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NQ120033 ΓÇó Compensation of legal aid counsel must reflect reasonable effort
NQ120033Obergericht30.10.2012Granted
The Obergericht fixed the appointed counsel’s remuneration after the appeal about a father’s access to his six-year-old son. Applying Art. 122 ZPO and the cantonal fee rules, it held that the decisive benchmark is not the full hours billed, but the effort a reasonable self-paying client would have authorized. Because the case was already familiar to counsel and the appellate task was limited, the court reduced the claimed fee to CHF 2,500, then added CHF 87 in expenses and CHF 207 VAT, for a total of CHF 2,794. The earlier advance of CHF 2,500 had already been paid; any recourse against the beneficiary remained reserved.
Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; § 23 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 AnwGebV OG: Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet sich nach dem notwendigen Aufwand, ist aber zugleich daran zu messen, welchen Aufwand ein vernünftig handelnder, selbst zahlender Klient dem Anwalt zugestanden hätte. Der Zeitaufwand bildet zwar einen wesentlichen Bemessungsfaktor, doch kann der Staat nicht eine Entschädigung für einen höheren als den objektiv vertretbaren Aufwand ausrichten (E. betreffend die Honorarbemessung). Bei bereits vertrauter Sache und begrenzter zusätzlicher Arbeitslast darf das Honorar auf den für die Prozessführung angemessenen Rahmen reduziert werden; Barauslagen und Mehrwertsteuer sind zusätzlich zu vergüten. Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt für einen späteren Rückgriff vorbehalten.
Art. 122 ZPO, angemessene Entschädigung. Der Zeitaufwand ist zwar ein wesentlicher Faktor für die Bemessung der Entschädigung. Der unentgeltliche Vertreter kann aber vom Staat nicht die Entschädigung eines höheren Aufwandes fordern, als ihm ein hablicher und selbst zahlender Klient vernünftigerweise zugestanden hätte.
In der Sache geht es um die Kontakte eines wegen eines Gewaltdeliktes (Mordversuch) inhaftierten Vaters zu seinem sechsjährigen Sohn, den er bisher noch nie gesehen hat. Die Vormundschaftsbehörde ordnete einen ersten Kontakt im Besuchsraum der Strafanstalt im Beisein des Beistandes an und dessen anschliessenden Bericht als Grundlage für weitere. Der Bezirksrat hob das auf und verlangte zuerst eine kinderpsychiatrische Abklärung über mögliche negative Auswirkungen auf das Kind. Dagegen führte der Vater erfolglos Berufung. Nun geht es noch um das Honorar seines Anwalts.
(Erwägungen des Obergerichts:) Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 13. August 2012 wurde das vorliegende Berufungsverfahren abgeschlossen. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. Unter Ziffer 2 des Beschlusses wurde Rechtsanwalt lic. iur. X. als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Vaters von S. ("Zweitberufungsklägers und Erstberufungsbeklagter") bestellt. Mi t Ei ngabe vom 16. August 2012 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X. der Kammer für seine bisherigen Bemühungen eine Zwischenrechnung über Fr. 3'999.25 i nkl . MWSt. Mi t Be schl uss de r Kammer vom 27. August 2012 wurde vor Rechtskraft des Endentscheids eine Akontozahl ung v on Fr. 2'500.– ausgerichtet. Das Urteil vom 13. August 2012 ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Weitere Aufwendungen machte Rechtsanwalt lic. iur. X. nicht geltend. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist vom Kanton angemessen zu entschädigen ( Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV OG). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 AnwGebV OG und sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Die Entschädigung hat sich nach dem notwendigen Zeitaufwand zu richten, und sie ist (auch) daran zu messen, was ein Klient, der die Rechnung selber bezahlen müsste, dem Anwalt als Aufwand zugestanden hätte. Dabei ist hier durchaus zu berücksichtigen, dass der Vater am Kontakt zu seinem Sohn ein berechtigtes Interesse hat. Der Bezirksrat hatte dieses Interesse allerdings nicht in Frage gestellt,
sondern nur (wenn auch immerhin) weitere Abklärungen durch die Vormundschaftsbehörde angeordnet. Der Anwalt war mit der Problematik bereits bestens vertraut und hatte den Vater schon vorher vertreten. In dieser Lage würde ein selber für das Honorar haftender Klient vernünftigerweise einen Honorarrahmen von Fr. 2'500.– vorgegeben haben. Nach der Rechnung von Rechtsanwalt X. (Stunden x Fr. 200) wären damit 12,5 verrechenbare Stunden finanziert gewesen, und das war der Situation [gerade noch] angemessen. So ist demnach auch die heute auszurichtende Entschädigung zu bemessen. Zum Honorar hinzu kommen die mit Fr. 87.– ausgewiesenen Barauslagen und die Mehrwertsteuer. Es wird beschlossen: 1. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Zweitberufungsklägers und Erstberufungsbeklagten im Verfahren A. gegen B. betreffend Besuchsrecht aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar Fr. 2'500.-- Barauslagen Fr. 87.-- Mehrwertsteuer 8% Fr. 207.-- zusammen Fr. 2'794.-- ========= Davon sind Fr. 2'500.-- bereits ausbezahlt worden. Die Nachzahlungspflicht des Zweitberufungsklägers und Erstberufungsbeklagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 2. (...)
Obergericht, II. Zivilkammer Be schl uss vom 30. Oktobe r 2012 Geschäfts-Nr.: NQ120033-O/Z02