Art. 56 SchKG; Art. 63 SchKG. Fristenlauf während der Betreibungsferien. Da- mit die Frist nach Massgabe von Art. 63 SchKG verlängert wird, muss Gegen- stand des Entscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde jedenfalls eine Betrei- bungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG sein, die während der Betreibungsfe- rien nicht vorgenommen werden darf. Aus den Erwägungen: "2.Der Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde wurde den Rekurrenten am 8. Dezember 2003 zugestellt. Die Rekursschrift wurde am 7. Januar 2004 zur Post gegeben. a)Die Rekurrenten machen geltend, die Rekursfrist ende am 18. Dezember 2003, somit am ersten Tag der Betreibungsferien. Die dreitägige Frist gemäss Art. 63 SchKG habe am 7. Januar 2003 geendet, da der 2, 3. und 4. Januar (Berch- toldstag, Samstag und Sonntag) nicht mitgezählt werden dürften. Sinngemäss behaupten sie damit die Rechtzeitigkeit der Einlegung ihres Rechtsmittels. b)Insbesondere sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten dürfen Betreibungshandlungen grundsätzlich nicht vorgenommen werden (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Betreibungsferien hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende ver- längert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden stellen in der Regel keine Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 56 SchKG dar. Eine Be- treibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG liegt nämlich nur dann vor, wenn eine Amtshandlung der hiefür zuständigen Behörde (insbesondere auch der Auf- sichtsbehörde) den Betreibenden seinem Ziel näher bringt und in die Rechtsstel- lung des Betriebenen eingreift. Damit die Frist nach Massgabe von Art. 63 SchKG verlängert wird, muss Gegenstand des Entscheides einer kantonalen Aufsichts- behörde jedenfalls eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG sein,
die während der Betreibungsferien nicht vorgenommen werden darf (Lorandi, Be- treibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 81 f. zu Art. 18 SchKG; BGE 115 III 10; BGE 121 III 91; Amonn/Walther, Grundriss SchKG, 7. A., Bern 2003, § 11 N 40 ff.; jeweils mit weiteren Hinweisen). c)Wie bereits erwähnt stellten die Rekurrenten den Hauptantrag, den betrei- bungsamtlichen Schätzer wegen Befangenheit auszuschliessen und die Schät- zung durch einen unbefangenen Schätzer vorzunehmen. Damit erhoben die Re- kurrenten einerseits eine betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Schätzung und stellten andererseits einen Antrag auf Neuschätzung. Indem die Vorinstanz den "Hauptantrag" abwies und eine neue Schätzung anordnete bzw. eine solche bereits mit Verfügung vom 14. September 2003 angeordnet hatte, wies sie letzt- lich im nun angefochtenen Entscheid nur einen Teil des Hauptantrages (nämlich den betreibungsamtlichen Schätzer wegen Befangenheit auszuschliessen) ab. Dass es sich dabei lediglich um einen Entscheid über die Begründetheit der von den Rekurrenten erhobenen betreibungsrechtlichen Beschwerde handelt und kei- ne Betreibungshandlung vorgenommen wurde, bedarf keiner weiteren Ausführun- gen. Entsprechend findet vorliegend Art. 63 SchKG keine Anwendung. Die Rekurrenten erheben sodann auch gegen Dispositiv Ziffern 3 und 4 des Beschlusses Rekurs (mithin gegen die Bestimmung eines Sachverständigen sowie die Fristansetzung zur Leistung eines ergänzenden Kostenvorschusses, obwohl gemäss - zutreffender - Rechtsmittelbelehrung der Rekurs nur gegen Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses gegeben ist: Die Bestimmung des Sachver- ständigen unterliegt der Einsprache an das beschliessende Gericht. Es handelt sich damit diesbezüglich weder um einen Endentscheid der unteren Aufsichtsbe- hörde noch sind die Rekurrenten durch diese bedingte Anordnung beschwert, weshalb ihnen der Weiterzug an die obere Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 18 SchKG nicht offen steht. Auch bei der Fristansetzung zur Leistung eines ergän- zenden Kostenvorschuss handelt es sich - da den Rekurrenten dadurch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst bzw. das Zuwarten bis zum Endent- scheid ohne weiteres zumutbar ist - nicht um einen anfechtbaren Zwischenent- scheid (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., § 6 N 24 und N 87 f. sowie Lorandi, a.a.O., N
12 f. zu Art. 18 SchKG). Da der Entscheid in diesen Punkten nicht an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann, können diese Anordnungen auch keinerlei Einfluss auf die Rekursfrist haben. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob diese Anordnungen als Betreibungshandlung im Sinne der erwähnten Recht- sprechung zu qualifizieren wären. d)Die Rekursfrist endete demnach (definitiv und ohne dass eine Fristverlän- gerung im Sinne von Art. 63 SchKG zu berücksichtigen wäre) am 18. Dezember 2003. Der Rekurs erweist sich deshalb als verspätet und es ist darauf nicht ein- zutreten. "