Art. 63 SchKG does not extend appeal deadline for non-enforcement orders

NR040002Obergericht27.01.2004Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellants challenged a lower supervisory authority decision concerning the exclusion of a bailiff's appraiser, a new appraisal, the designation of an expert, and an additional cost advance. They argued that the appeal period was extended because the decision fell within debt-enforcement holidays. The upper supervisory authority held that Art. 63 SchKG only extends time limits when the challenged decision itself concerns an enforcement act prohibited during the holidays. Because the decision merely resolved a supervisory complaint and was not itself such an act, the deadline was not extended. The appeal was therefore late and the authority did not enter into the merits; the additional challenges were also inadmissible.

Omnilex-Regeste

Art. 56 SchKG; Art. 63 SchKG: Verlängerung der Rechtsmittelfrist während der Betreibungsferien nur, wenn Gegenstand des angefochtenen Entscheids eine Betreibungshandlung ist, die während der Ferien nicht vorgenommen werden darf. Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörden sind grundsätzlich keine Betreibungshandlungen; sie unterbrechen den Fristenlauf nicht. Nicht selbständig anfechtbare Anordnungen können die Rechtsmittelfrist ebenfalls nicht beeinflussen (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Art. 56 SchKG; Art. 63 SchKG. Fristenlauf während der Betreibungsferien. Da- mit die Frist nach Massgabe von Art. 63 SchKG verlängert wird, muss Gegen- stand des Entscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde jedenfalls eine Betrei- bungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG sein, die während der Betreibungsfe- rien nicht vorgenommen werden darf. Aus den Erwägungen: "2.Der Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde wurde den Rekurrenten am 8. Dezember 2003 zugestellt. Die Rekursschrift wurde am 7. Januar 2004 zur Post gegeben. a)Die Rekurrenten machen geltend, die Rekursfrist ende am 18. Dezember 2003, somit am ersten Tag der Betreibungsferien. Die dreitägige Frist gemäss Art. 63 SchKG habe am 7. Januar 2003 geendet, da der 2, 3. und 4. Januar (Berch- toldstag, Samstag und Sonntag) nicht mitgezählt werden dürften. Sinngemäss behaupten sie damit die Rechtzeitigkeit der Einlegung ihres Rechtsmittels. b)Insbesondere sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten dürfen Betreibungshandlungen grundsätzlich nicht vorgenommen werden (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Betreibungsferien hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende ver- längert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden stellen in der Regel keine Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 56 SchKG dar. Eine Be- treibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG liegt nämlich nur dann vor, wenn eine Amtshandlung der hiefür zuständigen Behörde (insbesondere auch der Auf- sichtsbehörde) den Betreibenden seinem Ziel näher bringt und in die Rechtsstel- lung des Betriebenen eingreift. Damit die Frist nach Massgabe von Art. 63 SchKG verlängert wird, muss Gegenstand des Entscheides einer kantonalen Aufsichts- behörde jedenfalls eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG sein,

die während der Betreibungsferien nicht vorgenommen werden darf (Lorandi, Be- treibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 81 f. zu Art. 18 SchKG; BGE 115 III 10; BGE 121 III 91; Amonn/Walther, Grundriss SchKG, 7. A., Bern 2003, § 11 N 40 ff.; jeweils mit weiteren Hinweisen). c)Wie bereits erwähnt stellten die Rekurrenten den Hauptantrag, den betrei- bungsamtlichen Schätzer wegen Befangenheit auszuschliessen und die Schät- zung durch einen unbefangenen Schätzer vorzunehmen. Damit erhoben die Re- kurrenten einerseits eine betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Schätzung und stellten andererseits einen Antrag auf Neuschätzung. Indem die Vorinstanz den "Hauptantrag" abwies und eine neue Schätzung anordnete bzw. eine solche bereits mit Verfügung vom 14. September 2003 angeordnet hatte, wies sie letzt- lich im nun angefochtenen Entscheid nur einen Teil des Hauptantrages (nämlich den betreibungsamtlichen Schätzer wegen Befangenheit auszuschliessen) ab. Dass es sich dabei lediglich um einen Entscheid über die Begründetheit der von den Rekurrenten erhobenen betreibungsrechtlichen Beschwerde handelt und kei- ne Betreibungshandlung vorgenommen wurde, bedarf keiner weiteren Ausführun- gen. Entsprechend findet vorliegend Art. 63 SchKG keine Anwendung. Die Rekurrenten erheben sodann auch gegen Dispositiv Ziffern 3 und 4 des Beschlusses Rekurs (mithin gegen die Bestimmung eines Sachverständigen sowie die Fristansetzung zur Leistung eines ergänzenden Kostenvorschusses, obwohl gemäss - zutreffender - Rechtsmittelbelehrung der Rekurs nur gegen Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses gegeben ist: Die Bestimmung des Sachver- ständigen unterliegt der Einsprache an das beschliessende Gericht. Es handelt sich damit diesbezüglich weder um einen Endentscheid der unteren Aufsichtsbe- hörde noch sind die Rekurrenten durch diese bedingte Anordnung beschwert, weshalb ihnen der Weiterzug an die obere Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 18 SchKG nicht offen steht. Auch bei der Fristansetzung zur Leistung eines ergän- zenden Kostenvorschuss handelt es sich - da den Rekurrenten dadurch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst bzw. das Zuwarten bis zum Endent- scheid ohne weiteres zumutbar ist - nicht um einen anfechtbaren Zwischenent- scheid (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., § 6 N 24 und N 87 f. sowie Lorandi, a.a.O., N

12 f. zu Art. 18 SchKG). Da der Entscheid in diesen Punkten nicht an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann, können diese Anordnungen auch keinerlei Einfluss auf die Rekursfrist haben. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob diese Anordnungen als Betreibungshandlung im Sinne der erwähnten Recht- sprechung zu qualifizieren wären. d)Die Rekursfrist endete demnach (definitiv und ohne dass eine Fristverlän- gerung im Sinne von Art. 63 SchKG zu berücksichtigen wäre) am 18. Dezember 2003. Der Rekurs erweist sich deshalb als verspätet und es ist darauf nicht ein- zutreten. "

Schlagwörter

debt enforcement holidaysappeal deadlinesupervisory complaintenforcement actinadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal deadline was extended under Art. 63 SchKG because the decision was rendered during debt-enforcement holidays.

Extrahierter Entscheid

Art. 63 SchKG applies only if the decision concerns an enforcement act under Art. 56 SchKG that itself may not be carried out during the holidays; a mere supervisory decision on the merits of a complaint is not such an act.

Extrahierte Begründung

The challenged ruling only rejected part of the complaint and ordered a new appraisal; it did not itself constitute an enforcement act. Therefore the holidays did not suspend or extend the appeal period.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the appointment of an expert and the deadline for an additional cost advance was admissible.

Extrahierter Entscheid

These orders were not independently appealable to the upper supervisory authority, so they could not affect the appeal period and could not be challenged in that forum.

Extrahierte Begründung

The expert appointment was subject only to objection before the deciding court, and the cost-advance deadline caused no irreparable harm; therefore no appealable interim or final decision existed.

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