Standing of complainant to appeal a non-entry decision

NS060022Obergericht05.12.2006Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

M. and E. complained about alleged unfaithful official conduct by unknown members of the X. municipal council in connection with the sale of municipal land. The Anklagekammer declined to enter into the complaint and did not open an investigation. On appeal, the Obergericht held that a complainant may challenge such a non-entry decision only if he is directly injured or immediately affected in his private interests. Because the alleged offence protected public interests and any detriment to the appellants as residents was only indirect, they lacked standing. The appeal was therefore not entered into.

Omnilex-Regeste

StPO 395; StPO 402 Ziff. 8; standing of a criminal complainant against a non-entry decision concerning offences directed primarily against public interests. The complainant may appeal only if he is himself injured in the sense of the protected legal interest, or if the reported conduct directly and immediately affects his private interests. A merely indirect detriment, including as a member of the public or as an inhabitant of the municipality concerned, does not confer Geschädigtenstellung or recourse legitimacy (consid. 2). Where no individual protected interest is discernible, the appeal is inadmissible.

Gesamter Gesetzestext

StPO 22 Abs. 6, StPO 395, StPO 402 Ziff. 8. Strafanzeige gegen Behörden- mitglieder und Beamte; Rekurslegitimation des Anzeigeerstatters. Einen Entscheid der Anklagekammer, mit welchem auf eine Strafanzeige gegen Behör- denmitglieder oder Beamte nicht eingetreten wird, kann der Anzeigeerstatter nur dann mit Rekurs an das Obergericht weiterziehen, wenn er durch die zur Anzeige gebrachte Handlung im Sinne der allgemeinen Bestimmung von § 395 StPO ge- schädigt bzw. in seinen privaten Interessen unmittelbar beeinträchtigt wurde. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2006 erstatteten M. und E. gegen unbekannte Mitglieder des Gemeinderates X. sowie allfällige weitere Unbekannte Strafanzeige wegen ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB sowie gegebenenfalls weiterer Straftatbestände. Die Anklagekammer des Obergerichts, welcher die Strafanzeige samt Ergänzung zuständigkeitshalber überwiesen wurde, trat darauf mit Beschluss vom 5. Mai 2006 nicht ein und eröffnete demgemäss keine Strafuntersuchung. Sie erwog, dass weder der angerufene Art. 314 StGB verletzt sei noch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ein genügender Anfangsverdacht im Hinblick auf andere Straftat- bestände bestehen würde. Gegen diesen Entscheid erhoben die Anzeigeerstatter beim Obergericht rechtzei- tig Rekurs mit dem Antrag, es sei auf die Strafanzeige einzutreten und eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Das Obergericht trat auf den Rekurs nicht ein aus folgenden Erwägungen: "1. Die vorliegende Strafanzeige steht im Zusammenhang mit dem Verkauf zweier aneinander grenzender Baulandparzellen durch die Politische Gemeinde X.: [...] Die Rekurrenten werfen den Angezeigten vor, versucht zu haben, das Grund- stück [...] unter dem Verkehrswert zu verkaufen. Sie machen geltend, dass der Käuferin bei einem Nettokaufpreis von nur Fr. 785'100.–, entsprechend 1'599 m 2 zu Fr. 600.–/m 2 abzüglich Fr. 174'300.– Erschliessungskosten, ein unrechtmässi- ger Vorteil erwachsen wäre, denn das Baugrundstück sei bereits vollständig er- schlossen und die im Kaufvertrag vom 12. Mai 2003 unter der "täuschenden" Be- zeichnung einer "Erschliessung" aufgeführten Arbeiten gingen über die von der Gemeinde zu tragende Erschliessung hinaus und rechtfertigten keine Kaufpreis-

reduktion. Entsprechend wären die öffentlichen Interessen der Gemeinde X. ge- schädigt worden. 2. Der Anzeigeerstatter, auf dessen Strafanzeige nicht eingetreten wird, ist zum Rekurs gegen den Nichteintretens-Entscheid nur legitimiert, wenn er zugleich Ge- schädigter ist bzw. wenn ihm durch die zur Anzeige gebrachten Handlungen un- mittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte (§ 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Geschädigter in diesem Sinne ist der Träger des durch die Strafdro- hung geschützten Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet. Werden durch die Strafnorm vorab allgemeine Interessen geschützt, gilt zudem gemäss zürcherischem Strafprozessrecht als Geschädigter derjenige, dessen private Interessen, seien sie materieller oder ideeller Natur, durch die Straftat unmittelbar mitbeeinträchtigt werden, weil diese Beeinträchtigung die un- mittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (ZR 103 Nr. 12 E. III/1a mit Hinweisen; BGE 120 Ia 220; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 38 N 1 ff.; Schmid, Strafprozess- recht, 4. A., Zürich 2004, N 502 ff., 527; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kom- mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 395 N 13). Die Rekurrenten wurden durch die zur Anzeige gebrachten Handlungen weder unmittelbar geschädigt noch drohte ihnen daraus unmittelbar ein Schaden zu er- wachsen. Namentlich sind sie nicht Träger des durch den Straftatbestand der un- getreuen Amtsführung geschützten Rechtsgutes (dazu Niggli, Basler Kommentar, Art. 314 StGB N 7). Ein in Betracht zu ziehender, dem Schutz individueller Rechtsgüter der Rekurrenten dienender Straftatbestand ist nicht ersichtlich. Deren allfällige mittelbare Beeinträchtigung als Einwohner der Politischen Gemeinde X. begründet keine Geschädigtenstellung. Die Rekurslegitimation der Rekurrenten ist deshalb zu verneinen, und auf den Rekurs ist nicht einzutreten." Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 5. Dezember 2006 NS060022

Schlagwörter

standingcriminal complaintnon-entry decisiondirect injurypublic interestmunicipal officials

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainants had standing to appeal the Anklagekammer's non-entry decision on their criminal complaint against municipal officials.

Extrahierter Entscheid

Standing exists only if the complainant is himself injured or directly affected in private interests by the reported act; here, M. and E. had no such direct injury and therefore lacked standing.

Extrahierte Begründung

Under § 395 StPO, the complainant may challenge a non-entry decision only if he is a 'geschädigt' person or if the act directly affected his private interests. The alleged offence of unfaithful official conduct primarily protects public interests, and the complainants' asserted detriment as municipal residents was only indirect.

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