Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ120020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic. Beschluss vom 31. Mai 2012
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
betreffend Adoption
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf vom 5. März 2012 i.S. B., geb. tt.mm.2010; PA.2011.5 (Vormundschaftsbehörde C.)
Erwägungen: 1. Bisheriger Verfahrensgang 1.1. Die Berufungsklägerin, geb. tt.mm.1992, und D., geb. tt.mm.1991, sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2010 geborenen B.. Mit Be- schluss der Vormundschaftsbehörde C._____ vom 5. September 2011 wurde für das Kind eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB errichtet, eine Bei- ständin ernannt und diese u.a. mit der Platzierung des Kindes in einer Pflegefami- lie beauftragt (act. 11/3). Die Eltern hatten sich mit dem Gedanken getragen, ihre Tochter zur Adoption freizugeben, hatten sich dann aber nach ersten Gesprächen entschieden, B._____ in eine Pflegefamilie zu geben. Auf diesen Entschluss ka- men sie zurück und sie unterzeichneten am 28. September 2011 bei der Fachstel- le für Adoption in E._____ je eine Zustimmungserklärung zur Adoption im Sinne von Art. 265a ZGB (act. 11/4-6). Nach Anhörung der Eltern (act. 11/8) entzog die Vormundschaftsbehörde C._____ der Berufungsklägerin mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 die elterliche Obhut und ordnete für die Zeit bis eine geeignete Adoptionsfamilie gefunden werde die Platzierung des Kindes in eine Übergangs- familie an (act. 11/9). Anlässlich der Anhörung am 11. November 2011 auf der Gemeindeverwaltung betreffend Entzug der elterlichen Sorge erklärten sowohl die Berufungsklägerin als auch D., dass sie seit ca. einer Woche mit Frau F. von der Fachstelle für Adoption in Kontakt seien und sie sich entschie- den hätten, B._____ nun doch nicht zur Adoption freizugeben (act. 11/10). Dies bekräftigten sie schriftlich am 15. November 2011 (act. 11/11) und anlässlich der weiteren Besprechung vom 30. November 2011 (act. 11/12). 1.2. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 nahm die Vormundschaftsbehörde C._____ davon Kenntnis, dass die Berufungsklägerin der Adoption zugestimmt, diese Zustimmung jedoch nach Ablauf der ordentlichen Frist widerrufen habe (Ziff. 1). Alsdann entzog sie der Berufungsklägerin die elterliche Sorge gestützt auf Art. 312 Ziff. 2 ZGB, hob die Beistandschaft für das Kind auf und ordnete an deren Stelle eine Vormundschaft nach Art. 368 ZGB an (act. 11/14).
1.3. Am 17. Dezember 2011 erhoben die Kindseltern beim Bezirksrat "Einspra- che und Beschwerde" (act. 11/16 = 5/1). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 erwog der Präsident des Bezirksrates Dielsdorf, dass die eingereichte Rechtsmit- telschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, da sie keinen klaren, un- missverständlichen Antrag enthalte. Er setzte der Berufungsklägerin und dem Kindsvater eine einmalige, nicht erstreckbare Frist zur Verbesserung an unter der Androhung, dass bei Säumnis oder ungenügendem Befolgen dieser Auflage auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 5/7). Der Entscheid wurde der Be- rufungsklägerin am 23. Dezember 2011 zugestellt (act. 5/8). Mit Präsidialverfü- gung vom 30. Januar 2012 erging eine allerletzte Fristansetzung unter gleicher Säumnisandrohung, nachdem innert Frist keine Reaktion seitens der Adressaten erfolgt war (act. 5/9). Diese Verfügung konnte nicht zugestellt werden (act. 5/10). Mit Beschluss vom 5. März 2012 trat der Bezirksrat Dielsdorf androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde ein (act. 5/13). Der mit eingeschriebener Post versandte Entscheid wurde weder von der Berufungsklägerin noch vom Kindsvater abgeholt (act. 5/16 - 5/18). 1.4. Am 4. April 2012 wandte sich die Berufungsklägerin mit eingeschriebenem Brief an den Bezirksrat und verlangte, dass das Verfahren sofort gestoppt und zu- rückgezogen werde, sie habe klar und deutlich die Adoption zurückgezogen (act. 5/19 = act. 3). Am 20. April 2012 beschloss der Bezirksrat das Schreiben zu- ständigkeitshalber dem Obergericht zu überweisen. Es ging hierorts zusammen mit den Akten des Bezirksrates am 23. April 2012 ein (act. 2). Mit Präsidialverfü- gung vom 24. April 2012 wurde die Berufungsklägerin im Sinne von § 188 Abs. 2 GOG zur mündlichen Befragung vorgeladen und die Prozessleitung delegiert. So- dann wurden die Akten der Vormundschaftsbehörde beigezogen (act. 6). Die Be- rufungsklägerin nahm die Vorladung am 26. April 2012 entgegen (act. 9). Am 21. Mai fand die Anhörung statt (Prot. S. 4 ff.). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde den Vorinstanzen Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (act. 15). Beide Vorinstanzen verzichteten darauf mit Eingabe vom 24. bzw. 29. Mai 2012 (act. 17 und 18). Das Verfahren ist damit spruchreif.
und auch keine Aufforderung zu einer Anhörung bekommen habe. Zudem habe sie sich vom Kindsvater getrennt und ihre Post sei "vorzu verschwunden" und zwar sowohl Briefe, die sie abschicken wollte, wie auch solche, die sie erhalten sollte und ebenso Postkarten und die dazu gehörenden Codes. Sie habe sehr schwierige Zeiten gehabt, emotional, gesundheitlich und absolut chaotisch und sei völlig überfordert gewesen. Langsam komme nun wieder Ruhe in ihr Leben und sie sei in einer gesicherten Ausbildung zur Kauffrau (act. 4 S. 1). Sinngemäss beruft sich die Berufungsklägerin auf einen unverschuldeten Nichterhalt des Be- zirksratsentscheides, worin wiederum sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist zu erblicken ist. Deren Voraussetzungen in formeller Hinsicht sind insoweit erfüllt, als der Entscheid des Bezirksrates rund drei Monate zurückliegt (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Unmittelbar nachdem die Berufungsklägerin vom Ent- scheid des Bezirksrates durch die entsprechende Information der Vormundin tat- sächlich Kenntnis erhalten hatte, hat sie reagiert und ihre Eingabe verfasst (Art. 148 Abs. 2 ZPO; vgl. act. 13 und Prot. S. 8). Anlässlich der Anhörung vom 21. Mai 2012 durch die Referentin des Obergerichts schilderte die Berufungsklägerin, dass sie faktisch per 20. Februar 2012 aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Kindsvater ausgezogen sei und seither bei den Eltern wohne, wo sie per Ende April 2012 auch angemeldet sei. Der Kindsvater sei dort wohnen geblieben und irgendwann weg gewesen, sie wisse nicht wann und wohin. Er habe ein grosses Chaos in der Wohnung hinterlassen. Nach ihrem Auszug sei sie, die Berufungsklägerin, regelmässig - sicher jeden zweiten Tag - an ihrer Wohnadresse vorbei gegangen um ihre Post oder allfällige Abholungsein- ladungen zu holen. Sie habe in der ganzen Zeit nichts erhalten. Bei der Räumung der Wohnung Ende April seien unzählige Schachteln mit bestellter Ware herum- gelegen, darunter zum Teil auch Briefe, in denen sie, die Berufungsklägerin, den Kindsvater gebeten habe, gewisse Dinge zu erledigen. Sie führte sodann aus, dass sie sich nach dem 20. Februar 2012 (und vor dem 5. März 2012) telefonisch beim Bezirksrat erkundigt, jedoch keine Auskunft erhalten habe (Prot. S. 6-8). Diese unwiderlegten Aussagen der Berufungsklägerin bestätigen die Ausnahme- situation, in welcher sie sich im damaligen Zeitraum befunden hat und lassen die Annahme eines nur leichten Verschuldens an der Fristversäumnis als gerechtfer-
tigt erscheinen. Die Berufungsfrist ist daher wieder herzustellen. Das Schreiben der Berufungsklägerin vom 4. April 2012 ist - wie der Bezirksrat zu Recht ange- nommen hat - als Rechtsmitteleingabe zu verstehen und als Berufung entgegen- zunehmen. 3. Berufungsantrag und -begründung 3.1. Die Anforderungen an eine nicht rechtskundige Partei an Antrag und Be- gründung der Berufung sind gering. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, wes- halb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf das Rechtsmittel grundsätzlich nicht ein. Dies gilt unabhängig von den Prozess- maximen der ersten Instanz und der Zulässigkeit von Noven in der Berufung (O- GerZH LB110051 vom 29. September 2011; OGerZH PF110034 vom 22. August 2011; OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011). Anders als nach der Praxis zu Art. 311 ZPO (vgl. OGerZH PF110013 vom 21. Juni 2011, BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, BGE 137 III 617) führt eine ungenügende Rechtsmittelschrift im Bereich der vormundschaftlichen Geschäfte allerdings gemäss § 188 Abs. 2 GOG nicht zum sofortigen Nichteintreten (OGerZH NQ120015). 3.2. Die Berufungsklägerin verlangt in ihrer Eingabe vom 4. April 2012, dass das Verfahren sofort gestoppt werde und sie verweist darauf, dass sie klar und deut- lich die Adoption zurückgezogen habe (act. 4 S. 1). Mit diesem Antrag und der Begründung wird sie den formellen Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht gerecht. Insbesondere ergibt sich nicht, weshalb sie der Auffassung ist, dass der Bezirksrat sein Verfahren nicht durch Nichteintreten hätte erledigen dürfen, was allein Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Berufungsverfahren sein kann. Anlässlich der Anhörung vom 21. Mai 2012 erklärte die Berufungsklägerin, sie sei der Auffassung der Bezirksrat sei zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetre- ten. Sie habe im dortigen Verfahren klar gesagt was sie wolle, nämlich ihr Kind zurück und damit Aufhebung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde und
dies sei deutlich genug gewesen (Prot. S. 9/10) Des weiteren stellte sie an der Anhörung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Prot. S. 4). Nach der Befragung im Sinne von § 188 Abs. 2 GOG ergibt sich nun mit hinrei- chender Klarheit, aus welchen Gründen die Berufungsklägerin der Auffassung ist, der Beschluss des Bezirksrates vom 5. März 2012 sei unrichtig. 4. Nichteintretensentscheid des Bezirksrates 4.1. In ihrer Einsprache und Beschwerde gegen den Beschluss der Vormund- schaftsbehörde C._____ vom 12. Dezember 2011 macht die Berufungsklägerin geltend, sie habe gegenüber Frau F._____ einen Tag vor Termin per Telefon mit- geteilt, dass sie (die Eltern) "die Adoption zurückziehen". Zudem hätten sie Mitte Woche vor Termin noch ein Gespräch mit der Sozialbehörde C._____ gehabt, dass sie "die Adoption zurückziehen" wollten, worauf sie an die Adoptionsstelle verwiesen worden seien. Diese wiederum habe sie an die Vormundschaftsbehör- de verwiesen und dann sei noch Schriftlichkeit verlangt worden, weshalb sich die Sache in die Länge gezogen habe. Es habe dann noch ein Gespräch gefolgt, in welchem sie (die Eltern) klar mitteilten, dass sie die Tochter lieben und bei sich aufziehen wollen. Dann sei der Beschluss gekommen (act. 5/1 Ziff. 1). Die Beru- fungsklägerin geht im Weiteren auf einzelne Elemente der Begründung des ange- fochtenen Beschlusses der Vormundschaftsbehörde ein (act. 5/1 Ziff. 2) 4.2. Der Bezirksrat verweist in seiner Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2011 auf § 23 VRG, gemäss welcher Bestimmung die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten müsse. Diese Elemente sind zwar formelles Gültigkeitserfordernis. Es soll aber durch die Anforderung der Zugang zum Recht nicht erschwert werden. Welchen inhaltlichen Anforderungen Antrag und Begrün- dung zu genügen haben, ergibt sich nicht aus § 23 VRG und ist anhand von Sinn und Zweck dieser Rechtsvorkehren zu bestimmen. Dabei ist zu unterscheiden nach deren Bedeutung für die Behandlung der Sache und auf der andern Seite nach der Person, welche die Eingabe verfasst hat. Bei einer Laienbeschwerde sind die Anforderungen geringer, ebenso wenn die Mängel nicht wesentlich ins
Gewicht fallen oder sich ohne weiteres beheben lassen. Bei aller Formstrenge gilt es einen durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigten Formalismus sowie dem Sinn und Zweck der Formerfordernisse nicht angemessene prozessu- ale Folgen zu vermeiden. Das Verbot des überspitzten Formalismus bildet mithin die Schranke zur drohenden formellen Rechtsverweigerung (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O. § 23 N 1 - 3). 4.3. Aus Ziff. 1 der Einsprache/Beschwerde ergibt sich mit hinreichender Klar- heit, dass die Berufungsklägerin der Auffassung ist, sie und der Kindsvater hätten rechtzeitig von ihrem Widerrufsrecht zur Adoption Gebrauch gemacht. Damit macht sie mindestens sinngemäss geltend, Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses sei unrichtig und aufzuheben. Ausdrücklich verlangt sie alsdann den Adoptionsstopp, womit - wenn auch nicht förmlich, so doch jedenfalls inhaltlich hinreichend klar - auch die weiteren Ziffern des Beschlusses, welche der Vorbe- reitung eben dieser Adoption dienen, nämlich Ziff. 2 Entzug der elterlichen Sorge, Ziff. 3 Aufhebung der Beistandschaft und Errichtung einer Vormundschaft als un- richtig betrachtet werden. Aus den vorinstanzlichen Akten unzweifelhaft ersichtlich ist die Berufungsklägerin sodann nicht rechtskundig und sie zeigte sich (jedenfalls im fraglichen Zeitraum) generell als mit ihrer ganzen Lebenssituation überfordert. Bei dieser Sachlage und angesichts der materiellen Tragweite des Entscheides ohne Erläuterungen lediglich auf die formale Bestimmung von § 23 VRG und des- sen Folgen bei Säumnis zu verweisen, erweist sich als zu formalistisch und kommt einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Der Beschluss des Bezirksra- tes vom 5. März 2012 ist daher aufzuheben, und das Verfahren ist zur materiellen Beurteilung der Beschwerde zurückzuweisen. Dabei wird folgendes zu beachten sein: Der Adoptionsfreigabeentscheid ist der erste Schritt im Adoptionsverfahren, welches das Kindesverhältnis zu den bisheri- gen Eltern zum erlöschen bringt. Es steht den Eltern um ihrer eigenen Persönlich- keit willen zu. Fehlt die Zustimmung, kann die Adoption nicht ausgesprochen wer- den. Hat sich ein die Adoption ablehnender Elternteil um das Kind gekümmert (Art. 265 c Ziff. 2 e contrario), so liegt die Fortführung dieser rechtlichen und sozi- alen Beziehung (vorbehältlich Rechtsmissbrauch) im vorrangigen Interesse des
Kindes (BSK ZGB I-Breitschmid, 4. Aufl., Art. 265a ZGB N 1 und 6). Die einmal erteilte Zustimmung zur Adoption kann binnen einer Bedenk- und Reuefrist von sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen werden (Art. 265b Abs. 2 ZGB). Dabei bedarf der Widerruf weder einer qualifizierten Form noch einer Be- gründung. Er kann - wie die Zustimmung - schriftlich oder mündlich erfolgen (BSK ZGB I - Breitschmid, a.a.O., Art. 265b N 5 und 6 i.V.m. Art. 265a N 8f.). Aus den Akten der Vormundschaftsbehörde C._____ - und dies ist auch im streit- gegenständlichen Beschluss festgehalten - ergibt sich klar, dass die Berufungs- klägerin innerhalb der Widerrufsfrist das Gespräch mit der Fachstelle für Adoption suchte und sie sich ernsthaft überlegte, ihre Zustimmung zurück zu ziehen. Den effektiven Rückzug soll sie am 10. November 2011, d.h. einen Tag nach Ablauf der Widerrufsfrist, telefonisch bei der Fachstelle deponiert haben, einen Tag spä- ter tat sie das mündlich bei der Vormundschaftsbehörde und alsdann am 15. No- vember 2011 noch schriftlich. Seither hat sich keine Änderung mehr in der Hal- tung der Berufungsklägerin ergeben (vgl. act. 11/10-13). Gemäss ihrer Beschwer- de vom 17. Dezember 2011 will die Berufungsklägerin noch während der Frist bei einem Gespräch der Sozialbehörde C._____ mitgeteilt haben, dass sie die Zu- stimmung zurückziehen wolle (act. 5/1). Angesichts der noch innerhalb der Frist den zuständigen Behörden zur Kenntnis gebrachten ernsthaften Zweifel an der erfolgten Zustimmungserklärung erscheint es äusserst fraglich, ob die Behörde auf die Zustimmungserklärung abstellen und den innert Frist absehbaren aber erst einen Tag zu spät formell korrekt deponierten Widerruf der Zustimmung zu- rückweisen durfte. Mit Blick auf die Tragweite des mit der Adoption verbundenen Eingriffs in die Grundrechte und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass über die bisher bereits involvierten Personen (Kind und Übergangsfamilie) hinaus bis zu jenem Zeitpunkt keine weiteren Schritte erfolgt sind, die weitere schüt- zenswerte Interessen begründeten, stellt sich auch hier die Frage des überspitz- ten Formalismus.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic
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