Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ110054-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der und Oberrichterin lic. i ur . E. Li chti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler. Urteil vom 17. Februar 2012
i n Sachen
A._____, Berufungsklägerin
betreffend Schluss-Beistandschaftsbericht und Schlussrechnung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 26. Oktober 2011 i.S. A., geb. tt.mm.1965; VO.2010.178 (Vormundschaftsbehörde B.)
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 ersuchte das Bezirksgericht Bülach die Vormundschaftsbehörde B., für A. auf deren Ersuchen eine Bei- standschaft im Sinne von Art. 394 ZGB zu errichten (act. 9/17/12). Mit Beschluss vom 27. Februar 2008 errichtete die Vormundschaftsbehörde B._____ nach An- hörung von A._____ für diese eine Beistandschaft auf eigenes Begehren im Sinne von Art. 394 ZGB und ernannte X._____ von der Amtsvormundschaft für Erwach- sene in C._____ zur Beiständin (act. 9/17/11). Mit Eingabe vom 23. Mai 2008 stellte A._____ ein Gesuch um Beistandswechsel mit dem Antrag, ihre Freundin und Juristin Y._____ als Beiständin zu wählen. Mit Beschluss der Vormund- schaftsbehörde B._____ vom 11. Juni 2008 wurde X._____ aus ihrem Amt ent- lassen und Y._____ als neue Beiständin von A._____ ernannt. Sie wurde beauf- tragt, A._____ eine umfassende Vermögens- und Personensorge zu bieten und ihre Interessen zu wahren und zu vertreten, ihr in einem hängigen Prozess einen Rechtsanwalt zu bestellen, ein Vermögensinventar nach Art. 398 ZGB aufzuneh- men und zur Genehmi gung ei nzureichen, sowie so oft als notwendig, ordentli- cherweise erstmals per 28. Februar 2010 Bericht und Rechnung vorzulegen (act. 9/17/13). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 stellte A._____ ein Gesuch um Aufhe- bung der Beistandschaft, und erhob gegen ihre Beiständin Beschwerde gemäss Art. 420 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde B._____ entsprach dem Gesuch mit Beschluss vom 21. Januar 2009, hob die Beistandschaft ersatzlos auf und stellte fest, dass damit das Amt der Beiständin endige. Die Beiständin wurde u.a. einge- laden, den Schlussberi cht und di e Schlussabrechnung zu erstellen und zusam- men mit den Belegen und Beistandschaftsakten innert Monatsfrist zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Die gegen die Beiständin erhobene Beschwerde wurde wegen Gegenstandslosigkeit am Protokoll abgeschrieben (act. 9/17/1). Mit Eingabe vom 8. Februar 2009 legte die Beiständin Bericht und Rechnung vor (act. 9/17/2). Mit Beschluss vom 24. März 2010 genehmigte die Vormundschafts-
behörde B._____ den Schluss-Beistandschaftsbericht samt Rechnungsablage für die Zeit vom 11. Juni 2008 bis 21. Januar 2009. Gleichzeitig wurde der Bezirksrat Bülach ersucht, den Schlussberi cht und di e Rechnungsablage im Sinne von § 115 EG ZGB zweitinstanzlich zu genehmigen, und festgehalten, dass über die Höhe der Entschädigung an die Beiständin mit separatem Beschluss entschieden wer- de. Die Gebühren der Vormundschaftsbehörde wurden auf Fr. 480.-- festgesetzt. Die Mitteilung an A._____ sollte nach bezirksrätlicher Genehmigung erfolgen. Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde an den Bezirksrat innert einer Frist von 10 Tagen angegeben (act. 9/1 = act. 9/17/3). 1.3. Schlussbericht und Rechnungsablage wurden am 5. Mai 2010 gestützt auf Art. 423 Abs. 3 ZGB und § 115 EG ZGB vom Bezirksrat Bülach aufsichtsbehörd- li ch nachgeprüft und genehmigt (vgl. Stempel auf act. 9/17/2 S. 10 = act. 6/2 S. 10). In der Folge wurde A._____ offenbar der Beschluss der Vormundschafts- behörde B._____ vom 24. März 2010 mitgeteilt. Wann genau dies erfolgte, lässt si ch den Akten ni cht entnehmen; das von ihr eingereichte Beschluss-Exemplar trägt einen Eingangsstempel vom 21. Mai 2010 (act. 9/3/1). Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 liess sie gegen diesen Beschluss beim Bezirksrat Bülach Beschwerde erheben und beantragen (act. 9/2 S. 2): "1. Sämtliche Verfahrensakten in der Beistandschaft A._____ seien durch den Bezirksrat beizuziehen. 2. D er Schluss-Beistandschaftsbericht und die Schluss-Rechnungs- ablage seien nicht zu genehmigen beziehungsweise aufzuheben. 3. Es sei die Amtsführung der Beiständin als auch der Vormund- schaftsbehörde B._____ zu prüfen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Nach einem Vertreterwechsel (act. 9/6-8) sistierte der Bezirksrat Bülach das Ver- fahren auf Gesuch der Beschwerdeführerin am 23. August 2010 (act. 9/13), und nahm es am 14. Dezember 2010 wieder auf (act. 9/15). Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels (act. 9/16, /20, /24) fand am 3. Oktober 2011 eine Vergleichsverhandlung (act. 9/27a) bzw. Referentenaudienz (act. 9/27c) statt. Da- zu wurde Folgendes protokolliert (act. 9/27c):
"...: Heute Vergleichsverhandlung - keine Weiterverwendung (Darlegung der Mandatsführung) und Kontakte mit Amt 1. Rückgabe von Gegenständen/Sachwerten - Strafverfolgungsbehör- den?/Konkretisierung? 2. Wiedergutmachung des immateriellen Schadens 3. Ersatz des materiellen Schadens (Fr. 47'000.--) 4. Verzicht auf Auferlegung von Kosten - neues Verfahren
Ziff. 2-3: Verantwortlichkeit
SB: Anliegen werden geregelt" Mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 nahm der Bezirksrat Bülach davon Vormerk, dass a) den fehlenden Sachwerten seitens der Beschwerdegegnerin nochmals konkretisiert nachzugehen sei und aufgrund der sich daraus ergebenden Überprü- fungen allenfalls die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten seien (Strafanzei- ge); b) die Wiedergutmachung des immateriellen Schadens und c) der Ersatz des entstandenen finanziellen Schadens auf dem Zivilprozessweg geltend zu machen seien und dass d) über die Frage der Auferlegung von Kosten aus der Beistand- schaft seitens der Beschwerdegegnerin in einem separaten Entscheid mit Rechts- mittelbelehrung befunden werde. Damit werde das Geschäft am Protokoll des Be- zirksrates Bülach abgeschrieben. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen ─ Parteientschädigungen wurden keine entrichtet (act. 9/29 = act. 3/1 = act. 8). Der Beschluss wurde dem Vertreter von A._____ am 10. November 2011 zugestellt (act. 9/29 Anhang). 1.4. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ persönlich rechtzeitig mit Eingabe vom 21. November 2011 Berufung (act. 2) und beantragt, der Beschluss Nr. 364 des Bezirksrates Bülach sei zurückzuweisen, die Sachbeurteilung durch den Be- zirksrat sei als unvollständig festzustellen und der Bezirksrat sei anzuweisen, ge- gen die Vormundschaftsbehörde und die Sozialabteilung eine Untersuchung zur Überprüfung der Vorwürfe einzuleiten und zu führen, dies unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Zur Begründung bringt sie vor (act. 2 S. 3 f.), der Bezirksrat Bülach sei auf die von ihr gegen die Vormundschaftsbe- hörde, die Sozialabteilung der Gemeinde B._____ und gegen die eingesetzte Bei-
ständin erhobenen Vorwürfe materiell nicht eingegangen. Sie würden nicht einmal zur Kenntnis genommen oder anderweitig gewürdigt. Stattdessen verweise der Bezirksrat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Schadenersatzforderung über die Verantwortlichkeitsklage auf den Zivilweg, obschon aus den Akten hervorge- he, dass auch die Sozialbehörde und die Sozialabteilung der Gemeinde B._____ schuldhaftes Verhalten treffe. Ob nun die Beschwerde gegen den Schluss- Beistandschaftsbericht und die Schlussabrechnung den sachgerechten Rahmen für die Erhebung der Beschwerde wie im vorliegenden Rahmen darstelle, sei un- erheblich, da die Sachverhalte und Gegenstände der Beistandschaft noch nie un- tersucht worden seien und es als Aufsichtsbehörde dem Bezirksrat von Amtes wegen, bei Kenntnisnahme obliege, erhobene Vorwürfe zu prüfen. 1.5. Nach formlosem Beizug der Akten (act. 4-11) wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 (act. 12) Frist angesetzt, um einen Kosten- vorschuss zu leisten, welcher fristgemäss einging (act. 14). Ferner wurde dem Bezirksrat Bülach und der Vormundschaftsbehörde B._____ Frist angesetzt, um eine allfällige Vernehmlassung zur Berufung zu erstatten. Innert Frist stellt die Vormundschaftsbehörde B._____ den Antrag, die Anträge der Berufungsklägeri n seien vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin. Zur Begründung verweist die Vormundschaftsbe- hörde auf ihre beiden Vernehmlassungen im bezirksrätlichen Verfahren, sowie auf eine weitere Vernehmlassung in einem weiteren bezirksrätlichen Aufsichtsbe- schwerde-Verfahren, welches die Beiständin der Berufungsklägerin wegen Ver- zögerung in der Genehmigung des Schlussberichtes erhoben hatte (act. 15 und 16/1-3). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011, verspätet zur Post gegeben am 19. Dezember 2011 (act. 13/2, act. 17), hielt der Bezirksrat Bülach fest, dass der angefochtene Beschluss dem Ergebnis einer Vergleichsverhandlung entspreche und seitens der Beschwerdeführerin bzw. des Rechtsvertreters kein Wiederrufs- vorbehalt erfolgt sei. Im Übrigen verzichtete er auf eine Vernehmlassung. Die Doppel der Stellungnahmen (act. 15 und 17) wurden der Berufungsklägerin am 27. Dezember 2011 zugestellt (act. 19). Das Verfahren ist spruchreif.
Verfahrenserledigung der Rekursbehörde vorgelegt werden soll, bedarf der Schriftform, während der unter Mitwirkung der Rekursinstanz anlässlich einer Au- genschei ns- oder Instruktionsverhandlung erzielte Vergleich zu protokollieren ist. Der Vergleich ist nicht mit der Rekursinstanz, sondern mit der zuständigen (Ver- waltungs-) Behörde abzuschliessen, bei der es sich in der Regel um die erstin- stanzlich anordnende Behörde handelt. Die Verfahrenserledigung durch Vergleich kann auch nur eine teilweise sein, indem dieser lediglich einzelne Aspekte des Rechtsstreits beschlägt und das Rekursverfahren im Übrigen weiterzuführen ist. Zuständig für die Verfahrenserledigung ist die instruierende Rekursbehörde. Die- se hat den Vergleich mit seinem Wortlaut in das Dispositiv oder zumindest in die Begründung des Erledigungsentscheids aufzunehmen, der alsdann als Vollstre- ckungstitel dienen kann (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 28 N 24). Anzumerken bleibt, dass der Verglei ch i m techni schen Si nn i n der zürcheri schen Verwaltungs- rechtspflege nicht üblich ist. Eine Art Vergleich wird indessen zwischen den Par- teien manchmal insofern geschlossen, als die verfügende oder entscheidende Behörde eine teilweise Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids vornimmt und der Rekurrent im Einvernehmen mit dieser den Rekurs gänzlich zurückzieht (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19-28 N 67). 2.3. Gegenstand des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens war einerseits die Genehmigung des Schlussbeistandschaftsberichts samt Rechnungsablage. Zwar hatte der Bezirksrat Bülach diesen bereits am 5. Mai 2010 mittels Stempel ge- nehmigt (act. 6/2 S. 10), ohne dass aber A._____ vorgängig Gelegenheit einge- räumt worden wäre, zum vormundschaftlichen Genehmigungsbeschluss vom 24. März 2010 Stellung zu nehmen. Dieser wurde ihr ─ entsprechend der Rechtsmit- telbelehrung ─ erst nach der Genehmigung des Schlussberichts durch den Be- zirksrat zugestellt. Das Genehmigungsverfahren vor dem Bezirksrat litt damit an einem Mangel, kann dieses doch sinnvoll nur erfolgen, wo der Bezirksrat als die die Genehmigung aussprechende Behörde (§ 115 EG ZGB) von den (begründe- ten oder unbegründeten) Einwendungen Betroffener Kenntnis hat. Vormund- schaftsbehörde und Bezirksrat scheinen davon auszugehen, es sei vorerst ein separates aufsichtsrechtliches Genehmi gungsverfa hre n und ─ hernach ─ ei n da- von losgelöstes vormundschaftliches Beschwerdeverfahren durchzuführen.
A._____ hat gegen die Genehmigung des Schlussberichts samt Rechnungsabla- ge Vormundschaftsbeschwerde erhoben; über die Genehmigung bzw. Nichtge- nehmi gung i st daher zwi ngend erneut durch den Bezirksrat zu befinden. Ver- gleichsweise lässt sich dieses Beschwerdeverfahren nicht erledigen, da weder der Vormundschaftsbehörde (welche gemäss § 114 EG ZGB einzig das Ergebnis i hrer Prüfung i n einem Abschied zusammenzufassen und diesen mit dem (Schluss-)Bericht dem Bezirksrat zur Prüfung und Genehmigung zu überweisen hat) noch der Beschwerdeführerin die Befugnis zusteht, den besagten Bericht zu genehmigen. In Frage käme einzig ein Rückzug der Beschwerde zufolge Ver- gleichs. Ein solcher Rückzug ist aber ─ auch nach den Ausführunge n des Be- zirksrats im angefochtenen Entscheid ─ nicht erfolgt. 2.4. Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass überhaupt und welcher Ver- gleich anlässlich der beim Bezirksrat Bülach durchgeführten Vergleichsverhand- lung (so die Vorladung act. 9/27a) bzw. Referentenaudienz (so das Protokoll act. 9/27c) geschlossen worden sein soll. Zwar waren sowohl die Beschwerdefüh- rerin und ihr Vertreter wie auch eine Delegation der Vormundschaftsbehörde B._____ (VB-Sekretärin; Mitglied VB B._____) anwesend. Dass und inwiefern diese Delegation zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt war, ergibt sich da- bei nicht aus den Akten. Nicht ersichtlich ist ferner, worin der Vergleich, der zur Abschreibung des Verfahrens führte, bestehen soll. Wie ausgeführt, ist der unter Mitwirkung der Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz anlässlich einer Instruktionsver- handlung erzielte Vergleich zu protokollieren und in das Dispositiv oder zumindest in die Begründung des Erledigungsentscheides aufzunehmen. Ei n solcher Ver- gleich ist nicht protokolliert. Vielmehr wird im Protokoll (act. 9/27c) offenbar ganz kurz der Gang der Referentenaudienz festgehalten. Die Ziffern 1. - 4. enthalten die Forderungen der Beschwerdeführerin (Rückgabe von Gegenständen/Sach- werten, Wiedergutmachung des immateriellen Schadens, Ersatz des materiellen Schadens (Fr. 47'000.-- ), Verzicht auf Auferlegung von Kosten). Zu jeder Ziffer wird sodann offenbar stichwortartig ein Gesprächsergebnis festgehalten (zu Ziff. 1: - Strafverfolgungsbehörde? Konkretisierung?; Ziff. 2-3: Verantwortlichkeit; Ziff. 4: - neues Verfahren). Alsdann ist festgehalten: "SB (wohl Sozialbehörde): Anliegen werden geregelt". Im angefochtenen Beschluss hält der Bezirksrat
Bülach unter Verweis auf act. 9/27a (d.h. die Vorladung) fest, aus der Vergleichs- ve rhandlung habe sich folgendes ergeben( act. 8 S. 3 f.): Den Sachwerten (die im übrigen in act. 9/3/2 aufgeführt seien) müsse seitens der Sozialbehörde nochmals konkretisiert nachgegangen werden; aufgrund der sich daraus ergebenden Über- prüfungen seien allenfalls die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten (Strafan- zeige). Bezüglich Wiedergutmachung des immateriellen und Ersatz des entstan- denen finanziellen Schadens sei die Beschwerdeführerin auf den Zivilprozessweg zu verweisen. Bezüglich Verzicht auf Auferlegung von Kosten aus der Beistand- schaft werde in einem neuen Verfahren die Beschwerdegegnerin (sprich: Vor- mundschaftsbehörde) einen separaten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung (der somit wiederum anfechtbar sein würde) fällen. Entsprechendes hat der Bezirksrat Bülach dann in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2011 vorgemerkt. Ob A._____ mit diesem Ergebnis einverstanden war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Selbst wenn man sich aber in den genannten Punkten im dargelegten Si nn ei ni g geworden ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies zu einer Erledigung des Geneh- migungsverfahrens hätte führen können. Dass die Beschwerdeführerin ihre Be- schwerde gegen die Genehmigung des Schlussbeistandschaftsberichts gestützt darauf zurückgezogen hätte, wurde weder behauptet, noch ist solches ersichtlich. 2.5. Festzuhalten ist ferner, dass A._____ mit ihrer Beschwerde an den Bezirks- rat Bülach auch beantragt hat, es sei die Amtsführung der Beiständin und auch der Vormundschaftsbehörde B._____ zu prüfen (act. 9/2 S. 2). Die Nichtbehand- lung dieses Antrages durch den Bezirksrat Bülach rügt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung. Es ist davon auszugehen, dass A._____ mit diesem Antrag neben der Vormundschaftsbeschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts samt Rechnungsablage auch eine allgemeine Aufsichtsbeschwerde erhoben hat. Aus dem Grundsatz, dass die Behörde von Amtes wegen einschreiten muss, wenn ihr Unregelmässigkeiten der ihr unterstellten Behörden oder Mandatsträger bekannt werden, ergibt sich auch ein Recht jedermanns, mit einer Aufsichtsbe- schwerde an die Behörde zu gelangen. Zwar handelt es sich dabei um einen un- förmlichen Rechtsbehelf, der weder Anspruch auf Parteistellung noch auf einen eigentlichen Entscheid gibt. Die Behörde hat aber im Rahmen ihres pflichtgemäs- sen Ermessens der Sache nachzugehen und ggf. das Notwendige anzuordnen
(BSK ZGB I-Geiser, Vor Art. 420-425 N 14). Ein Vergleich oder ein Rückzug hin- sichtlich dieses Begehrens lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Bezirksrat Bülach hätte daher zumindest kurz auf diesen Antrag eingehen müssen, ansons- ten das rechtliche Gehör verletzt ist. 2.6. Ist eine vergleichsweise Erledigung im Genehmigungsverfahren gar nicht möglich und liegt auch hinsichtlich der erhobenen Aufsichtsbeschwerde kein Vergleich bzw. Rückzug vor, hat der Bezirksrat Bülach das Geschäft zu Unrecht am Protokoll abgeschrieben. Mit Bezug auf die Aufsichtsbeschwerde wurde zu- dem das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 26. Oktober 2011 ist daher aufzuheben und das Verfahren zum materiellen Ent- scheid an diesen zurückzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang fallen die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung ist mangels gesetzlicher Grund- lage ni cht auszuri chten (KUKO ZPO-Schmid, Art. 107 N 15). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 26. Oktober 2011 aufgehoben und das Verfahren zum materiellen Ent- scheid an diesen zurückgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, die Vormundschaftsbehörde B._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kan- tons Züri ch) sowi e – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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