Forced-sale valuation must fix the applicable estimate

NR040070Obergericht17.09.2004Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor challenged the valuation of a factory property in enforcement proceedings. The district court ordered a new appraisal, and the expert valued the property at CHF 14 million, expressly excluding potential contaminated-site remediation costs. The higher court held that the lower supervisory authority erred by failing to determine which valuation should govern the next procedural step. It therefore remanded the matter for a formal decision on the applicable estimate. On contaminated-site costs, the court stated that if reliable quantification is not feasible or would require disproportionate effort, it is enough to note the existence of the issue in the sale conditions and exclude warranties.

Omnilex-Regeste

Art. 97 and 155 SchKG; Art. 9 Abs. 1 and 2 VZG; valuation in forced-sale proceedings and scope of inquiry into special parameters. The supervisory authority must expressly determine the valuation basis governing the continuation of the enforcement procedure; it is insufficient merely to transmit the expert’s findings. Where individual valuation parameters, such as contaminated-site remediation costs, cannot be reliably established or only at disproportionate cost, the authority may limit itself to indicating the existence of the circumstance. In such a case, the corresponding risks are to be addressed in the sale conditions and by exclusion of warranties (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

SchKG 97 und SchKG 155, VZG 9 Abs. 1 (und VZG 99) Grenzen der Abklä- rung. Wo gewisse Parameter nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermittelt werden können, genügt der Hinweis auf die Tatsache als solche (im kon- kreten Fall: Verpflichtung zur Altlasten-Beseitigung) VZG 9 Abs. 2 (und VZG 99). Festlegen des Schätzungswertes. Die Aufsichtsbehörde muss sich darüber aussprechen, welcher Schätzungswert dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden soll. Sachverhalt: Das Betreibungsamt schätzte ein zu verwertendes Fabrikgebäude mit Bü- ro, mit 34'369 m2 Gebäudegrundfläche, Hofraum, Garten, Acker und Wiese auf Fr. 9'730'000.--. Auf Begehren der Schuldnerin ordnete das Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde eine Neuschätzung an (Art. 9 Abs. 2 VZG). Der Schätzer ging davon aus, dass ein Abbruch der Gebäude unumgänglich und für die Ver- kehrswertschätzung eine Bewertung nach Abbruch allein massgebend sei, was er anhand seiner Erhebungen gut nachvollziehbar begründete. Ausgehend von die- sen Prämissen schätzte er den maximalen Verkehrswert auf Fr. 14'000'000.--. Dabei erwähnte er ausdrücklich, dass die Kosten für eine allfällige Sondermül- lentsorgung und Altlastenbeseitigung nicht berücksichtigt seien. Dem Gutachten liegen eine Kopie des massgeblichen Altlastenverdachtsflächen-Katasters sowie zwei Datenauszüge betreffend das fragliche Grundstück bei. aus den Erwägungen: „2. Die Vorinstanz hat es unterlassen, den massgeblichen Schätzungs- wert festzulegen. Neben dem betreibungsamtlichen Schätzungswert von rund Fr. 9,7 Mio. geht der von der Vorinstanz bestellte Sachverständige von einem Wert von Fr. 14 Mio. (abzüglich allfällige Altlasten) aus. Damit steht nicht fest, welcher Schätzwert dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen ist. Die (erstin- stanzliche) Aufsichtsbehörde kann sich nicht darauf beschränken, den Verfah- rensbeteiligten das Ergebnis der Sachverständigenschätzung zur Kenntnis zu bringen, wie dies hier geschehen ist, sondern sie hat sich zusätzlich über den

nunmehr geltenden Schätzungswert auszusprechen: jener der betreibungs- amtlichen Schätzung oder jener der Schätzung des Sachverständigen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG oder gegebenenfalls vom einen oder anderen Mittelwert (vgl. dazu auch BGE 120 III 81). Um dies nachzuholen, ist das Geschäft an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Was die Altlasten anbelangt, für die die Rekurrentin bereits vor Vo- rinstanz und auch wieder im Rekursverfahren eine Ermittlung der Kosten verlangt hat, ist ergänzend zu erwähnen, dass seit den frühen Neunzigerjahren für das Gebiet des Kantons Zürich der sog. Altlastenverdachtsflächen-Kataster besteht, worin auch das hier betroffene Grundstück verzeichnet ist. Der Zürcher Kataster muss in Anwendung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) überführt werden (vgl. Jean-Claude Hofstetter, Altlasten - ein lösbares Problem, in: Der Treuhandexperte 2002, S. 325 ff.). Dies ist im vorliegenden Fall offenbar noch nicht geschehen und es ist auch nicht er- sichtlich, wie eine verlässliche Analyse, welche für eine zuverlässige Schätzung der Sanierungskosten erforderlich wäre, im Rahmen des Zwangsverwertungs- verfahrens möglich sein sollte. Dem Interesse an der genauen Kenntnis dieser Aufwendungen steht vor allem die Dringlichkeit des Verfahrens und der mit den Abklärungen verbundene Aufwand entgegen. Die einschlägigen Vorschriften zur Schätzung bestimmen denn auch nicht ausdrücklich, welche Parameter in die Schätzung miteinbezogen werden müssen. Wo gewisse Parameter nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können, muss es genügen, dass die Tatsache als solche erwähnt wird. Das bedeutet hier, dass in den Steige- rungsbedingungen auf die Katastereinträge hinzuweisen sein wird. Was die ent- sprechenden Gewährleistungen anbelangt, sind sie selbstverständlich wegzube- dingen. In allgemeiner Form ergibt sich dies aus Art. 45 lit. g VZG. Für die Bieter und schliesslich für den Ersteigerer wird die Situation nicht anders sein als für den Grundstückkäufer, der beim Vorliegen von Altlasten ebenfalls mit gewissen Unsi- cherheiten leben muss.“ Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 17. September 2004 NR040070

Schlagwörter

forced saleproperty valuationsupervisory complaintcontaminated sitesexpert appraisalsale conditionsremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory authority had to determine the valuation to be used in the further enforcement proceedings

Extrahierter Entscheid

Yes. The authority could not merely communicate the expert's result; it had to decide whether the applicable value was the enforcement office's valuation, the expert's valuation, or a middle value.

Extrahierte Begründung

Without an explicit ruling on the operative valuation, it remained unclear which estimate governed the subsequent enforcement steps. The higher supervisory authority therefore remanded the matter so the lower authority could fix the binding valuation.

Kernrechtsfrage

Whether the valuation had to include exact costs for possible contaminated-site remediation

Extrahierter Entscheid

No. Where certain parameters cannot be established or can only be clarified at disproportionate effort, it is sufficient to mention the fact itself in the valuation context.

Extrahierte Begründung

The relevant contaminated-site cadastre existed, but a reliable cost analysis would have been difficult and impractical in forced-sale proceedings. The law on valuation does not require every parameter to be quantified if this would be unreasonable.

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