Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP250006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 6. Juni 2025 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger gegen 1.B., 2.... 3.C._____, 4.... Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Herausgabe etc. Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 19. Dezember 2024; Proz. FV240130
Erwägungen: 1.1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) verlangt mit der bei der Vorinstanz am 5. Juni 2024 anhängig gemachten Klage u.a. eine Feststellung der Haftung der Beklagten für ihre Handlungen, eine Geldentschädigung als Kom- pensation für den durch D._____ und deren Familie erlittenen Stress und eine ge- richtliche Anordnung zur Überprüfung des Gesundheitszustands von D._____, um sicherzustellen, dass sie angemessene medizinische Betreuung und Unterstüt- zung erhält (act. 6/4). Die Vorinstanz wies im Folgenden den Kläger mehrfach auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer Klage hin und gab ihm Gelegenheit, die Klage zu verbessern (act. 6/3, 6/5). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 trat die Einzelrichterin auf die Klage des Klägers mangels Erfüllung formaler Erforder- nisse nicht ein (act. 6/13 = act. 4 = act. 5 [nachfolgend nur noch als act. 5 zitiert]). 1.2. Dagegen wehrt sich der Kläger rechtzeitig mit einer als Berufung bezeichne- ten Eingabe vom 19. März 2025. Die bei der Vorinstanz eingereichte Eingabe wurde am 24. März 2025 dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, übermittelt (act. 2, 3). Der Kläger beantragt in erster Linie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Behandlung der Klage (act. 3 S. 6 f.). 2.Die Geschäftskontrolle am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) legte zwei Ge- schäfte an: Ein Parallelverfahren, welches vor Vorinstanz unter der Prozess Nr. FV240131 geführt worden ist und welches die gleiche Thematik hat, entschied die Vorinstanz ebenfalls abschlägig mit Verfügung vom 19. Dezember 2024; sie trat auf die Klage nicht ein. Diesen Entscheid zog der Kläger ebenfalls mit einer als Berufung bezeichneten Eingabe weiter. Dieses Verfahren wird an den Regis- tern der II. Zivilkammer unter der Prozess Nr. NP250007 geführt. 3.Mit Verfügung vom 24. April 2025 setzte die II. Zivilkammer dem Kläger eine Frist von 10 Tagen an, um gestützt auf Art. 98 Abs. 2 lit. d ZPO für die Gerichts- kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 500.– zu leisten. Dem Kläger wurden ausserdem die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege dargelegt, und es wurde das Verfahren an die Referentin de- legiert (act. 7). Innert Frist, welche am 26. April 2025 zu laufen begann und am
4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten und Berufungsbe- klagten unter Beilage einer Kopie von act. 3, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: