Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ110049-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 9. März 2012
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin X._____
gegen
B., Zustelladresse: Rechtsanwalt Y. Berufungsbeklagter
betreffend Beistandschaft
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Meilen vom 13. Oktober 2011 i.S. C., geb. tt.mm.1994; VO.2011.265 (Sozialbehörde D.)
Erwägungen: I. 1. C., geboren am tt.mm.1994, ist die älteste Tochter von drei Kindern der Parteien. Diese sind seit dem 28. August 2007 geschieden. C. steht unter der elterlichen Sorge der Berufungsklägerin. Mit Beschluss der Sozialbehörde D._____ vom 17. September 2009 wurde der Berufungsklägerin die Obhut entzogen und C._____ in der Klinik J._____ unter- gebracht. Gleichzeitig wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB er- ric htet und E._____ von der Jugend- und Familienberatung F._____ zur Beistän- din ernannt (act. 7/11/36). Der Obhutsentzug wurde mit Beschluss der Sozialbe- hörde D._____ vom 18. November 2009 wieder aufgehoben und C._____ wieder unter die Obhut von A._____ gestellt (act. 7/11/73). Sodann beschloss die Sozial- behörde D._____ am 19. November 2009, die Beistandschaft von E._____ aufzu- heben; an ihrer Stelle ernannte sie den Arzt Dr. med. G., der C. seit deren Geburt behandelt hatte (act. 3/3/8). 2. 2.1 Mit Beschluss vom 30. Mai 2011 hob die Sozialbehörde D._____ die Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____ per 31. Dezember 2010 auf. Der vom Beistand erstattete Bericht per 31. Dezember 2010 wurde als Schluss- Beistandsbericht abgenommen und an den Bezirksrat Meilen zur zweit- instanzlichen Genehmigung weitergeleitet. Dem Beistand wurde keine Entschädi- gung zugesprochen (act. 7/2/1). 2.2 Gegen diesen Beschluss erhob die Mutter von C., die Berufungskläge- rin, mit Eingabe vom 24. Juni 2011 (act. 7/1) Beschwerde beim Bezirksrat Meilen. Damit beantragte sie, die Beistandschaft weiterzuführen und Dr. G. in sei- ner Funktion als Beistand zu bestätigen, dessen Bericht vom 13. Februar 2011 als
Zwischenbericht abzunehmen und zu genehmigen sowie die Kosten der Bei- standschaft (Beistandskosten von Dr. G.) der Gemeinde D., eventua- liter den Kindseltern je zur Hälfte aufzuerlegen (act. 7/1 S. 2). Gleichzeitig erhob sie Aufsichtsbeschwerde gegen die Vormundschaftsbehörde D.. Damit be- antragte sie, diese Behörde sei anzuweisen, sämtliche Unterlagen vollständig zu akturieren, ein vollständiges und aktuelles Aktenverzeichnis zu erstellen sowie die gesamte künftige Korrespondenz zu akturieren und das Aktenverzeichnis nachzu- führen. Sodann sei diese Behörde anzuweisen, künftig jede Besprechung über C. mit ihr als Sorgerechtsinhaberin, dem Beistand und anderen Dritten zu protokollieren und den Beteiligten die Protokolle umgehend zur Kontrolle und Vi- sierung vorzulegen oder innert weniger Tage den Beteiligten zur Stellungnahme und Anbringung von Korrekturen zuzustellen (act. 7/1 S. 3). Am 13. Oktober 2011 beschloss der Bezirksrat Meilen, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben. Sodann änderte er den angefochtenen Beschluss der So- zialbehörde D._____ dahingehend ab, dass die Beistandschaft für C._____ per 15. Februar 2011 aufgehoben und die Festlegung der Beistandsentschädigung im Sinne der Erwägungen an die Sozialbehörde D._____ zurückgewiesen wurde. Diesbezüglich wurde der Beistand Dr. G._____ eingeladen, eine detaillierte Hono- rarnote einzureichen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Re- chenschaftsbericht des Beistandes Dr. G._____ wurde als Schlussbericht für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 15. Februar 2011 genehmigt. Die Verfah- renskosten wurden der Berufungsklägerin auferlegt (act. 6 S. 27 f.). 2.3 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 (act. 2) reichte die Berufungsklägerin ge- gen diesen Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 13. Oktober 2011 Berufung ein. Sie stellt dabei folgende Anträge (act. 2 S. 2):
"I. Zur Aufsichtsbeschwerde: 1. Es sei Dispositiv Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Sozialbehörde D._____ die Akten im Verfahren Beistandschaft über C._____ ungenügend geführt hat. II. Zur Beschwerde nach Art. 420 ZGB 1. Es sei Dispositiv-Ziffer II a) des angefochtenen Beschlusses aufzuhe- ben und es sei in Gutheissung des Beschwerdeantrages Ziffer 1 vom 24. Juni 2011 Dr. G._____ in seiner Funktion als Beistand von C._____ für ein weiteres Jahr zu bestätigen. 2. Es sei Dispositiv-Ziffer II b) des angefochtenen Beschlusses aufzuhe- ben und es seien in Gutheissung des Hauptantrages Ziffer 4 der Be- schwerde vom 24. Juni 2011 die Kosten der Beistandschaft (Bei- standskosten von Dr. G.) der Gemeinde D. aufzuerlegen. 3. Es sei Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Beschlusses abzuändern, indem festgehalten wird, dass der Rechenschaftsbericht des Beistan- des Dr. G._____ vom 15. Februar 2011 für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 15. Februar 2011 als Zwischenbericht genehmigt wird. 4. Es sei Dispositiv-Ziffer IV des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und es seien die Kosten des Verfahrens vor Bezirksrat auf die Staats- kasse zu nehmen. 5. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens vor Obergericht der Be- rufungsbeklagten aufzuerlegen, eventuell seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen." Die Berufungsklägerin leistete den ihr mit Präsidialverfügung vom 9. November 2011 (act. 9) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- rechtzeitig (act. 11). B., der Vater von C., beantwortete die Berufung mit Eingabe vom 30. November 2011 (act. 14). In formeller Hinsicht beantragt er, ihn als Beru- fungsbeklagten zu streichen und die Sozialbehörde D._____ als Berufungsbe- klagte ins Verfahren einzubeziehen (act. 14 S. 1). Zur Aufsichtsbeschwerde der Berufungsklägerin stellt er keinen Antrag. Sodann beantragt er sinngemäss, die Berufung abzuweisen und den angefochtenen Beschluss zu bestätigen (act. 14 S. 2). Des Weiteren beantragt er ("Neuantrag"), dass im Rahmen des Berufungs- prozesses die heutige Situation von C._____ geklärt werde und eine Vollstre- ckungsverfügung erlassen werde, mit welcher – verbunden mit der Androhung ei- ner Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB – die Berufungsklägerin ultimativ auf-
gefordert werde, sich an die Besuchs–, Kontakt– und Informationsrechte gemäss der rechtsgültigen Scheidungskonvention (Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28. August 2007) zu halten (act. 14 S. 2 f.). Am 9. Dezember 2011 stellte die Be- rufungsklägerin ein Protokollberichtigungsbegehren nach Art. 235 Abs. 3 ZPO, mit welchem sie beantragte, anstelle von B._____ die Sozialbehörde D._____ als Be- rufungsbeklagte aufzunehmen und die diesem mit Verfügung vom 18. November 2011 (act. 12) angesetzte Frist zur Beantwortung der Berufung abzunehmen bzw. eine allenfalls bereits eingereichte Berufungsantwort aus dem Recht zu weisen (act. 16 S. 2). Mit Referentenverfügung vom 27. Januar 2012 (act. 18) wurden die Anträge der Parteien, B._____ als Berufungsbeklagten aus dem Rubrum zu strei- chen und an dessen Stelle die Sozialbehörde D._____ als Berufungsbeklagten aufzunehmen, sowie der Antrag der Berufungsklägerin, die Berufungsantwort aus dem Recht zu weisen, abgewiesen (act. 18 S. 4). In ihrer Eingabe vom 9. Februar 2012 (act. 22) teilt die Berufungsklägerin mit, dass sie darauf verzichte, zur Beru- fungsantwort Stellung zu nehmen, und sie beantragt für den Fall der Abweisung der Berufung, dem Berufungsbeklagten keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen. II. 1. 1.1 Der Bezirksrat Meilen hat im angefochtenen Entscheid der Aufsichtsbe- schwerde der Berufungsklägerin betreffend Akturierung und Protokollierung (act. 7/1 S. 3) keine Folge gegeben (act. 6 S. 27 Dispositivziffer I). Er korrigierte gewis- se Fehler in der Aktenanlage gleich selber und kam im Übrigen zum Schluss, dass die Fehler in der Aktenführung nicht so schwer seien, dass ein aufsichts- rechtliches Einschreiten nötig wäre und Weisungen zu erteilen wären (act. 6 S. 5). 1.2 Beim Entscheid des Bezirksrats über die Aufsichtsbeschwerde der Beru- fungsklägerin wegen der Aktenführung bzw. Protokollierung handelt es sich nicht um einen Entscheid in einer familienrechtlichen Angelegenheit im Sinne von § 187 GOG, sondern um einen Entscheid, der die Geschäftsführung als solche
betrifft. Somit wäre dieser Entscheid mit einer Aufsichtsbeschwerde bei der Auf- sichtsbehörde zweiter Instanz, d.h. bei der vom Regierungsrat bezeichneten Di- rektion, anzufechten gewesen (§ 44 Ziff. 9 EG zum ZGB, § 75 EG zum ZGB). Ist das Obergericht im Rahmen einer Vormundschaftsbeschwerde – wie hier – mit einem Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) befasst, so kann es in dem ihm vorgelegten Einzelfall aber sämtliche Funktionen der zweitinstanzlichen Aufsichts- behörde kraft Kompetenzattraktion wahrnehmen, allerdings nur beschränkt auf den konkreten Fall (Heinrich Andreas Müller, Aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten und Rechtsmittel im vormundschaftlichen Verfahren, in: Anpassung des Zürcher Prozessrechts im Personen- und Familienrecht, herausgegeben von Verena Bräm, Zürich 2001, S. 122). Es ist somit auf den Antrag I/1 betreffend Aufsichtsbeschwerde der Berufungs- klägerin unter dem Aspekt der Zuständigkeit der Kammer einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO tritt das Gericht auf eine Klage (bzw. ein Rechtsmittel) nur ein, wenn die klagende (bzw. ein Rechtsmittel ergrei- fende) Partei ein schutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzinteresse) hat. Mit dem fraglichen Antrag verlangt die Berufungsklägerin die Feststellung, dass die Sozialbehörde D._____ im Verfahren betreffend der Beistandschaft für C._____ die Akten ungenügend geführt hat (act. 2 S. 2). Da die Berufungsklägerin selber ausführt, dass der Bezirksrat festgestellt habe, dass die Akten von der So- zialbehörde nicht korrekt geführt worden seien und teilweise Fehler der Aktenfüh- rung vom Bezirksrat selber behoben worden seien (act. 2 S. 6), fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse für das beantragte Feststellungsbegehren. Es ist daher auf den Antrag I/1 (Aufsichtsbeschwerde) der Berufung nicht einzutreten. 2. 2.1 C._____ verliess anfangs Februar 2009 ihr Zuhause und lebte fortan zeitwei- se bei der Familie eines Kollegen und später in der Punk-Szene in I._____ und J.. Nachdem die Stadtpolizei C. in betrunkenem Zustand und im Be- sitz von Kokain, Schlafmittel, Spritzen und Rasierklingen aufgegriffen hatte, wurde
sie im Einverständnis mit der Inhaberin der elterlichen Sorge, der Berufungskläge- rin, in die psychiatrische Klinik I._____ eingewiesen. In der Folge entzog – wie erwähnt – die Sozialbehörde D._____ mit Beschluss vom 17. September 2009 der Berufungsklägerin die elterliche Obhut über die Tochter C._____ und brachte diese in der Klinik J._____ unter (act. 7/11/36). Von dort entwich C._____ wieder- holt. Darauf hin hob die Sozialbehörde D._____ am 18. November 2009 den Ob- hutsentzug wieder auf und stellte C._____ wieder unter die Obhut ihrer Mutter (act. 7/11/73). Am 3. Dezember 2009 wurde C._____ von der Berufungsklägerin und dem neu ernannten Beistand Dr. G._____ für ein einjähriges Time-Out in ein Rehabilitations-Programm nach K._____ gebracht, welches dann um ein halbes Jahr bis Juni 2011 verlängert werden sollte. C._____ wurde jedoch kurzfristig am 2. Februar 2011 aus diesem Programm entlassen. Nach einem kurzen vorüber- gehenden Aufenthalt in der Schweiz begab sich C._____ zu ihrer Patin, H._____ ... [nach] K._____ [Staat] nach L._____ [Ort], wo sie sich seither aufhält (vgl. act 7/11/138). 2.2 Wie ausgeführt hob die Sozialbehörde D._____ mit Beschluss vom 30. Mai 2011 die Beistandschaft für C._____ per 31. Dezember 2010 auf (act. 3/1). Sie begründete dies damit, dass die Berufungsklägerin als Inhaberin der elterlichen Sorge in der Lage sei, für das Wohl von C._____ zu sorgen. Sie habe die Nach- sorge nach dem Aufenthalt im Rehabilitationsprogramm in K._____ organisiert und teile die Erziehungsverantwortung mit H.. Eine Gefährdung des Kin- deswohls liege nicht mehr vor und eine vorsorgliche Begleitung vor Ort in L. durch die Vormundschaftsbehörde D._____ sei nicht durchführbar. Von den nega- tiven Einflüssen der anhaltenden Besuchsrechtsstreitigkeiten der Eltern könne C._____ insbesondere auf Grund ihres Alters nicht mittels einer Beistandschaft geschützt werden (act. 3/1 S. 3). Der Bezirksrat Meilen bestätigte diesen Entscheid im angefochtenen Beschluss mit Ausnahme der rückwirkenden Aufhebung per 31. Dezember 2010. Zur Be- gründung führte er einerseits an, dass die Berufungsklägerin nicht bereit sei, mit aussenstehenden Dritten zusammen zu arbeiten und auch mit dem Beistand Dr. G._____ nur so lange kooperiert habe, wie es ihren eigenen Zwecken gedient ha-
be, weshalb eine Weiterführung der Beistandschaft nicht möglich sei. Anderer- seits stellte der Bezirksrat fest, dass sich die Situation von C._____ seit ihrem Eintritt ins Rehabilitations-Programm deutlich verbessert habe. Sie befinde sich bei ihrer Patin in L., welche sie liebevoll betreue und in der Lage sei, sie zu schützen. Die weitere Schulung von C. sei in die Wege geleitet. Im Übrigen habe die Berufungsklägerin selber geschrieben, dass im Moment kein Hand- lungsbedarf für einen Beistand bestehe. Unter diesen Umständen sei eine Erzie- hungsbeistandschaft nicht mehr zwingend notwendig, so dass sie habe aufgeho- ben werden dürfen (act. 6 S. 6). 2.3 Die Berufungsklägerin begründet ihren Berufungsantrag, mit welchem sie die Weiterführung der Beistandschaft verlangt, im Wesentlichen damit, es sei "krass falsch", dass sie nicht bereit sei, mit aussenstehenden Dritten zusammen zu ar- beiten, und es sei unzutreffend, dass sie mit dem Beistand nicht kooperiere. Die entsprechende Begründung verletze auch Art. 308 ZGB, da es dabei um Kindes- schutzmassnahmen gehe, weshalb man C._____ nicht mit der – falschen – Be- gründung, ihrer Mutter fehle es am Willen zur Zusammenarbeit, die Unterstützung durch den Beistand entziehen könne. Auch lasse sich die Aufhebung der Bei- standschaft nicht damit rechtfertigen, dass sich die Situation von C._____ seit de- ren Eintritt ins Rehabilitations-Programm verbessert habe, insbesondere dann nicht, wenn sie als Mutter und das Kind selbst die Beibehaltung der Beistand- schaft ausdrücklich wünschten. Sodann bedeute auch der Umstand, dass die wei- tere Schulung von C._____ in die Wege geleitet sei, nicht, dass sie keiner weite- ren Unterstützung mehr bedürfte; es brauche den Beistand als Sicherheit und An- sprechsperson für Probleme, die täglich auftauchen könnten. Sodann stehe die örtliche Distanz zwischen C._____ und dem Beistand bzw. der Sozialbehörde ei- ner Weiterführung der Beistandschaft nicht entgegen, zumal auf Grund aller heute zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel (act. 2 S. 13 ff.). 2.4 Die Berufungsklägerin hat den Entscheid der Sozialbehörde D._____ vom 30. Mai 2011 (act. 3/1), mit welchem die Beistandschaft für C._____ aufgehoben wurde, rechtzeitig mit der Beschwerde beim Bezirksrat Meilen angefochten. Da dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam – eine gegenteilige Anordnung
bzw. Verfügung wurde nicht getroffen – wurde dieser Entscheid nicht rechtskräf- tig. Auch der Berufung gegen den Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 13. Ok- tober 2011 (act. 6), der die Aufhebung der Beistandschaft bestätigt hat, kommt aufschiebende Wirkung zu, da der Bezirksrat nichts Gegenteiliges entschieden hat (§ 189 Abs. 1 GOG). Liegt somit kein rechtskräftiger Entscheid betreffend der Aufhebung der Beistandschaft für C._____ vor, so dauert diese bis heute an. An- gesichts der reformatorischen Wirkung der Berufung und der für ein Kindes- schutzverfahren geltenden Untersuchungsmaxime ist somit vorliegend nur zu prü- fen, ob im heutigen Zeitpunkt die Beistandschaft aufzuheben oder weiterzuführen ist. 2.5 Nach Art. 308 Abs. 1 ZGB obliegt es einem Beistand, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen. Wenn auch als Beistand eines Kin- des bezeichnet, ist es seine primäre Aufgabe, den Eltern in ihrer Erziehungsauf- gabe beizustehen. Dies schliesst jedoch nicht aus, ja es erfordert es sogar, dass er als Vertrauens- und Ansprechsperson aller Beteiligten – und somit auch des Kindes – wirken soll und daher auch zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbau- en soll (BSK ZGB I, Peter Breitschmid, N. 4 zu Art. 308 ZGB). Die Vormund- schaftsbehörde kann zudem dem Beistand besondere Befugnisse (bzw. Aufga- ben) übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Diese sind im genannten Beschluss vom 19. November 2009 wie folgt umschrieben (act. 3/3/8 S. 2): "- Die Kindsmutter A._____ zu unterstützen, C._____ in einer ge- eigneten Jugendhilfe-Einrichtung unterzubringen und zu beglei- ten. - C._____ bei der schulischen und beruflichen Ausbildung zu un- terstützen. - Mit beiden Eltern im Sinne des Wohls von C._____ zusammen zu arbeiten. - Sobald als nötig, ordentlicherweise erstmals per 31. Dezember 2010, Bericht zu erstatten." 2.6 Auf Grund der Akten bzw. der Darstellungen der Parteien ist davon auszuge- hen, dass sich C._____ nach wie vor bei ihrer Patin in L._____ aufhält. Nähere Angaben zu den aktuellen Umständen dieses Aufenthalts, insbesondere zur Aus- bildung bzw. zu einem allfälligen Schulbesuch liegen nicht vor. Die Berufungsklä-
gerin erwähnt einzig, dass die weitere Schulung von C._____ "in die Wege gelei- tet ist" (act. 2 S. 14). Es lässt sich unter diesen Umständen nicht ausreichend be- urteilen, ob der Beistand seiner allgemeinen Aufgabe und insbesondere seinem besondern Auftrag, C._____ bei der schulischen und beruflichen Ausbildung zu unterstützen, überhaupt noch nachkommen könnte. Dies dürfte angesichts des Aufenthalts in einem anderen, weit entfernten Land trotz verschiedener techni- scher Kommunikationsmittel nur sehr bedingt möglich sein. Die Berufungsklägerin hat denn auch nur pauschal vorgebracht, die Aufgabe des Beistands bestehe da- rin, C._____ bei Bedarf in Gesprächen zu unterstützen und dieser mit ihr zusam- men Lösungswege aufzuzeigen (act. 16 S. 14). Irgendwelche konkrete Umstände oder Ereignisse der letzten Monate, wo eine solche Unterstützung erforderlich bzw. von C._____ gewünscht gewesen wäre, hat sie nicht genannt. Um über die Notwendigkeit einer weiteren Verbeiständung befinden zu können, wären somit noch Abklärungen über die aktuelle Lebenssituation von C._____ zu treffen, wie dies auch der Berufungsbeklagte beantragt (act. 14 S. 2 f.), insbesondere wäre diese persönlich anzuhören. Davon ist jedoch abzusehen, da es angesichts der internationalen Verhältnisse praktisch ausgeschlossen erscheint, vor Erreichen der Mündigkeit von C._____ am tt.mm.2012, solche Untersuchungen abzu- schliessen bzw. über die Notwendigkeit der Weiterführung der Beistandschaft zu entscheiden. Entscheidend fällt sodann ins Gewicht, dass die von der Berufungs- klägerin beantragte Weiterführung der Beistandschaft nur noch rund ... Monate bis zum Eintritt von C._____ ins Erwachsenenalter dauern würde. Spezielle Gründe, dass die Beistandschaft auch in dieser sehr kurzen Zeit noch Bestand haben müsste, wurden weder von der Berufungsklägerin vorgebracht noch sind sie auf Grund der Akten ersichtlich. Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass die Beistandschaft für C._____ aufzuheben ist. Da die Beistandschaft – wie ausgeführt – bis heute fortdauerte, kann sie nicht rückwirkend aufgehoben werden. 2.7 Im Übrigen kann im vorliegenden Verfahren betreffend der Beistandschaft für C._____ keine "Vollstreckungsverfügung mit Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB" erlassen werden, wie dies der Berufungsbeklagte wünscht
(act. 14 S. 3 und 8). Die Vollstreckung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Uster vom 28. August 2007 ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Sozialbehörde D._____ entschied in ihrem Beschluss vom 30. Mai 2011, dass dem Beistand keine Entschädigung zugesprochen werde (Dispositivziffer 4, act. 3/1). Sie begründete dies damit, dass die Berufungsklägerin sich in der Ver- einbarung mit ihr vom 20. November 2009 verpflichtet habe, die Entschädigung des Beistands zu übernehmen und direkt zu bezahlen (act. 3/1 S. 3). 3.2 Mit ihrer Beschwerde beim Bezirksrat Meilen vom 24. Juni 2011 (act. 7/1) be- antragte die Berufungsklägerin, die Kosten des Beistandes Dr. G._____ der Ge- meinde D._____ – eventualiter ihr und dem Vater von C._____ je zur Hälfte – aufzuerlegen (act. 7/1 S. 2). Der Bezirksrat Meilen erwog zur Frage der Beistandsentschädigung, dass die So- zialbehörde in dieser Hinsicht nicht gesetzlich korrekt vorgegangen sei. Sie hätte die Entschädigung des Beistandes auf Grund einer detaillierten Honorarnote und nach deren Prüfung festsetzen müssen. Der vereinbarte Stundenansatz von Fr. 190.-- erscheine zwar überhöht, sei jedoch zu übernehmen, da dieser Betrag Dr. G._____ zugesichert worden sei und von der Berufungsklägerin nicht bean- standet werde. Im Übrigen habe die Sozialbehörde im Rahmen der Prüfung der Honorarnote zu entscheiden, ob der Stundenaufwand und die Spesen (z.B. für die Reise des Beistandes nach K.) gerechtfertigt seien (act. 6 S. 25 f.). Er be- schloss in der Folge, Dispositivziffer 4 des angefochtenen Beschlusses der Sozi- albehörde D. aufzuheben und die Sache zur Festlegung der Beistandsent- schädigung im Sinne der Erwägungen an die Sozialbehörde D._____ zurückzu- weisen. Sodann lud er den Beistand Dr. G._____ ein, dieser Behörde eine detail- lierte Honorarnote einzureichen (act. 6 S. 27 f. Dispositivziffer II b).
3.3 Die Berufungsklägerin beantragt nun mit der Berufung, dass dieser Entscheid aufzuheben sei und die Kosten des Beistandes Dr. G._____ der Gemeinde D._____ aufzuerlegen seien (act. 2 S. 2 Ziff. II/2). Wie erwähnt entschied die Sozialbehörde D._____ in der fraglichen Dispositivzif- fer 4 einzig, dass dem Beistand keine Entschädigung zugesprochen wird (act. 3/1 S. 3). Wenn auch in den entsprechenden Erwägungen darauf hingewiesen wurde, dass die Berufungsklägerin sich verpflichtet habe, die Entschädigung des Bei- stands zu übernehmen und direkt zu bezahlen, so enthielt dieser Negativent- scheid keine rechtlich verbindliche Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Be- zahlung einer solchen Entschädigung an den Beistand. Sie war damit durch die- sen Entscheid weder unmittelbar berührt noch hatte sie ein schutzwürdiges recht- liches Interesse an dessen Aufhebung. Der Bezirksrat Meilen hätte somit auf die Beschwerde in diesem Punkt gar nicht eintreten dürfen (§ 21 lit. a VRG). Der Bezirksrat hat zwar in seinem Entscheid dem Antrag der Berufungsklägerin, die Beistandskosten der Gemeinde D._____ aufzuerlegen, nicht stattgegeben, die angefochtene Dispositivziffer dennoch aufgehoben und die Sache zur Festset- zung einer Beistandsentschädigung an die Sozialbehörde D._____ zurückgewie- sen (act. 6 S. 27 f.). Auch durch diesen Rückweisungsentscheid ist die Beru- fungsklägerin nicht beschwert. Denn dadurch wird nicht verbindlich eine Verpflich- tung der Berufungsklägerin, einen bestimmten Betrag als Entschädigung für die Tätigkeit des Beistands zu bezahlen, festgesetzt. Daran ändert auch nichts, dass der Bezirksrat in seinen Erwägungen ausführte, dass die Berufungsklägerin als al- leinige Sorgerechtsinhaberin die gesamte Entschädigung des Beistands zu tragen habe und diese nicht auch dem Kindsvater auferlegt werden könnten (act. 6 S. 26). Erst durch einen entsprechenden ausdrücklichen Entscheid, der die Ver- pflichtung zur Zahlung einer bestimmten Summe beinhaltet, wird die Berufungs- klägerin beschwert und erst dann entstünde für sie ein schutzwürdiges Interesse für ein allfälliges Rechtsmittel. Fehlt dieses aber für die vorliegende Berufung, so ist auf sie in diesem Umfang (Antrag Ziffer II/2) nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 4.
4.1 Da die Sozialbehörde D._____ mit ihrem Beschluss vom 30. Mai 2011 die Beistandschaft für C._____ per 31. Dezember 2010 aufhob, nahm sie den Bericht des Beistands per 31. Dezember 2010 (act. 7/11/115) als Schlussbericht entge- gen und leitete ihn zur zweitinstanzlichen Genehmigung an den Bezirksrat Meilen weiter (act. 3/1 S. 3). 4.2 Der Bezirksrat Meilen genehmigte in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2011 diesen Bericht als Schlussbericht für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 15. Februar 2011 (act. 6 S. 28 Dispositivziffer III). 4.3 Mit ihrer Berufung beantragt die Berufungsklägerin, dass der bezirksrätliche Beschluss so abzuändern sei, dass dieser Bericht nur als Zwischenbericht ge- nehmigt werde (act. 2 S. 2 Ziffer II/3). Dieser Antrag ergibt sich folgerichtig aus ih- rem Antrag auf Weiterführung der Beistandschaft für ein weiteres Jahr (act. 2 S. 19). 4.4 Wie oben ausgeführt dauerte die Beistandschaft von Dr. G._____ bis zu deren Aufhebung mit dem heutigen Urteil fort. Der fragliche Bericht der nur die Zeit- spanne bis Ende 2010 umfasste, kann somit nicht als Schlussbericht genehmigt werden. Der entsprechende Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 13. Oktober 2011 (Dispositivziffer III) ist daher aufzuheben. Es wird Aufgabe der Sozialbehör- de D._____ sein, vom Beistand Dr. G._____ einen Schlussbericht, der sich auf den gesamten Zeitraum der Beistandschaft, mithin bis zum heutigen Datum, be- zieht, einzufordern.
III. 1. 1.1 Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihren Anträgen praktisch vollständig. Da- ran ändert nichts, dass die Beistandschaft nicht rückwirkend per 15. Februar 2011 sondern erst mit heutigem Datum aufgehoben wurde und dementsprechend der Bericht des Beistandes nicht als Schlussbericht genehmigt werden kann. Denn dies ist nur das Ergebnis der Anfechtung des bezirksrätlichen Entscheids mit der Berufung und bedeutet kein teilweises Obsiegen der Berufungsklägerin mit ihren Anträgen. Somit hat Berufungsklägerin grundsätzlich die Kosten des bezirksrätli- chen Verfahrens zu bezahlen (§ 13 Abs. 2 VRG) und es sind ihr die Gerichtskos- ten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 1.2 Die Vorinstanz hat für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde betreffend der Aktenführung und die Kosten des eigentlichen Beschwerdeverfahrens eine gesamthafte Gebühr festgelegt (act. 6 S. 27). Zwar hat der Bezirksrat der Auf- sichtsbeschwerde keine Folge gegeben, dies jedoch nur, weil er die festgestellten Fehler in der Aktenführung nicht für so gravierend hielt, so dass sich ein aufsichts- rechtliches Einschreiten erübrige und keine Weisungen zu erteilen seien (act. 6 S. 5 und S. 27). Zudem hat er gewisse Mängel der Aktenführung gleich selber behoben (act. 6 S. 4). Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, der Berufungsklägerin auch den auf die Aufsichtsbeschwerde entfallenden Kostenanteil aufzuerlegen. Der Entscheid des Bezirksrats betreffend Kostenauflage ist somit zu korrigieren, in- dem der Berufungsklägerin nur 4/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzu- erlegen sind; 1/5 ist auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Dem Berufungsbeklagten ist mangels erheblicher Umtriebe bzw. Auslagen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag I/1 der Berufungsklägerin (Aufsichtsbeschwerde) wird nicht eingetreten. 2. Auf den Antrag II/2 der Berufungsklägerin (Kosten der Beistandschaft) wird nicht eingetreten. 3. Auf den Antrag des Berufungsbeklagten betreffend Erlass einer Vollstre- ckungsverfügung wird nicht eingetreten. 4. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. 5. Rechtsmittel gemäss Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt 1. Die Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ wird aufgehoben. 2. Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom 13. Oktober 2011 (Genehmigung des Schlussberichts) wird aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer IV des Beschlusses des Be- zirksrats Meilen vom 13. Oktober 2011 von insgesamt Fr. 2'266.-- werden der Berufungsklägerin zu 4/5 auferlegt. 1/5 dieser Kosten wird auf die Staatskasse genommen. 4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'000.-- fest- gesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und aus dem Kostenvorschuss bezogen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
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