Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ120047-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tolic. Urteil vom 4. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Berufungsbeklagte
betreffend Ferienregelung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. August 2012 i.S. C., geb. tt.mm.1997; VO.2012.910 (Vormundschaftsbehörde E.)
Erwägungen: I. 1. Der 1947 geborene A._____ stammt aus D._____ [Staat], die 1961 ge- borene B._____ aus E._____ [Staat]. Die beiden heirateten am tt. Dezember 1996 in E., wo sie ehelichen Wohnsitz begründeten. Am tt.mm.1997 wurde ihre gemeinsame Tochter C. geboren. Ab April 2000 lebten die Eltern ge- trennt und mit Urteil vom 11. September 2001 wurde ihre Ehe geschieden. C._____ wurde gemäss dem übereinstimmenden Antrag der Eltern unter die el- terliche Sorge der Mutter gestellt, und es wurde ein Besuchs- und Ferienrecht festgelegt, entsprechend dem Antrag der Eltern in eher unüblicher Detaillierung (act. 10/105). Trotzdem stehen die Eltern seither in einer Auseinandersetzung um die Kontakte von C._____ zu ihrem Vater. Auch vermochten die im Nachgang zum Scheidungsverfahren getroffenen vormundschaftlichen Massnahmen keine Abhilfe zu schaffen: Mit Entscheid vom 14. Juli 2003 beschloss die Vormundschaftsbehörde E._____ im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB die Errichtung einer Beistandschaft, im Wesentlichen mit dem Auftrag an den Beistand, die Kontakte zwischen Vater und Tochter gemäss Scheidungsurteil zu organisieren und zu überwachen. Um (auch) bezüglich der zahlreichen wichtigen Fragen, bei welchen die Eltern zerstrit- ten waren, vermitteln zu können, wurde die Beistandschaft auf die allgemeine Un- terstützung der Eltern in der Sorge um das Kind im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB erweitert. Im Laufe der Zeit zeigte sich aber, dass die Beistandschaft, soweit sie über das Durchsetzen von Anordnungen betreffend Ferien und Besuche hin- aus ging, zur völligen Wirkungslosigkeit gebracht und für das Austragen von Kon- flikten, die im Scheitern der Partnerschaft der Eltern gründen, missbraucht wurde. Im Jahre 2007 beschloss die Vormundschaftsbehörde daher, die Beistandschaft (wieder) auf die Begleitung der Elternkontakte (Art. 308 Abs. 2 ZGB) zu be- schränken. Die Umsetzung der Besuchs- und Ferienregelung bereitet nach wie vor er- hebliche Probleme, was der ausserordentliche Umfang der Akten der Vormund-
schaftsbehörde zeigt. Das Thema des Nachholens von ausgefallenen Besuchs- und Ferientagen findet bereits seit 2005 Niederschlag in den Akten. Ebenso führte die Mandatsführung der jeweiligen Beistände zu umfangreichen Korrespondenzen und veranlasste den Berufungskläger auch zu Beschwerden über deren Amtsfüh- rung. Die Eltern standen sich zum Thema bereits im Jahre 2007 vor der Kammer gegenüber (Prozess Nr. NX070051). Der entsprechende Entscheid datiert vom 16. November 2007 und dessen Inhalt wird für das Folgende vorausgesetzt. 2. Am 26. Juni 2012 hatte die Vormundschaftsbehörde E._____ eine als Aufsichtsbeschwerde betitelte Eingabe des Berufungsklägers, in welcher es im Wesentlichen um die Festsetzung der Sommerferien 2012 ging, abschlägig ent- schieden (act. 10/710; act. 9/1=act. 10/721). Die Vormundschaftsbehörde führte aus, im Jahre 2012 sei eine von beiden Elternteilen akzeptierte weitergehende Ferienregelung - vom 18. Juli 2012 bis und mit 25. Juli 2012 - nicht erreichbar gewesen, weshalb die Beiständin basierend auf dem Vorschlag des Berufungs- klägers Ferien von Mittwoch, 18. Juli 2012, 9 Uhr bis Dienstag, 24. Juli 2012, 18 Uhr bestätigt habe. Diese Regelung entspreche einem Zeitraum von sieben Wo- chentagen und sei in Übereinstimmung mit der einschlägigen Anordnung gemäss Scheidungsurteil vom 11. September 2001 erfolgt (act. 10/105 S. 20, Dispositivzif- fer 3./4; act. 9/1). Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Beiständin die von ihr kor- rekt bezeichnete Ferienwoche nicht richtig festgelegt haben soll. Dieser Beschluss wurde vom Berufungskläger beim Bezirksrat Zürich mit Eingabe vom 12. Juli 2012 angefochten (act. 9/2). Der Berufungskläger verlangte im Hauptantrag (sinngemäss) die Einräumung eines Ferienbesuchsrechts vom 18. Juli 2012 bis 25. Juli 2012 und (sub-)eventualiter die Festlegung der Nachhol- zeit für die vermutlich verpasste Ferienwoche. Der Bezirksrat wies mit Beschluss vom 16. August 2012 den Hauptantrag ab und bestätigte den zentralen Punkt der Anordnung der Vormundschaftsbehörde, nämlich dass die Ferienwoche sieben Wochentage dauere. Der Bezirksrat führte aus, die Beiständin habe gemäss ihrem Auftrag als Vermittlerin zwischen den
zerstrittenen Kindseltern den Ferienvorschlag des Berufungsklägers entgegenge- nommen und ihm sieben Tage - selbstverständlich seien dies grundsätzlich sie- ben Wochentage und nicht sieben Tage à 24 Stunden - zugestanden bzw. bestä- tigt und zugleich bei der Kindsmutter nachgefragt, ob aus ihrer Sicht ein weiterer Ferientag einräumbar wäre. Es sei der Berufungskläger gewesen, welcher ge- mäss Scheidungsurteil keinen fixen Beginn und kein fixes Ende der Ferien gewollt habe, weshalb gerade von ihm eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die Vermitt- lung der Beiständin und in Bezug auf die Mitsprache der Kindsmutter zu erwarten sei (act. 4/1 S. 7). Der Berufungskläger könne sein Ferienbesuchsrecht nicht ein- seitig festlegen, sondern er gebe lediglich seine Vorschläge bezüglich allfälliger Ferientermine ein, und die Meinungen der Kindsmutter und der 15 Jahre alten Tochter seien genauso relevant und würden bei der Ausgestaltung des Ferienbe- suchsrechts mit einfliessen. Zum (Sub-)Eventualantrag äusserte sich der Bezirks- rat nicht (act. 4/1). Gegen den am 21. August 2012 zugestellten Entscheid des Bezirksrates liess der Berufungskläger rechtzeitig mit Eingabe vom 31. August 2012 Berufung erheben (act. 2; act. 9/15). Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Be- zirksrates vom 16. August 2012 insofern, als festzustellen sei, dass die umstritte- nen Vaterferien mit der Tochter vom 18. Juli bis 25. Juli 2012 nicht zustande ge- kommen sind und daher noch bezogen werden können (act. 2 S. 2). Es wurden die Akten von Bezirksrat (act. 9/1-15) und Vormundschaftsbehörde (act. 10/1-747) beigezogen, aber keine Beschwerdeantwort und keine Vernehmlassungen einge- holt (Art. 312 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. GOG; Art. 191 GOG). Ein Prozesskostenvor- schuss wurde vom Berufungskläger geleistet (Art. 98 ZPO, act. 11 und act. 13). II. 1.1. Gegen Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenhei- ten (Art. 90 bis 456 ZGB) sind gemäss § 187 GOG die Rechtsmittel der schweize- rischen Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Das Verfahren richtet sich unter Vor- behalt von § 187 ff. GOG nach den Bestimmungen über die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO. Die angerufene Instanz erweist sich damit als zuständig.
1.2. Der Hauptantrag des Berufungsklägers war in bezirksrätlicher (Rechtsmittel-)Instanz im Zeitpunkt des Entscheides am 16. August 2012 infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden. Der vom Berufungskläger geltend ge- machte Anspruch auf Bezug von Ferien mit der Tochter C._____ im Monat Juli 2012 konnte im August 2012 nicht mehr geregelt werden. Der Streitgegenstand war definitiv weggefallen. Damit mutierte das Eventualbegehren, es sei die Nach- holzeit für die (vermutlich) verpasste Woche festzulegen, zum Hauptbegehren. Zu diesem Begehren finden sich keine Erwägungen im angefochtenen Entscheid, in- des erfuhren (sämtliche) Begehren eine (formelle) Abweisung durch den Bezirks- rat (act. 4/1 S. 8). 1.3. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden Änderungen des Streitgegenstandes grundsätzlich nicht zugelassen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, § 83 N 8). Damit kann der in der Beschwerdeschrift (act. 10/710) gestellte Antrag im Verlau- fe des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitert werden. Vor Vormundschaftsbe- hörde beanstandete der Berufungskläger die Amtsführung der Beiständin und insbesondere deren Festlegung des Enddatums der Sommerferien auf Dienstag, 24. Juli 2012 (act. 10/710). Streitgegenstand war die Berechnung des Ferienan- spruchs. Wenn nun der Berufungskläger vor Bezirksrat die Festlegung von Nach- holzeiten verlangt, so erfährt der Streitgegenstand insofern eine Änderung, als ein weiterer als der ursprünglich eingeklagte Anspruch erhoben wird. Das Rechtsbe- gehren wird quantitativ erweitert und inhaltlich abgeändert (vgl. hierzu Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 27 Rz 10). Damit handelt es sich beim Eventualantrag auf Festlegung von Nachholzeiten der Sache nach um eine Klageänderung. Ob dieses Begehren als Hauptbegehren oder lediglich im Sinne eines Eventualbegehrens für den Fall geltend gemacht wird, dass dem ursprünglichen Hauptbegehren kein Erfolg beschieden sei, ändert nichts an der Qualifikation eines derartigen Vorgehens als Klageänderung. Ist im Eventualbe- gehren des Berufungsklägers eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Klage- änderung zu erblicken, hat die Vorinstanz zu Recht auch dieses Begehren abge- wiesen (bzw. recte: nicht an Hand genommen). Das ist allerdings mangelhaft be- gründet, bzw. die Begründung fehlt im vorinstanzlichen Entscheid.
In der Begründung muss als Ausfluss des rechtlichen Gehörs dargelegt werden, von welchem Sachverhalt die entscheidende Instanz ausgegangen ist und aufgrund welcher Bestimmungen und Erwägungen es zu einer Klagegutheis- sung bzw. Abweisung kommt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indes vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn diese die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO, Komm., Art. 53 N 27). Die Kammer als Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht frei überprüfen und fällt gestützt darauf einen neuen Entscheid (§§ 310 i.V. m. 318 ZPO). Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, und zwar auch solche, die Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein können und zur Aufhebung des Entscheides führen würden, können daher mit der Berufung ge- rügt und im Berufungsverfahren geheilt werden. Das geschieht vorliegend auch, indem der Berufungskläger in der Begründung der Berufung sich dahin gehend geäussert hat, dass der Bezirksrat mit keinem Wort auf den subeventualen Antrag eingegangen sei und dies dem Anspruch auf rechtliches Gehör widerspreche (act. 2 S. 4). Auf den Antrag des Berufungsklägers, es seien Nachholzeiten fest- zulegen, wurde vorstehend eingegangen. Zu beachten ist schliesslich, dass der Berufungskläger selber keine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt und eine solche nicht in Frage käme, nachdem der Mangel der Begründung - wie soeben dargelegt - im Berufungsverfahren geheilt werden kann. 2.1. Die Vorinstanz hat im Ergebnis das Recht nicht unrichtig angewendet (Art. 310 ZPO). Der Bezirksrat hat sich - wie bereits gezeigt - ebenfalls zu Recht nicht zum Thema von Nachholzeiten geäussert. Dies führt zur Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides und zur Abweisung der Berufung. 2.2. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass aufgrund der Vorbrin- gen fraglich ist, ob sich der Berufungskläger überhaupt auf ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse i.S. v. Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO berufen kann. Ein Fest- stellungsinteresse ist zu bejahen, wenn eine Ungewissheit über den Bestand des fraglichen Rechts vorliegt, wenn zwischen den Parteien einen nach aussen hin manifestierte unterschiedliche Auffassung darüber besteht und die eine Partei den
Bestand des Rechts oder Rechtsverhältnisses behauptet und die andere diesen bestreitet (Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 88 N 8). Im Scheidungsurteil wurde ein Nachholrecht des Berufungsklägers aus- drücklich festgehalten (act. 10/105 S. 20, Dispositivziffer 3./4.d). Der Besuchs- rechtsbeistand hat klar und unmissverständlich diese rechtlich verbindliche Rege- lung zu organisieren und zu überwachen, das heisst umzusetzen. Ganz abgese- hen davon, dass der Berufungskläger seine Behauptung nicht belegt, die Bei- ständin habe in einem Schreiben vom 22. August 2012 festgehalten, dass die Woche vom 18. Juli -29. Juli 2012 (recte: 24.07.12) als bezogen gelte, hat er nicht behauptet, dass die Kindsmutter sich auf diesen Standpunkt stellt, dass nämlich die Sommerferienwoche als bezogen gelte. Soweit aufgrund der vorliegenden Ak- ten beurteilbar, liegt der Grund für den Ausfall der Sommerferien nicht beim Beru- fungskläger. Damit sind die Ferien nachzuholen (act. 10/105 S. 20, Dispositivziffer 3./4.d). Die Tochter C._____ schreibt denn auch in einer E-Mail Nachricht an die Beiständin am 15. Juli 2012, dass sie sich sehr freue, dass ihr Vater ihr ermögli- che, nach F._____ (in der Zeit vom 18. Juli bis 24. Juli 2012) zu fahren und sie, C._____, ein anderes Mal in diesen Ferien - "wir müssen uns noch entscheiden, wann genau" - zu ihm (dem Vater) gehe (act. 4/4). Damit ist sehr fraglich, ob das Recht auf Nachholen der Sommerferien überhaupt strittig ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Berufung zu Las- ten des Berufungsklägers, und es ist mangels Umtriebe der Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1 Die Berufung wird abgewiesen, und der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 16. August 2012 wird bestätigt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic
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