Art. 120 ZPO, Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege. Neue Situation aufgrund der Verheiratung der Partei. Konsequenzen.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
§ 5 Abs. 1 GebV OG und ist unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens noch auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Ferner ist die Berufungsklägerin darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsferien den Fristenlauf nicht hemmen (vgl. dazu den Entscheid OGer ZH NQ110028 vom 30.06.2011). 7./8. (...) Es wird beschlossen: 1. (...) 2. Die der Berufungsklägerin mit Beschluss vom 24. August 2011 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) wird ihr mit Wirkung ab 25. Oktober 2011 entzogen. 3. Der Berufungsklägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ab Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Obergerichtskasse, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich, Briefadresse: Postfach 2401, 8021 Zürich, (Postkonto 80-10210-7) einen Vorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten. Die spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten. Diese Frist steht während der Gerichtsferien nicht still. (...)
Obergericht, II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NQ110027-O/Z08 Beschluss vom 16. Dezember 2011