Art. 374 Abs. 2 ZGB, § 84 EGZGB, formelle Anforderungen an das Gutach- ten. Der behandelnde Arzt kann nicht Gutachter sein. Der Gutachter muss die Interdizendin selber untersuchen; es genügt nicht, dass er nach Lektüre eines Be- richtes des behandelnden Arztes schreibt, dessen Beurteilung sei für ihn über- zeugend. Erw. 4. § 16 VRG, § 29 Abs. 2 ZPO, Bestellung eines Vertreters. Die Interdizendin muss in der Regel auch vor den Verwaltungsbehörden anwaltlich vertreten sein. Erw. 6. Aus den Erwägungen: "4. Eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit darf nur erfolgen, wenn das Gutachten eines Sachverständigen vorliegt (Art. 374 Abs. 2 ZGB). Nach der Praxis des Ober- und des Kassationsgerichtes muss dieser Sachverständige un- abhängig sein; die behandelnden Ärzte kommen daher nicht als Gutachter in Fra- ge. Das Gutachten über die Rekurrentin wurde von den Ärzten der Klinik X er- stellt, wo die Rekurrentin hospitalisiert war. Die Vormundschaftsbehörde hat auch den Bezirksarzt um seine Beurteilung ersucht. Das entspricht § 84 [Abs. 1 ] EGZGB, wonach der Bezirksarzt das Gut- achten erstattet und dabei den behandelnden Arzt "zuzieht". Der Bezirksarzt bleibt dabei allerdings Gutachter. Er muss also die massgeblichen Umstände zu- sammentragen und würdigen, und namentlich muss er selber die zu entmündi- gende Person untersuchen [§ 84 Abs. 2 EGZGB]. Im vorliegenden Fall be- schränkt sich das Gutachten des Bezirksarztes auf eine Kontrolle der Plausibilität ohne eigene Feststellungen und Beurteilungen. Das ist umso weniger genügend, als die Ärzte der Klinik sich keineswegs klar geäussert hatten: Im Gutachten vom 10. September 2002 kam der Assistenzarzt med. pract. A. zusammengefasst zum Schluss, bei der Patientin liege eine manische Episode mit psychotischen Sym- ptomen vor, welche sich unter medikamentöser Behandlung nur teilweise gebes- sert habe. Davor habe sie "wahrscheinlich" unter einer histrionischen Persönlich- keitsstörung gelitten, die zeitweise "nahezu" das Ausmass einer psychotischen Störung erreicht habe. Sie bedürfe der besonderen persönlichen Fürsorge in ei-
nem Ausmass, welches ihr im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht allein im Rahmen einer Beistandschaft zuteil werden könne. "Etwaige, über eine Beistandschaft hinausgehende vormundschaftliche Massnahmen" sollten zunächst auf ein Jahr befristet werden, und dann solle eine erneute Beurteilung vorgenommen werden. Der Oberarzt Dr. B erklärte sich damit "einverstanden". Auffallend ist an dieser Stellungnahme vor allem, dass eine positive Empfehlung der Entmündigung fehlt, damit auch die Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb die Entmündigung notwendig und verhältnismässig ist. Am 13. November 2002 hatte die Klinik so- dann über die Entlassung der Patientin nach Fürsorgerischer Freiheitsentziehung zu befinden. Die Ärzte stellten fest, die Patientin zeige zwar nach wie vor eine un- genügende Krankheitseinsicht, doch habe sie zugesagt, nach einer Entlassung die empfohlenen Medikamente weiter einzunehmen und sich regelmässig in ärzt- liche Betreuung zu begeben, und dem regelmässigen Bezug von Bargeld bei der Gemeinde zugestimmt, "um einer erneuten expansiven Lebensführung entgegen- zuwirken". Unter diesen Umständen solle die Entlassung vorbereitet werden. Sollte sich dann der Zustand der Patientin verschlechtern oder sollte sie sich der sozialen Kontrolle zu entziehen versuchen, "wären vormundschaftliche Mass- nahmen (FFE, Errichtung einer Vormundschaft) erneut zu prüfen". Unter diesen Umständen muss das im Sinne von § 84 EG/ZGB zu erstellende Gutachten vor allem Klarheit darüber schaffen, ob die Rekurrentin an einer dauerhaften Geistes- krankheit leidet und ob die Entmündigung notwendig und verhältnismässig ist - zu diesem Punkt gehören namentlich Erläuterungen des Experten dazu, welche kon- kreten Gefahren der Interdizendin drohen und was ein Vormund konkret dagegen unternehmen kann. Zur Beurteilung der aktuellen Situation wird auch ein aktueller Bericht der Beiständin zur finanziellen Situation gehören (nach dem Bericht vom 6. März 2002 hatte sich die Lage stabilisiert und hatte die Rekurrentin sich nicht weiter verschuldet). Umgekehrt kann das Obergericht aufgrund der Akten aber auch nicht aus- schliessen, dass die Rekurrentin zu ihrem Schutz bevormundet werden muss. Die Sache ist nicht spruchreif.
5.Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, und das Dossier ist an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit dieser ein verwertbares Gutachten ein- holt. Kosten für das Rekursverfahren sind nicht zu erheben. 6.Der von der Rekurrentin bevollmächtigte Anwalt beantragt unentgeltli- che Rechtspflege und seine Bestellung als unentgeltlicher Vertreter. Die Rekur- rentin bedarf offenkundig rechtlichen Beistandes, und schon die Verwaltungsbe- hörden hätten die Rekurrentin zum Beizug eines Anwaltes anhalten, ihr allenfalls von Amtes wegen einen solchen bestellen sollen (Berner Kommentar Schny- der/Murer, N. 115 zu Art. 373 ZGB). Die Rekurrentin ist offenbar erheblich über- schuldet. Den Gesuchen ist daher zu entsprechen; unentgeltliche Prozessführung und Vertretung gelten bis zu einem allfälligen Widerruf auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden weiter." Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 1. Juli 2003 NX030026