Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 3. Dezember 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 28. August 2024; Proz. FV240077
Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) Es sei festzustellen, dass die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 11'657.75 (nebst Zins und Kosten) nicht besteht, und es sei die gegen die Klägerin beim Betreibungsamt Zürich 7 ein- geleitete Betreibung Nr. 1 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Urteil des Einzelgerichtes: 1.Die Klage wird im Umfang von CHF 221.60 gutgeheissen und damit in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 gegen die Klägerin festge- stellt, dass die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung Nr. 4 im Höhe von CHF 221.60 nicht besteht, weshalb die Betreibung in diesem Um- fang aufzuheben ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'400.–, der Klägerin aufer- legt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. 3.Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen. 4.(Mitteilung) 5.(Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 22): "1 - Die Urteil vom 28. August 2024 im Bezug auf FV240077 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorin-
stanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzu- weisen. 2 - Dispositiv 1 der Urteil vom 28. August 2024 im Bezug auf FV240077 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Kla- gen sei vollumfangreich gutzuheissen. 3 - Dispositiv 2 der Urteil vom 28. August 2024 im Bezug auf FV240077 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und Ent- scheidsgebühr sei vom CHF 1400 bzw auf NULL anzusetzen. Die Entscheidgebühr sei der Beklagte bzw Gerichtskasse aufzulegen. 4 - Dispositiv 3 der Urteil vom 28. August 2024 im Bezug auf FV240077 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Antrag auf Parteientschädigung - soweit einen Antrag auf Partei- entschädigung dem Gericht erteilt wurde, sei abzuweisen, soweit es einzutreten. 5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF 11,657.75 nebst Zins von 4.75% seit 03.05.2024 und Zins von CHF 2130.55 und Zins bis 02.05.2024 von CHF 1260.25 und Betreibungskosten von CHF 221.60 nicht bestehen. 6 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären aufzuheben 7 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bung 1 im Betreibungsregister zu löschen. 8 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte bzw Beschwerdegegnerin." Erwägungen: 1. 1.1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) wurde vom Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagter), vertreten durch das Kantonale Steu- eramt, für eine Forderung von Fr. 11'657.75 nebst Zins und Kosten betrieben. Als Forderungsgrund wurde "Direkte Bundessteuer 2011-2012" und "Nachsteuern" gemäss rechtskräftiger Nachsteuerverfügung vom 28. Februar 2018 aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 7. Februar 2019 angegeben (Betreibung Nr. 1, Zah- lungsbefehl des Betreibungsamts Zürich 7 vom 13. Mai 2024; act. 2). 1.2 Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 reichte die Klägerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) eine Klage betreffend
Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG ein (act. 1). Am 29. Mai 2024 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 3). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 10) wurde am 20. August 2024 eine Verhandlung durchgeführt (Prot. Vi S. 4 ff.). Am 28. August 2024 erging das eingangs wiedergegebene Urteil der Vorinstanz (act. 17 = act. 23/1 = act. 24 [Aktenexemplar]). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 Berufung (act. 22). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Mit Verfü- gung vom 15. Oktober 2024 wurde der Klägerin die Bezahlung eines Kostenvor- schusses auferlegt (act. 25). Der Vorschuss ging am 4. November 2024 ein (act. 27). Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). 2. 2.1 Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO) und der Kostenvorschuss wurde bezahlt. Soweit die Klage abgewiesen wurde, ist die Klägerin beschwert und hat sie ein schutzwürdiges In- teresse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Nicht beschwert ist sie hinsichtlich der Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 221.60. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 2.2 Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Geltend gemacht wer- den kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Beru- fungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausfüh- rungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ih- nen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Aktenstücke,
auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen, sich mit den Entscheidgrün- den des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen sowie darzutun, inwie- fern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetragenen Aus- führungen in der Rechtsmittelschrift zu wiederholen oder den angefochtenen Ent- scheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Neue Behauptungen sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. 3. 3.1 Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann die betriebene Person jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Der betriebenen Person soll damit ermöglicht werden, sich gegen eine Betreibung für eine in Tat und Wahrheit nicht bestehen- de oder nicht fällige Forderung zu wehren (BRÖNNIMANN, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996 S. 1394 ff., 1394). Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführun- gen zu den Voraussetzungen der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, zum Beweismass und zur Beweislast sowie zu den Besonderheiten bei öffentlich-rechtlichen Forderungen gemacht (act. 24 E. III.1 f.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. 3.2 Die Vorinstanz prüfte die Voraussetzungen für eine erfolgreiche betreibungs- rechtliche Durchsetzung der Steuerforderung gestützt auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; act. 24 E. IV.2-4). Auch auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. 3.3 Zu den konkreten Vorbringen und Rügen der Klägerin erwog die Vorinstanz Folgendes: 3.3.1 Die Klägerin mache geltend, die Nachsteuerverfügung für die Direkte Bun- dessteuer 2011–2012 vom 28. Februar 2018 (act. 13/3) sei ihr nicht zugestellt worden und folglich nicht fällig und vollstreckbar. Allerdings sei die Klägerin bis vor Bundesgericht erfolglos gegen die Nachsteuerverfügung vorgegangen (und
habe im Rechtsmittelverfahren die Zustellung derselben jeweils nicht gerügt), was ohne Zustellung nicht möglich gewesen wäre. Der in der Nachsteuerverfügung verfügte Gesamtbetrag (Nachsteuern und aufgelaufene Verzugszinsen) sei somit mit der Zustellung der Nachsteuerverfügung fällig geworden (act. 24 E. IV.5 m.H.a. Art. 161 Abs. 3 lit. c DBG; Art. 3 Abs. 1 lit. c FVV; KS Nr. 21, Ziff. II. 5). 3.3.2 Die Klägerin behaupte weiter, vom Beklagten weder eine Steuerrechnung noch eine Mahnung erhalten zu haben. Die Steuerrechnung vom 13. Januar 2022 sei der Klägerin aber am 14. Januar 2022 eingeschrieben verschickt und von ihr am 24. Januar 2022 empfangen worden (act. 13/8). Die Sendungsnummer 2 be- finde sich zwar nicht auf der Steuerrechnung selber, sondern auf dem Aufgaben- verzeichnis für Postsendungen mit Zustellnachweis. Allerdings sei weder ersicht- lich noch sei von der Klägerin behauptet und dargelegt worden, welche andere Sendung des Beklagten sie am 24. Januar 2022 empfangen haben sollte. Mit ei- genem Schreiben vom 17. März 2023 an den Beklagten habe die Klägerin sodann unter Beilage einer Kopie der Mahnung vom 9. Februar 2023 ausdrücklich deren Erhalt am 15. Februar 2023 bestätigt (act. 13/13). Die Mahnung enthalte zudem die gemäss Art. 165 Abs. 1 DBG erforderliche Betreibungsandrohung (act. 13/12– 13) und sei somit rechtsgültig. Der in der Nachsteuerverfügung verfügte Gesamt- betrag (Nachsteuern und aufgelaufene Verzugszinsen) sei vollstreckbar (act. 24 E. IV.6). Die in Betreibung gesetzten Forderungen über Fr. 11'657.75 und Fr. 2'130.55 (act. 2 Ziff. 1 und 2) seien vor diesem Hintergrund rechtskräftig und vollstreckbar. Der Verzugszins (act. 2 Ziff. 3) auf dem in der Nachsteuerverfügung verfügten Gesamtbetrag (act. 2 Ziff. 1 und 2) sei vom Beklagten substantiiert wor- den, gesetzlich geschuldet und damit ausgewiesen. Unbelegt geblieben seien hin- gegen die in Betreibung gesetzten "Betreibungskosten" in Höhe von Fr. 221.60 (act. 2 Ziff. 4), vermöge doch das interne Betreibungsprotokoll des Steueramtes keine solche vom Beklagten behaupteten Kosten nachzuweisen. Die Klage sei in diesem Umfang gutzuheissen. Die Kosten der laufenden Betreibung hingegen seien gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG vom Schuldner zu tragen. Die Betreibungs- kosten seien von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb die Kostenersatzpflicht nicht ausdrücklich zugesprochen werden müsse (act. 24 E. IV.7).
3.3.3 Was schliesslich die von der Klägerin geltend gemachte Verjährung betreffe, sei zwischen der Veranlagungs- und der Bezugsverjährung zu unterscheiden (Art. 120 und Art. 121 DBG sowie Art. 152 DBG). Das Recht, ein Nachsteuerver- fahren einzuleiten, erlösche zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben sei (Art. 152 DBG). Damit stellten sich bei der Nachsteuerverfügung für die Direkte Bundessteuer 2011–2012 vom 28. Februar 2018 (act. 13/3), welche mit Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Fe- bruar 2019 (act. 13/6) rechtskräftig geworden sei, keine Schwierigkeiten. Gleiches gelte betreffend die Bezugsverjährung nach Art. 121 DBG, da die Verjährung mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis ge- bracht werde, neu beginne (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG). Unter anderem mit Einlei- tung der Betreibung, welche bereits zum früheren Verfahren betreffend Feststel- lung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG im Jahr 2022 geführt habe (Geschäfts-Nr. FV220092-L), und nun auch mit Einleitung der vorliegenden Betreibung, habe die Verjährung somit jeweils neu begonnen (act. 24 E. III.8). 3.3.4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine betrei- bungsrechtliche Durchsetzung erfüllt und die Klage grundsätzlich abzuweisen sei. Einzig mit Bezug auf die nicht substantiiert dargetanen Betreibungskosten von Fr. 221.60 sei die Klage gutzuheissen. 4. 4.1 Im Rahmen der Berufung erhebt die Klägerin pauschale Rügen, wie etwa, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör, das Legalitätsprinzip und das Verhält- nismässigkeitsprinzip verletzt oder gegen das Willkürverbot, den Grundsatz iura novat curia und das Diskriminierungsverbot verstossen (act. 22 S. 2 ff., 16 ff.). Zu- dem macht sie diverse allgemeine rechtliche Ausführungen (zum Betreibungsbe- gehren, zur negativen Feststellungsklage und zum Rechtsöffnungsverfahren; act. 22 S. 5 ff.). Diese generellen Beanstandungen und rein rechtlichen Vorbrin- gen der Klägerin, welche sie in keinen unmittelbaren Zusammenhang zu den vor- instanzlichen Erwägungen setzt, genügen den Anforderungen an eine Berufungs- begründung nicht. Sie sind unbeachtlich. Gleiches gilt in Bezug auf die wörtliche
Wiedergabe der im vorinstanzlichen Verfahren gehaltenen Vorträge (act. 22 S. 21 ff.). 4.2 Von vornherein nicht weiter einzugehen ist auch auf die Behauptung der Klägerin, wonach sämtliche eingereichten Unterlagen des Beklagten verfälscht seien (act. 10 f., 25). Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. 4.3 Offen bleiben kann sodann, ob die Klägerin zu Recht darauf hinweist, dass entgegen der Vorinstanz (vgl. act. 24 E. II.3) das vorinstanzliche Verfahren (Nr. FV240077-L) nichts mit dem Verfahren Nr. FV220092-L zu tun habe, so dass sich die Frage einer res iudicata nicht stelle (act. 22 S. 11). Denn auch die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der vorliegenden negativen Feststellungsklage die Rechtskraft des früheren Entscheids im Verfahren Nr. FV220092-L nicht entgegen stehe. 4.4 In der Sache macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe "nicht bestä- tigt", dass die in Betreibung gesetzten Forderungen "vollstreckbar, fällig und im Verzug" gewesen seien und der Beklagte sie (die Klägerin) in Bezug auf die in Betreibung gesetzten Forderungen "mit einer Betreibung bedroht" habe (act. 22 S. 9, 13, 15). Sie blendet dabei aus, dass sich die Vorinstanz mit diesen Einwän- den der Klägerin ausführlich auseinandergesetzt hat (vorne E. 3.3.1-3). Ungenü- gend ist auch, soweit die Klägerin den Ausführungen der Vorinstanz einfach ihre (schon vor Vorinstanz vertretene) Auffassung, wonach es an der Fälligkeit, der Vollstreckbarkeit bzw. an einer Mahnung mangle, entgegensetzt (act. 22 S. 12 ff.), ohne aufzuzeigen, aus welchen Gründen der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll. Auch mit der Frage der Verzinsung der Steuerforderung hat sich die Vorinstanz unter Anführung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen befasst (act. 24 E. IV.3, IV.6 f.; vorne E. 3.2). Was die Klägerin daran konkret kritisieren will, wird aus ihren Ausführungen nicht klar (vgl. act. 22 S. 12 f.). 4.5 Was die schon vor Vorinstanz bestrittene Zustellung der Steuerrechnung be- trifft, rügt die Klägerin berufungshalber eine Verletzung der Verhandlungsmaxime (act. 22 S. 14). Eine solche ist aber nicht zu erkennen. Der Beklagte hat die Zu- stellung der Steuerrechnung behauptet sowie Beweismittel bezeichnet (act. 15
S. 2 f.) und die Vorinstanz hat in Würdigung der Beweise (act. 13/8) geschlossen, dass der Beklagte die Steuerrechnung vom 13. Januar 2022 am 14. Januar 2022 eingeschrieben verschickt (Sendungsnummer 2) und die Klägerin diese am 24. Januar 2022 empfangen hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann auch aus ihrem Hinweis auf die Entscheide der Kammer in den Verfahren Nr. NP210038-O und Nr. NP210039-O nichts zu ihren Gunsten ableiten. Jenen Ent- scheiden lag nicht der gleiche Sachverhalt zu Grunde: So fehlte es im einen Fall an Anhaltspunkten dafür, dass sich der eingereichte Sendungsverlauf auf die im Streit stehende Sendung bezog; vielmehr lagen Umstände vor, die klar gegen eine solche Annahme sprachen (OGer ZH NP210039-O vom 6. Dezember 2021 E. III.2.4.4.3). Im anderen Fall fehlte es (bei einer eingeschriebenen Sendung) an einer Empfangsbestätigung mit der Unterschrift der Empfängerin (OGer ZH NP210038-O vom 6. Dezember 2021 E. III.2.4.4.3). 4.6 Die Klägerin rügt sodann, dass die Vorinstanz ihre Einrede der Verjährung ignoriert habe (act. 22 S. 11). Auch dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat sich mit der Verjährungsfrage auseinandergesetzt (vorne E. 3.3.4). An späterer Stelle ihrer Berufung scheint die Klägerin dies zur Kenntnis zu nehmen. Sie behauptet, entge- gen der Vorinstanz gelte eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine absolute Frist von zehn Jahren, so dass die Forderungen definitiv verjährt seien (act. 22 S. 15). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Veranlagungsverjährung und zur Bezugsverjährung, welche durch jede auf Feststellung oder Geltendma- chung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung, die dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht wird, neu beginnt (Art. 120 Abs. 3 lit. a und Art. 121 Abs. 2 DBG), geht die Klägerin nicht ein. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass neben der Einleitung der Betreibung auch etwa die Zustel- lung der Steuerrechnung oder die Mahnung zu einer Unterbrechung der Verjäh- rung geführt haben. 4.7 Die Klägerin hält schliesslich dafür, eine teilweise Gutheissung ihrer Klage sei rechtswidrig. Falls die Forderung teilweise nicht bestehe, sei die Klage vollum- fänglich gutzuheissen (act. 22 S. 10). Dies ist nicht korrekt. Die Vorinstanz hat die Klage deshalb teilweise gutgeheissen, weil der Beklagte die geltend gemachten
Betreibungskosten von Fr. 221.60 nicht belegt hatte (act. 24 E. IV.7). Auf den Rest der in Betreibung gesetzten Forderungen, Zinsen und Kosten hat dies keine Auswirkungen. 4.8 Nach dem Ausgeführten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 5. 5.1 Zur Berechnung der Entscheidgebühr erwog die Vorinstanz, auszugehen sei von einem Streitwert von Fr. 11'657.75.–, was dem Betrag der in Betreibung ge- setzten Forderung entspreche. Aufgrund des etwas geringeren Zeitaufwands des Gerichts durch die eingeschränkte Prüfungsbefugnis bei öffentlich-rechtlich be- gründeten Betreibungsforderungen sei in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 2 GebV OG die um die Hälfte reduzierte Entscheidgebühr auf Fr. 1'400.– festzusetzen (act. 24 E. V.1). Da das klägerische Obsiegen im Ver- gleich zum Unterliegen von derart geringem Ausmass sei und die Kosten von Fr. 221.60 bei der Streitwertberechnung ohnehin nicht berücksichtigt würden, sei es gerechtfertigt, der Klägerin die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen (act. 24 E. V.2 m.H.a. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO). Hinsicht- lich der Parteientschädigung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beizug ei- nes Mitarbeiters des Rechtsdienstes grundsätzlich einen begründeten Fall für eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO darstelle. Die Höhe sei vom Gericht ermessenweise festzusetzen. Da die Rechtsvertreter des Beklagten keine Rechtsanwälte seien, rechtfertige es sich nicht, zur Berechnung hilfsweise den Anwaltstarif heranzuziehen. Angemessen erscheine eine Umtriebsentschädi- gung von Fr. 1'000.– (act. 24 E. V.3). 5.2 Die Klägerin ficht die von der Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr und die Kostenauferlegung (Dispositiv-Ziffer 2) sowie die Parteientschädigung (Dispositiv- Ziffer 3) an. Inwiefern die Vorinstanz die Höhe der Gerichtsgebühr nicht korrekt berechnet und die Kosten zu Unrecht ihr als unterliegende Partei auferlegt haben soll, begründet die Klägerin aber nicht bzw. nicht in nachvollziehbarer Weise. So will die Klägerin von einem Streitwert von null ausgehen (act. 22 S. 15), tut aber
nicht dar, inwiefern dies mit Art. 91 Abs. 1 ZPO in Übereinstimmung zu bringen wäre. Hinsichtlich der Parteientschädigung behauptet sie pauschal – und offen- sichtlich aktenwidrig (vgl. act. 15 S. 1) –, der Beklagte habe keine Parteientschä- digung verlangt (act. 22 S. 16). Sie führt weiter aus, der Beklagte sei nicht anwalt- lich vertreten gewesen und es sei auch kein Mitarbeiter des Rechtsdiensts anwe- send gewesen (act. 22 S. 16). Letzteres ist wiederum aktenwidrig (vgl. Prot. S. 4 und act. 15). Was die Höhe der Parteientschädigung betrifft, hält die Klägerin da- für, der Beklagte habe "keinen begründeten Antrag auf Parteientschädigung" ge- stellt und deren Zusprechung sei rechtswidrig. Auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen, wonach der Beizug eines Mitarbeiters des Rechtsdienstes grundsätzlich ei- nen begründeten Fall für eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO darstelle und die Höhe einer (geltend gemachten) Partei- bzw. Umtrieb- sentschädigung vom Gericht ermessensweise festzusetzen sei, geht die Klägerin dabei nicht ein. Sie sind denn auch nicht zu beanstanden (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2; OGer ZH NP240017-O vom 20. August 2024 E. 4.3). Vorliegend hat der Beklagte wie erwähnt (entgegen der Behauptung der Klägerin) eine Entschädi- gung verlangt und die Vorinstanz hat die Höhe der Umtriebsentschädigung er- messenweise festgesetzt. Dass die festgesetzte Entschädigung nicht angemes- sen wäre, tut die Klägerin nicht dar und ist nicht ersichtlich.
6.Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angemessen erscheint (ausgehend vom Streitwert von Fr.11'657.75) eine Entscheidgebühr von Fr. 1'900.– (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, der Klägerin nicht, da sie unterliegt, dem Beklagten nicht, da ihm keine zu entschädi- genden Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'900.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 22, sowie an die Vorinstanz und an das Be- treibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'657.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: