Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. OB010004 A Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, die Vizepräsidenten Dr. R. Klopfer, Dr. H. Schmid, lic. iur. A. Scheidegger, Dr. Mireille Schaffitz, die Oberrichter lic. iur. J. Benz, Dr. B. Suter, Dr. O. Kramis, Dr. E. Mazurczak, lic. iur. Th. Seeger, Dr. G. Pfister, Dr. R. Wyler, Dr. H. A. Müller, lic. iur. P. Helm, Dr. R. Schätzle, Dr. W. Hotz, Dr. Helen Kneubühler Dienst, Dr. Laura Hunziker Schnider, lic. iur. P. Hodel, lic. iur. Ch. Spiess, lic. iur. P. Marti, lic. iur. K. Balmer, Dr. G. Hug, Dr. G. Daetwyler, Dr. F. Bollinger, lic. iur. W. Meyer und Dr. Dorothe Scherrer sowie Obergerichts- sekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 11. Dezember 2002 in Sachen Z. (Rechtsanwalt) Beschwerdeführer gegen Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B. im Ver- fahren (...) betreffend Ehescheidung (Beschluss vom 28. September 2001)
Das Gesamtgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer war unentgeltlicher Rechtsvertreter von B. im ordent- lichen Verfahren betreffend Ehescheidung vor Bezirksgericht Q. und vor Obergericht. Mit der Kostennote vom 20. August 2001 wurden eine Ent- schädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 24'000.-- (Fr. 20'000.-- für die erste Instanz, bei einer Grundgebühr von Fr. 10'000.--, plus Fr. 4'000.-- für das Berufungs-/Rekursverfahren), zuzüg- lich Mehrwertsteuer von 7,6%, sowie Barauslagen von Fr. 317.30 geltend gemacht. Der Zeitaufwand wurde mit 94,83 Stunden ausgewiesen. Mit Be- schluss des Obergerichts vom 28. September 2001 wurde der Beschwer- deführer für seine Bemühungen und Barauslagen für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 16'481.40 (Fr. 15'317.30, zuzüglich Fr. 1'164.10 [7,6% MWST]) entschädigt. Zur Begründung wurde angeführt, die Grundgebühr für das erstinstanzliche Verfahren werde auf Fr. 6'000.-- sowie Zuschläge in gleicher Höhe und diejenige für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 3'000.-- ohne Zuschläge angesetzt. 2. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzun- gen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde steht auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- vertreters offen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichts- verfassungsgesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG, S. 380; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., N 11 zu § 89 ZPO und N 26 zu § 271 ZPO, N 6b Anhang II/zu § 108 GVG). Aufsichtsbehörde ist das Obergericht als Gesamtgericht (§ 106 GVG i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Organisation des Obergerichts). 3. Dem Prozessgericht steht bei der Bemessung der Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsvertreters im Rahmen der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (AnwGebV) ein weites Ermes-
sen zu. Die Aufsichtsbehörde greift nach ständiger Praxis auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Entschädigung mit den Vorschriften der Gebührenver- ordnung nicht in Einklang steht oder im Ergebnis unangemessen erscheint. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Zivilsachen be- rechnet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (§ 15 Abs. 1 AnwGebV). Der Zeitaufwand steht dabei nicht im Vordergrund. Gemäss dem in Ehe- prozessen anwendbaren § 3 AnwGebV ist er neben der Schwierigkeit und Verantwortung sowie allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche über Fr. 300'000.--, soweit diese einen aufwendigen Streitgegenstand bildeten, nur ein Faktor und ist im übrigen nur so weit zu berücksichtigen, als er vom Gericht als notwendig erachtet wird. 4. Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2001 wird beantragt, dem Beschwerde- führer seien eine Entschädigung von Fr. 24'317.30 (plus 7,6% MWST) für den Scheidungsprozess sowie eine Entschädigung für das vorliegende Be- schwerdeverfahren zulasten der Staatskasse zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht wird die Einholung eines Berichts der Vorinstanz zum hohen Zeit- aufwand dieses Scheidungsprozesses beantragt. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung vor, das Scheidungsverfahren habe 5 1/4 Jahre ge- dauert, in deren Verlauf insgesamt neun Verhandlungen (wovon eine Beru- fungsverhandlung), die teilweise einen ganzen Tag beanspruchten, stattge- funden hätten. Insbesondere die Beweisverhandlungen seien sehr zeitinten- siv gewesen. Das vorinstanzliche Protokoll weise denn auch einen Umfang von 240 Seiten auf. Die Leistungsaufstellung mit 94,83 Stunden lasse er- kennen, dass der Zeitaufwand sehr zurückhaltend erfasst worden sei. Eine Grundgebühr von Fr. 10'000.-- im erstinstanzlichen Verfahren sei im Rah- men von § 3 Abs. 1 AnwGebV (Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--) angemessen, weil das Scheidungsverfahren im Scheidungspunkt, bezüglich der Unter- haltsbeiträge für Ehefrau und Kinder sowie der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung streitig geführt worden sei. Da neun Verhandlungen durchgeführt worden seien, seien auch neun Zuschläge zu rechnen, die zusammen min- destens eine volle Grundgebühr ausmachen müssten. Falls eine tiefere Grundgebühr zugesprochen werden sollte, sei für alle Zuschläge eine dop-
pelte Grundgebühr aufzurechnen. Eine solche Zuschlagsregelung verletze § 4 Abs. 3 AnwGebV nicht. Die zweitinstanzliche Grundgebühr sei auf Fr. 4'000.-- festzusetzen, da ein Berufungs- und ein Rekursverfahren zu be- treuen waren. Die zugesprochene Gesamtentschädigung von Fr. 15'000.-- ergebe lediglich einen Stundenansatz von ca. Fr. 150.--, womit nur gerade die Fixkosten der Anwaltskanzlei (AHV, Altersvorsorge, Unternehmerlohn) gedeckt seien. Eine schlechte oder zu aufwendige Mandatsbetreuung könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. 5. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2001 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, der Fall sei in rechtlicher Hinsicht nicht schwierig und die Verantwortung des Beschwerdeführers sei nicht gross gewesen, da der Entscheidungsspiel- raum sowohl im Scheidungspunkt (Klage und Widerklage auf Scheidung der Ehe) als auch bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder, der Rente nach Art. 151 bzw. 152 aZGB und der güterrechtlichen Ausein- andersetzung in Anbetracht der bescheidenen finanziellen Verhältnisse klein gewesen sei. Eine Grundgebühr im Bereich der unteren Grenze des Rah- mens von § 3 Abs. 1 AnwGebV wäre - ohne den erheblichen Zeitaufwand - angemessen gewesen. Die erstinstanzliche Grundgebühr von Fr. 6'000.-- berücksichtige den Zeitaufwand gebührlich und sei nicht unangemessen tief angesetzt. Die zugesprochenen Zuschläge von insgesamt Fr. 6'000.-- schöpften den Rahmen von § 4 Abs. 3 AnwGebV aus. Im Berufungs- verfahren sei der Zeitaufwand gering gewesen, der Beschwerdeführer habe eine kurze Rechtsschrift zu beantworten gehabt und an der Berufungs- verhandlung teilnehmen müssen. Die Grundgebühr von Fr. 2'000.-- (1/3 der vollen Grundgebühr) sei daher ebenfalls nicht zu tief bemessen. Das Re- kursverfahren habe mit einer Vereinbarung in der Berufungsverhandlung abgeschlossen werden können. Die Grundgebühr für das Rekursverfahren sei mit Fr. 1'000.-- in der zugesprochenen Grundgebühr von Fr. 3'000.-- ent- halten, was aus der summarischen Begründung zugegebenermassen nicht ohne weiteres ersichtlich sei. Die Entschädigung pro aufgewendete Stunde von Fr. 158.15 entspreche einem rechtlich nicht besonders anspruchsvollen
Mandat. Das Gesetz sehe sodann nicht vor, dass die Gemeinkosten der Anwaltspraxis bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen seien. 6. Am 18. April 2002 wurden beim Bezirksgericht Q. die Akten des Eheschei- dungsprozesses (Geschäft Nr. ...) beigezogen. 7. Mit Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2002 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zur Begründung wurde ergän- zend vorgebracht, für die Festsetzung der Grundgebühr würden sowohl § 2 Abs. 2 AnwGebV wie der ebenfalls zur Anwendung kommende § 3 Abs. 1 AnwGebV den Zeitaufwand als Bemessungskriterium aufführen. Dieser "Dopplereffekt", wonach der Zeitaufwand bei der Grundgebühr und den Zu- schlägen Berücksichtigung findet, sei vom Normverfasser beabsichtigt. Die Teuerung betrage seit Inkrafttreten der geltenden Anwaltsgebührenverord- nung im Jahre 1987 50%, so dass der Grundgebührenrahmen von § 3 Abs. 1 AnwGebV indexiert heute Fr. 1'500.-- bis Fr. 18'000.-- betrage. Im Gegensatz zu § 2 AnwGebV, wo die Streitwerte mit der Teuerung ebenfalls anstiegen, finde ein solcher Ausgleich bei Verfahren ohne vermögensrechtli- che Interessen nicht statt, weshalb die Teuerung innerhalb des Gebühren- rahmens von § 3 Abs. 1 AnwGebV zu berücksichtigen bzw. die angesetzte Grundgebühr von Fr. 6'000.-- angemessen zu erhöhen sei. 8. Die Parteien liegen vor allem in der Einschätzung der Angemessenheit des Gesamthonorars (Grundgebühr plus Zuschläge) für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- (Fr. 20'000.-- / Fr. 12'000.--) deutlich auseinander. Der Beschwerdeführer stützt seine Mehrforderung auf den ausgewiesenen und seines Erachtens erforderlichen Zeitaufwand, während die Beschwer- degegnerin betont, die Schwierigkeit und Verantwortung dieses Schei- dungsprozesses rechtfertigten eine Grundgebühr im unteren Rahmen des § 3 AnwGebV (Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--), die wegen des Zeitfaktors er- höht worden sei, und zwar auf Fr. 6'000.--. Mit der Verdoppelung der ange- setzten Grundgebühr für die Zuschläge auf Fr. 12'000.-- wurde die obere Grenze gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV voll ausgeschöpft. Entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers findet nach der feststehenden Praxis des Obergerichts auf Eheprozesse ausschliesslich § 3 AnwGebV Anwendung - und nicht zusätzlich § 2 AnwGebV (Grundgebühr nach Streitwert). Der Be- schwerdeführer erachtet eine höhere Grundgebühr (Fr. 10'000.--) wegen des angefallenen Zeitaufwands als angemessen, bei entsprechender Verdop- pelung für die Zuschläge (insgesamt Fr. 20'000.--). Er bezweckt damit die volle Deckung seiner Honorarforderung von Fr. 24'000.-- als Folge seines Zeitaufwands bei einem Stundenansatz von Fr. 253.10. Die Beschwerde- gegnerin behauptet wiederum nicht, der Beschwerdeführer habe einen un- verhältnismässig hohen Aufwand betrieben; sie stellt den ausgewiesenen Zeitaufwand von rund 95 Stunden nicht in Frage. Es ist daher nicht zu über- prüfen, ob der Zeitaufwand für die einzelnen Positionen in der Abrechnung "Leistungen per 6. Mai 2001" vertretbar ist. Ein zeitlicher Aufwand von rund 95 Stunden ist denn auch in Anbetracht der mehrjährigen Dauer des Verfah- rens und der grossen Anzahl von gerichtlichen Verhandlungen massvoll. Die Beschwerdegegnerin hat dem Zeitaufwand mit der Ansetzung eines Hono- rars von Fr. 12'000.-- in korrekter Anwendung der Verordnung für die An- waltsgebühren Rechnung getragen. Es stellt sich einzig die Frage, ob diese durch richterliches Ermessen angesetzte Entschädigung als im Ergebnis unbillig zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführer erzielt mit der zugespro- chenen Entschädigung einen Stundenansatz von Fr. 158.15, während er ei- nen solchen von Fr. 253.10 beansprucht. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, wirken sich die Bemessungsfaktoren der Verantwortung und der Schwierigkeit des Falls auf die Höhe des Stundenansatzes aus. Nach der Gerichtspraxis bewegt sich der Ansatz nach Zeitaufwand für amtliche Verteidiger seit dem Jahre 1990 im Bereich von Fr. 150.-- pro Stunde; eine Erhöhung auf Fr. 200.-- fand mit Wirkung ab 1. April 2002 statt. Dieser Stun- denansatz kann bei der Ermessensüberprüfung der Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess als Vergleichsbasis dienen. Das dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Honorar erscheint im Rahmen einer solchen Kontrollrechnung als an- gemessen festgesetzt. Die "Studie Praxiskosten (Basisjahr 1999)" der Uni-
versität St. Gallen vom 15. März 2001 (Zürcher Anwaltsverband) weist für Anwälte mit über 19% forensisch amtlicher Tätigkeit durchschnittliche Stun- denkosten - bei reiner Kostendeckung - von Fr. 112.-- und bei unter 19% von Fr. 224.-- aus. Eine angemessene Kostendeckung ist somit gewährlei- stet (vgl. BGE 122 I 1 E. 3a; 118 Ia 133). Im Übrigen beträgt die Teuerung seit Dezember 1982 - und nicht seit 1987 - rund 50%, wobei sie seit 1997 jeweils deutlich unter 2% pro Jahr liegt (Bundesamt für Statistik). Die Anpas- sung des Gebührenrahmens an die Teuerung gemäss § 3 Abs. 1 AnwGebV ist grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten und die Berücksichtigung der Teuerung de lege lata nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu- lässig (vgl. ZR 101 Nr. 19). Was das zweitinstanzliche Verfahren betrifft, so erweist sich die Zusprechung eines Honorars von Fr. 3'000.-- gestützt auf die Begründung in der Beschwerdeantwort (vgl. vorne E. 5 am Ende) eben- falls als angemessen. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass dem Sy- stem der Pauschalentschädigung, das den Zeitaufwand nur als einen unter mehreren Bemessungsfaktoren berücksichtigt, eine gewisse Unschärfe im- manent ist. Dieses System geht von einer Mischrechnung aus, wonach die Pauschalentschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters das eine Mal eher knapp ausfällt, ein anderes Mal aber gemessen am Zeitaufwand gross- zügig bemessen ist. 9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. (...) Demnach beschliesst das Gesamtgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.-3. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 4.(Zustellung) Anonymisiert am: .................................. von: ............................................... (V. Girsberger)