Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ120056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Findeisen. Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gutachterkosten
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 27. Sep- tember 2012 i.S. B., geb. tt.mm.2006; VO.2011.1250 (Vormundschafts- behörde C.)
Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer ist der Vater des am tt.mm.2006 geborenen B.. Die Kindseltern waren nicht miteinander verheiratet. Die alleinige elterliche Sorge über das Kind obliegt der Mutter, D.. 2. In einem hochstrittig geführten, ausserordentlich aufwändigen vormund- schaftlichen Verfahren betreffend die Regelung des Besuchsrechts, das am 5. Oktober 2007 seinen Anfang genommen hatte, erstattete Dr. med. E._____ am 5. April 2011 im Auftrag der Vormundschaftsbehörde C._____ ein umfassendes Gutachten zu den sich im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht stellenden Fra- gen (act. 9/413). Nach einer abschliessenden Anhörung am 22. Juni 2011 schlos- sen die Parteien unter Mitwirkung der Vertreterinnen der Vormundschaftsbehörde und im Beisein ihrer Rechtsvertreter eine Vereinbarung hinsichtlich der Kontakte zwischen dem Vater und dem Sohn. Die Vereinbarung stützt sich wesentlich auch auf die sich aus dem Gutachten ergebenden Erkenntnisse und Empfehlungen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2011 beendete die Vormundschaftsbehörde das vor- mundschaftliche Verfahren (act. 9/438). Dabei wurde der Antrag der Beiständin auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB abgewiesen (Ziff. 1), ein anderer Beistand ernannt und dessen Aufgaben detailliert geregelt (Ziff. 2), die Anträge des Beschwerdeführers auf Einschränkung der elterlichen Sorge, auf Entzug der Obhut und auf eine Platzierung von B._____ und Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts für die Mutter als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben (Ziff. 5), der Kontakt zwischen Vater und Sohn detailliert geregelt (Ziff. 6), und schliesslich die Kosten des Verfahrens, darunter CHF 29'481.20 für das kinder- psychiatrische Gutachten und den Bericht des F._____, den Eltern je zur Hälfte auferlegt (Ziff. 7). 3. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 wandte sich der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers an die Vormundschaftsbehörde und erklärte, er und sein Klient hätten mit Schrecken die Auflage der exorbitant hohen Gutachtenskosten zur
Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer habe zwar in Kenntnis der Gerichts- praxis die hälftige Teilung der Kosten anerkannt, was aber nicht bedeuten könne, dass er jeden beliebig hohen Betrag anerkenne. Die Rechnung von Dr. E._____ sprenge jeden vernünftigen Rahmen, weshalb die Vormundschaftsbehörde die Forderung mit Nachdruck zurückzuweisen und den Gutachter zur angemessenen Rechnungsstellung zu ermahnen habe (act. 8/439). Am 27. Juli 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Beschwerde gegen den Beschluss der Vor- mundschaftsbehörde. Er beantragte die Aufhebung von Ziff. 7 und die Reduktion der den Parteien auferlegten Gutachterkosten auf maximal CHF 8'000.-- (je CHF 4'000.-- pro Partei). Des weiteren stellte er verschiedene Beweisanträge (act. 9/445 = act. 8/2). 4. Mit Verfügung vom 8. August 2011 stellte der Präsident des Bezirksrates fest, dass der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 12. Juli 2011 mit Aus- nahme der Ziff. 7 (betreffend Gutachterkosten) in Rechtskraft erwachsen sei (act. 8/8). Nach Eingang der Stellungnahme der Vormundschaftsbehörde am 15. August 2011 (act. 8/9) und nach Einholung telefonischer und schriftlicher Aus- künfte beim Gutachter und der Vormundschaftsbehörde im August/September 2012 (act. 8/12 - 8/16) wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Beschluss vom 27. September 2012 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten (act. 8/17 = act.7). 5. Am 10. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer entsprechend der Rechtsmittelbelehrung (act. 7 S. 10 Ziff. III) rechtzeitig (act. 8/18) Berufung und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Ziff. I. und II. des beiliegenden Beschlusses seien aufzuheben. 2. Die den Parteien je zur Hälfte auferlegten Kosten für das Gutachten in der Gesamthöhe von Fr. 29'241.20 (!) seien auf total maximal Fr. 8'000.--(mithin Fr. 4'000.-- pro Partei) zu redu- zieren. Beweisanträge: 3. Die Vormundschaftsbehörde C._____ sei zur Offenlegung zu verpflichten, was die in Auf- trag gegebenen Gutachten bezüglich Besuchs- und Sorgerechtes in den letzten fünf Jahren
im Durchschnitt gekostet haben, wobei an Dr. E._____ vergebene Aufträge nicht in die Be- rechnung einzubeziehen seien. 4. Dr. E._____ sei anzuhalten, seine nicht nachvollziehbaren beiliegenden Rechnungen vom 22. November 2010 und 5. April 2011 für Dritte verständlich und detailliert zu decodieren. 5. Nach durchgeführter Beweisabnahme sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme zu geben, wobei eine Berichtigung des Hauptantrages gegen oben wie ge- gen unten wie auch die Stellung weiterer Beweisanträge vorbehalten bleibt; namentlich der zusätzliche Beweisantrag auf Überprüfung der Rechnung durch einen fachkundigen Dritten bleibt ausdrücklich vorbehalten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Staatskasse." Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten wurde dem Beschwerdeführer mit Ver- fügung vom 18. Oktober 2012 Frist angesetzt zur Bezahlung eines Prozesskos- tenvorschusses (act. 10 und 11). Nach unbenütztem Ablauf der Frist erging die Nachfristansetzung mit Verfügung vom 12. November 2012 (act. 13), worauf der Prozesskostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde (act. 15). II. 1. Gegen Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten sind die Rechtsmittel der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig, wobei sich das Verfahren vorbehältlich anderer gesetzlicher Bestimmung im Ge- richtsorganisationsgesetz (GOG) grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 308 ff. ZPO richtet ( § 187 GOG). Der Beschwerdeführer erhob entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im ange- fochtenen Beschluss "Berufung" (act. 2). Liegen wie vorliegend einzig Kosten im Streit, dann ist dies selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet indes nicht, zumal sich praktisch kaum Probleme mit einer unrichtigen Bezeichnung ergeben (Art. 52 ZPO und Art. 18 OR, DIKE-Komm-ZPO [online-Stand 16.04.2012], Blickenstorfer, vor Art. 308 - 334 N 68; OGerZH NQ110029 vom 5. September 2011 E.1; O- GerZH NQ110026 vom 23. Juni 2011; OGerZH PF110004 vom 9. März 2011,
Erw. 5.2.). Es kommt hinzu, dass in familienrechtlichen Belangen die Differenz zwischen den Rechtsmitteln mit Bezug auf die aufschiebende Wirkung spezialge- setzlich geregelt ist ( § 189 GOG). Die Berufung ist daher als Beschwerde entge- genzunehmen. 2. Der Beschwerdeführer verlangt, es seien "die den Parteien je zur Hälfte auf- erlegten Kosten für das Gutachten in der Gesamthöhe von Fr. 29'241.20 (!) auf total maximal Fr. 8'000.-- (mithin Fr. 4'000.-- pro Partei) zu reduzieren" (act. 8/2 S. 1 und act 2 S. 2 Ziff. 2). Zur Begründung macht er wie schon vor Vorinstanz gel- tend, der Auftrag gebende Staat sei seiner Prüfungsobliegenheit nicht nachge- kommen und habe pflichtwidrig ein übersetztes Honorar genehmigt, was nicht den Parteien zum Nachteil gereichen dürfe (act. 2 S. 3 Ziff. 2). Er geht davon aus, dass die (gegenüber dem Gutachter genehmigten) Kosten im Fr. 8'000.-- über- steigenden Betrag auf dem Staat sitzen zu bleiben hätten (act. 8/1 S. 7 und act. 2 S. 3 und 8). Mit der Begründung wird klar, dass der Beschwerdeführer nicht eine Reduktion der Gutachtenskosten verlangt. Vielmehr soll sich der Anteil der Gutachtenskos- ten, den die Parteien zu tragen haben, reduzieren. Angefochten ist damit die Kos- tenauflage, auch wenn gemäss Wortlaut des Antrages die Höhe der Gutachter- kosten im Vordergrund stehen und sich die Einwendungen auch dagegen richten. 3. Soweit sich die Beschwerde auf den der Kindsmutter auferlegten Kostenan- teil bezieht, ist auf die Beschwerde ohne weiteres nicht einzutreten. Die Kindsmut- ter ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe auch im Namen der Kindsmutter Beschwerde erhoben. Durch die Kostenauflage an die Kindsmutter ist der Beschwerdeführer nicht beschwert. 4. Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und kann dabei u.a. Sachverständige beiziehen (§ 7 Abs. 1 VRG). Die Gutachterkos- ten sind Teil der Verfahrenskosten und werden in der Regel entsprechend dem Unterliegen den Beteiligten auferlegt (§ 13 Abs. 2 VRG). Sie können unabhängig vom Verfahrensausgang unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem Verursacherprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) auferlegt werden. Können die Kos- ten keiner der am Verfahren beteiligten Parteien auferlegt werden, sind sie auf die
Staats- oder Gerichtskasse zu nehmen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Kosten aufgrund des Verfahrensgangs entsprechend dem Verursacherprinzip an sich der Vorinstanz aufzuerlegen wären, deren Entscheid an einem von keiner Partei zu vertretenden tatsächlichen oder rechtlichen Mangel leidet (Kölz/Boss- hart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 13 N 27). Hierauf gründet die Beschwerde des Beschwer- deführers. Er geht davon aus, dass wegen der mangelhaften Kontrolle des Gut- achteraufwandes die Fr. 8'000.-- übersteigenden Gutachterkosten den Parteien nicht auferlegt werden dürfen (act. 2 S. 8). Es ist nachfolgend auf die von ihm er- hobenen Rügen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sein Einwand, die Vorinstanz habe sich mit seinen dortigen Vorbringen nicht auseinandergesetzt (act. 2 S. 3) jedenfalls in dieser pauschalen Form nicht zutrifft. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er und auch die Gegenseite hätten - auch wenn der Fall kompliziert sein möge - mit Sicherheit nicht im Vorfeld zum Auftrag solch exorbitant hohe Gutachtenskosten anerkannt (act. 2 S. 3). Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass beide Eltern mit der Anordnung eines Gutachtens sowie mit dem Gutachter Dr. E._____ einverstanden waren, der Beschwerdeführer von den vorgeschlagenen Gutach- tern Dr. E._____ gar bevorzugt habe. Bereits im Beschluss des Bezirksrates vom 24. Juni 2010 (act. 9/347) hielt dieser fest, infolge der "Hochstrittigkeit der Eltern" sei im Zusammenhang mit der Regelung und Umsetzung des Besuchsrechts bzw. für eine vertiefte Abklärung die Anordnung des Gutachtens notwendig; die Eltern hätten ihr Einverständnis gegeben. In jenem Entscheid wurde auch - nachdem der Beschwerdeführer diese angefochten hatte - die hälftige Kostenteilung im Sinne der ständigen Praxis des Obergerichts entschieden, was unangefochten geblieben war (act. 9/347 S. 5 und S. 7, Dispositiv Ziff. I). Es trifft zu, dass der verbindliche Verteilschlüssel der Kosten unter den Parteien nicht bedeutet, dass jede beliebige Höhe der Kosten von den Parteien zu tragen ist. Ebenso wenig kann aus dem Einverständnis zur Person des Gutachters abge- leitet werden, dieser könne Kosten in beliebiger Höhe in Rechnung stellen.
Für die Bemessung der Gutachterentschädigung hat die Vorinstanz mangels Re- gelung im Verwaltungsrechtspflegegesetz unter Verweis auf die Lehre die Be- stimmungen der ZPO herangezogen. Sie hat zudem auf die im Kanton Zürich in den gerichtlichen Verfahren anwendbare Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 2002 hingewiesen, welche Bemessungsgrundlagen und Ansätze für die Kosten festlegen (§§ 9 und 10 Entschädigungsverordnung). Dies erscheint sachgerecht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Klare Vorgaben insbesondere für die Art und die Höhe der geschuldeten Ent- schädigung ergeben sich aber auch daraus nicht, doch kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass nur die Vergütung des objektiv gerechtfertigten Auf- wandes, welcher bei sorgfältigem und zweckmässigem Vorgehen genügt hätte, geschuldet ist (BGE 134 I 159 E. 4.4.; zum Ganzen: DIKE-Komm-ZPO [Stand 17.12.2010] Müller, Art 184 N 17ff.; BSK-ZPO, Dolge, Art. 184 N 9 ff.). Soweit dem Beschwerdeführer als Folge einer pflichtwidrig genehmigten Honorarrech- nung unnötige und objektiv nicht gerechtfertigte Kosten auferlegt worden wären, wäre dies von § 13 Abs. 2 VRG nicht mehr gedeckt, weil solche Kosten nicht von den Parteien verursacht wurden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der an- ordnenden Behörde sowohl im Rahmen des Entscheides über die Kostenauflage wie auch im Bereich der Genehmigung einer Gutachtenshonorarrechnung ein er- hebliches Ermessen zusteht und nur eine Überschreitung dieses Ermessens ei- nen Beschwerdegrund darzustellen vermöchte. 5.2. Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Kontroll- pflichten der Vormundschaftsbehörde (act. 2 S. 7/8) ist vorab festzuhalten, dass im verwaltungsinternen Verfahren eine Kostenvorschusspflicht für Gutachten im Gegensatz zum zivilrechtlichen Verfahren weder generell zulässig noch üblich ist (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 15 N 1 - 3). Eine Verpflichtung zur Definition eines Kostendaches, mit dem Gutachter über Faktorenansätze zu diskutieren oder nach einer ersten Rechnung Rückfragen zu stellen, wie dies der Beschwerdeführer ver- langt (act. 2 S. 7/8), ergibt sich sodann weder aus den zivilprozessualen Normen noch aus der Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte, so dass hieraus auch keine Pflichtverletzung der Vormundschaftsbehörde abgeleitet werden kann.
Die Vormundschaftsbehörde hat sich im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen ausführlich geäussert, was im angefoch- tenen Entscheid seinen Niederschlag gefunden hat und in die Entscheidgründe eingeflossen ist. Damit hat sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Be- schwerde, die über weite Strecken dem Wortlaut seiner ursprünglichen Be- schwerde entspricht, nur am Rande auseinandergesetzt. Nicht zielführend für die Beurteilung der Beschwerde ist sein Einwand, Dr. E.s Aufgabe sei es nicht gewesen, jedes Aktenstück akribisch zu studieren (act. 2 S. 4 oben). Auch der Einwand, Dr. E. hätte vor Tätigung eines weiteren Aufwandes in der Höhe von CHF 18'204.65 Rücksprache nehmen müssen, ansonsten er die branchenüb- lichen Regeln grundlegend missachte (act. 2 S. 7 Ziff. 3.4.), hilft dem Beschwer- deführer nicht weiter, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig ist, zu prüfen, ob die Vormundschaftsbehörde in Überschreitung ihres pflichtgemässen Ermessens die Gutachterrechnung zu Unrecht genehmigt und unnötige Kosten ohne Grundlage dem Beschwerdeführer auferlegt hat. 5.3. Dass der in Rechnung gestellte Aufwand vom Gutachter tatsächlich betrie- ben wurde, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Vorinstanz überprüfte diesen Aufwand auf der Basis des Stundenaufwandes. Sie hielt dabei ausdrück- lich fest, dass sich die geführten Gespräche im Gutachten selber fänden und sich in der Rechnung in korrekter Weise widerspiegelten. Weiter seien Leistungen in Abwesenheit im Umfang von ca. 120 Stunden (entsprechend ca. 14 Arbeitstagen) verbucht. Angesichts der hohen Strittigkeit, der Komplexität und des Umfangs des Falles, dem weitgehend durch das Verhalten der Parteien bedingten hohen Auf- wand wie auch unter Berücksichtigung der hohen Qualität des Gutachtens kommt sie dann zum Schluss, dass insgesamt kein Grund ersichtlich sei, die Gutachter- kosten zu reduzieren (act. 7 S. 8/9 Ziff. 4.3.). Mit diesen Feststellungen hat sich der Beschwerdeführer nicht auseinanderge- setzt, und er hat in der Beschwerde auch nicht behauptet, dass diese Feststellun- gen offensichtlich unrichtig seien. Ein Beschwerdegrund ist auch insoweit nicht dargetan. Seine allgemeine Kritik, dass die Kosten jeden vernünftigen Rahmen sprengten bzw. dass verrechnete Einzelpositionen nicht nachvollziehbar oder
nicht korrekt sein sollen, ändern hieran nichts. Wird die Art und Weise wie eine Gutachterrechnung zu überprüfen ist, nicht konkret vorgeschrieben und erweist sich - wie die Vorinstanz begründet dargelegt hat - der Gesamtaufwand im konk- ret zu beurteilenden Fall gestützt auf das Gutachten und die Akten insgesamt mindestens als vertretbar, dann muss auch eine Ermessensüberschreitung der Vormundschaftsbehörde bei der Genehmigung der Rechnung verneint werden. Auch der Hinweis auf wesentlich tiefere Durchschnittskosten (act. 2 S. 3/4) und der allgemeine Einwand, ein Aufwand von mehr als einem Monat sei auch für ein sorgfältiges Gutachten bei hochkomplexen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen (act. 2 S. 7), hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. Aus der Erhebung von sol- chen Durchschnittskosten lässt sich nicht beurteilen, ob die Genehmigung der konkret angefallenen Gutachtenskosten von Dr. E._____ im Rahmen des pflicht- gemässen Ermessens zulässig war. Von der Verpflichtung der Vormundschafts- behörde zur Offenlegung solcher Zahlen (act. 2 S. 2 Ziff. 3) ist daher abzusehen. 5.4. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde neben der Höhe der Rechnung die Fakturierung nach TarMed anstelle der Fakturierung nach einem normalen, transparenten Stundenansatz (act. 2 S. 4/5). Dass die Fakturierung nach TarMed nicht zulässig sein soll, macht er indes zu Recht nicht geltend. Ein Beschwerdegrund wird in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht geltend ge- macht und ist auch nicht ersichtlich. Das Heranziehen des TarMed-Tarifes für die Rechnungsstellung ist nicht zu beanstanden. Bei den Gutachtenskosten, die Teil der Verfahrenskosten sind, bleiben die kantonalen Tarife im Übrigen vorbehalten. Der Experte hat Anspruch auf die übliche Vergütung im Sinne von Art. 363 bzw. 394 Abs. 3 OR. In diesem Sinne können auch Tarife von Berufsverbänden von Belang sein. In der Praxis basiert die Honorierung meist auf der Rechnungsstel- lung der sachverständigen Person. Richtlinien von Fachverbänden können für die Beurteilung der Angemessenheit der in Rechnung gestellten Honorare dienlich sein (DIKE-Komm-ZPO [Stand 17.12.2010] Müller, Art 184 N 17ff.; BSK-ZPO, Dolge, Art. 184 N 9 ff.). Nach § 9 der Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte richtet sich sodann bei freiberuflich tätigen Sachverständigen der Hono- raransatz in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Berufsverbandes. Auch
insoweit erscheint das Heranziehen des Tarifes nachvollziehbar. Angemerkt sei schliesslich, dass die Vorinstanz die Rechnungsüberprüfung gerade nicht nach TarMed, sondern nach einem Stundenaufwand vornahm und gestützt darauf zu ihrem Schluss kam, es bestehe kein Anlass zur Korrektur. 5.5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Rechnung für das Gutachten sei für Dritte nicht nachvollziehbar, woran auch das Telefonat der Vorinstanz mit dem Gutachter nichts ändere. Aktenstudium werde am 20. September 2010 zum einzi- gen Mal verrechnet, dagegen komme die Abrechnung von "Leistung in Abwesen- heit pro 5 Min." überbordend häufig vor, so dass vermutet werden dürfe, dass sich darin teilweise auch Aktenstudium befinde und dass es Dr. E._____ auch sonst nicht sehr genau mit der Spezifizierung des Aufwandes genommen habe. Dr. E._____ sei anzuhalten, seine nicht nachvollziehbaren Rechnungen für Laien verständlich zu decodieren (act. 2 S. 4 Ziff. 3.3.). Des weiteren stecke in der Ver- rechnung von TPAL (Taxpunktwert für Ärztliche Leistung) und TPTL (Taxpunkt- wert für Technische Leistung) jeweils für dieselben 5 Minuten wohl eine gewisse "Doppelung". Augenscheinlich und unüblich sei die Akquisition des Auftrages ver- rechnet worden und "Code" für Leistungen verwendet worden, für welche diese nicht bestimmt seien. Aus den beispielhaft genannten Positionen schliesst er, dass die oberflächlich-summarische Prüfung ergeben habe, dass damit keine harmlosen "Ungenauigkeiten" vorlägen (act. 2 S. 5 - 7). Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz mit diesen - bereits in der ersten Beschwerde erwähnten Einzelpunkten - im angefochtenen Entscheid nicht einzeln auseinan- dergesetzt hat. Dies erwies sich aber - wie dargetan - auch nicht als notwendig. Ebenso wenig wie es in der Beschwerdeschrift darum gehen kann, im Detail be- hauptete Mängel der Rechnungsstellung aufzulisten (- wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführen lässt (act. 2 S. 7) -), geht es im vorliegenden Beschwerdever- fahren darum, die Einzelheiten der Rechnungstellung einer Prüfung zu unterzie- hen. Gegenstand des Verfahrens ist es, die Rechtmässigkeit der Kostenauflage zu überprüfen. Diese ist dann gegeben, wenn die Vormundschaftsbehörde im Rahmen ihres weiten Ermessens die Rechnung des Gutachters genehmigen durf- te. Angesichts des - auch im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellten, tat-
sächlich getätigten grossen Aufwandes im Rahmen der Begutachtung, welcher im Gutachten und den Akten dargelegt und im Wesentlichen im Verhalten der Kinds- eltern begründet liegt, ist dies mit der Vorinstanz zu bejahen, ohne auf die Einzel- punkte im Detail einzugehen. Aus diesem Grund sind auch weitere Beweiserhe- bungen (act. 2 S. 2 Ziff. 4 und 5) entbehrlich. 5.7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet, weshalb auf die Einholung einer Vernehmlassung zu verzichten ist (§ 191 Abs. 1 GOG). III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Auszugehen ist dabei von einem Streitwert von Fr. 10'620.60 (Fr. 29'241.20 minus Fr. 8'000.-- : 2). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten sind mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird als Beschwerde entgegengenommen und abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'650.00 festgesetzt und aus dem geleiste- ten Kostenvorschuss bezahlt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Vormundschaftsbehör- de C._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kan- tons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'620.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Findeisen
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