Das Besuchsrecht des Stiefvaters darf nicht vom Wunsch des Kindes abhängig gemacht werden

NX000004Obergericht / II. Zivilkammer12.05.2000FamilienrechtBestätigt

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Das Obergericht prüfte, ob die Kontakte eines 11-jährigen Kindes zu seinem Stiefvater der eigenen Entscheidung des Kindes überlassen werden konnten. Obwohl das Kind bei seiner Mutter lebte, zum Stiefvater eine gefestigte Beziehung aufgebaut hatte und sich auch eine Beziehung zu seinem leiblichen Vater entwickelte, kam das Gericht zum Schluss, dass Besuche nach dem Willen des Kindes es einem schweren Loyalitätskonflikt aussetzen würden. Die Briefe und die Anhörung des Kindes zeigten, dass es unter Druck stand, den Erwachsenen gerecht zu werden, statt eine wirklich freie Entscheidung zu treffen. Das Gericht zog daher die Lösung des Bezirksrats vor und bestätigte die Besuchsregelung, ohne sie vom Wunsch des Kindes abhängig zu machen.

Omnilex-Regeste

Art. 274a, 275 ZGB; Besuchsrecht eines Stiefvaters; Kindeswille als Voraussetzung für Kontakte. Besuche dürfen in der Regel nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein elfjähriges Kind erklärt, sie zu wünschen, wenn die familiäre Situation und der elterliche Konflikt einen Loyalitätskonflikt hervorrufen und das Kind dadurch mit einer Verantwortung belastet wird, die von den Erwachsenen zu tragen ist (E. 3). Die persönliche Anhörung des Kindes und seine schriftlichen Äusserungen sind im Lichte des Einflusses des obhutsberechtigten Elternteils und der Fähigkeit des Kindes zur autonomen Willensbildung zu beurteilen; eine bloss scheinbare Wahlfreiheit genügt nicht. Unter solchen Umständen dient eine feste und verbindliche Besuchsregelung dem Kindeswohl besser als eine Regelung, die dem spontanen Entscheid des Kindes überlassen bleibt.

Gesamter Gesetzestext

Art. 274a, 275 ZGB. Besuchsrecht des (Stief-)Vaters. Es ist unzweckmässig und dem Kindeswohl nicht zuträglich, Besuche eines elfjährigen Kindes bei sei- nem Stiefvater, der mit seiner Mutter zerstritten ist, davon abhängig zu machen, ob es im Einzelfall gehen will oder nicht.

Das elfjährige Kind lebt bei seiner Mutter. Mit dem leiblichen Vater bestand nie eine Familiengemeinschaft, doch hat sich in letzter Zeit ein regelmässi- ger und unproblematischer Kontakt ergeben. Der Stiefvater, den das Kind während mehrerer Jahre als Lebenspartner seiner Mutter und damit als seinen "Papa" erlebte und den es nach eigener Angabe "gern hat", bean- sprucht ein Besuchsrecht. Alle Instanzen anerkennen das grundsätzlich.

Aus den Erwägungen des Obergerichts:

Die wesentlichste Differenz zwischen Vormundschaftsbehörde und Bezirks- rat besteht in der (Un-)Verbindlichkeit der Anordnung; die Vormundschaftsbehör- de macht Besuche Sonias abhängig davon "ob sie es selber will", und die Kläge- rin (die Mutter) erachtet das als richtig. Wenn damit der Situation Rechnung ge- tragen werden sollte, dass Sonia sozusagen "zwei Väter" hat, und dass ihr der Kontakt zum leiblichen Vater, Rudolf P, jedenfalls nicht erschwert werden sollte, hat das zunächst etwas für sich. Besuche vom Willen des Kindes abhängig zu machen, ist aber grundsätzlich sehr problematisch (BK-Hegnauer, N. 119 zu ZGB 273 und BGE 100 II 82). Das Kind wird in einen Loyalitätskonflikt gestürzt, der gravierende Folgen haben kann. Letztlich schieben die Erwachsenen (Eltern und Behörden) damit ihre Verantwortung auf das Kind ab. Im vorliegenden Fall ist das nicht anders zu beurteilen. Stiefvater und Mutter hatten und haben ernsthafte Dif- ferenzen untereinander. Ob Sonia ihren Stiefvater besuchen will oder nicht, kann also auch eine Komponente der (II-)Loyalität gegenüber der Mutter haben. Die beiden "Väter" hatten bislang wenig Kontakt und auch keinen Streit. Rudolf P hat sich aber im Verfahren gegen ein Besuchsrecht des Stiefvaters, Martin S, ge- wandt. Das ist selbstverständlich sein Recht. Aber auch hier könnte Sonia in den Konflikt geraten, dem einen oder anderen ihrer "Väter" ihre Zuneigung dadurch zeigen zu wollen, dass sie Martin S besuchte oder eben nicht. Der Brief, den So- nia dem Gericht geschrieben hat, bestätigt diese Beurteilung: "ich wil nicht zu Martin weil ich angst habe das er mich fragt warum das ich das letzte mal nicht da war (...) Ich habe meine Mutter sehr gern (...) Als das

letzte Mal meine kleine Schwester (...) von Martin zurück kam, sie wuste ge- nau das ich nicht woltte da sagte sie mir dass Martin gesagt hat er würde mich nicht fragen (...) Ich wil nicht zu ihm nicht das ich ihn nicht gern habe." Eindrücklicher kann der Konflikt des Kindes, es den Erwachsenen recht zu machen und sie beide seiner Zuneigung zu versichern, nicht ausgedrückt werden. Die persönliche Anhörung von Sonia ergab keine anderen Gesichtspunkte. Na- mentlich wurde deutlich, dass sie wohl (verständlicherweise) möglichst frei sein möchte, am Wochenende das zu tun, was ihr gerade am besten behagt, dass sie aber anderseits durchaus keine Abneigung gegen "Martin" zeigt und nicht unter der Vorstellung von Besuchen bei ihm leidet, sondern unter dem Streit der Mutter mit dem Stiefvater (...). Die Klägerin beteuert, sie beeinflusse das Kind nicht, und sie wolle ihm nur das Recht zur eigenen Entscheidung zugestehen. Abgesehen davon, dass zur Betätigung des eigenen Willens die Fähigkeit zur Willensbildung gehört, die sich bei Kindern eben erst entwickeln muss, kann diese Darstellung der Klägerin nicht überzeugen. Es mag ja sein, dass Sonia den Brief an das Ge- richt wirklich ohne Auftrag der Mutter schrieb. Immerhin war sie aber eben über den pendenten Prozess vor Obergericht informiert - und zwar durch ihre Mutter (...). Eine solche Information neutral zu vermitteln, ist fast nicht möglich, wenn die Informierende selber Partei ist. Bezeichnenderweise gesteht denn die Klägerin auch zu, dass sie es war, die dem Kind als Variante die "Freiwilligkeit" der Besu- che vorlegte, und sie sagte nach eigener Darstellung: "Lueg, Martin will, dass du einmal pro Monat bei ihm vorbeigehen musst" (..., Hervorhebung beigefügt). Ge- rade diese offenen und verdeckten (vielleicht bisweilen gar unbewussten) Beein- flussungen des Kindeswürden bei einer Lösung, welche Besuche vom Willen des Kindes abhängig machte, auf fatale Weisegefördert. Es ist darum der Lösung des Bezirksrates der Vorzug zu geben und das Be- suchsrecht nicht vom Willen Sonias abhängig zu machen.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 12. Mai 2000 Geschäfts-Nr. NX000004/U

Schlagwörter

visitation rightsstepfatherchild welfareloyalty conflictparental conflictfree willfamily relationships

No. Making visits depend on the child’s spontaneous wish is unsuitable and contrary to the child’s welfare, because it creates a loyalty conflict and shifts adult responsibility onto the child.

The court held that the child was placed between the mother, the stepfather, and the natural father. The mother’s influence made neutral choice difficult, and the child’s statements showed pressure to please the adults rather than a free decision.

Yes. The Bezirksrat’s arrangement was preferable because it avoided manipulating the child through a supposedly free choice that was not genuinely free.

A child can only exercise will if it can form it independently; here, the child’s loyalty conflicts and parental communication made that impossible in practice.

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