Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ120057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. T. Engler. Beschluss vom 24. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin X._____
betreffend vorläufige Massnahme im Sinne von Art. 386 Abs. 2 ZGB
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 28. Sep- tember 2012; VO.2012.555 (Sozialbehörde B._____)
Erwägungen: I. 1. Am 21. September 2011 beantragte die Sozialbehörde B._____ gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C., Leitende Ärztin der ... Psychiat- rie ..., vom 27. Juni 2011 (act. 8/11) die Entmündigung des Berufungsklägers gemäss Art. 369 Abs. 1 ZGB (vgl. act. 8/2 S. 1). Das Verfahren ist noch pendent (act. 4 S. 2). Mit Beschluss vom 26. April 2012 (act. 8/2) beschloss die Sozialbehörde (Vor- mundschaftsbehörde) B. dem Berufungskläger nach Art. 386 Abs. 2 ZGB vorläufig die Handlungsfähigkeit zu entziehen. Sie ernannte D._____ von der Amtsvormundschaft E._____ zu dessen gesetzlichen Vertreterin mit dem Auftrag, die finanziellen und administrativen Aufgaben zu übernehmen, dessen Interessen zu wahren, diesen allenfalls bei der Sozialhilfe anzumelden, die Anmeldung bei der IV zu prüfen und allenfalls in die Wege zu leiten und die Wohnsituation zu klä- ren. Es wurde sodann die Veröffentlichung des vorläufigen Entzugs der Hand- lungsfähigkeit in den Amtsblättern der Kantone ... und ... angeordnet. Gegen diesen Beschluss erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 10. Mai 2012 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung dieser vorläufigen Anordnung beantragte (act. 8/1, vgl. (8/9 S. 2). Am 28. September 2012 beschloss der Bezirksrat Winterthur, die Beschwerde abzu- weisen und die vorsorglichen Massnahmen für den Berufungskläger vorerst im Sinne des Beschlusses der Sozialbehörde B._____ vom 26. April 2012 weiterzu- führen. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und Rechtsanwältin X._____ für das Beschwerdeverfahren zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellt (act. 4 S. 9). 2.
Gegen diesen Entscheid des Bezirksrats Winterthur vom 28. September 2012 erhebt der Berufungskläger mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 (act. 2) Berufung. Er beantragt damit, diesen Entscheid sowie den Beschluss der Sozialbehörde Ri- ckenbach vom 26. April 2012 betreffend vorläufige Entziehung der Handlungsfä- higkeit mit gesetzlicher Vertretung gemäss Art. 386 Abs. 2 ZGB aufzuheben und die Sozialbehörde B._____ anzuweisen, die Aufhebung der Massnahme zu publi- zieren (act. 2 S. 2). Da sich das Rechtsmittel sofort als unzulässig erweist, wie nachfolgend darzule- gen ist, ist davon abzusehen, die Vorinstanzen zu einer Vernehmlassung einzula- den (§ 191 Abs. 1 GOG). II. 1. Gegen Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 96 - 456 ZGB) sind die Rechtsmittel der ZPO zulässig. Dabei richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt der entsprechenden Bestimmungen des GOG nach Art. 308 ff. ZPO ( §187 GOG). Nach § 188 Abs. 1 GOG ist das Rechtsmittel innert zehn Tagen seit der schriftli- chen Mitteilung des Entscheides der Rechtsmittelinstanz schriftlich einzureichen. Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Einga- ben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2. Folgt man diesen Regeln, so ergibt sich, dass die Berufung des Berufungsklägers verspätet eingereicht wurde.
Der angefochtene Beschluss wurde gemäss Vermerk auf dem Entscheid (act. 8/15 S. 10) und auf dem Empfangsschein für den Berufungskläger (act. 8/16) am 1. Oktober 2012 versandt. Am 2. Oktober 2012 wurde er gemäss diesem Emp- fangsschein der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers zugestellt (act. 8/16). Die zehntägige Frist begann somit am 3. Oktober 2012 zu laufen und endete am Frei- tag, 12. Oktober 2012. Wie aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag mit der Sendungsnummer ..., in welchem die Berufungsschrift der Kammer zuging (act. 9), zu ersehen ist, wurde diese Eingabe vom 15. Oktober 2012 (act. 2) auch an diesem Datum der Post übergeben. Dies ergibt sich auch aus den Angaben für die Sendungsverfolgung dieser Sendung (act. 10). Die Zustellung an das Oberge- richt des Kantons Zürich erfolgte dann am folgenden Tag, dem 16. Oktober 2012 (act. 10, act. 2 S. 1). Ist somit die Berufung verspätet erhoben worden, ist darauf nicht einzutreten. III. Umständehalber ist davon abzusehen, für das Rechtsmittelverfahren Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, die Sozialbehörde B._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich
nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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