Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ110008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 1. Juli 2011
in Sachen
A._____, Berufungskläger
betreffend Entmündigung nach Art. 369 Abs. 1 ZGB
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 16. Februar 2011; VO.2010.614 (Vormundschaftsbehörde B._____)
Erwägungen: I. 1. Der Berufungskläger ist in B._____ aufgewachsen: Nach Abschluss der obligato- rischen Schulzeit und einem Berufswahljahr begann er mit 18 Jahren eine Lehre als Schreiner, die er nach einem Jahr abbrach. Anschliessend absolvierte er eine zweijährige Anlehre in diesem Beruf. In der Folge war er bei einem Küchenbau- Unternehmen als Monteur tätig. Nach einem schweren Skiunfall im Jahre 2002 bezog er eine IV-Rente und wurde für eine Tätigkeit im Gastgewerbe umgeschult. Dort arbeitete er während drei Jahren an einem geschützten Arbeitsplatz. Nach- dem er sich von den Folgen des Unfalls erholt hatte, begann er als Schreiner in einem Behindertenzentrum zu arbeiten. Im Alter von ca. fünf Jahren erlitt der Berufungskläger erste epileptische Anfälle. Diese Krankheit führte während eines Jahres zu längeren Aufenthalten in der Epi- klinik in C.. Dort konnte er mit Medikamenten gut eingestellt werden. Auf Grund dieser Krankheit wurde er in eine Sonderschule eingeschult. Nach langer Zeit ohne Epilepsieanfälle erlitt er im Jahre 2006 nochmals einen solchen Anfall. Der Berufungskläger zog erst im Alter von ca. 28 Jahren aus dem Haus seiner El- tern (bzw. seiner Mutter, der Vater war im Jahre 2000 im Alter von 56 Jahren ver- storben) in eine eigene Wohnung, wo er mit seiner Freundin zusammen lebte. Nachdem diese Beziehung nach einem Jahr zerbrochen war, lebte er erneut vor- übergehend bei seiner Mutter, bis er dann im Jahre 2007 in die Wohngemein- schaft D. in E._____ einzog. Dieser Aufenthalt wurde ihm per Ende August 2009 gekündigt, da die Wohngruppe an den Wochenenden nicht betreut war. Nach kurzfristigen Aufenthalten im F._____ in G._____ und in der Klinik H._____ im August 2009 weilte der Berufungskläger vom September 2009 bis Februar 2011 im Psychiatriezentrum I._____. Von dort trat er am
März 2011 in das Behindertenzentrum J._____ in K._____ ein, wo er sich im- mer noch aufhält.
2.1 Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 errichtete die Vormundschaftsbehörde B._____ auf eigenes Begehren des Berufungsklägers eine Beistandschaft im Sin- ne von Art. 394 ZGB. Als Beiständin wurde L._____ von der Amtsvormundschaft O._____ ernannt (act. 13/6). Am 19. Januar 2009 erfolgte ein Beistandswechsel; neuer Beistand wurde M., ebenfalls von der Amtsvormundschaft O. (act. 13/15). Dieser wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde B._____ per 1. September 2010 durch den neuen Beistand N._____ von der Amtsvor- mundschaft O._____ abgelöst (act. 13/48). Am 20. August 2009 wurde der Berufungskläger gestützt auf § 25 Polizeigesetz und ein ärztliches Zeugnis wegen akuter Fremdgefährdung (Dreinschlagen und Todesdrohung) per Fürsorgerische Freiheitsentziehung in die Psychiatrische Kli- nik H._____ eingewiesen (act. 9/2/21 und 9/2/23). Er befand sich damals ─ nach der Kündigung in der WG D._____ ─ im F._____ in G._____ (act. 9/2/25). Mit Be- schluss vom 31. August 2009 wies die Vormundschaftsbehörde B._____ den Be- rufungskläger gestützt auf Art. 397a ZGB ins Psychiatriezentrum I._____ ein. Gleichzeitig beauftragte sie die P., Fachstelle für psychiatrische Gutachten, ein psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger auszuarbeiten (act. 9/2/25). Mit Schreiben vom 9. September 2009 überwies die Vormundschaftsbe- hörde B. den Gutachtensauftrag an das Psychiatriezentrum I._____ (act. 9/2/33), da diese Klinik erklärt hatte, sie nähmen den Berufungskläger nur unter der Bedingung auf, dass sie das Gutachten erstellen könnten (act. 9/2/31). Dieses psychiatrische Gutachten datiert vom 14. Mai 2010 (act. 9/2/44). Nach Anhörung des Berufungsklägers am 29. Juli 2010 (act. 9/2/52) beschloss die Vormundschaftsbehörde B._____ am 30. August 2010 (act. 9/1), dem Bezirks- rat Hinwil zu beantragen, den Berufungskläger zu entmündigen und im Sinne von
Art. 369 ZGB zu bevormunden. Für den Fall der Bevormundung ernannte sie den Beistand N._____ zum Vormund des Berufungsklägers. 2.2 Am 14. Oktober 2010 forderte der Bezirksrat Hinwil die Vormundschaftsbe- hörde B._____ auf, das psychiatrische Gutachten bezüglich der Frage des Vorlie- gens einer Schutzbedürftigkeit infolge der festgestellten Persönlichkeitsstörung ergänzen zu lassen (act. 9/3). Das Psychiatriezentrum I._____ erstellte dieses Ergänzungsgutachten am 21. Dezember 2010 (act. 9/5). Ohne Anhörung des Be- rufungsklägers beschloss der Bezirksrat Hinwil am 12. Januar 2011 mit einem unbegründeten Beschluss, den Berufungskläger nach Art. 369 Abs. 1 ZGB zu entmündigen und merkte für den Fall der rechtskräftigen Entmündigung die Wahl von N._____ zum Vormund vor (act. 9/6). Da der Berufungskläger die Begrün- dung dieses Entscheids verlangt hatte (act. 9/7), erliess der Bezirksrat Hinwil un- ter dem Datum vom 16. Februar 2011 einen begründeten, gleichlautenden Be- schluss wie am 12. Januar 2011 (act. 9/9 = act. 7). 2.3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegend zu beurteilende Berufung des Berufungsklägers vom 25. Februar 2011, mit welcher er beantragt, den Be- schluss des Bezirksrats Uster vom 16. Februar 2011 aufzuheben und die bevor- stehende Entmündigung nicht in Kraft zu setzen. Mit der Fortsetzung der Bei- standschaft nach Art. 394 ZGB erklärt er sich ausdrücklich einverstanden (act. 2 S. 1). Mit Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2011 wurde das Gesuch des Berufungs- klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Bestellung ei- ner Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes) abgewiesen (act. 14). Anlässlich der heutigen Anhörung des Berufungsklägers vor der Kammer hielt der Berufungskläger an der Ablehnung der Bevormundung fest (Prot. S. 19). In der heutigen Verhandlung wurde auch der Beistand N._____ befragt (Prot. S. 22 f.); dieser erachtet eine Beistandschaft als ausreichende vormundschaftliche Mass- nahme für den Berufungskläger (Prot. S. 24).
II. Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche darf nur nach Einholung des Gutachtens von Sachverständigen erfolgen (Art. 374 Abs. 2 ZGB). Nach der Gerichtspraxis muss dieser Sachverständige unabhängig sein; die be- handelnde Klinik bzw. deren Ärzte kommen daher nicht in Frage, auch wenn ihre Beobachtungen und Feststellungen vom Gutachter zur Kenntnis genommen und verarbeitet werden müssen (ZR 105 Nr. 55 E. 4a). Wie erwähnt wurde das Gutachten, worauf der Bezirksrat den angefochtenen Entmündigungsentscheid stützt, von Ärzten derjenigen Klinik erstellt, in welcher der Berufungskläger auch stationär behandelt wurde. Gemäss der genannten Praxis könnte somit für eine Entmündigung des Berufungsklägers nicht auf das Gutachten des Psychiatriezentrums I._____ vom 14. Mai 2010 (act. 9/2/44) und das Ergänzungsgutachten vom 21. Dezember 2010 (act. 9/5) abgestellt werden. Von einer Rückweisung der Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens an die Vormundschaftsbehörde B._____ ist jedoch abzusehen, da ─ wie nachfolgend darzulegen ist ─ die Voraussetzungen für eine Entmündigung auch unter Berück- sichtigung dieses Gutachtens nicht gegeben sind.
III. 1. Erste Voraussetzung nach Art. 369 ZGB für eine Entmündigung ist das Vorhan- densein einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche. Folgt man dem psychiatrischen Gutachten des Psychiatriezentrums I._____ vom 14. Mai 2010, so ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger an einer Geis- teskrankheit im Sinne der genannten Bestimmung leidet. Dieses Gutachten diag- nostiziert beim Berufungskläger auf Grund der festgestellten Symptome wie Ängstlichkeit, Misstrauen, Verlangsamung und Haften an Gedanken sowie verrin-
gerter Umstellungsfähigkeit, Veränderung der Grundstimmung mit Depressivität, Reizbarkeit und Aggressivität eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0). Es handle sich um eine schwere psychische Störung mit organischen Veränderungen (act. 9/2/44 S. 42 f.). Diese Diagnose wurde im ergänzenden Gutachten vom 21. Dezember 2010 bestätigt (act. 9/5). Das gründliche Gutachten wirkt überzeugend; dessen Schlussfolgerung bezüglich des geistigen Zustands des Berufungsklägers ist nachvollziehbar. Es kann somit darauf abgestellt wer- den. Daran vermag auch die Äusserung des Berufungsklägers anlässlich der per- sönlichen Anhörung durch die Vormundschaftsbehörde am 29. Juli 2010 nichts zu ändern. Dort bemerkte er, nachdem ihm auch das Ergebnis der Begutachtung er- öffnet worden war, er fühle sich nicht geistig behindert (act. 9/2/52 S. 3), ohne je- doch die Diagnose konkret in Frage zu stellen. In der Berufungsbegründung setzt er sich mit den Feststellungen und dem Ergebnis des Gutachtens nicht näher auseinander. Somit ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger an einer Geisteskrankheit gemäss der obigen Bestimmung leidet. 2. 2.1 Das Leiden einer Person an einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche al- lein führt noch nicht zur Bevormundung, sondern es bracht hierzu vielmehr eine sich daraus ergebende Vertretungs- bzw. Betreuungs- und Schutzbedürftigkeit des zu Bevormundenden oder die Gefährdung der Sicherheit Dritter. Dabei muss mindestens eine der drei Voraussetzungen nebst einem Entmündigungsgrund im engeren Sinne erfüllt sein, damit die Entmündigung erfolgen kann (BSK ZGB I, Ernst Langenegger, N. 25 zu Art. 369). 2.2 Der Bezirksrat Hinwil bejahte in seinem Entscheid auch die Schutzbedürftig- keit des Berufungsklägers als zweite Voraussetzung. Er begründete dies damit, dass dem Berufungskläger beim Auftauchen einer Überforderungs- oder Konflikt- situation die Strategien fehlen, situationsbedingt zu handeln. Er reagiere dann mit Rückzug und Depressivität, verbunden mit Suizidgedanken. Andererseits sei er auch fremdgefährdend, da er nicht in der Lage sei, seine Impulse situationsbe-
dingt zu kontrollieren, und da er zu Gewaltausbrüchen neige. In absehbarer Zu- kunft sei nicht mit einer Veränderung zu rechnen. Gemäss dem Gutachten sei derzeit eine geschlossene Unterbringungsmöglichkeit die geeignete, da in einer offenen Einrichtung die erforderliche und auch vom Berufungskläger selber ge- suchte Betreuungsintensität fehle. Zudem sei er auf Grund seines Leidens in sei- ner Entscheidungskompetenz beeinträchtigt; er sei nicht in der Lage, Entschei- dungen im Vornhinein ausreichend unter Einbezug von Drittmeinungen abzuwä- gen. Da er in der Regel nur von seiner eigenen Meinung unverrückbar überzeugt sei, sei er nicht in der Lage, jemandem eine Vollmacht zu erteilen. Bei diesen Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz Dritter in einer Institution untergebracht werden müsse, weshalb die sozialen Voraussetzungen für die Errichtung einer Vormundschaft im Sinne von Art. 369 ZGB erfüllt seien (act. 7). 2.3 Der Berufungskläger begründet seine Berufung im Wesentlichen damit, dass er mit der Fortführung der Beistandschaft einverstanden sei. Er arbeite mit dem Beistand gut zusammen. Von ihm erhalte er in den Bereichen Unterstützung, wo er auf Hilfe angewiesen sei. Er fühle sich aber weiterhin fähig, Entscheide zu fäl- len und seine Handlungen entsprechend vorzunehmen, wie er dies beispielsweise mit der Frage nach der Anschlusslösung nach dem Aufenthalt im Psychiatriezent- rum I._____ gemacht habe. Im Behindertenzentrum J._____ in K._____, wo er in der betreuten Wohngruppe wohnen und in der Werkstatt arbeiten werde, habe er einen offeneren Rahmen erreichen können als dies vom Bezirksrat in seinem Entscheid vermutet worden sei. Die Erfahrungen mit dieser Beistandschaft ergä- ben keine Hinweise und Gründe für die Notwendigkeit der Entmündigung und für den Verlust der Handlungsfähigkeit. Diese einschneidende Massnahme einer Entmündigung verletze ihn und nehme ihm das Gefühl der Eigenständigkeit, der Selbstwirksamkeit und der Handlungsfähigkeit (act. 2 S. 2). 2.4 2.4.1 Eine Entmündigung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlich- keitsrechte und die Rechtsstellung einer Person dar. Sie steht in der auf der Stär-
ke eines solchen Eingriffs basierenden Stufenfolge der vormundschaftlichen Mas- snahmen an zweitoberster Stelle. Eine solche Anordnung hat ─ wie jeder staatli- che Eingriff in die Rechte einer Person ─ das Prinzip der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten. Die Entmündigung muss somit notwendig sein, um bei der betroffenen Person das auf Grund eines Schwächezustandes vorhandene Bedürfnis nach Schutz, Betreuung oder Vertretung zu beheben oder zu verringern. Sie muss zudem geeignet sein, den angestrebten Schutzzweck zu erreichen, d.h. zwecktauglich sein, und ausserdem den Schutzzweck angemes- sen, d.h. Zweck angemessen, erfüllen; sie soll nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist (BSK ZGB I, Ernst Langeneg- ger, N. 18 und N. 29 f. zu Art. 369). 2.4.2 Folgt man diesen Grundsätzen, so erscheint eine Entmündigung des Beru- fungsklägers unter den heutigen Gegebenheiten als eine unverhältnismässige vormundschaftliche Massnahme. Das bestehende Schutzbedürfnis des Beru- fungsklägers (und von Dritten) kann mit der Aufrechterhaltung der Beistandschaft ausreichend erfüllt werden. Diese mildere Massnahme rechtfertigt sich umso mehr, als sie einerseits vom Berufungskläger ausdrücklich akzeptiert wird (act. 2 S. 1) und die Zusammenarbeit zwischen diesem und dem Beistand auch nach de- ren übereinstimmender Darstellung gut funktioniert (Prot. S. 17 f. und S. 23 f.). Gemäss dem Ergänzungsgutachten (act. 9/5) hat sich der Zustand des Beru- fungsklägers bereits Ende 2010 stabilisiert. Dies führte dazu, dass er anfangs März 2011 nicht, wie im Gutachten postuliert (act. 44 S. 45 Frage. 7), in eine ge- schlossene, sondern in eine offene Einrichtung entlassen wurde (Prot. S. 23). Wie ausgeführt lebt der Berufungskläger auf Grund seiner eigenen Bemühungen (Prot. S. 21) seit dem 1. März 2011 im Behindertenzentrum J._____ in K._____ (act. 2 S. 2 f., Prot. S. 9 ff.). Er wohnt dort in einem eigenen Zimmer in einer be- treuten Wohngemeinschaft mit körperlich und geistig behinderten Personen und arbeitet in der zu diesem Zentrum gehörenden Schreinerei. Er erklärte, dass er sich dort gut eingelebt habe und ihm die Schreinerarbeit gefalle; mit der zuständi- gen Bezugsperson verstehe er sich gut.
Die Entmündigung wurde des Weiteren mit der Gefährdung Dritter wegen der feh- lenden Impulskontrolle des Berufungsklägers begründet (vgl. Gutachten, act. 44 S. 44 Frage 3; Ergänzungsgutachten, act. 9/5 Frage 2, act. 7 S. 9). Nach den Vorbringen des Berufungsklägers hat sich auch hier die Situation gebessert, d.h. seit 2009 sei es ─ abgesehen von einem kleineren Zwischenfall im Sommer 2010 ─ nicht mehr zu solchen Impulsdurchbrüchen gekommen(act. 2 S. 2, Prot. S. 20). Der Beistand erwähnte zwar, dass es in der J._____ zu einer kleineren Reiberei gekommen sei, die dann aber besprochen worden sei. Es sei nicht mehr so wie früher, als es zu Sachbeschädigungen gekommen sei (Prot. S. 23). Anzufügen ist, dass der Berufungskläger unter Aufsicht der Betreuungsperson regelmässig Me- dikamente einnimmt (Prot. S. 8 f.) Ist somit von einem verbesserten allgemeinen psychischen Zustand des Beru- fungsklägers, insbesondere auch dem Fehlen gravierender Vorfälle wegen Ver- lusts der Impulskontrolle, einer stabilen Wohn- und Arbeitssituation und einem gu- ten Verlauf des bisherigen Aufenthalts im J.-Zentrum in K. sowie ei- ner guten Kooperation mit dem Beistand auszugehen, so erscheint eine Entmün- digung des Berufungsklägers nicht notwendig, sondern es genügt die mildere Massnahme der bestehenden Beistandschaft. Diese dürfte auch genügen, um die gemäss dem Ergänzungsgutachten weiterhin bestehenden Defizite bei der Ent- scheidungskompetenz des Berufungsklägers (act. 9/5 S. 2 Frage 2) in den Griff zu bekommen. Ein vollständiger Entzug der Handlungsfähigkeit des Berufungs- klägers wäre somit unverhältnismässig. 2.4.3 Aus diesen Gründen ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und es ist der Antrag der Vormundschaftsbehörde B._____ auf Entmündigung des Beru- fungsklägers abzuweisen.
IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten für das Be- rufungsverfahren zu erheben. Obwohl die Berufung gutgeheissen wird, kann dem Berufungskläger keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Einerseits fehlt es an einer unterlie- genden Gegenpartei, andererseits besteht keine Rechtsgrundlage, um eine sol- che Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, und der Antrag der Vor- mundschaftsbehörde B._____ vom 30. August 2010 auf Entmündigung von A., geb. ......., wird abgewiesen. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Berufungskläger den Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten. 4. Dem Berufungskläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, die Vormundschaftsbehörde B., die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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