Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ120008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 16. März 2012
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
gegen
B._____, Berufungsbeklagter
betreffend Besuchsrecht
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dietikon vom 15. Februar 2012 i.S. C., geb. tt.mm.2009; VO.2011.2/24 (Sozialbehörde D.)
Erwägungen: 1.1 C., geboren am tt.mm.2009, ist das Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern A. und B.; sie steht unter der alleinigen Sorge ih- rer Mutter. Die Kontakte von Vater und Tochter (zunächst nur begleitet, später unbegleitet) sind Gegenstand von Auseinandersetzungen unter den Eltern. Das Obergericht hatte mehrfach Gelegenheit, sich mit der Sache zu befassen (Verfah- ren NX100017, Entscheid vom 13. April 2010; Verfahren NX100035, Entscheid vom 20. Juli 2010, Verfahren NX100045, Entscheid vom 9. September 2010; Ver- fahren NQ110010, Entscheid vom 21. März 2011). Die Entscheide und die dorti- gen Erwägungen sind den Beteiligten bekannt und werden hier nicht wiederholt. Mit Beschluss vom 10. November 2010 errichtete die Vormundschaftsbe- hörde gegen den Antrag der Mutter eine Beistandschaft für C., mit dem Auf- trag an den Beistand, bei Konflikten betreffend das Besuchsrecht zu vermitteln, nötigenfalls unter Einbezug der Beteiligten die Modalitäten im Einzelnen festzule- gen und Antrag zu stellen, falls das Wohl des Kindes eine Änderung verlange (VB-act. 71). Die Anordnung wurde nicht angefochten. Am 15. Dezember 2010 ordnete die Vormundschaftsbehörde die Kontakte zwischen Vater und Tochter neu: vom zweiten Geburtstag C.s (d.h. vom tt.mm.2011) an jedes zweite Wochenende jeweils von Samstag 10 Uhr bis Sonn- tag 18 Uhr, ferner je zwei Tage an Ostern oder Pfingsten resp. an Weihnachten oder Neujahr; detaillierte Bestimmungen (an die seinerzeitige vorsorgliche Anord- nung des Bezirksratspräsidenten angelehnt) regeln die Übergabe des Kindes, die dabei unter den Eltern auszutauschenden Informationen und das Vorgehen beim Ausfall von Terminen (VB-act. 73). Der Beschluss wurde von beiden Eltern ange- fochten. Eine vorsorgliche Anordnung des Bezirksrates (Besuche beim Vater an jedem zweiten Sonntag jeweils von 10 bis 17 Uhr) wurde im Verfahren NQ110010 von der Kammer bestätigt. 1.2 Die Vormundschaftsbehörde hatte für die Kontakte zwischen Vater und Tochter die folgende Regelung vorgesehen: jedes zweite Wochenende sollte C. von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 18 Uhr beim Vater verbringen, ferner je
zwei Tage an Ostern oder Pfingsten resp. an Weihnachten oder Neujahr. Beide Eltern wurden (erneut) ermahnt, alles zu unterlassen, was die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert, und es wurde auf die Informationspflicht von Art. 275 ZGB hin- gewiesen (im Einzelnen BR-act. 2). Der Bezirksrat hatte über Beschwerden beider Eltern zu befinden. Er liess beide mehrmals zu Wort kommen und nahm am Wohnort des Vaters einen Au- genschein. Mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte er den zentralen Punkt der Anordnung der Vormundschaftsbehörde, nämlich die vierzehntäglichen Besu- che beim Vater von jeweils Samstag 10 bis Sonntag 18 Uhr (entgegen dem An- trag des Vaters, die Zeiten auf 9 Uhr vor- resp. 19 Uhr nachzuverlegen). Ferner ordnete er einen analogen zweitägigen Aufenthalt C._____s beim Vater in der Zeit zwischen Heiligabend und Berchtoldstag an und regelte, wie diese Tage in den einzelnen Jahren festgelegt werden. Dem Beistand gab er auf, eine Begleit- person zu bestimmen, welche bei den Übergaben des Kindes anwesend ist. De- taillierte Anordnungen betreffen weiter die gegenseitige Information der Eltern über die aktuelle Befindlichkeit des Kindes, ferner das Nachholen ausgefallener Kontakte (im Einzelnen act. 3/1). Gegen diesen Entscheid des Bezirksrates richtet sich die fristgerechte Beru- fung der Mutter. Es wurden die Akten von Bezirksrat und Vormundschaftsbehörde, aber kei- ne Vernehmlassungen eingeholt. 2.1 Der angefochtene Beschluss basiert auf folgenden Erwägungen: Am 24. Juni 2011 referierte der Beistand der Sozialbehörde über den Ver- dacht der Mutter, anlässlich des Besuches vom 5. Juni 2011 habe der Vater das Kind sexuell missbraucht. Im Kinderspital habe das zwar nicht bestätigt, aber auch nicht sicher ausgeschlossen werden können. Die Sozialbehörde informierte den Bezirksrat. Die Mutter C._____s und deren Mutter beschuldigten den Vater zudem der anderen (nicht sexuellen) Misshandlung des Kindes. Eine zu diesen
Themata durchgeführte Strafuntersuchung wurde allerdings am 30. September 2011 eingestellt (BR-act. 105/14). Der Ausgang eines vom Vater gegen die Mut- ter wegen Verleumdung angestrengten Verfahrens ist nicht bekannt (es war im Hinblick auf die erstgenannte Untersuchung am 8. August 2011 einstweilen sis- tiert worden). Der Bezirksrat geht davon aus, dass sich der Vater engagiert um C._____ bemühe, und dass er zwischenzeitlich in einer Wohnung lebe, wo er das Kind an- gemessen betreuen könne. Die bisherigen Besuche seien ohne schwere Störun- gen verlaufen. Die Mutter berichte von einem Sonnenstich nach dem Besuch vom 11. Juli 2010 und von Schürfwunden nach dem Termin vom 24. Oktober 2010. Der Bezirksrat bagatellisiert nicht, dass der Vater das Kind wohl zu lange der Sonne ausgesetzt hatte; allerdings weist er auch darauf hin, dass ein konsultierter Arzt einige Tage nach dem Vorfall keine Beeinträchtigung der Gesundheit C.s feststellte. Die Schwürfwunden erkläre der Vater mit einem Sturz auf dem rutschigen Boden des Hallenbades, das sei plausibel und kein ausreichender Grund, dem Vater weitere Kontakte zum Kind zu verwehren. Weitere einzelne Kratzer und Schürfwunden, welche C. nach Besuchen am 5. Juni 2011 aufwies, konnte der Bezirksrat so wenig wie der konsultierte Arzt genau zuordnen; der Bezirksrat verweist aber darauf, dass die Strafuntersuchung gegen den Vater auch in diesem Punkt eingestellt wurde. Zum Einwand der Mutter, C._____ ängstige sich vor dem Vater, erwägt der Bezirksrat, eine Bemerkung "Maa bös" brauche sich nicht auf den Vater zu bezie- hen (der eher "Papa" hiesse), könne auf den Eindruck der Mutter zurück gehen oder auch dem unbewussten Bedürfnis des Kindes entspringen, die Gunst der Mutter zu gewinnen. Dass C._____ mit dem Vater (noch) nicht besonders vertraut sei, ergebe sich aus der Situation, und die Ausdehnung der Kontakte auf ganze Wochenenden könne gerade dazu dienen, dieses Vertrauen zu stärken. Der Be- zirksrat geht auch davon aus, die Mutter berichte zutreffend davon, dass C._____ nach Besuchen beim Vater sehr müde sei. Er erklärt das daraus, dass sich der Vater in der relativ kurzen Zeit intensiv mit dem Kind beschäftige; auch das könne eher einfacher werden, wenn ganze Wochenenden zur Verfügung stehen werden.
Dem Antrag des Vaters, die Zeiten am Samstag resp. Sonntag auszudeh- nen, hält der Bezirksrat entgegen, dass die Mutter am Samstag Morgen ausrei- chend Zeit haben müsse, das Kind vorzubereiten, und dass dieses auch am Sonntag vor dem Zubettgehen ausreichend zur Ruhe kommen solle. Ferien wäh- rend jeweils ganzen Wochen erachtet der Bezirksrat ebenfalls als (noch) nicht angezeigt; bisher habe C._____ überhaupt nicht anderswo als bei der Mutter übernachtet, und die Ausweitung der Kontakte zum Vater sollten nicht überstürzt werden. Wenn mit den Besuchs-Wochenenden Erfahrungen gesammelt sein werden, solle die Sozialbehörde über eine allfällige Ausweitung auf fünf bis sieben Nächte befinden - konkret sei die Regelung auf den vierten Geburtstag C.s, das heisst per tt.mm.2013 zu überprüfen. Um Konflikte unter den Eltern so gut als möglich aufzufangen, seien die Übergaben des Kindes in Anwesenheit einer vom Beistand zu bezeichnenden Drittperson vorzunehmen. Den Antrag des Vaters, alle zu treffenden Anordnungen sofort schon mit ei- ner Strafdrohung im Sinne von Art. 292 StGB zu verbinden, verwarf der Bezirksrat in dieser Form. Er erwog, nicht jeder Verstoss gegen den Eltern auferlegte Pflich- ten solle zu einem Strafverfahren führen, da jedes Strafverfahren zu einer weite- ren Verschlechterung der Beziehung unter den Eltern führe, was wiederum das Wohl des Kindes tangiere. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen im Verfahren unterstellt der Bezirksrat nur, aber immerhin die Pflicht der Mutter zur Übergabe von C. an den festgelegten Daten und Zeiten der Strafdrohung von Art. 292 StGB. 2.2 Mit der Berufung stellt die Mutter (act. 2 passim, S. 3 und 5) den An- trag, die Kontakte zwischen Vater und Tochter seien bis auf Weiteres auf dem Ni- veau der vorsorglichen Anordnung des Bezirksrates zu belassen, das wären Be- suche beim Vater jeden zweiten Sonntag von 10 bis 17 Uhr. a) Vorweg äussert die Mutter die Besorgnis, dass der Bezirksrat befangen sei, denn der Vater wende sich regelmässig per e-mail an den Bezirksrat, statt sich an sie (die Mutter) oder an den Beistand zu wenden (act. 2 S. 1 f.).
Der Ausstand einer Person wegen Befangenheit als Folge von Parteilichkeit oder anderweitig unsachlicher Einstellung zur Sache ist bereits zu beachten, wenn begründete Anhaltspunkte bestehen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 ZPO als Aus- druck eines allgemeinen Prinzips). Das ist aber nicht der Fall, wenn eine Partei der Behörde unaufgefordert Eingaben zukommen lässt. Das kann unzulässig sein, oder jedenfalls unnötig. Den Anschein der Befangenheit könnte es allenfalls erwecken, wenn solche Eingaben nicht offiziell zu den Akten genommen würden, oder wenn die Behörde sogar gestützt auf solche Unterlagen entschiede, ohne sie der Gegenpartei zugänglich zu machen und ohne es in der Begründung offen zu legen. Solches behauptet die Mutter aber nicht, und es ergibt sich nichts Derarti- ges aus den Akten. Vielmehr hat der Bezirksrat eine neueste Mitteilung des Va- ters ordnungsgemäss registriert und dem Obergericht weiter geleitet, welches zur Zeit mit der Sache befasst ist (das Mail ist in der Tat unnötig, und es ist nicht zu sehen, was es zur Sache beitragen könnte; es wurde zur Kenntnisnahme der Mutter zugestellt, act. 11). Da der Berufung ein förmliches Ablehnungsbegehren auch nicht sinnge- mäss zu entnehmen ist, kann von Weiterungen in diesem Punkt abgesehen wer- den. b) Die Berufung kommt zurück auf die Frage, ob nur ein begleitetes Be- suchsrecht anzuordnen sei (act. 2 S. 2). Das steht zwar in einem gewissen Wi- derspruch zum Antrag, die bisherige vorsorgliche Regelung weiter gelten zu las- sen, denn diese sieht ja unbegleitete Besuche vor. Da Behörden und Gerichte in Kinderbelangen aber ohne die Bindung an Parteianträge zu entscheiden haben, ist der Punkt zu behandeln. Der Bezirksrat hat die Verhältnisse eingehend geprüft und unter anderem einen Augenschein beim Vater vorgenommen. Er hat keine Gefährdung von C._____ durch unbeaufsichtigte Aufenthalte beim Vater festgestellt, und die Beru- fung enthält keine konkreten Anhaltspunkte in jene Richtung. Offenbar spielt die Mutter mit der Erwähnung der Kinderschutzgruppe der Kinderklinik auf den Vor- wurf des sexuellen Missbrauchs an. Wie im Sachverhalt dargestellt, wurde dazu eine Strafuntersuchung geführt, die aber eingestellt wurde. Die Bemerkung in je-
nem Zusammenhang, der Verdacht habe "auch nicht ausgeschlossen" werden können, ist sehr problematisch. Gewiss haben die Behörden einem auch nur schwachen Verdacht nachzugehen. Solche Anschuldigungen können aber auch als ganz perfide Waffe eingesetzt werden, da sich ein entsprechender Verdacht praktisch überhaupt nie schlüssig ausschliessen lässt - ausgenommen vielleicht, der Beschuldigte habe sich in der fraglichen Zeit nachweislich auf einem fernen Kontinent aufgehalten. Die Kontakte nur begleitet zu gestatten, ist nicht angezeigt. c) Die Mutter formuliert diverse "Bedingungen" für eine Ausdehnung der Kontakte: dass der Vater ausreichend und pünktlich Alimente zahle, dass er ihre offenen Forderungen begleiche, dass er echtes Interesse an C._____ zeige, dass der "Kindergarten" aufhöre, dass der Informationsaustausch funktioniere, und dass Drohungen "ein für allemal" beendet würden (act. 2 S. 5). Das sind alles wichtige Elemente im Verhältnis der Eltern unter einander, die aber mit der konkreten Anordnung der Kontakte zwischen Vater und Kind keinen direkten Zusammenhang haben. Für das Festlegen der Unterhaltszahlungen sind nicht die vormundschaftlichen Behörden zuständig, und für das Vollstrecken rechtskräftig festgesetzter Beträge gibt es ein eigenes Verfahren; es gibt aber keinen Grund und keine rechtliche Handhabe, die auch im Interesse des Kindes selber liegenden Kontakte zum Unterhaltsschuldner von dessen Zahlungsmoral abhängig zu machen. Was die Eltern über die Kosten des seinerzeitigen Vater- schaftsgutachtens vereinbart haben, ist nicht bekannt und muss auch nicht abge- klärt werden; auch das hat keinen Einfluss auf die Kontaktregelung. Ob der Vater ein "echtes" Interesse zeige, kann so überhaupt nicht festgestellt werden; es ge- nügt, dass er sich um Kontakte bemüht und diese auch regelmässig wahrnimmt (dass das der Fall ist, zeigt die Mutter selbst mit ihrer Kritik an seiner Gestaltung der Besuchstage). Dass die Eltern (beide) mit der Problematik ihrer Beziehung nicht souverän umgehen, hat sich in den bisherigen Verfahren deutlich gezeigt, und dass jemand sich "wie im Kindergarten" benehme, ist eine sehr subjektive Beurteilung, welche sich der Überprüfung durch Behörden und Gerichte entzieht. Den Informationsaustausch über die Bedürfnisse des Kindes suchen die Behör-
den seit Beginn der Auseinandersetzung bestmöglich zu regeln - und wird auch im heutigen Entscheid geregelt. Dass endlich Drohungen irgend welcher Art un- gehörig sind, versteht sich; es gibt aber keine Anhaltspunkte, dass C._____ durch verbale Auseinandersetzungen ihrer Eltern gefährdet worden ist oder gefährdet würde, zudem hat der Bezirksrat unter anderem gerade mit Blick auf solche Ge- hässigkeiten angeordnet, dass die Übergaben vor und nach Besuchen im Beisein einer Drittperson stattzufinden haben. d) Der Vater soll bei der Polizei Unwahres zu Protokoll gegeben und ins- besondere gesagt haben, die Mutter habe einmal eine Fehlgeburt erlitten (act. 2 S. 4). Das hat mit der Frage, wann und wie C._____ ihren Vater sehen darf, au- genscheinlich nichts zu tun. e) Nach Darstellung der Mutter (zu welcher sich der Vater bisher nicht äussern konnte), soll offenbar an einem Besuchssonntag eine Reise nach G._____ zu den Eltern des Vaters unternommen worden sein (act. 2 S. 4). Die Gestaltung der Besuchstage liegt im Ermessen des Vaters. Wenn er mit dem Kind einmal einen Besuch bei seinen Eltern machte, die immerhin die leibli- chen Grosseltern sind, wäre das nicht auffällig. Wie weit er dafür reisen musste, ist nicht bekannt, und es könnte das erst dreijährige Kind überfordern, wenn die Reise lange dauert. Ein Grund, die Ausdehnung der Kontakte auf ganze Wochen- enden zu verweigern, besteht aber nicht. f) Die Mutter möchte, dass C._____ am Sonntag die Spielgruppe der Kir- che besuchen kann, da sie dort sehr gerne hingehe (act. 2 S. 3). Aus diesem Grund die Besuchstage zu ändern, kommt nicht in Frage. Die Regelung der Kontakte bei getrennt lebenden Eltern ist praktisch kaum möglich ohne dass auch der Inhaber der Obhut Konzessionen machen muss. Der Besuch einer sonntäglichen Spielgruppe ist für ein dreijähriges Kind nicht von besonderer Bedeutung - auch wenn es gewiss positiv ist, wenn es sich dort wohl fühlt und wohl mit der Zeit auch die Spielgefährten kennt. Der regelmässige Kontakt zum Vater geht aber vor. Wenn C._____ einmal grösser ist und etwa in einem Sport-
verein, bei den Pfadfindern oder wo auch immer aktiv ist, wird der Vater in ihrem Interesse solche Unternehmungen auch an Wochenenden zu ermöglichen haben, an denen sie bei ihm zu Besuch ist. Vorderhand ist das aber kein Thema. g) Die Berufung moniert, auswärtige Übernachtungen seien bei einem dreijährigen Kind nicht üblich, sein Rhythmus werde durch die Wochenend- Besuche gestört, namentlich bekomme es um 18 Uhr das Abendessen (act. 2 S. 3). Besuche beim getrennt lebenden Elternteil sind für ein kleines Kind etwas Besonderes, und sein gewohnter Rhythmus wird dabei verändert. Der Bezirksrat sieht das sehr wohl, und er nimmt darauf Bedacht. So lehnt er die vom Vater ge- wünschte Ausdehnung (Samstag schon ab 9 Uhr, Sonntag bis 19 Uhr) genau deshalb ab: damit C._____ am Samstag zuerst mit der Mutter den Tag beginnen, und damit sie am Sonntag vor dem Zubettgehen zur Ruhe kommen kann. Dass sie an einem solchen Sonntag um 18 Uhr heim kommt, während sie üblicherweise schon gerade um 18 Uhr isst, kann entgegen der Auffassung der Mutter kein ernsthaftes Problem sein. Zutreffend hat der Bezirksrat erwogen, dass die Besu- che übers Wochenende C._____ ermöglichen werden, neue Erfahrungen mit ih- rem Vater zu machen, etwa indem er sie zu Bett bringt und am Morgen aufnimmt. Ein dreijähriges Kind ist dafür entgegen der Auffassung der Mutter nicht zu klein, wenn die Bezugsperson jemand ist, den es gut kennt und mit dem es vertraut ist - und das ist bei seinem Vater der Fall. Richtig hat der Bezirksrat anderseits gefun- den, für längere Aufenthalte, konkret Ferien in ganzen Wochen, sei es noch zu früh. h) Die Mutter berichtet von negativen Reaktionen C.s nach Besu- chen bei ihrem Vater. Sie sei unnahbar, manchmal aggressiv, manchmal apa- thisch, und sie wirke, wie wenn sie sich davor fürchte, wieder zum Vater gehen zu müssen (act. 2 S. 2 f.). Mehrere Personen bestätigen die Darstellung der Mutter in schriftlichen Erklärungen. E. schreibt, sie erlebe C._____ nach Besuchen beim Vater wie von der Mutter beschrieben; als C._____ einmal kurz nach einem Besuch beim Vater ihren (E._____s) Partner sah, habe sie ihn ignoriert und im- mer wieder "böse Maa" gesagt, offenkundig habe sie sich in seiner (des Partners)
Nähe nicht wohl gefühlt, und das sei ein regelmässiges Muster nach Besuchen beim Vater (act. 3/3). F._____ (?) kennt C._____ seit deren Geburt. Sie berichtet, das Kind erlebe Besuche bei ihrem Vater nicht positiv. Eine Fahrt nach G._____ würde C._____ traumatisieren, und ganze Wochenende beim Vater würden der Kinderseele schaden, was ja niemand wolle (act. 3/4). Die Mutter des Lebens- partners der Mutter von C._____ hat deren Vater als "sehr unhöflichen" Men- schen in Erinnerung. Sie hat den Eindruck, dass das Kind nach Besuchen beim Vater verstört sei. Bei einem Aufenthalt im Schrebergarten habe sie beim Anblick eines Mannes etwa von der Gestalt des Vaters "nei Maa" gesagt und die Hand einer ihr vertrauten Person gefasst. Für längere Treffen mit dem Vater sei es noch zu früh (act. 3/5). Der Partner von C.s Mutter stellt sich als ihr Vater-Ersatz vor, der "eigentlich ja fast gleiche Rechte" habe wie der leibliche Vater. Die Besu- che erlebt er problematisch, weil C. gar nicht zum Vater wolle (sie sage "nei nöd böse Maa gaa"), hinterher längere Zeit "hässig" sei und auch nichts von ihm (dem Partner) wissen wolle. Klar habe auch ein Vater Rechte, aber dann solle er auch zu seinen Pflichten Sorge tragen. Alle sagten, "das ist nicht normal", und das Kindswohl bleibe "auf der Strecke". Auch er findet ganze Wochenenden zu früh und schlägt vor, "noch einige Zeit so weiterzufahren wie gehabt" (act. 3/6). Mit einem weder datierten noch unterschriebenen Papier äussert C.s Grossmutter mütterlicherseits Gedanken "über einen Mann, der sich überall als netter und nicht verstandenen Vater ausgibt". Sie hat in ihrem Leben vom eigenen Vater und Ehemann Gewalt erfahren und fragt nun, wie lange es wohl gehe, bis auch C. von ihrem Vater geschlagen werde. Sie ist der Meinung, C._____ wolle ihren Vater nicht sehen. Endlich berichtet sie davon, sie habe bei der Polizei Anzeige erstattet (act. 3/7). Der letzte Hinweis bezieht sich offenbar auf die bereits behandelte Strafan- zeige wegen sexuellen Missbrauchs; jene Strafuntersuchung ist eingestellt wor- den. Die eigenen Erfahrungen der Grossmutter mit ihren männlichen Bezugsper- sonen (darunter der Vater von C.s Mutter) sind schlimm; dass sie ihre - vor diesem Hintergrund verständlichen - Ängste nun auf den Vater von C. proji- ziert, ist aber eben so problematisch (es erklärt immerhin bis zu einem gewissen Grad die nicht zu erhärtende Anschuldigung wegen sexuellen Missbrauchs).
Die vorstehend referierten Schilderungen berichten übereinstimmend davon, dass C._____ kurz vor und vor allem nach den Besuchen bei ihrem Vater verän- dert sei. Das ist durchaus glaubhaft. Kinder leiden unter hochstrittigen Beziehun- gen. Namentlich der Wechsel vom einen zum anderen Elternteil bedeutet durch- aus Stress. Das ist aber eine Folge der Trennung der Eltern und ihrer Unfähigkeit, die eigenen Konflikte vom Kind fernzuhalten. Es hebt den Anspruch des getrennt lebenden Elternteils auf angemessene Kontakte nicht auf, und auch (oder gerade) in solchen Situationen ist es im wohl verstandenen Interesse des Kindes, den ge- trennt lebenden Elternteil in dessen Umfeld kennen zu lernen und zu erleben (BGE 131 III 209). Die Mutter ist ernstlich daran zu erinnern, dass sie im Interesse des Kindes den Kontakt zum Vater nicht nur ermöglichen, sondern positiv vorbe- reiten und begleiten muss - und dass ihre erzieherischen Fähigkeiten unter ande- rem daran gemessen werden, wie sie diese - bei einem älteren Kind durchaus nicht immer einfache - Aufgabe löst (ZR 85/1986 Nr. 98). Es liegt weit gehend an ihr, C._____ auf sachliche Weise zu vermitteln, wenn ein Besuch beim Vater an- steht. Ganz sicher sehr ungeschickt ist es, wenn sie den Vater "böse Maa" nen- nen lässt, ihren Lebenspartner demgegenüber "Papi" (act. 2 S. 4); sie bringt C._____ dadurch in eine ganz schwierige Lage. Schon im Urteil vom 21. März 2011 musste festgestellt werden, dass C._____ von ihrem Umfeld negativ beein- flusst wurde (dort, indem man dem Kind vermittelte, wegen eines Besuches beim Vater "dürfe" es an einer Kindereinladung nicht teilnehmen). - Vor allem verhält sich die Mutter und verhält sich ihr Umfeld widersprüchlich, wenn alle diese Stim- men verlangen, es solle bei der bestehenden Regelung bleiben, welche wie die vom Bezirksrat bestätigte alle vierzehn Tage je einen Wechsel zum und vom Va- ter mit sich bringt. Der Bezirksrat verbindet mit der neuen Regelung zu Recht die Hoffnung, dass C._____ mit ihrem Vater noch besser vertraut wird. - Anderseits muss sich auch der Vater sagen lassen, dass es die Mutter ist, welche die erzie- herische Verantwortung für C._____ trägt. Sie darf daher durchaus bestimmen, wann C._____ ausreichend Spielsachen hat, und er muss sich in dieser Bezie- hung zurück halten. Unglücklich und einer auch nur langsamen Normalisierung des Verhältnisses abträglich sind schriftliche Äusserungen wie die bereits erwähn- te vom 11. März 2012 an den Bezirksrat.
i) Zusammengefasst erweist sich die vom Bezirksrat getroffene Lösung als den Verhältnissen angemessen. Sie ist zu bestätigen, mit einer Ausnahme: j) Der Bezirksrat hat in seinen Beschluss eine ausdrückliche Strafdro- hung aufgenommen für den Fall, dass die Mutter C._____ einmal nicht am be- stimmten Tag um 10 Uhr für den Besuch beim Vater bereit hielte (Dispositiv Ziff. 6). Die Strafdrohung für einen Befehl auf ein Tun oder ein Unterlassen liegt im Ermessen der Behörden und Gerichte, sie kann auch ohne Antrag in ein Urteil aufgenommen werden (und sie war auch Bestandteil der am 21. März 2011 von der Kammer bestätigten vorsorglichen Massnahmen). Die vorsorglich angeordne- ten Besuche sind in Gang gekommen. Zu Recht erwägt der Bezirksrat, dass nicht jede Verletzung einer Pflicht strafrechtlich sanktioniert werden soll (und kann). Dass sich der Vater unter Umständen wegen Entziehens von Unmündigen straf- bar machen könnte, setzte ein gravierendes Fehlverhalten voraus und lässt sich mit einer allenfalls verspäteten Übergabe nicht vergleichen. Die Strafdrohung kann nötig sein, um die Beteiligten zur Ordnung zu rufen. Sie hat aber gleichzeitig den sehr unerwünschten Effekt, dass die Kontakte eines Elternteils zum Kind und die damit verbundenen Modalitäten primär als "Rechte" und "Pflichten" der Eltern wahr genommen werden, und nicht als ein Mittel, den familiär-menschlichen Kon- takt von Vater und Kind herzustellen und zu vertiefen. Auch um beiden Eltern von C._____ die Chance für einen Neubeginn zu ge- ben, ist auf die Strafdrohung heute zu verzichten. 3. Die Mutter unterliegt mit ihrer Berufung und wird damit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 ZPO; eine Parteientschädigung an den Vater entfällt al- lerdings, weil er keine Berufungsantwort zu erstatten hatte). Sie beantragt Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 2 S. 6). Nach der Praxis der Kammer schliesst der Entscheid über das Rechtsmittel ohne Einholen einer Antwort (Art. 312 resp. 322 ZPO) die unentgeltliche Prozessfüh- rung nicht ohne Weiteres aus. Auch in diesem Fall waren die Bedenken und Ein-
wände der Mutter durchaus ernsthaft und ernst zu nehmen, und ihre Berufung war nicht im Sinne des Kostenrechts "aussichtslos" (Art. 117 ZPO). Nach den eingereichten Unterlagen (act. 3/9 ff.) scheinen auch sehr enge finanzielle Ver- hältnisse glaubhaft. In einem künftigen Verfahren wären die Verhältnisse nament- lich ihres Lebenspartners mit einzubeziehen; für den heutigen Entscheid kann es bei den vorgelegten Unterlagen bleiben, und es ist die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu bewilligen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und der angefochtene Entscheid des Be- zirksrates vom 15. Februar 2012 wird bestätigt - mit der Ausnahme von Dis- positiv Ziff. 6 (Strafdrohung), welche ersatzlos aufgehoben wird. 2. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 1'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Pflicht zur Nachzahlung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Vater unter Beilage einer Ko- pie der Berufungsbegründung act. 2), die Vormundschaftsbehörde D._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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