Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NV130004-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
betreffend Befehl
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 29. Oktober 2013 (EZ130003-D)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013, am Obergericht eingegangen am 4. Dezember 2013, hat der Gesuchsteller und Berufungskläger seine am 2. Dezember 2013 erhobene Berufung zurückgezogen (Urk. 12 und 15). Das Rechtsmittelverfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Gesuchsteller und die Vorinstanz haben sich zum Streitwert nicht geäussert. Aufgrund der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung ist von einem Streitwert von über Fr. 10'000.-- auszugehen; er ist aber auch nicht auf einen Betrag von erheblich über Fr. 10'000.-- zu schätzen. Es wird beschlossen: 1. Das Rechtsmittelverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 12. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js