Art. 374 Abs. 2 ZGB, Gutachten. Der Gutachter muss unabhängig sein; insbe- sondere kommt der behandelnde Arzt als Gutachter nicht in Frage (vgl. auch § 84 Abs. 1 und Abs. 2 EGZGB). Erw. 2 § 84 Abs. 1 EGZGB, Beurteilung durch den behandelnden Arzt. Der Gutach- ter soll den behandelnden Arzt zuziehen, muss aber die Begutachtung selber vor- nehmen. Erw. 3 § 84 Abs. 2 EGZGB, Erhebungen durch den Gutachter. Mündliche Auskünfte- zu wichtigen Punkten sind nicht zu empfehlen. Erw. 3 Erwägungen: 2.Eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit darf nur erfolgen, wenn das Gutachten eines Sachverständigen vorliegt (Art. 374 Abs. 2 ZGB). Nach der Praxis des Ober- und des Kassationsgerichtes muss dieser Sachverständige un- abhängig sein; die behandelnden Ärzte kommen daher als Gutachter nicht in Fra- ge. Das Gutachten im vorliegenden Fall wurde von Ärzten der Klinik S. erstellt, wo die Rekurrentin bereits mehrfach hospitalisiert war. Da eine erneute Begut- achtung wohl auch eine Belastung für die Rekurrentin bedeutet, wurde ihre Ver- treterin auf den Punkt hingewiesen und gefragt, ob sie auf den Ausstand der Ärzte verzichten und sich auf ihre Anträge zur Ergänzung des Gutachtens konzentrieren wolle; nach Rücksprache mit der Mandantin bestand deren Vertreterin auf einem neuen Gutachten. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, und die Sache ist zum Einholen eines neuen Gutachtens und zu neuem Entscheid an den Bezirksrat zurück zu weisen. 3.Der Vollständigkeit halber seien einige wenige Bemerkungen zum Verfahren angefügt: Dass die behandelnden Ärzte nicht neutrale Gutachter sein können, heisst nicht, dass ihre Beobachtungen unbeachtlich wären. Nach § 84 Abs. 1 EG/ZGB soll "der Bezirksarzt" (oder einer seiner Adjunkten für Psychiatrie) ausdrücklich den behandelnden Arzt zuziehen. Dabei ist aber sofort darauf hinzuweisen, dass
es nicht angeht (wie das Obergericht in einem kürzlich entschiedenen Fall fest- stellte), wenn der Bezirksarzt einen in der Art eines Gutachtens abgefassten Be- richt des behandelnden Arztes lediglich liest und darauf vermerkt, er sei damit "aus fachlicher Sicht einverstanden". Der verantwortliche Gutachter muss die we- sentlichen Elemente seiner Beurteilung selber erheben, namentlich kann er nur in zwingenden Ausnahmefällen von der persönlichen Untersuchung der betroffenen Person absehen. Die Rekurrentin lässt beanstanden, dass die Berteilung durch ihre Psycho- therapeutin, Frau Dr. R., nicht in die Begutachtung einfloss. Deren Befragung durch die Ärzte der Klinik S. hatte sie allerdings ausdrücklich untersagt. Unter die- sen Umständen ist weder den Ärzten der Klinik S. noch dem Bezirksrat ein Ver- säumnis vorzuwerfen. Anderseits kann die einmalige Verweigerung keinen Aus- schluss nach sich ziehen, wo die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln haben. Der neu zu bestellende Gutachter wird also im Sinne von § 84 EG/ZGB auch eine Beurteilung von Frau Dr. R. einholen müssen. (...) Die Ärzte der Klinik S. stützten sich an mehreren Stellen ihrer Beurteilung auf mündliche eingeholte Auskünfte von Personen aus dem Umfeld der Interdi- zendin. Dazu ist wiederum auf § 84 (Abs. 2) EG/ZGB hinzuweisen: der Sachver- ständige darf zwar selbst Erkundigungen einziehen. Wenn es um für das Gut- achten wesentliche Fragen geht, sind aber mündliche Auskünfte problematisch, weil sowohl Fragestellung als auch Feinheiten der Antwort unklar bleiben. Zu empfehlen sind entweder schriftliche Anfragen oder aber die formelle Einvernah- me durch den Statthalter (im Beisein des Gutachters). Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 5. September 2003 NX030033