ZGB 420, Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit eines vormundschaftlichen Ent- scheides. Mit Rücksicht auf das Vertrauen Dritter in das Handeln staatlicher Or- gane ist auch bei krassen Verfahrensmängeln Nichtigkeit nur ausnahmsweise an- zunehmen - anders als bei sachlicher Unzuständigkeit einer Behörde. Es ist die Aufhebung einer Vormundschaft verlangt. (Aus den Erwägungen des Obergerichts im Rekursverfahren:) Soll eine Vormundschaft aufgehoben werden, muss sie überhaupt bestehen. Die Vertreterin von Marco P. ist der Meinung, das sei nicht der Fall. (...) In der Tat muss das Verfahren der Entmündigung sowohl was die Vormund- schaftsbehörde als auch was den Bezirksrat betrifft als äusserst mangelhaft be- zeichnet werden. Eine Anhörung des Betroffenen fand nicht statt. Ein Gutachten wurde nicht eingeholt, abgestellt wurde einzig auf einen kurzen Bericht des be- handelnden Arztes. Der Entscheid wurde dem zu Bevormundenden nicht direkt eröffnet, sondern es wurde seiner Mutter (welche den Antrag für die Massnahme gestellt hatte) überlassen, ihn zu informieren. Das spottet allen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren. Die Aufsichtsbehörde wird die geeigneten Mass- nahmen zu treffen haben, damit sich Solches nicht wiederholt. Das heisst freilich nicht, dass der seinerzeitige Beschluss des Bezirksrates im eigentlichen Sinne nichtig, das heisst rechtlich nicht existent und unbeachtlich wäre. Bei verfahrensmässigen und bei inhaltlichen Mängeln wird die absolute Nichtigkeit anders als bei sachlicher Unzuständigkeit der verfügenden Behörde generell nur mit Zurückhaltung angenommen (Kölz/Bosshart/Röhl, VRG 2. Aufl. 1999, N 2 ff. der Vorbem. zu §§ 86a-86d VRG). So zentral im Vormundschafts- recht die gesetzlichen Verfahrensgarantien sind, ist doch auch hier nur nach Ab- wägung aller Umstände allenfalls Nichtigkeit anzunehmen (BK-Schnyer/Murer, N 161 f. zu Art. 373 ZGB). Gegen die absolute Nichtigkeit spricht einerseits das
Vertrauen in die staatlichen Organe; die Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass was eine zuständige Instanz formell angeordnet hat, zunächst ein- mal gilt (dazu ZR 99/2000 Nr. 19). Zudem werden durch vormundschaftliche An- ordnungen die rechtlichen Beziehungen unter Privaten oder auch zwischen Pri- vaten und dem Staat geregelt; es müssen ganz ausserordentliche Umstände ge- geben sein, dass man diese Rechtsbeziehungen und die gestützt darauf getroffe- nen Dispositionen rückwirkend gänzlich aufhebt, wenn die Massnahme einmal ei- ne gewisse Zeit lang faktisch in Kraft war. Die Entmündigung und die Unterstel- lung des Entmündigten unter die Sorge seiner Eltern wurde vom Bezirksrat als der zuständigen Instanz angeordnet. Die Massnahme wurde im Amtsblatt publi- ziert. Die Eltern nahmen in der Folge nicht anders als während der Minderjährig- keit ihres Sohnes die Aufgabe als Vertreter wahr, indem sie ihn im Rechtsverkehr, bei der Verwaltung seiner Renteneinkünfte, gegenüber den Sozialversicherungen und nicht zuletzt gegenüber den betreuenden Institutionen vertraten. Unter diesen Umständen ist es trotz der gravierenden Mängel des Verfahrens nicht gerechtfer- tigt, die Entmündigung als nichtig im Sinne von absolut nicht-existent zu betrach- ten. Auf die Beanstandung der Vertreterin von Marco P. hin beschloss die Vor- mundschaftsbehörde, die seinerzeit (...) vom Bezirksrat angeordnete Entmündi- gung nicht aufzuheben. Dafür war sie nicht zuständig, wie die Vertreterin von Marco P. unter Hinweis auf § 89 EG-ZGB richtig monierte. Die sachliche Unzu- ständigkeit ist in aller Regel ein absoluter Nichtigkeitsgrund (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, a.a.O., ferner ZR 87/1988 Nr. 39). Es besteht kein Grund, das hier anders zu behandeln. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde, welche die Aufhebung der Vormundschaft ablehnte, ist ein rechtliches Nichts. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 28. April 2008 NX080012