Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NV130001-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatz- oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 14. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Realvollstreckung (Ausweisung)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Dezember 2012 (EZ120061-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 erkannte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich das Folgende (Urk. 31 S. 4 f.): "1. Der Beklagte wird in Vollstreckung des vor der Schlichtungsbehörde Zürich ge- schlossenen Vergleichs vom 26. April 2012 angewiesen, den Lagerraum an der C.-Strasse ... in D. unverzüglich zu räumen und der Klägerin ord- nungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. 2. Das Stadtammannamt E._____ wird angewiesen, auf Verlangen der Klägerin die Anweisung gemäss Ziffer 1 dieses Urteils zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Beklagten (recte: vom Beklagten) zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird von der Klägerin bezogen, ist ihr aber vom Beklagten zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)" b) Hiergegen hat der Beklagte bzw. Gesuchsgegner und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 28. Januar 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 29) Beschwerde erhoben und eine Neubeurteilung des voranstehenden Urteils bzw. eine Verlängerung der Ausweisungsfrist um zwei Wochen oder wenn möglich bis Ende Februar 2013 beantragt (Urk. 30). c) Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wurde das Gesuch des Gesuchs- gegners um Erstreckung der Rechtsmittelfrist abgewiesen (Urk. 33). d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal-
ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 31 S. 5 Dispositiv Ziffer 6) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet. Werden keine oder nur ungenügende Beschwerdeanträge gestellt oder diese nicht be- gründet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Das Bundesgericht hat überdies klargestellt, dass keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO gewährt werden kann, um Rechtsschriften zu ergänzen, die den Anforderungen, wie sie sich aus Gesetz und Rechtspre- chung ergeben, nicht genügen (BGE 137 III 617 S. 622 E. 6.4 mit Hinweisen). b) Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wurde der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass seine Beschwerdeschrift den Anforderungen – wie vorange- hend dargestellt – nicht zu genügen vermag, da sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinandersetzt. Gleichzeitig wur- de er darauf aufmerksam gemacht, dass er den angefochtenen Entscheid am 25. Januar 2013 in Empfang genommen hat, ihm die Rechtsmittelfrist folglich am 4. Februar 2013 ablaufen werde, weshalb ihm die Möglichkeit offen stehe, seine Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2013 bis dahin nachzubessern. Sodann wurde – wie bereits erwähnt – sein sinngemässes Gesuch um Erstreckung der Rechts- mittelfrist abgewiesen (Urk. 33 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner legte innert der lau- fenden Rechtsmittelfrist keine nachgebesserte Beschwerdeschrift ins Recht. Da- mit mangelt die Beschwerde nach wie vor an einer Begründung. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde den formel- len Anforderungen nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'610.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 14. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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