Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ120041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 16. August 2012
in Sachen
A._____, Berufungskläger
gegen
B._____, Berufungsbeklagte
betreffend Persönlicher Verkehr
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 26. Juli 2012 i.S. C., geb. tt.mm.2001, und D., geb. tt.mm.2002; VO.2011.1454 (Vormundschaftsbehörde E._____)
Erwägungen: 1. Die Parteien sind die seit dem 7. April 2008 geschiedenen Eltern der Kinder C., geboren tt.mm.2001, und D., geboren tt.mm.2002. Die Kinder stehen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung vom 7. April 2008 unter der elterlichen Sorge der Berufungsbeklagten (act. 9/10/30). Der Berufungskläger verbüsst auf Grund des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung vom 12. Juni 2007 (act. 9/12/1) wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter F._____ und wegen Drohungen und Tätlichkeiten gegen die Berufungs- beklagte eine siebenjährige Freiheitsstrafe in der Strafanstalt .... Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer vom 7. September 2009 wurde das Besuchsrecht für die beiden Kinder C._____ und D._____ gere- gelt. Bezüglich der Tochter D._____ wurde dem Berufungskläger während des Strafvollzugs ein begleitetes Besuchsrecht alle zwei Monate eingeräumt. Ein Recht auf Besuche bezüglich des Sohnes C._____ in dieser Zeit wurde dem Be- rufungskläger verweigert. Für die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde ein einmaliges, begleitetes Besuchsrecht bezüglich beider Kinder von fünf Stunden pro Monat festgesetzt (act. 9/10/38). Die vorgesehenen begleiteten Be- suche von D._____ konnten nicht durchgeführt werden, da der Berufungskläger mit der vorgesehenen Form nicht einverstanden war; er wollte nicht, dass D._____ durch eine ihm fremde Person begleitet werde.
beantragte sie die Aufhebung der Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D._____ und C._____ sowie die Entlassung aus ihrem Amt. Mit Beschlüssen der Vormundschaftsbehörde E., II. Kammer vom 9. September 2011 (act. 9/1a und 9/1b) wurde dem Berufungskläger das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern C. und D._____ gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer vom 7. September 2009 entzogen. 2.2 Diese Entscheide der Vormundschaftsbehörde focht der Berufungskläger beim Bezirksrat Zürich an, indem er sinngemäss im Wesentlichen geltend mach- te, er sei mit den Beschlüssen nicht einverstanden (act. 9/2). Mit Beschluss vom 26. Juli 2012 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und auferlegte dem Beru- fungskläger die Verfahrenskosten von Fr. 1'135.-- (act. 8 S. 10). 2.3. Gegen diesen bezirksrätlichen Entscheid richtet sich die vorliegend zu beur- teilende Berufung vom 1. August 2012 (act. 2). Der Berufungskläger beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die Festsetzung eines Besuchs- rechts für die beiden Kinder (act. 2). Es wurden die Akten des Verfahrens vor dem Bezirksrat Zürich (act. 9/1-15) in- klusive diejenigen der Vormundschaftsbehörde E._____ (act. 9/7/1-82, act. 9/7/1- 83) beigezogen. Da sich das Rechtsmittel sofort als unbegründet erweist, ist darauf zu verzichten, von den Vorinstanzen eine Vernehmlassung einzuholen (§ 191 Abs. 1 GOG) und die Berufung der Berufungsbeklagten zur schriftlichen Vernehmlassung zuzustel- len (§ 187 GOG; Art. 312 ZPO).
fungsbeklagten mit seinen beiden Kindern C._____ und D._____ im Wesentlichen mit folgender Begründung (act. 8 S . 6 ff.): Das vom Obergericht des Kantons Zürich angeordnete Besuchsrecht im Gefäng- nis sei nicht durchführbar gewesen, weder die Kinder noch der Berufungskläger hätten die Kontakte in dieser Form gewollt. Dieser habe das Besuchsrecht aus nichtigem Anlass abgelehnt, indem er darauf bestanden habe, die Begleitung der Kinder selber zu bestimmen. Somit scheine er kein aufrichtiges Interesse und auch kein Bedürfnis am Aufbau einer Beziehung zu den beiden Kindern zu haben. Der Berufungskläger habe seine Tochter F._____ sexuell missbraucht und Tät- lichkeiten und Drohungen gegenüber der Mutter seiner Kinder, der Berufungsbe- klagten, verübt. Schon diese Umstände reichten aus, um das Besuchsrecht grundsätzlich auszuschliessen. Komme hinzu, dass er an einer paranoiden Schi- zophrenie und an Pädophilie leide, wobei zwischen diesen Diagnosen und den in- kriminierten Taten ein kausaler Zusammenhang bestehe. Da der Berufungskläger nicht krankheitseinsichtig sei und daher jegliche Psychotherapie und medikamen- töse Behandlung verweigere, bestehe bei ihm eine Rückfallgefahr. Er sei daher auch nicht vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen worden. Seine Gefährlichkeit würde nicht nur durch die begangenen Straftaten, sondern auch durch die andau- ernden Beleidigungen und Drohungen gegen Familienmitglieder und Amtsperso- nen belegt. Es bestehe die Gefahr eines Missbrauchs von D._____ bei einer Wei- terführung des Besuchsrechts. Aus all diesen Gründen sei ein Besuchsrecht des Berufungsklägers mit dem Wohl der Kinder C._____ und D._____ nicht vereinbar. 3.2 Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen und es ist darauf zu ver- weisen. Die Vorbringen des Berufungsklägers in seiner Berufungsschrift vermö- gen daran nichts zu ändern. Denn er setzt sich dort nicht näher mit den Ausfüh- rungen im vorinstanzlichen Entscheid auseinander, sondern er begnügt sich damit zu bestreiten, dass er an den genannten Krankheiten leide, sich an seiner Tochter vergangen und seine Kinder geschlagen habe. Er hält sodann einzig in pauscha- ler Weise fest, dass der Beschluss politisch motiviert sei und darin nicht die Wahrheit dargestellt werde. Damit lässt er – unter Anderem – auch unbestritten, dass er die Durchführung an seiner – völlig ungerechtfertigten – Forderung schei-
tern liess, dass er bestimme, wer die Kinder zu begleiten habe. Dies zeigt, dass er nicht wirklich an Kontakten zu seinen Kindern interessiert ist. Die Vormundschaftsbehörde E._____ hat somit zu Recht dem Berufungskläger das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern C._____ und D._____ entzogen. Dies führt zur Abweisung der Berufung und es ist der Entscheid des Bezirksrats Zürich, mit welchem dieser die auf eine Zusprechung eines Besuchs- rechts gerichtete Beschwerde des Berufungskläger abwies, zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
Es wird erkannt: 1. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 26. Juli 2012 wird bestätigt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge einer Kopie von act. 2, die Vormundschaftsbehörde E._____, die Direkti- on der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie –
unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
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