Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ120030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 6. Juli 2012
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
gegen
B._____, Berufungsbeklagter
betreffend Familienbegleitung und Betreuung / Beistandschaft nach Art. 308 ZGB
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Mai 2012 i.S. C., geb. tt.mm.2002; VO.2011.1348 (Vormundschaftsbehörde G.)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C., geb. tt.mm.2002, welche unter der elterlichen Sorge und Obhut der Mutter steht. Mit Beschluss vom 25. März 2009 entzog die Vormundschaftsbehörde D. der Mutter vorerst vorsorglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB die Obhut über C._____ und brachte das Kind sofort im E._____ unter. Das Besuchsrecht der Eltern wurde vorläufig sistiert. Für C._____ wurde überdies eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1-3 ZGB errichtet (act. 9/2/21; mit Ausnahme des Besuchsrechts bestätigt mit Be- schluss der Kammer vom 20. August 2009, act. 9/2/19). Mit Beschluss der Vor- mundschaftsbehörde E._____ vom 2. Dezember 2009 wurde C._____ vom E._____ in die Wohnschule F._____ umplatziert, und es wurde u.a. gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert, um unter professioneller Begleitung auf eine allfällige Rückplatzierung von C._____ zur Mutter hinzuarbeiten (act. 9/2/18, insb. S. 6 f.). Gestützt auf das am 4. Mai 2010 durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich erstattete kinderpsychiatrische Gutachten (act. 9/2/12) beschloss die Vormund- schaftsbehörde D._____ am 22. September 2010 die Weiterführung der Fremdplatzierung von C._____ in der Wohnschule F.. Zudem wurde erneut eine sozialpädagogische Familienbegleitung für die Kindseltern und C. ein- gerichtet, u.a. um die Erziehungsdefizite der Kindsmutter angehen zu können (act. 9/2/5 S. 8 f.). Gegen diesen Beschluss führte die Kindsmutter A._____ beim Bezirksrat Bülach (act. 9/2/4). Dieser vereinigte die Beschwerde mit einer bereits gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2009 erhobenen, sistierten Beschwerde (vgl. dazu act. 8/372 S. 2). Mit Beschluss vom 23. März 2011 hiess der Bezirksrat Bülach die beiden Beschwerden dahingehend gut, dass der Obhutsentzug auf Anfang Sommerferien 2011 aufgehoben und C._____ auf diesen Zeitpunkt defini- tiv zur Mutter zurückplatziert werde, jedoch unter der expliziten Bedingung, dass die Familienbegleitung weitergeführt werde (act. 8/3/2 S. 5 f.). Der Entscheid er- wuchs in Rechtskraft.
1.2. A._____ hatte ihren Wohnsitz bereits im Juni 2009 von D._____ nach G._____ verlegt. Mit Beschluss vom 25. Mai 2011 übertrug die Vormundschafts- behörde D._____ die für C._____ geführte Kindesschutzmassnahme sinngemäss an die Vormundschaftsbehörde G., nahm den Übergaberechenschaftsbe- richt per 16. April 2011 ab und ersuchte den Bezirksrat Bülach, den Bericht zu genehmigen (act. 8/3/3). Gegen diesen Beschluss führte A. wiederum Be- schwerde beim Bezirksrat Bülach. Mit Beschluss vom 12. Januar 2012 hiess die- ser die Beschwerde teilweise gut, ohne dass die Übertragung der Kindesschutz- massnahme davon betroffen worden wäre (act. 8/15). Darin erläuterte der Be- zirksrat Bülach auch, wie seine Ausführungen im Beschluss vom 23. März 2011 betreffend Weiterführung der Familienbegleitung zu verstehen seien, dass näm- lich (noch) keine zeitliche Begrenzung gegeben sei und über die Frage, ob und wann die Familienbegleitung beendet werden könne, erst noch befunden werden müsse (act. 8/15 S. 7). Auch dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 1.3. Mit Beschluss vom 26. Juli 2011 übernahm die Vormundschaftsbehörde G._____ unter Verweis auf den Beschluss der Vormundschaftsbehörde D._____ vom 25. Mai 2011 die von der Vormundschaftsbehörde D._____ überwiesene Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ unter Aufhebung der Anordnungen nach Art. 308 Abs. 3 ZGB und mit angepassten Aufgaben im Sinne von Art. 377 ZGB zur Weiterführung in G.. Es wurde ferner Vormerk davon genommen, dass der Bezirksrat Bülach mit Beschluss vom 23. März 2011 die Aufhebung des Obhutsentzugs und die Rückplatzierung von C. zu ihrer Mutter per 16. Juli 2011 beschlossen hat. Überdies wurde Frau H._____ mit an- gepassten Aufgaben zur Beiständin ernannt, u.a. damit, die nötige sozialpädago- gische Familienbegleitung einzurichten und zu überwachen (Dispositiv -Ziff. 3. lit. c) und wenn nötig für eine ausserhäusliche Betreuung (Hortplatz) für C._____ be- sorgt zu sein (Dispositiv-Ziff. 3. lit. e) (act. 8/1). Auch gegen diesen Beschluss liess A._____ mit Eingabe vom 15. August 2011 Beschwerde beim Bezirksrat Zü- rich führen, mit dem Antrag, es seien die Dispositiv-Ziffern 3 lit. c und e aufzuhe- ben. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 8/2). Mit Beschluss vom 16. Mai 2012 hat der Bezirksrat Zürich sowohl die Be- schwerde als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertre-
tung abgewiesen, hingegen die unentgeltliche Prozessführung sinngemäss bewil- ligt und die Verfahrenskosten einstweilen auf die Staatskasse genommen (act. 7 = act. 3). 1.4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig von A._____ persönlich erhobene Berufung vom 26. Mai 2012, zur Post gegeben am 28. Mai 2012 und hier eingegangen am 29. Mai 2012 (act. 2 i.V. mit act. 8/21). Da die Berufungs- schrift den Anforderungen gemäss § 188 Abs. 2 GOG nicht entsprach und insbe- sondere ein Antrag fehlte, wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 5. Ju- ni 2012 Frist angesetzt, um dem Gericht im Sinne der Erwägungen Berufungsan- träge zu stellen (act. 10). Innert erstreckter Frist (vgl. act. 15) stellte die Beru- fungsklägerin mit Eingabe vom 25. Juni 2012 folgende "Anträge und Abaende- rungsvorschläge" (act. 17; zum Teil nur schwer leserlich): "1. Ich beantrage: es sei die unentgeltliche Rechtshilfe zu gestatten und die Rechnung des Anwalts Herr I._____ zu bezahlen. Weil ich die rechtsvertretung benötigte, und die Anträge gerechtfertigt und nachvollziehbar vertreten wurden. Die aktuellen informatio- nen zu meiner finaz. situation konnten Sie der Ihnen am 18.6.2012 eingereichten El.abrechnung entnehmen, aus dem hervorgeht das ich keine Anwaltskosten bezahlen kann. 2. Ich beantrage das (wie der Anwalt verlangte) die VB G._____ ih- ren auftrag an die Beiständin Fr. H._____ abaendert. Das die aufgabenliste nicht mehr von der Beistand verlangt das sie für ei- nen Hortplatz und eine Fam.begleit. die organisation oder diese massnahmen auszuführen habe. Diese 2 massnahmen, Hort + Fam.begleit. sind aus der aufgabenliste der Beiständin durch VB G._____ zu streichen. Diese 2 Punkte sind von VB zu streichen. 3. Ich beantrage das in Ihrem beschluss VO.2011.1348 die tatsa- chen so wiedergegeben werden wie ich sie hier erläutere: a) Das Kind wurde ohne KpJd.Gutachten b) oder irgendwelcher weiterer abklärung vom E._____ auf Ver- langen des VB D._____ und der Beiständin Fr. J._____ von mit- arbeiter Fr. K._____ ins L._____ und F._____ eingewiesen. Ohne weitere abklärung oder Gutachten c) auch zu vermerken sei: das die übertrieb massnahme trotz (der im E._____ bereits) veränderten situation nicht angepasst wurde. Oder gar neu geprüft wurde. Das dann angepasst wurde, als Kind zur abklärung der situation im E._____ war. Obwohl es eine an- dere als im Obhutsentzug vermutet situation war. Die sich im Juli 2009 zudem erheblich geändert hatte was eine anpassung + neuabklärung verlangt hätte. Vorallem da die von Jug.Sek.
M._____ eingeholten informationen sehr viel spekulationn und unklarheiten betreff der von Ihnen empfohlen + durchgeführten massnahme als grundlage diente. Wie ich dies belegen kann? Es kann bei BezirksRatschreiber Hr. N._____ noch Dok. verlangt werden. ZB. Wann wurde das KPJD Gutachten gemacht. Oder, dass die Kinderschutzgruppe: hatte gesagt sie hätten zu wenig in- fos. die Kinderschutzgruppe emphahlen das weitere abklärung nötig wären. Das wurde nicht getan. d) Das Gutachten wurde erst nach der Einweisung ins F._____ von VB D._____ auf drängen uns Eltern dann endlich in auftrag gegeben. Und weil das Gericht in G._____ dies auch von VB D._____ verlangte und auf Antrag von Hr. I._____ Ich bitte Sie die abaenderung in Ihrem Beschluss zu machen. Falls sie noch bele- ge dafür benötigen die diese meine aussagen belegen. Wären diese beim Bezirksgericht Bülach Hr. N._____ einzusehen. Oder auch beim anwalt Hr. I.. Eine übersichtliche auflistung der div. beschlüsse von April 2009 - June 2011 in dem diese erwähn- ten daten od. aussagen nachschlagbar wären, Kann ich Ihnen leider erst später zur verfügung stellen. Da dies etwas länger geht und mehr zeit in anspruch nimmt als es möglich war am Termin am 21.6.2012 bei Hr. N. in Bülach." Abschliessend bittet die Berufungsklägerin, ihre Anträge und Wünsche betreffend der zu ändernden "(c-d) in ihrer zusammenfassung" anzunehmen und gutzuheis- sen. 1.5. Auf die Einholung einer Berufungsantwort bzw. von Stellungnahmen wurde verzichtet (§ 187 GOG i.V. mit Art. 312 Abs. 1 ZPO, § 191 Abs. 1 GOG). Das Ver- fahren ist spruchreif. 2. Ergänzung des Sachverhalts 2.1. Vorab festzuhalten ist, dass Anfechtungsobjekt vorliegend allein der Be- schluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Mai 2012 ist, womit einzig über die strei- tigen Aufgaben der Beiständin von C._____ gemäss Beschluss der Vormund- schaftsbehörde G._____ vom 26. Juli 2011, nämlich die nötige sozialpädagogi- sche Familienbegleitung einzurichten und zu überwachen (Dispositiv -Ziff. 3 lit. c) und wenn nötig für eine ausserhäusliche Betreuung (Hortplatz) für C._____ be- sorgt zu sein (Dispositiv-Ziff. 3 lit. e), entschieden wurde. Nicht Gegenstand die- ses Verfahrens sind der früher erfolgte Obhutsentzug und allfällige Vorgänge in
diesem Zusammenhang. Dies scheint auch der Berufungsklägerin bewusst zu sein (vgl. etwa act. 2 S. 3). 2.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann eine unrichtige Rechtsanwen- dung oder aber eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Begründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Da- bei soll sich die Begründung sachbezogen mit der Begründung des angefochte- nen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ist ungenügend. Dies gilt auch in Fällen, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Das erforderliche Ausmass der Begründung hängt sodann vom Verfah- ren und der Begründungsdichte des angefochtenen Entscheides ab, aber auch davon, ob sie von Laien oder Rechtskundigen ergeht (Ivo W. Hungerbühler, DIKE Komm-ZPO, Art. 311 N 27 ff.). 2.3. Mit ihrem Antrag Ziff. 3 beantragt die Berufungsklägerin, es seien die Tatsa- chen so wiederzugeben, wie sie sie erläutere. Sie tut aber nicht dar, wo im ange- fochtenen Beschluss welche Tatsachen unrichtig wiedergegeben worden sein sol- len. Falsche Tatsachenfeststellungen sind denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr möchte die Berufungsklägerin sinngemäss offenbar die Sachverhaltsdarstellung mit Bezug auf den früheren Obhutsentzug, den sie als ungerechtfertigt betrachtet, ergänzt wissen. Darauf hat sie aber keinen Anspruch, zumal es vorliegend, wie ausgeführt, nicht um das frühere Verfahren bezüglich Obhutsentzug geht und die gewünschten Ergänzungen für die vorliegend zu beurteilenden Fragen ohne Be- deutung sind. Der Bezirksrat Zürich durfte die Darstellung der Vorgeschichte knapp halten, solange die für das Verständnis notwendigen Fakten enthalten sind. Die früheren Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde D._____ bzw. deren Vor- gehen unterliegen im vorliegenden Verfahren – wie bereits ausgeführt – keiner Überprüfung. Die Berufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 3. Aufgaben der Beiständin 3.1. Obwohl sich die Berufungsklägerin anlässlich der Anhörung durch die Vor- mundschaftsbehörde G._____ mit den Aufgaben an die Beiständin einverstanden
erklärte (act. 8/13 und 8/14), hält sie wie vor Vorinstanz auch im Berufungsverfah- ren daran fest, dass die beiden Aufgaben, die nötige sozialpädagogische Famili- enbegleitung einzurichten und zu überwachen (Dispositiv-Ziff. 3 lit.c des Be- schlusses der Vormundschaftsbehörde G.) bzw. wenn nötig für eine aus- serhäusliche Betreuung (Hortplatz) für C. besorgt zu sein (Dispositiv-Ziff. 3 lit. e des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde G.), von der Liste zu streichen seien. Der Bezirksrat Zürich hat ausführlich und zutreffend begründet, weshalb beide Aufgaben nicht zu beanstanden seien (act. 7 S. 5 ff.). Insbesonde- re habe der Bezirksrat Bülach mit Beschluss vom 23. März 2011 den Obhutsent- zug unter der expliziten Bedingung aufgehoben, dass die Familienbegleitung wei- tergeführt werde, und im Beschluss vom 12. Januar 2012 habe er präzisiert, dass bezüglich der Familienbegleitung keine zeitliche Begrenzung gegeben sei und über die Frage, ob und wann diese beendet werden könne, erst noch befunden werden müsse. Somit sei die Aufgabe der Beiständin, die nötige sozialpädagogi- sche Familienbegleitung einzurichten und zu überwachen, Bestandteil der von der Vormundschaftsbehörde G. zu übernehmenden Kindesschutzmassnahme (act. 7 S. 5). Die neue Aufgabe der Beiständin, wenn nötig für eine ausserhäusli- che Betreuung (Hortplatz) besorgt zu sein, sei aufgrund der grundlegend verän- derten Situation von C._____ sinnvoll und notwendig, womit sich die Berufungs- klägerin auch ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Auch bedeute diese Auf- gabe keine Einschränkung der elterlichen Befugnisse der Berufungsklägerin. Die Beiständin erhalte einzig die Kompetenz, einen Hortplatz zu organisieren, nicht aber, C._____ gegen den Willen der Mutter in einem Hort unterzubringen. Dafür wäre gegebenenfalls ein Obhutsentzug anzuordnen. Mit diesen Argumenten setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Sie hält einzig an ihrer bereits vor Bezirksrat vertretenen Ansicht fest (vgl. act. 7 S. 5), eine Familienbegleitung sei nur für den Rückplatzierungsprozess vorgesehen gewesen, es sei aber nicht ab- gemacht gewesen, dass eine solche nach dem erfolgten Austritt aus der Wohn- schule weiter beteiligt sei solle (act. 2 S. 5 Ziff. 6). Dies vermag den Anforderun- gen an die Begründungspflicht selbst für einen Laien nicht zu genügen, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
Argumenten des Bezirksrates setzt sich die Berufungsklägerin nicht näher ausei- nander. Ihre blosse Behauptung, eine Rechtsvertretung zu benötigen (act. 2 S. 6 Ziff. 11, act. 17 S. 1 Ziff. ), ist nicht geeignet, die erforderliche sachliche Notwen- digkeit darzutun. Gleiches gilt für die Einschätzung der Berufungsklägerin, dass die Anträge gerechtfertigt und nachvollziehbar vertreten bzw. technisch gesehen richtig gewesen seien (ebenda). Soweit sie geltend macht, die Anträge seien auch sehr wichtig gewesen, da es sich um Familienrecht handle, und sie mit ihrer mündlichen Einsprache bei der Vormundschaftsbehörde G._____ erfolglos gewe- sen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Unbestritten war, wie der Bezirksrat fest- gehalten hat, dass die für C._____ geführte Beistandschaft infolge Wohnsitzver- legung nach G._____ durch die Vormundschaftsbehörde G._____ zu führen ist (act. 7 S. 4, act. 9/13 S. 1). Anlässlich der Anhörung bei der Vormundschaftsbe- hörde G._____ vom 27. Mai 2011 erklärte sich die Berufungsklägerin ferner un- terschriftlich mit den der zukünftigen Beiständin zu übertragenden Aufgaben, na- mentlich auch den von ihr vorliegend angefochtenen, einverstanden (act. 9/13 S. 1 f.). Dass sich die Berufungsklägerin gegen einzelne Aufgaben mündlich gewehrt hätte, lässt sich der Zusammenfassung des Gesprächs bei der Vormundschafts- behörde G._____ nicht entnehmen (vgl. act. 9/14). Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin (act. 2 S. 4 Ziff. 3.b) - 5) hat die Vormundschaftsbehörde D._____ bei der Übertragung der Beistandschaft nach G._____ auch keine Ände- rungen vorgenommen. Änderungen hat die Vormundschaftsbehörde G._____ vorgenommen, indem sie zu Gunsten der Berufungsklägerin die Anordnungen gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB aufgehoben und den Aufgabenkatalog im Einver- ständnis mit den Kindseltern leicht angepasst hat. Insgesamt vermag die Beru- fungsklägerin daher die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im bezirksrätlichen Verfahren nicht darzutun. Ihre Interessen waren nicht in schwerwiegender Weise betroffen, und das Verfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin- sicht grosse Schwierigkeiten. Dass die Berufungsklägerin persönlich durchaus selber in der Lage ist, das Nötige vorzubringen, zeigt auch das vorliegende Ver- fahren. 4.3. Die Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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