Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ120044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 30. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
betreffend Schluss-Rechenschaftsbericht / Aufsichtsbeschwerde
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 26. Juli 2012 i.S. B., geb. tt.mm.1993; VO2011.1501 (Vormundschaftsbehörde der Stadt C.)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am tt.mm.1995 verstarb D., die Tochter der Berufungsklägerin. Sie war die alleinige Inhaberin der elterlichen Gewalt über die am tt.mm.1993 gebore- ne B. gewesen. Diese lebte in der Folge als Pflegekind bei ihrer Grossmut- ter d.h. der Berufungsklägerin (vgl. act. 11/151 S. 3). Mit Beschluss der Vormund- schaftsbehörde der Stadt C._____ vom 20. Juni 1996 wurde über B._____ eine Vormundschaft nach Art. 368 ZGB angeordnet und die Berufungsklägerin als de- ren Vormundin ernannt (vgl. act. 11/32). 1.2. E., der Grossvater von B., verstarb am 20. Januar 2005. Er hinterliess seinen Nachlass von mehreren Fr. 100'000.-- B._____ als testamenta- risch eingesetzter Alleinerbin (vgl. act. 11/102, act. 11/119 und act. 11/122). Mit Beschluss vom 24. November 2005 (act. 11/135) ordnete die Vormundschaftsbe- hörde der Stadt C._____ an, dass die für B._____ bestehende Vormundschaft nach Art. 368 ZGB weitergeführt werde, jedoch gestützt auf Art. 379 Abs. 2 ZGB als mehrfache Vormundschaft mit geteilter Amtsführung. Die Berufungsklägerin sollte Vormundin mit den gesetzlichen Rechten und Pflichten im Bereich der Per- sonensorge bleiben, während neu F._____ als Vormundin ernannt wurde mit den gesetzlichen Rechten und Pflichten im Bereich der Vermögensverwaltung. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wir- kung entzogen (vgl. act. 11/135 S. 3). Der Bezirksrat Zürich hiess mit Beschluss vom 26. April 2007 (act. 11/182) die von der Berufungsklägerin gegen den er- wähnten Entscheid erhobene Beschwerde gut und hob den Beschluss der Vor- mundschaftsbehörde der Stadt C._____ vom 24. November 2005 auf. F._____ verfasste in der Folge einen Rechenschaftsbericht vom 24. November 2005 bis zum 31. Dezember 2006 und einen Schlussbericht per 26. April 2007 resp. 30. Juni 2007, welche mit Beschlüssen der Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ vom 17. Dezember 2009 und des Bezirksrates Zürich vom 19. Januar 2010 genehmigt wurden (vgl. act. 11/186), die in der Folge unangefochten blie- ben.
1.3. Bis zum Eintritt der Mündigkeit von B._____ am tt.mm.2011 war die Beru- fungsklägerin wieder alleine als Vormundin tätig. Sie reichte – nach zahlreichen periodisch erstatteten Rechenschaftsberichten (vgl. act. 11/40, act. 11/41, act. 11/42, act. 11/52, act. 11/53, act. 11/114, act. 11/218 und act. 11/297) – einen Schlussbericht per tt.mm.2011 ein, welcher in der Folge von der Vormundschafts- behörde der Stadt C._____ überarbeitet und ergänzt wurde (vgl. act. 11/341, act. 11/344 und act. 11/345). Am 8. Juni 2011 fand diesbezüglich eine Bespre- chung statt, anlässlich welcher neben der Berufungsklägerin auch B._____ und deren Rechtsvertreter teilnahmen (vgl. act. 11/347, act. 11/353 und act. 11/354). Bei dieser Gelegenheit erklärte sich die Berufungsklägerin mit dem Vermögen- sausweis per tt.mm.2011 für einverstanden und unterzeichnete diesen (vgl. act. 11/341 S. 6 und act. 11/353 S. 3). Ferner wurden im Rahmen dieses Treffens die von der Berufungsklägerin in einem separaten Schreiben vom 28. Februar 2011 (act. 11/342) angesprochenen Themenbereiche (Entschädigung von Fr. 850.-- pro Monat für die Pflege von B._____ für die Zeit vom 20. November 1995 bis zum 20. Februar 2005, von Rechtsanwalt Dr. G._____ angeblich zu Un- recht zur Deckung einer Honorarforderung einbehaltene Fr. 11'310.50 des ver- storbenen E._____ und Beleg über Fr. 15'000.--, welche die Berufungsklägerin damals zurückbezahlen musste) behandelt (vgl. act. 11/353 S. 3 f.). 1.4. Mit Zuschrift vom 15. Juni 2011 (act. 11/355) verlangte die Berufungskläge- rin von der Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ eine anfechtbare Verfü- gung betreffend ihrer Entschädigungsforderung. 1.5. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ nahm den Schlussbericht per tt.mm.2011 mit Beschluss vom 23. Juni 2011 (vgl. act. 11/341 und act. 11/357) ab und leitete diesen an den Bezirksrat Zürich weiter. Mit Einschrei- ben vom 23. Juli 2011 (act. 11/360) teilte die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ der Berufungsklägerin überdies mit, dass sie die verlangte anfechtbare Verfügung betreffend Entschädigung mangels Zuständigkeit nicht erlassen werde. Zuständig für die Gestaltung der Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochen- pflegeplätze sei grundsätzlich das Amt für Jugend und Berufsberatung, Fachbe- reich Familie und Jugend. Es bleibe festzustellen, dass die Fachstelle Pflegekin-
der bereits am 10. Mai 2004 (vgl. act. 11/73) mit Schreiben an die Berufungsklä- gerin bzw. deren damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. H., eine diesbezüglich ablehnende Mitteilung gemacht habe. 1.6. Mit weiteren Zuschriften vom 31. Juli 2011 (act. 11/363) und vom 14. Au- gust 2011 (act. 11/365) forderte die Berufungsklägerin (unter anderem) erneut die Zustellung von Belegen betreffend der Fr. 15'000.--, welche sie angeblich verun- treut und auf Druck der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. zurückbezahlt habe. 1.7. Nachdem der Bezirksrat Zürich den Schlussbericht per tt.mm.2011 nach- geprüft hatte, genehmigte er ihn am 16. August 2011 (vgl. act. 11/341). 1.8. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ liess der Berufungskläge- rin ein Schreiben vom 19. August 2011 (act. 11/367) zukommen, mit welchem hinsichtlich des verlangten Beleges über Fr. 15'000.-- betreffend Rückzahlung von Mehrbezügen auf die am 21. Juni 2011 an Rechtsanwalt lic. iur. I._____ zugestell- ten Unterlagen und insbesondere den Rechenschaftsbericht per 31. Dezember 2007 / 31. Dezember 2008 bzw. die in der Tabelle aufgeführte "Zusammenfas- sung von Ansprüchen und Bezügen" verwiesen wurde. Mit Zuschrift vom 24. August 2011 (act. 11/368) an die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ bestätigte Rechtsanwalt lic. iur. I., dass er die fraglichen Unterlagen an die Berufungsklägerin weitergeleitet habe. 1.9. Die Berufungsklägerin erhob mit Eingabe vom 28. September 2011 (act. 9/2) beim Bezirksrat Zürich (sinngemäss) Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts samt Schlussrechnung per tt.mm.2011 sowie Aufsichtsbe- schwerde (vgl. auch act. 11/374). Aufforderungsgemäss liess sich die Vormund- schaftsbehörde der Stadt C. mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 (act. 9/4 = act. 11/377) zur Beschwerdeschrift vernehmen (vgl. act. 9/3). Hierzu nahm die Berufungsklägerin mit Eingaben vom 20. Oktober 2011 (act. 9/8) und vom 26. Oktober 2011 (act. 9/11 = act. 11/381) Stellung. Überdies reichte sie eine wei- tere Eingabe vom 21. November 2011 ein (vgl. act. 9/12). Mit Beschluss vom 26. Juli 2012 (act. 3/1 = act. 8 = act. 9/18 = act. 11/385) bestätigte der Bezirksrat
Zürich die aufsichtsrechtliche Genehmigung des Schlussberichts per tt.mm.2011 in der Vormundschaft für B._____ vom 16. August 2011 und gab der Aufsichtsbe- schwerde der Berufungsklägerin vom 28. September 2011 keine Folge. Diesen Entscheid nahm die Berufungsklägerin am 31. Juli 2012 in Empfang (vgl. act. 9/19). 1.10. Mit Eingabe vom 10. August 2012 (Datum Poststempel; act. 2) und einer Ergänzung vom 12. August 2012 (Datum Poststempel: 15. August 2012; act. 5) verlangte die Berufungsklägerin (sinngemäss) dessen Aufhebung und die Gut- heissung ihrer vorinstanzlichen Anträge. Nach dem formlosen Beizug der Akten wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 29. August 2012 (act. 12) Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, welcher recht- zeitig bei der Obergerichtskasse einging (vgl. act. 13 und act. 14). Unaufgefordert liess die Berufungsklägerin dem Gericht ein weiteres Schreiben vom 11. Oktober 2012 (act. 17) samt Beilagen (act. 18/1-6) zukommen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Wie die Berufungsklägerin zutreffend erkannt hat, enthält der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 26. Juli 2012 keine Rechtsmittelbelehrung (vgl. act. 2 S. 1 und act. 3/1). Es drängen sich daher die folgenden Ausführungen zur Zuständigkeit der angerufenen Rechtsmittelinstanz, den massgebenden Ver- fahrensbestimmungen und insbesondere zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist auf: 2.2. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Diese findet auf das vormundschaftliche Verfahren keine unmittel- bare Anwendung (vgl. Art. 1 ZPO). Gemäss § 187 GOG sind gegen Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 90-456 ZGB) die Rechtsmittel der ZPO zulässig. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der §§ 188 ff. GOG nach Art. 308 ff. ZPO (Berufung oder Beschwerde). Überall dort, wo das GOG keine abweichenden eigenen Vorschriften aufstellt, sind die allge- meinen Bestimmungen der ZPO und die für den Zivilprozess geltenden Verfah- rensbestimmungen dieses Gesetzes als ergänzendes kantonales Recht anwend-
bar (vgl. auch § 176 GOG). Die Rechtsmittelfrist beträgt zehn Tage (vgl. § 188 Abs. 1 GOG). 2.3. Mit ihrer Rechtsmittelschrift vom 10. August 2012 wendet sich die Beru- fungsklägerin gegen die Genehmigung des Schlussberichts samt Schlussrech- nung per tt.mm.2011 und gegen die Abweisung ihrer Aufsichtsbeschwerde (vgl. act. 2), d.h. gegen berufungsfähige Endentscheide. Die betreffende Eingabe ist daher vom sachlich zuständigen Obergericht als Berufung entgegen zu nehmen (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 GOG und § 50 lit. a GOG, § 56b Abs. 1 EG zum ZGB; vgl. auch § 44 Abs. 2 Ziff. 9 EG zum ZGB). 2.4. Bei der zehntägigen Rechtsmittelfrist gemäss § 188 Abs. 1 GOG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 ff und § 176 GOG) und während der Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht still steht (vgl. Beschluss NQ110028-O des OGer ZH vom 30. Juni 2011). Fehlt in einem Entscheid allerdings ein ent- sprechender Hinweis darauf, dass eine Frist während der Gerichtsferien nicht still steht (vgl. Art. 145 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. und § 176 GOG), wie das im Be- schluss vom 26. Juli 2012 der Fall ist (vgl. act. 3/1), wird die betreffende Frist ausnahmsweise vom Fristenstillstand erfasst (vgl. anstatt vieler: ZK ZPO- Staehelin, Art. 145 N 4). Dieser dauert im Sommer jeweils vom 15. Juli bis zum 15. August (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). 2.5. Bei Zustellungen während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ers- ten Tag nach Ende des Stillstandes (vgl. Art. 146 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 26. Juli 2012 wurde der Berufungsklägerin am 31. Juli 2012 mithin während des erwähnten Fristenstillstandes zugestellt (vgl. act. 9/19). Der Fristenlauf begann folglich am Donnerstag, 16. August 2012, und endete demnach am Montag, 27. August 2012 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. und § 176 GOG). Als rechtzeitig zu qualifizieren sind Eingaben, die spä- testens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. und § 176 GOG). Letzteres trifft sowohl auf die Eingabe der Berufungs-
klägerin vom 10. August 2012 als auch auf deren Ergänzung vom 12. August 2012 zu (vgl. act. 2 und act. 5). Die Rechtsmittelfrist wurde somit gewahrt. 3. Prozessualer Antrag der Berufungsklägerin 3.1. Die Berufungsklägerin beantragt in prozessualer Hinsicht, sie sei im Rechtsmittelverfahren zur Sache persönlich anzuhören, damit sie sich gegen die ihr gegenüber erhobenen Anschuldigungen verteidigen könne (vgl. act. 2 S. 5 und act. 5 S. 2). 3.2. Die Rechtsmittelschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so wird eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt. Andernfalls kann eine mündliche Befragung (Art. 56 ZPO) erfolgen (vgl. § 188 Abs. 2 GOG). In ihren Eingaben vom 10. und 15. August 2012 hat die Berufungsklägerin die er- forderlichen Berufungsanträge (sinngemäss) gestellt und diese ausführlich be- gründet (vgl. act. 2 und act. 5). Es drängen sich in diesem Zusammenhang somit keine Weiterungen auf. 3.3. Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Par- tei eine mündliche Verhandlung anordnen (vgl. § 190 Abs. 1 GOG). Die Bestim- mung entspricht dem früheren § 280d ZPO/ZH. Eine mündliche Verhandlung ist dann erforderlich, wenn es um zivilrechtliche Angelegenheiten im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 190 N 1 mit Hinweis auf Frank/Sträuli/Messmer, Ergänzungsband zur ZPO, § 280d N 31 f.). Anfechtungsobjekt sind mit dem Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 26. Juli 2012 einerseits die aufsichtsrechtliche Genehmigung des Schlussberichtes in ei- ner Vormundschaft (vgl. Dispositivziffer I) und andererseits die Abweisung einer Aufsichtsbeschwerde (vgl. Dispositivziffer II), mithin öffentlich-rechtliche Entschei- de, die im Zusammenhang mit Zivilrecht stehen. Inwiefern es sich dabei um einen Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche der Berufungsklägerin handeln soll, wur- de weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Bei der Überprüfung der Genehmi- gung eines Schlussberichtes bzw. der Abweisung einer Aufsichtsbeschwerde wird
nicht über Bestand oder Fehlen eines Rechtsanspruchs entschieden; solches müsste im Rahmen der streitigen Zivilgerichtsbarkeit oder im Rahmen einer Ver- antwortlichkeitsklage geklärt werden. Liegt kein Entscheid über zivilrechtliche An- sprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, kann in der Streitsache ohne münd- liche Verhandlung entschieden werden. Vorliegend ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Die Berufungsklägerin hat sich bereits detailliert zur Sache geäussert (vgl. act. 2, act. 5 und act. 17). Entgegen der Auf- fassung der Berufungsklägerin wurden dieser gegenüber auch keine Vorwürfe oder Anschuldigungen erhoben, wogegen sie sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens verteidigen müsste (vgl. act. 2 S. 1 und S. 4 sowie act. 5 S. 2). Bereits an dieser Stelle ist überdies zu bemerken, dass es nicht Zweck dieses Rechtsmit- telverfahrens ist, die rund fünfzehnjährige Zusammenarbeit zwischen der Beru- fungsklägerin und der Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ etc. aufzuarbei- ten sowie sämtliche Missverständnisse und Unstimmigkeiten auszuräumen (vgl. act. 2 S. 1 ff., act. 5 S. 2, act. 9/2 S. 1 und act. 11/341). 3.4. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass auf die Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung zur persönlichen Anhörung der Berufungsklägerin zu verzichten ist. 4. Genehmigung des Schlussberichtes samt Schlussrechnung 4.1. Geht das vormundschaftliche Amt zu Ende, so hat die Vormundin der Vor- mundschaftsbehörde einen Schlussbericht zu erstatten und eine Schlussrech- nung einzureichen sowie das Vermögen zur Übergabe an die Bevormundete be- reit zu halten (vgl. Art. 451 ZGB). Der Schlussbericht und die Schlussrechnung werden durch die vormundschaftlichen Behörden in gleicher Weise geprüft und genehmigt wie die periodische Berichterstattung und Rechnungsstellung (vgl. Art. 452 ZGB). Namentlich können die vormundschaftlichen Behörden die Ergän- zung und Berichtigung verlangen, wo es ihnen notwendig erscheint (vgl. Art. 423 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 452 ZGB), und die Genehmigung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung erteilen oder verweigern (vgl. Art. 423 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 452 ZGB). Die Kantone können der Aufsichtsbehörde eine Nachprü- fung und die Genehmigung übertragen (vgl. Art. 423 Abs. 3 i.V.m. Art. 452 ZGB).
4.2. Im Kanton Zürich prüft zunächst die Vormundschaftsbehörde den Schluss- bericht und die Schlussrechnung; sie lässt gegebenenfalls die nötigen Ergänzun- gen anbringen (vgl. § 114 EG zum ZGB). Die Vormundschaftsbehörde fasst das Ergebnis der Prüfung in einem Abschied zusammen und überweist ihn mit Schlussbericht und Schlussrechnung dem Bezirksrat zur Prüfung und Genehmi- gung (vgl. §115 EG zum ZGB). Die Schlussrechnung ist der Bevormundeten, de- ren Erben oder dem neuen Vormunde zuzustellen unter Hinweis auf die Bestim- mungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit (vgl. Art. 453 Abs. 2 ZGB). Gleichzeitig ist ihnen von der Entlassung der Vormundin oder von der Ver- weigerung der Genehmigung der Schlussrechnung Mitteilung zu machen (vgl. Art. 453 Abs. 3 ZGB). 4.3. Der Schlussbericht dient lediglich der Information. Er ist zu genehmigen, wenn mit ihm die Informationspflicht erfüllt ist. Dies trifft in der Regel zu, wenn er die aktuelle Situation widerspiegelt, Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Ver- mögensentwicklung und -verwaltung erläutert, über offene oder ungeklärte Prob- leme oder für die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe relevante Umstände orientiert. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, die Inhalte des Berichts nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behörd- lich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines Schlussberich- tes entscheidet auch nicht über Bestand oder Fehlen eines Rechtsanspruches (vgl. zum Ganzen: BSK ZGB I-Affolter, Art. 451-453 N 29 und N 33; vgl. auch Ur- teil 5A_578/2008 des BGer vom 1. Oktober 2008, Erw. 1). Die Schlussrechnung gibt Auskunft über die Vermögensverhältnisse. Sie umfasst die Rechnungsablegung für die Zeit seit der letzten periodischen Rechnungsprü- fung und beinhaltet ein Inventar über das von der Vormundin verwaltete Vermö- gen (vgl. Art. 413 Abs. 2 ZGB und § 110 Abs. 1 EG zum ZGB). Auf umstrittene oder schwierig einzutreibende Forderungen und bekannte Anwartschaften oder Begünstigungen ist besonders hinzuweisen. Der Genehmigung der Schlussrech- nung kommt keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu (vgl. BSK ZGB I-Affolter, Art. 451-453 N 40, N 48 und N 60).
4.4. Die Berufungsklägerin bemängelte beim Bezirksrat Zürich, im Schlussbe- richt samt Schlussrechnung per tt.mm.2011 würden zwei Forderungen von B._____ fehlen. Namentlich verfüge diese über einen Anspruch gegenüber Rechtsanwalt Dr. G._____ auf Rückbezahlung von Fr. 11'350.50, welche dieser für den verstorbenen E._____ verwahrt und in der Folge zu Unrecht infolge Ver- rechnung mit angeblichen Honorarforderungen zurückbehalten habe. Überdies habe Rechtsanwalt lic. iur. J._____ einen Betrag von Fr. 8'000.-- aus dem Verkauf des Chevrolet Impala des verstorbenen E._____ einbehalten, welche der Erbin B._____ hätten ausbezahlt werden müssen. Ferner sei Rechtsanwalt Dr. G._____ dazu verpflichtet, B._____ den Schlüssel zum verkauften Chevrolet Impala zu- rückzugeben, den er damals erhalten habe (vgl. act. 9/2 S. 2 und S. 3). 4.5. Forderungen gegenüber Rechtsanwalt Dr. G._____ 4.5.1. Gemäss Nachlassinventar per 20. Januar 2005 verwahrte Rechtsanwalt Dr. G._____ für den verstorbenen E._____ einen Bargeldbetrag von Fr. 31'750.-- und USD 407.-- (vgl. act. 11/119 S. 5). Mit Schreiben vom 18. August 2005 (act. 11/118) und vom 22. August 2005 (act. 11/119) kündigte er an, er werde ei- nen Teil der betreffenden Herausgabeforderung mit seinen Honoraransprüchen als Vertreter des verstorbenen E._____ verrechnen. Dem Rechenschaftsbericht vom 24. November 2005 bis zum 31. Dezember 2006 und Schlussbericht per 26. April 2007 der Amtsvormundin F._____ ist zu entnehmen, dass Rechtsanwalt Dr. G._____ in der Folge lediglich einen Betrag von Fr. 20'939.05 auf das Konto von B._____ überwiesen und den Restbetrag mit seinen Honoraransprüchen verrech- net habe. Rechtsanwalt K._____ vom L._____ sei Ende Dezember 2006 von F._____ damit betraut worden, eine allfällige Rückforderung zu prüfen (vgl. act. 11/186 S. 3; vgl. auch Seite 1 der Schlussabrechnung in act. 11/186). Dieser hielt in einem Schreiben vom 14. Januar 2008 (act. 11/214) im Wesentli- chen fest, die von Rechtsanwalt Dr. G._____ in Rechnung gestellten Aufwendun- gen seien teilweise sowohl zeitlich wie auch materiell nicht mehr angemessen. Er lehne es jedoch ab, deswegen einen Prozess zu führen, weil der damit verbunde- ne Aufwand auch bei einem glücklich verlaufenem Ausgang durch die allenfalls zu erstreitende Prozessentschädigung in keiner Weise gedeckt werden könne. Über
das Resultat dieser Abklärungen setzte die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ Rechtsanwalt lic. iur. M., den damaligen Rechtsvertreter der Beru- fungsklägerin (vgl. act. 11/158), aufforderungsgemäss in Kenntnis (vgl. act. 11/192 S. 1 f., act. 11/207 S. 1 ff. und act. 11/217). Sie wies in einem Begleit- schreiben vom 17. Januar 2008 insbesondere darauf hin, dass mit der Aufhebung der zweiten Vormundschaft auch der Aufgabenbereich der Vermögensverwaltung wieder vollumfänglich auf die Berufungsklägerin übergegangen sei. Damit falle auch die weitere Beurteilung und allfällige Weiterverfolgung dieser Angelegenheit in die Kompetenz der Berufungsklägerin. Es sei jedoch zu beachten, dass sowohl die Prozessführung als auch der Abschluss eines Vergleiches der Bewilligung der Vormundschaftsbehörde bedürften (vgl. act. 11/217 S. 1). In der Folge wurde die Problematik der betreffenden Forderung in den Rechen- schaftsberichten per 31. Dezember 2007 / 31. Dezember 2008 der Berufungsklä- gerin zwar noch erwähnt (vgl. act. 11/218 S. 18 f. und S. 31 f.), die Forderung selbst jedoch – im Einklang mit der Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch Rechtsanwalt K. – nicht als Aktivum aufgeführt (vgl. act. 11/218). Im Re- chenschaftsbericht der Berufungsklägerin per 31. Dezember 2009 lassen sich – insoweit konsequent – keinerlei Angaben zu einer Forderung gegenüber Rechts- anwalt Dr. G._____ finden (vgl. act. 11/297). Allen diesen Rechenschaftsberichten wurde die bezirksrätliche Genehmigung erteilt, welche jeweils unangefochten blieb. 4.5.2. Aus dem Inventar über den Nachlass des verstorbenen E._____ geht zwar hervor, dass sich der Personenwagen Chevrolet Impala am 20. Januar 2005 in Verwahrung von Rechtsanwalt Dr. G._____ befand; ein Schlüssel wird in diesem Dokument jedoch nicht speziell erwähnt (vgl. act. 11/119 S. 5). Zwar machte die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe an den Bezirksrat Zürich vom 20. Oktober 2011 geltend, das Auto habe abgeschleppt werden müssen, weil Rechtsanwalt Dr. G._____ die Schlüssel nicht herausgerückt habe (vgl. act. 9/8 S. 2). Aus dem von ihr eingereichten Bericht der N._____ vom 21. September 2005 geht indes- sen hervor, der Chevrolet Impala habe wegen einer Panne abgeschleppt werden müssen (vgl. act. 9/25). Auch O._____, welcher am 27. September 2005 einen
Zustandsbericht zum fraglichen Fahrzeug verfasste (vgl. act. 11/241/7), stellte le- diglich diverse Mängel am Chevrolet Impala, nicht jedoch das Fehlen eines Auto- schlüssels fest. Es ist deshalb im Einklang mit der Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ (vgl. act. 9/4 S. 2) und der Vorinstanz (vgl. act. 3/1 S. 14) davon auszugehen, der Autoschlüssel sei zusammen mit dem Fahrzeug verkauft und übergeben worden. Wie es sich tatsächlich verhielt, kann indessen offen bleiben. Wesentlich ist, dass ein entsprechender Herausgabeanspruch gegenüber Rechtsanwalt Dr. G._____ weder im Rechenschaftsbericht der Berufungsklägerin per 30. Juni 2005 (act. 11/114) noch in deren Rechenschaftsbericht per 31. De- zember 2007 / 31. Dezember 2008 (act. 11/218) oder deren Rechenschaftsbericht per 31. Dezember 2009 (act. 11/297) erwähnt wird; allen wurde nicht nur die vor- mundschaftsbehördliche, sondern auch die bezirksrätliche Genehmigung unange- fochten erteilt. Das Selbe gilt mit Bezug auf den Rechenschaftsbericht vom 24. November 2005 bis 31. Dezember 2006 und den Schlussbericht per 26. April 2004 resp. 30. Juni 2007 der Amtsvormundin F._____ (vgl. act. 11/186). 4.5.3. Es trifft zwar zu, dass die beiden von der Berufungsklägerin behaupteten Forderungen gegenüber Rechtsanwalt Dr. G._____ im Schlussbericht samt Schlussabrechnung per tt.mm.2011 von der Berufungsklägerin nicht ansatzweise thematisiert wurden und die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ diesbe- züglich auch keine Ergänzungen angebracht hat (vgl. act. 11/341). Zu letzterem war die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ jedoch vor dem aufgezeigten Hintergrund auch nicht gehalten. Insbesondere basiert der Schlussbericht samt Schlussabrechnung per tt.mm.2011 auf dem von den Behörden am 2. September 2010 bzw. 30. November 2010 genehmigten Rechenschaftsbericht der Beru- fungsklägerin per 31. Dezember 2009 (vgl. act. 11/297). 4.6. Forderung gegen Rechtsanwalt lic. iur. J._____ Zu den Nachlassaktiven des verstorbenen E._____ gehörte – wie bereits erwähnt – auch ein Personenwagen Chevrolet Impala (vgl. act. 11/119 S. 5). Die Beru- fungsklägerin persönlich nahm am 27. Oktober 2005 den Erlös von Fr. 8'000.-- aus dem Verkauf dieses Fahrzeuges entgegen und übergab ihn noch am selben
Tag Rechtsanwalt lic. iur. J._____ (act. 11/241/5 und act. 11/241/6; vgl. auch act. 3/1). In ihrem darauf folgenden (rechtskräftig genehmigten) Rechenschaftsbericht per 31. Dezember 2007 / 31. Dezember 2008 hat die Berufungsklägerin nicht an- satzweise dargelegt, dass B._____ wegen dieser Geldübergabe über einen ent- sprechenden Rückforderungsanspruch gegenüber Rechtsanwalt lic. iur. J._____ verfügen könnte. F._____ wurde erst am 24. November 2005, d.h. nach der Übergabe des fragli- chen Bargeldbetrages, als zweite Vormundin ernannt (vgl. act 11/135). Sie hielt in ihrem (rechtskräftig genehmigten) Rechenschaftsbericht vom 24. November 2005 bis 31. Dezember 2006 und Schlussbericht per 26. April 2007 resp. 30. Juni 2007 fest, der Erlös des verkauften Personenwagens sei akonto Honorarforderung Rechtsanwalt lic. iur. J._____ verwendet worden (vgl. act. 11/186, S. 3 der Auf- stellung über die Liquidation des Nachlasses von E.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Betrag von Fr. 8'000.-- zwischen Ende Juni 2007 und Ende Dezember 2007 mit einer Honorarforderung von Rechtsanwalt lic. iur. J. verrechnet wurde. Wie es sich tatsächlich verhielt, spielt hier keine Rolle. Es ist nämlich wiederum zu berücksichtigen, dass der Schlussbericht samt Schlussabrechnung per tt.mm.2011 auf dem von den Behörden am 2. September 2010 bzw. 30. November 2010 genehmigten Rechenschaftsbericht der Berufungsklägerin per 31. Dezember 2009 basiert, in welchem keine Forderung gegenüber Rechts- anwalt lic. iur. J._____ vermerkt ist (vgl. act. 11/297). 4.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Schlussbericht samt Schlussabrechnung per tt.mm.2011 hinreichend über die aktuelle Vermögenssitu- ation von B._____ informiert. Darüber hinaus wird die Vermögensentwicklung und -verwaltung seit der letzten Rechenschaftsberichterstattung transparent erläutert und verschweigt nichts, insbesondere auch keine für eine Verantwortlichkeitskla- ge relevanten Umstände, weshalb auch kein Grund ersichtlich ist, die Genehmi- gung zu verweigern oder nur unter Vorbehalt zu erteilen.
4.8. Nur der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass sich das Ziel der Berufungsklägerin, die umstrittenen Vermögenswerte für B._____ erhältlich zu machen, auch durch eine Nichtgenehmigung des Schlussberichtes samt Schluss- rechnung per tt.mm.2011 nicht erreichen liesse. Allein B._____ würde heute über die Möglichkeit verfügen, die betreffenden Ansprüche auf dem Wege des Zivilpro- zesses geltend machen. Nach der Aufhebung der Vormundschaft könnten dies weder die Berufungsklägerin als ehemalige Vormundin noch die Vormundschafts- behörde der Stadt C._____ in die Wege leiten. Der (zweiten) Vormundin F._____ mangelt es bereits seit dem 26. April 2007 an einer Berechtigung für entspre- chende Handlungen (vgl. act. 11/182). Soweit die Berufungsklägerin dafür hält, die Bemühungen der Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ und F.s seien ungenügend gewesen (vgl. act. 9/2 S. 2), ist erneut festzuhalten, dass es im Schlussbericht nur darum gehen kann, den Stand der Bemühungen – soweit rele- vant – darzulegen. Dies hat die Amtsvormundin F. bereits in ihrem rechts- kräftig genehmigten Schlussbericht per 26. April 2007 resp. 30. Juni 2007 hinrei- chend getan (vgl. act. 11/186). Sollte B._____ infolge ungenügender Bemühun- gen ein Schaden entstanden sein, so hätte (nur) sie dies im Rahmen einer Ver- antwortlichkeitsklage geltend zu machen. 5. Aufsichtsbeschwerde: 5.1. Die Berufungsklägerin monierte beim Bezirksrat Zürich diverse Unterlas- sungen der Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ und der Amtsvormundin F.s (vgl. act. 9/2 S. 1 ff., act. 9/8, act. 9/11 und act. 9/12). Auf die entspre- chenden Beanstandungen ist im Folgenden – soweit relevant – näher einzuge- hen. 5.2. Pflegegeld 5.2.1. In erster Linie rügte die Berufungsklägerin (sinngemäss) beim Bezirksrat Zürich, die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. habe es nicht nur unter- lassen, (für die Zeit bis zum 1. Januar 2006) einen Pflegevertrag abzuschliessen und ihr eine Entschädigung von Fr. 850.-- pro Monat für die Pflege von B._____ zwischen dem 20. November 1995 und dem 20. Januar 2005 zu bezahlen, son-
dern sie habe sich auch geweigert, diesbezüglich einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen (vgl. act. 9/2 S. 1 f. und S. 3 sowie act. 9/8 S. 4). Daran hält die Beru- fungsklägerin auch im Berufungsverfahren fest (vgl. act. 2 S. 4). 5.2.2. Hierzu ist vorab zu bemerken, dass die Aufsichtsbeschwerde nicht dazu dient, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen (vgl. ZK ZGB-Egger, Art. 420 N 11). Sie hat auch nicht zum Zweck, Versäumnisse oder Fehlverhalten der Ver- gangenheit bloss festzustellen, sondern sie muss stets auf ein korrigierendes Ein- greifen der Aufsichtsbehörde abzielen. Ist ein solches nicht mehr möglich, so mangelt es an einem aktuellen Interesse der Beschwerdeführerin bzw. des Be- schwerdeführers. Soweit die Berufungsklägerin mit ihren Eingaben an den Be- zirksrat Zürich eine Geldzahlung oder den Abschluss eines Pflegevertrages für die Dauer vom 20. November 1995 bis zum 20. Januar 2005 (bzw. 1. Januar 2006) wirken wollte, ist auf ihre Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. 5.2.3. Zum Vorwurf der Berufungsklägerin, man habe ihr einen Entscheid verwei- gert, ist im Einklang mit dem Bezirksrat Zürich (vgl. act. 3/1 S. 6 f.) und der Vor- mundschaftsbehörde der Stadt C._____ (vgl. act. 9/4 S. 1) festzuhalten, dass die Letztgenannte der Berufungsklägerin auf ihre Zuschrift vom 16. Juni 2011 bereits mit Einschreiben vom 23. Juli 2011 (act. 11/360) antwortete. In demselben hielt die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ fest, dass sie der Berufungskläge- rin eine abschlägige Mitteilung machen müsse, da sie zum Erlass der gewünsch- ten Verfügung nicht zuständig sei. Das fragliche Dokument ist zwar mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei um einen (formell mangelhaften) Entscheid handelt, der – unter den gege- benen Voraussetzungen – einer Anfechtung zugänglich wäre. Mit demselben wurde die Berufungsklägerin auch darüber informiert, dass die Fachstelle Pflege- kinder bereits am 10. Mai 2004 ihrem damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. H., eine ablehnende Mitteilung bezüglich Pflegegeld gemacht habe (act. 11/360 mit Hinweis auf und unter Beilage von act. 11/73). In einem weiteren Einschreiben der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. vom 25. März 2010 (act. 11/311) – auf welches sowohl der Bezirksrat Zürich als auch die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ zu Recht verwiesen haben
(vgl. act. 3/1 S. 6 und act. 9/4 S. 2) – wurde der damaligen Rechtsanwältin der Berufungsklägerin, lic. iur. P._____ (vgl. act. 11/300 und act. 11/301), ebenfalls ein abschlägiger Entscheid bezüglich der geltend gemachten Entschädigungsfor- derung erteilt. Zur Begründung wurde unter anderem das Schreiben der Vor- mundschaftsbehörde der Stadt C._____ vom 9. Juli 2008 an den damaligen Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. M., sowie die darin enthaltenen Erwägungen angeführt (vgl. act. 11/311 S. 1 mit Hinweis auf act. 11/246). Demnach hätten die getroffenen Abklärungen ergeben, dass bezüg- lich eines Dauerpflegeplatzes bei nahen Verwandten des Kindes grundsätzlich Unentgeltlichkeit vermutet werde (vgl. Art. 294 Abs. 2 ZGB). Die Entschädigung im Umfang von Fr. 850.-- pro Monat für Erziehung und Pflege werde bei der Un- terbringung bei nahen Verwandten nicht vergütet. Da B. bis Ende Dezem- ber 2004 monatliche Alimente von mindestens Fr. 400.-- und eine Halbwaisenren- te im Umfang von rund Fr. 620.-- erhalten habe, seien die ihr zuzugestehenden Kosten für Ernährung, Unterkunft/Wohnanteil und Nebenkosten von insgesamt Fr. 1'010.-- gedeckt gewesen, so dass auch kein Anspruch auf Ersatz von Barausla- gen bestanden habe (vgl. act. 11/246). Dies steht im Einklang mit der Pflegegeld- richtlinien der Stadt C._____ (vgl. act. 11/240/2), gemäss welchen in Fällen, in denen Pflegekinder durch nahe Verwandte (Grosseltern/Tanten/Onkel/Schwes- ter/Bruder) betreut werden, grundsätzlich von der Unentgeltlichkeit ausgegangen wird, d.h. lediglich der Barbedarf für Ernährung, Unterkunft, Nebenkosten und Be- kleidung (ohne Entschädigung für Erziehung und Pflege), soweit nicht anderweitig gedeckt, vergütet wird. 5.2.4. Vor dem aufgezeigten Hintergrund steht fest, dass sich die Vormund- schafsbehörde der Stadt C._____ wiederholt mit den Forderungen der Beru- fungsklägerin bezüglich Pflegegeld befasst und diese abschlägig beantwortet hat. Es sind ihr in diesem Punkt folglich keinerlei Unterlassungen vorzuwerfen. 5.3. Forderungen gegenüber Rechtsanwalt Dr. G._____ 5.3.1. Des weiteren machte die Berufungsklägerin geltend, die Amtsvormundin F._____ und die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ hätten es versäumt, den Betrag von Fr. 11'310.50 aus dem Nachlass des verstorbenen E._____ ein-
zutreiben, welchen Rechtsanwalt Dr. G._____ zu Unrecht zur Deckung seiner Honorarforderung einbehalten habe (vgl. act. 9/2 S. 2 und S. 3, act. 9/11 S. 1 und act. 9/12 S. 2). Überdies hätten sie den Schlüssel zum Personenwagen Chevrolet Impala von Rechtsanwalt Dr. G._____ erhältlich machen sollen (vgl. act. 9/2 S. 3 und act. 2 S. 5). 5.3.2. Mit Bezug auf F._____ ist wiederum zu bemerken, dass diese seit dem Be- schluss des Bezirksrates Zürich vom 26. April 2007 (act. 11/182) nicht mehr als Amtsvormundin von B._____ tätig werden durfte und musste. Ab diesem Zeit- punkt war deshalb eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wegen allfälliger Unterlassungen F.s – mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses – nicht mehr zulässig. Die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde dient nämlich ge- rade nicht dazu, Versäumnisse festzustellen, sondern sie muss stets darauf ab- zielen (können), das Verhalten der Vormundin zu beeinflussen (vgl. BSK ZGB I- Geiser, Art. 420 N 7). Dennoch ist zu bemerken, dass der zweiten Vormundin F. ohnehin keine Untätigkeit vorzuwerfen wäre. Während ihrer Amtstätigkeit hatte sie die erforderlichen Abklärungen bezüglich des von Rechtsanwalt Dr. G._____ einbehaltenen Bargeldbetrages in Auftrag gegeben, anhand derer das weitere Vorgehen zu bestimmen war (vgl. act. 11/186 S. 3 und act. 11/214). Die Ergebnisse lagen erst mit dem Schreiben von Rechtsanwalt K._____ vom L._____ vom 14. Januar 2008 (act. 11/214) d.h. nach ihrer Mandatsbeendigung vor. Auch hinsichtlich des angeblich vermissten Autoschlüssels zum Personen- wagen Chevrolet Impala wären F._____ keine Versäumnisse vorzuwerfen. Das betreffende Fahrzeug wurde von der Berufungsklägerin am 27. Oktober 2005 ver- kauft (act. 11/241/5; vgl. auch act. 3/5). Erst mit Beschluss der Vormundschafts- behörde der Stadt C._____ vom 24. November 2005 wurde F._____ als zweite Vormundin ernannt (vgl. act. 11/135). Diese verfügte während ihrer Amtszeit über keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass B._____ einen Herausgabeanspruch gegen- über Rechtsanwalt Dr. G._____ auf Rückgabe eines Autoschlüssels zum Chevro- let Impala verfügen konnte, wurde ein solcher doch weder im Rechenschaftsbe- richt der Berufungsklägerin per 30. Juni 2005 (act. 11/114) noch in deren Re- chenschaftsbericht per 31. Dezember 2007 / 31. Dezember 2008 (act. 11/218) erwähnt.
5.3.3. Seit der Absetzung von F._____ wäre es bis zur Mündigkeit von B._____ alleine der Berufungsklägerin – und nicht der Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ (vgl. act. 9/2 S. 3) – oblegen, Anstrengungen zur Einforderung der Fr. 11'311.50 zu unternehmen. Darauf hat die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2008 (act. 11/217) an den Rechts- vertreter der Berufungsklägerin (vgl. act. 11/158) denn auch ausdrücklich hinge- wiesen. Ebenso gehörte es ausschliesslich zum Aufgabenbereich der Berufungs- klägerin, einen allfälligen Anspruch auf die Herausgabe des Autoschlüssels zum verkauften Chevrolet Impala zu verfolgen (vgl. auch act. 3/1 S. 14). 5.3.4. Zumindest sinngemäss legt die Berufungsklägerin mit ihren Ausführungen in ihrer Eingabe an das Obergericht vom 10. August 2012 der Vormundschafts- behörde der Stadt C._____ zur Last, sie habe die Berufungsklägerin in Verletzung ihrer Aufsichtspflichten nicht zu entsprechenden Handlungen angehalten (vgl. act. 2 S. 4). Selbst wenn sie entsprechende Vorwürfe im Rahmen ihrer Aufsichts- beschwerde an den Bezirksrat Zürich vom 28. September 2011 erhoben hätte, wäre mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht darauf einzutreten gewesen, da B._____ bereits seit dem tt.mm.2011 mündig war. Damit war nicht nur die Vertretungsmacht der Vormundin, sondern auch die Aufsichtspflicht der vormundschaftlichen Behörden sowie deren Macht, korrigierend einzugreifen, ent- fallen. Darüber hinaus erweist sich die Aufsichtsbeschwerde auch als unbegrün- det. Unter Berücksichtigung des Schreibens von Rechtsanwalt K._____ vom L._____ vom 14. Januar 2008 (act. 11/214), namentlich angesichts der drohen- den Prozessrisiken, bestand für ein Einschreiten der Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ bezüglich der zur Diskussion stehenden Geldforderung nämlich keinerlei Anlass (vgl. auch act. 3/1 S. 9 f. und act. 9/4 S. 2). Dies muss umso mehr gelten, als der rechtskundige damalige Vertreter der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. M., anlässlich einer Besprechung bei der Vormund- schaftsbehörde der Stadt C. vom 2. Juni 2008 zwar (vorläufig) eine andere Einschätzung der Prozessrisiken abgab und in Aussicht stellte, er werde die Vor- mundschaftsbehörde schriftlich um Erteilung einer entsprechenden Prozessfüh- rungsvollmacht ersuchen (vgl. act. 11/236), in der Folge jedoch – mutmasslich nach einer näheren Prüfung (vgl. act. 11/353 S. 4) – davon absah. Es ist deshalb
der Berufungsklägerin auch nicht beizupflichten, wenn sie der Vormundschafts- behörde der Stadt C._____ unverändert vorwirft, sie habe die Angelegenheit nicht hinreichend aufgeklärt und sei untätig geblieben (vgl. act. 2 S. 2 und S. 5). Eben- so wenig hatte die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ die Berufungsklä- gerin im Hinblick auf irgendwelche Autoschlüssel zum Handeln anzuhalten, be- stand hierfür doch keinerlei Anlass (vgl. act. 11/114, act. 11/119 S. 5, act. 11/218, act. 11/241/5 und act. 11/241/7). 5.3.5. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Berufungsklägerin mit ihrer Beru- fungsschrift rechtzeitig geltend gemacht hat, die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ hätte das Betreten der Wohnung von E._____ durch Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ am 7. Januar 2005 aufklären und den Letzteren zur Rechen- schaftsablage auffordern müssen (vgl. act. 2 S. 2 und § 192 GOG). Die Beru- fungsklägerin scheint nämlich zu verkennen, dass die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ über keinerlei Aufsichtspflichten gegenüber Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ verfügte. Insofern konnte sie auch keine solchen verletzen. Der Be- zirksrat Zürich hat die Berufungsklägerin denn auch bereits mit Schreiben vom 8. März 2005 darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihr Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ gegenüber erhobenen Vorwürfe im Rahmen einer – von der Berufungs- klägerin anhängig zu machenden – Beschwerde bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Obergerichts zu prüfen wären (vgl. act. 11/99). Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu Handen der Berufungsklägerin dennoch festzuhalten, dass der Polizeibeamte Q._____ von der Stadtpolizei C._____ einen Rapport zum Betreten der Wohnung von E._____ durch Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ am 7. Januar 2005 verfasste (vgl. act. 11/137). Aus diesem geht hervor, dass der hospitalisierte E._____ am 6. Januar 2005 in Anwesenheit des Polizei- beamten Q._____ seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt, Dr. iur. G., damit beauftragt habe, in Begleitung der Polizei seine Wohnung zu betreten und den sich dort in einem Sekretär befindlichen Bargeldbetrag von ca. Fr. 30'000.-- bis Fr. 35'000.-- an sich zu nehmen, um denselben für ihn aufzubewahren. Am 7. Ja- nuar 2005 betrat Rechtsanwalt Dr. iur. G. in Begleitung der Polizeibeamten
Q._____ und R._____ die fragliche Wohnung. Der Sekretär wurde durch den Po- lizeibeamten Q._____ geöffnet, worauf die Anwesenden in einer offenen Geld- kassette das Bargeld fanden, dieses gemeinsam zählten, dokumentierten und schliesslich in der Verwahrung von Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ beliessen (vgl. Seite 4 des erwähnten Rapportes). Inwiefern hinsichtlich der Ereignisse vom 7. Januar 2005 noch ein Abklärungsbedarf bestehen könnte, wurde weder von der Berufungsklägerin ausgeführt noch ist dies sonst ersichtlich. 5.3.6. Im Berufungsverfahren fordert die Berufungsklägerin schliesslich erstmals, die Rechnung von Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ müsse von der Vormund- schaftsbehörde der Stadt C._____ bezahlt werden (act. 2 S. 2 und act. 5 S. 2). Es erübrigt sich von vornherein, näher auf diese Forderung einzugehen, da die Auf- sichtsbeschwerde – wie bereits erwähnt – nicht dazu dient, zivilrechtliche Ansprü- che zu verfolgen (vgl. ZK ZGB-Egger, Art. 420 N 11). 5.4. Forderung gegenüber Rechtsanwalt lic. iur. J._____ 5.4.1. Des weiteren vertrat die Berufungsklägerin beim Bezirksrat Zürich den Standpunkt, die Amtsvormundin F._____ hätte die Fr. 8'000.--, welche aus dem Verkauf des Chevrolet Impala des verstorbenen E._____ stammten, bei Rechts- anwalt lic. iur. J._____ erhältlich machen sollen (vgl. act. 9/2 S. 2 und S. 3 sowie act. 9/12 S. 2). 5.4.2. Die Aufsichtsbeschwerde erweist sich in dieser Hinsicht wiederum als un- zulässig, durfte und musste F._____ doch seit dem Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 26. April 2007 (act. 11/182) nicht mehr als Amtsvormundin von B._____ tätig werden. Selbst wenn die Aufsichtsbeschwerde in diesem Punkt je- doch behandelt werden könnte, so wäre zu beachten, dass F._____ erst am 24. November 2005, d.h. nach der Übergabe des fraglichen Bargeldbetrages am 27. Oktober 2005 (vgl. act. 11/241/6; vgl. act. 3/5), als zweite Vormundin ernannt wurde (vgl. act 11/135). In ihrem (rechtskräftig genehmigten) Rechenschaftsbe- richt vom 24. November 2005 bis 31. Dezember 2006 und Schlussbericht per 26. April 2007 resp. 30. Juni 2007 hielt sie fest, der Erlös des verkauften Perso- nenwagens sei akonto Honorarforderung Rechtsanwalt lic. iur. J._____ verwendet
worden (vgl. act. 11/186, S. 3 der Aufstellung über die Liquidation des Nachlasses von E.). Das heisst es wurden während ihrer Amtszeit mit diesem Geld kei- ne Honorarforderungen beglichen. Daran vermag auch der Hinweis der Berufungsklägerin auf ein Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. M. vom 16. November 2006 an die Amtsvormundin F._____ nichts zu ändern, mit welchem dieser für sich und Rechtsanwalt lic. iur. J._____ Honorarrechnungen gestellt und sich für die Überweisung der geforder- ten Beträge bedankt haben soll. Er habe darin auch darauf hingewiesen, er verfü- ge über das Einverständnis und die Bewilligung der Berufungsklägerin, was in- dessen nicht zugetroffen habe (vgl. act. 2 S. 3 mit Hinweis auf act. 3/7 = act. 9/19 und act. 5 S. 2; vgl. auch act. 9/12 S. 1 f.). Aus dem Schreiben der Amtsvormun- din F._____ vom 22. November 2006 (act. 11/171; vgl. auch act. 9/20) geht näm- lich klar hervor, dass diese die Bezahlung der fraglichen Honorarforderungen ab- lehnte. Dementsprechend konnte es darüber auch keine Abrechnung geben, wel- che F._____ der Berufungsklägerin hätte vorenthalten können (vgl. act. 5 S. 1). 5.4.3. Wenn überhaupt, so wäre die Akontozahlung an Rechtsanwalt lic. iur. J._____ durch die Berufungsklägerin – bis zur Mündigkeit von B._____ am tt.mm.2011 – zurückzufordern gewesen. Soweit die Berufungsklägerin der Vor- mundschaftsbehörde der Stadt C._____ in dieser Hinsicht die Unterlassung von Aufsichtspflichten zu Last legen möchte (vgl. act. 9/8 S. 3 und act. 2 S. 3), erweist sich ihre Aufsichtsbeschwerde, welche nach der Beendigung der Vormundschaft erhoben wurde, als verspätet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beru- fungsklägerin am 14. März 2005 in ihrer Funktion als Vormundin von B._____ Rechtsanwalt lic. iur. J._____ eine Vollmacht zu deren Interessenwahrung in der Erbschaftsangelegenheit des verstorbenen E._____ erteilt hat (vgl. act. 11/105 S. 3 und S. 4; vgl. auch act. 11/107 S. 1). Im Rahmen einer Besprechung bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ vom 2. Juni 2008, anlässlich welcher auch die Berufungsklägerin und ihr damaliger Rechtsvertreter lic. iur. M._____ teilnahmen, erklärte der Letztere, Rechtsanwalt lic. iur. J._____ habe den Erlös aus dem Verkauf des Personenwagens mit seinem Honoraranspruch für die Nachlasssicherung des verstorbenen E._____ verrechnet (vgl. act. 11/236 S. 1
und S. 3). Für ein Einschreiten der Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ bestand bei dieser Sachlage kein Anlass. Erst im Berufungsverfahren macht die Berufungsklägerin geltend, sie habe Rechtsanwalt lic. iur. J._____ die Fr. 8'000.-- nicht als Akontozahlung übergeben, sondern damit er dieses Geld für sie auf das Konto von B._____ einzahle (act. 2 S. 3 und act. 5 S. 1). Dies führt indessen nicht dazu, dass die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ schon lange Zeit zuvor hätte überprüfen müssen, ob der fragliche Betrag tatsächlich auf dem Konto von B._____ einging, wie es von der Berufungsklägerin behauptet wird (vgl. act. 2 S. 3). 5.5. Belege betr. Fr. 15'000.-- 5.5.1. Schliesslich monierte die Berufungsklägerin beim Bezirksrat Zürich, sie ha- be von der Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ bis heute keinen Beleg über die Fr. 15'000.-- erhalten, welche sie damals habe zurückbezahlen müssen (vgl. act. 9/2 S. 2 und S. 3 sowie act. 9/11 S. 1 und S. 2; vgl. auch act. 9/12 S. 2). In ihrer Berufungsschrift beanstandet die Berufungsklägerin erneut das Fehlen ei- nes entsprechenden Beleges oder Nachweises (vgl. act. 2 S. 1). 5.5.2. Hierzu haben die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ (vgl. act. 9/4 S. 2) und der Bezirksrat Zürich (vgl. act. 3/1 S. 11 und S. 12) bereits zutreffend bemerkt, dass im rechtskräftig genehmigten Rechenschaftsbericht der Berufungs- klägerin per 31. Dezember 2007 / 31. Dezember 2008 (act. 11/218) diverse zu- sätzliche Bankbezüge der Berufungsklägerin ab den Bankkonti von B._____ im Umfang insgesamt Fr. 55'000.-- dokumentiert sind (vgl. Seite 2 der Zusammen- fassung von Ansprüchen und Bezügen für die Zeit vom 1. Juli 2007 [Beginn der Abrechnung durch die Berufungsklägerin] bis zum 31. Dezember 2008 [Berichts- termin]). Am 24. April 2008 habe die Berufungsklägerin eine Rückzahlung von Fr. 5'000.-- geleistet und sie werde eine weitere Rückzahlung von Fr. 15'000.-- vornehmen. Vom erwähnten Rechenschaftsbericht sowie von den fraglichen Bankbezügen, welche alle zwischen dem 14. August 2007 und dem 20. November 2008 erfolgten, hatte die Berufungsklägerin als alleinige Vormundin Kenntnis.
Am 10. Juni 2009 fand auf Wunsch der Berufungsklägerin und in Beisein ihres damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. M., eine Besprechung bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. wegen der zusätzlichen Bezüge statt. Bei diesem Anlass wurde vereinbart, dass die Berufungsklägerin die noch fehlenden Belege beibringen werde. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die nicht be- legten Mehrbezüge als Guthaben von B._____ gegenüber der Berufungsklägerin zu betrachten (vgl. act. 11/259-261 und act. 11/268). Anlässlich einer weiteren Besprechung vom 28. September 2009 stellte die Berufungsklägerin erneut in Aussicht, dass sie für die noch nicht belegten Mehrbezüge von Fr. 15'000.-- Un- terlagen beibringen werde (vgl. act. 11/277). Mit Schreiben vom 4. November 2009 (act. 11/280) liess sie durch ihren damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. M., der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. mitteilen, dass sich der zur Diskussion gestellte Sachverhalt nicht mehr tiefer abklären lasse. Sie werde deshalb den Betrag von Fr. 15'000.-- auf das Konto von B._____ einbezah- len, wie sie dies bereits für den nunmehr eingetretenen Fall in Aussicht gestellt habe. In der Folge reichte Rechtsanwalt lic. iur. M._____ namens und auftrags der Berufungsklägerin zwei Einzahlungsbelege über Fr. 10'000.-- vom 12. No- vember 2009 sowie über Fr. 5'000.-- vom 16. November 2009 auf das Konto von B._____ ein (vgl. act. 11/285). Sämtliche vorhandenen Belege bezüglich der Fr. 15'000.-- standen der Berufungsklägerin somit zur Verfügung. Im Frühling 2010 stellte die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ auf Ersu- chen von Rechtsanwältin lic. iur. P., der damaligen Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin, alle Akten (d.h. auch alle Belege) zur Einsichtnahme zu (vgl. act. 11/300, act. 11/301, act. 11/305, act. 11/310, act. 11/311 und act. 11/318). Den Erhalt der fraglichen Dokumente hat die Berufungsklägerin in einem Schrei- ben vom 14. August 2011 (act. 11/365) ausdrücklich bestätigt. Als die Berufungsklägerin im Jahr 2011 wiederum die selbe Akteneinsicht ver- langte (vgl. act. 11/363 S. 2 und act. 11/365 S. 2), liess ihr die Vormundschafts- behörde der Stadt C. ein Schreiben vom 19. August 2011 (act. 11/367) zu- kommen. Darin verwies sie hinsichtlich des verlangten Beleges über Fr. 15'000.-- betreffend Rückzahlung von Mehrbezügen auf die am 21. Juni 2011 an Rechts-
anwalt lic. iur. I._____ zugestellten Unterlagen, insbesondere den Rechen- schaftsbericht per 31. Dezember 2007 / 31. Dezember 2008 bzw. die in der Ta- belle aufgeführte "Zusammenfassung von Ansprüchen und Bezügen". Mit Zu- schrift vom 24. August 2011 (act. 11/368) an die Vormundschaftsbehörde der Stadt C._____ bestätigte Rechtsanwalt lic. iur. I., dass er die fraglichen Un- terlagen an die Berufungsklägerin weitergeleitet habe. Inwiefern die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. der Berufungsklägerin Belege vorenthalten haben könnte, ist damit nicht ersichtlich. 6. Fazit Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegrün- det, soweit auf sie einzutreten ist. Sie ist daher abzuweisen und der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 26. Juli 2012 ist zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 7. Kostenfolgen Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, ausgangsge- mäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 14). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Be- schluss des Bezirksrates Zürich vom 26. Juli 2012 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.-- fest- gesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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