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Art. 314 Abs. 2 ZGB, § 25 VRG, Entzug der aufschiebenden Wirkung. Wenn die aufschiebende Wirkung entzogen wird, muss die Behörde ihre Anordnung auch sofort durchsetzen. (Erw. 3)Art. 310 Abs. 1 ZGB, Fremdplatzierung. Kumulation von mangelnden Ressourcen bei der Mutter und besonderen Bedürfnissen des Kindes. (Erw. 4 und 5). | Omnilex