Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NV130003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 11. Juni 2014
in Sachen
A._____ Corporation, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
betreffend Vollstreckbarerklärung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Oktober 2013 (EZ130039-L)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Voll- streckbarerklärung des zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruchs vom 24. September 2010 des Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Com- merce SSC V (124/2007). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 9) verpflichte- te die Vorinstanz die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstel- lerin), für die Gerichtskosten im erstinstanzlichen Verfahren einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 120'000.– zu leisten (Urk. 4a). Dagegen erhob die Ge- suchstellerin am 21. Oktober 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 4b) Beschwerde (Urk. 8) und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Festset- zung eines Kostenvorschusses von maximal Fr. 15'000.–. Weiter stellte sie den prozessualen Antrag, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len sei (Urk. 8 S. 2). Dieser Antrag wurde mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 25. Oktober 2013 abgewiesen (Urk. 13). Der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) wurde in der Folge mit Verfügung vom 26. November 2013 Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort und zur Be- zeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz angesetzt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 beantragte die Gesuchstellerin, den ablehnen- den Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung vom 25. Oktober 2013 (Urk. 13) in Wiedererwägung zu ziehen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 17), da die Vorinstanz die Frist zur Leistung des fraglichen Kosten- vorschusses letztmals bis 10. Januar 2014 erstreckt habe (vgl. Urk. 18/3). Mit Ver- fügung vom 20. Dezember 2013 wurde das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen (Urk. 20). Mit Eingabe vom 10. März 2014 liess die Gesuchsgegnerin ein Zustel l- domizil bezeichnen (Urk. 21). Eine Stellungnahme zur Beschwerde reichte sie in- nert Frist nicht ein.
II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 15), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 2. Die Vorinstanz ist bei der Bemessung der mutmasslichen Gerichtskosten von einem Streitwert von umgerechnet 130 Millionen Franken ausgegangen und bezifferte gestützt darauf die ordentliche Gebühr auf Fr. 700'000.– (§ 4 Abs.1 GebV OG), welche sie gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG sowie in Anwendung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 120'000.– reduzierte (Urk. 4b S. 2). 3. a) Die Gesuchstellerin kritisiert die Höhe des von der Vorinstanz einver- langten Kostenvorschusses. Sie macht geltend, dass sich die ordentliche Gebühr beim Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schieds- spruchs ebenfalls nach § 13 Abs. 1 GebV OG und nicht anhand des Streitwerts gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG bemesse. Ausgehend von einer maximalen or- dentlichen Gebühr von Fr. 20'000.– (§ 13 Abs. 1 GebV OG) sei unter Berücksich- tigung von § 8 Abs. 1 GebV OG von maximalen mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 15'000.– auszugehen (Urk. 8 S. 5 f.). b) Weiter rügt die Gesuchstellerin die Verletzung von Art. III des Überein- kommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländi- scher Schiedssprüche (nachfolgend NYÜ, SR 0.277.12). Danach dürfe die Aner- kennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, auf welche das NYÜ anzuwen- den sei, weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich hö- heren Kosten unterliegen als die Anerkennung und Vollstreckung inländischer Schiedssprüche. Die Kosten für die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs würden sich nach § 13 Abs. 1 GebV OG richten und in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 20'000.– betragen. Indem der von der Vorinstanz einverlangte
Kostenvorschuss ein Mehrfaches dieser Gebühr betrage, sei Art. III NYÜ verletzt worden (Urk. 8 S. 4). c) Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Gerichtsgebühren und entsprechend auch die Höhe des Kostenvorschusses als Kausalabgaben dem Äquivalenzprinzip genügen müssten. Im vorliegenden Fall sei der voraussichtliche Arbeitsaufwand der Vorinstanz als gering einzuschätzen, da die möglichen Ein- wände der Gesuchsgegnerin beschränkt seien auf die in Art. V NYÜ aufgelisteten Punkte und von der Vorinstanz lediglich die Anerkennungsfähigkeit bzw. Voll- streckbarkeit des Schiedsspruchs unter dem NYÜ zu prüfen sei (Urk. 8 S. 8). 4. a) Das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach die Gerichtsgebühr für das vorliegende Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht nach § 13 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m § 4 GebV OG, sondern nach § 13 Abs. 1 i.V. § 8 Abs. 1 GebV OG berechnet werde, ist zu verwerfen. Der Weisung zur Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 ist zu entnehmen, dass § 13 GebV OG inhaltlich § 8 der GebV OG vom 4. April 2007 (nachfolgend aGebV OG) entspricht (vgl. Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 39 vom 1. Oktober 2010, S. 2008; KR-Nr. 279/2010, S. 1997). § 8 aGebV OG lautet wie folgt: § 8. 1 In Gerichtsverfahren, bei denen der staatliche Richter um Mitwirkung in einer Schiedssache ersucht wird, beträgt die Gebühr in der Regel Fr. 1000.– bis Fr. 20'000.–.
2 In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile richtet sich die Gebühr nach § 4.
3 Bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 183 Abs. 2 IPRG sowie für Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprü- che (New Yorker Abkommen) berechnet sich die Gebühr analog § 7. § 7 aGebV OG hat folgenden Wortlaut:
§ 7. Im summarischen Verfahren sowie für prozessleitende Entscheide im Sinne von § 71 ZPO beträgt die Gebühr zwei Drittel bis drei Viertel des Betrags, der sich in Anwendung von § 4 ergibt. § 4 aGebV OG listet die nach dem Streitwert abgestuften ordentlichen Ge- bühren auf.
Aufgrund der angeführten Normen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist , dass die Grundgebühr im vorliegenden Verfahren an- hand des Streitwerts zu ermitteln ist und § 13 Abs. 1 GebV OG nicht zur Anwen- dung gelangt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, beläuft sich die einfa- che Grundgebühr bei einem Streitwert von mindestens Fr. 130 Mio. auf rund Fr. 700'000.–, wobei diese im summarischen Verfahren (vgl. Art. 248 lit. a i.V.m Art. 339 Abs. 2 ZPO) die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt (§ 8 Abs. 1 GebV OG). b) Es fragt sich, ob aufgrund des der Gesuchstellerin auferlegten Kosten- vorschusses in der Höhe von Fr. 120'000.– Art. III NYÜ verletzt wird. Art. III NYÜ verlangt, dass die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schieds- sprüchen in einem Vertragsstaat weder wesentlich strengeren Verfahrensvor- schriften noch wesentlich höheren Kosten als jenen von inländischen Schieds- sprüchen unterliegen. Ausländische Schiedssprüche werden wie ausländische Entscheidungen vollstreckt (BGE 101 Ia 521 ff.). Über die Vollstreckbarkeit wird entweder vorfra- geweise in einem Zwangsvollstreckungsverfahren (Rechtsöffnungsverfahren oder Arrestverfahren) entschieden, oder die Voraussetzungen der Vollstreckung wer- den – wie vorliegend – in einem separaten Exequaturverfahren geprüft (P.M. Patocchi/C. Jermini, Basler Komm. IPRG, Art. 194 N 37 ff.). Entsprechend der Vollstreckung eines inländischen Schiedsspruchs bemisst sich die Gerichtsgebühr im ersten Fall nach Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend GebV SchKG; SR 281.35). Beim se- paraten Exequaturverfahren bemisst sich die Gerichtsgebühr demgegenüber wie erwähnt nach dem Streitwert der Hauptsache. Inländische Schiedssprüche müs- sen nicht für vollstreckbar erklärt werden. Sie haben mit der Eröffnung die Wir- kung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheides (Art. 387 ZPO), es sei denn, einer allfälligen Beschwerde würde die aufschiebende Wir- kung gewährt, in welchem Falle die Vollstreckbarkeit aufgeschoben ist (Gränicher, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., N 27 zu Art. 387). In der Schweiz fehlt es folglich an einem entsprechenden Verfahren, welches zum
direkten Vergleich herangezogen werden könnte. Für inländische Schiedssprüche besteht gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO jedoch die Möglichkeit, eine Vollstreck- barkeitsbescheinigung beim Obergericht des Kantons Zürich (§ 46 GOG) zu ver- langen. Damit wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch gehörig eröffnet und die Vollstreckbarkeit gegeben ist. Der Prüfungsumfang des Bescheinigungsrichters ist folglich sehr beschränkt (Gränicher, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 386 m.w.H.). Im Rahmen der Prüfung der Vollstreck- barkeit eines ausländischen Schiedsspruchs hat das angerufene Gericht zu prü- fen, ob dem Antrag die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schieds- spruches und der Schiedsvereinbarung bzw. eine Abschrift davon beiliegen (vgl. Art. IV NYÜ). Der Anerkennungsbeklagte kann sich gegen die Vollstreckung zur Wehr setzten, falls er einen der in Art. V Abs. 1 lit. a bis e NYÜ festgehaltenen Versagungsgründe zu beweisen vermag. Daraus folgt, dass die Verfahren betref- fend Vollstreckbarkeitsbescheinigung eines inländischen Schiedsspruch einer- seits und betreffend Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs andererseits vom Aufwand her nur dann miteinander vergleichbar sind, wenn kei- ne Anerkennungsversagungsgründe geltend gemacht werden. Wird hingegen ei- ner oder mehrere Anerkennungsversagungsgründe angeführt, kann sich das Ver- fahren mitunter aufwändig gestalten. Entsprechend kann nicht der Schluss gezo- gen werden, dass aufgrund der unterschiedlichen Kriterien für die Bemessung der Gerichtsgebühren für die beiden vorgenannten Verfahren Art. III NYÜ verletzt wird. Ausserdem ist für die Bemessung der Gerichtsgebühren des Exequaturver- fahrens nicht nur der Streitwert der Hauptsache, sondern auch der Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. c GebVOG) und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. d GebVOG massgebend, was für vermögensrechtliche Streitigkeiten in § 4 Abs. 2 GebVOG wiederholt wird, wobei im Falle der Reduktion der Grundgebühr – im Gegensatz zur Erhöhung – keine Untergrenze vorgesehen ist. Nachdem vor- liegend erst die Gesuchsbegründung erfolgt ist und zum jetzigen Verfahrenszeit- punkt noch unbekannt ist, ob sich die Gesuchstellerin dem Gesuch um Voll- streckbarerklärung widersetzt, sind der Aufwand sowie die Schwierigkeit des Ver- fahrens – entgegen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 8 S. 8) – zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer abschätzbar. Doch kann aus heutiger Sicht nicht gesagt werden, der einverlangte Kostenvorschuss sei zu hoch: Gemäss Art. 98 ZPO sind die mut-
masslichen Gerichtskosten zu bevorschussen. Das Gericht muss sich nicht mit einem Teilvorschuss begnügen. Es sind alle Bemühungen (Kosten) in Rechnung zu stellen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anfallen. Der erste Vor- schuss soll in der Regel eher grosszügig und nicht zu knapp bemessen werden, um ergänzende Vorschüsse und Nachforderungen zu vermeiden (Suter/von Hol- zen, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 11 und N 13 zu Art. 98 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 130 Millionen wäre es jedenfalls nicht erstaunlich, wenn die beklagte Partei alle Register der Verteidigung zieht und Einwendungen im Sinne von Art. V Abs. 1 und/oder 2 NYÜ erhebt. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (Urk. 8 S. 7) kann der Streitwert des vorliegenden Verfahrens auch nicht bloss auf Fr. 1 Million veranschlagt werden, nur weil nicht bekannt ist, ob die Gesuchsgegnerin über substantielle Vermögenswerte in der Schweiz verfügt. Das wirtschaftliche Interesse der Gesuchstellerin geht auf die Erhältlichmachung der gesamten ihr zugesprochenen USD 145.7 Millionen. Falls vorliegend kein Versagungsgrund geltend gemacht wird und sich das Vollstreck- barerklärungsverfahren einfach gestaltet, wäre eine Gerichtsgebühr in der Höhe des einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 120'000.– aber wohl übersetzt und wäre die Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG zu reduzieren. Entsprechend ist auch eine Verletzung des Äquivalenzprinzips im aktuellen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schemati- sche, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstä- be angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen tref- fen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen, wobei dem Gemein- wesen nicht verwehrt ist, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen (BGE 130 III 225 E. 2.3 m.w.H.).
Die Vorinstanz hat bei der Bemessung des Kostenvorschusses dem Äquivalenz- prinzip – soweit zum damaligen Zeitpunkt möglich – Rechnung getragen (vgl. Urk. 9 S. 2), indem es die ordentliche Gebühr von rund Fr. 350'000.– bis Fr. 525'000.– für eine Streitigkeit im summarischen Verfahren mit einem Streitwert von rund Fr. 130 Millionen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1) auf Fr. 120'000.– redu- ziert hat. Wie bereits ausgeführt, wäre gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG eine wei- tere Reduktion angezeigt, falls sich das Verfahren mangels Geltendmachung von Anerkennungsversagungsgründen besonders einfach und wenig zeitaufwändig gestaltet. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass sich auch der Vorwurf der Ver- letzung des Äquivalenzprinzips durch den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 120'000.– als unbegründet erweist. 5. Zusammenfassend erweist sich die Kritik der Gesuchstellerin am angefoch- tenen Entscheid als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Weiter ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass sie den Kostenentscheid mit Beschwerde anfechten kann, sollte sie die im Endentscheid festgesetzten Ge- richtsgebühren unangemessen hoch erachten. III. 1. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 2. Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge ihres Unter- liegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); der Ge- suchsgegnerin erwuchs kein erheblicher Aufwand (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzu- sprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 11. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
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