Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP230030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 3. November 2023 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger gegen Stadt B., Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch lic. iur. X._____, betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 13. Juli 2023; Proz. FV230003
Rechtsbegehren: (act. 24 S. 2) "1.Es sei festzustellen, dass die Forderung im Betrag von CHF 13'384 nebst Zinsen 5 % seit 5. April 2022 und für Betrei- bungskosten, für welche der Beklagten mit Entscheid des Be- zirksgerichts Uster vom 12. August 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht und es sei festzustellen, dass der Klä- ger nicht Schuldner der mit Betreibung Nr. 1 vom 23. Januar 2023 des Betreibungsamts Horgen (Fortsetzungsbegehren) betriebe- nen Forderung im Umfang von CHF 13'384.– nebst 5% Zinsen seit 5. April 2022 und Kosten ist. 2.Es sei sodann festzustellen, dass das Betreibungsverfahren un- gerechtfertigterweise eingeleitet worden ist, weshalb Nichtigkeit besteht bzw. die Aufhebung desselbigen zu erklären ist. 3.Das Betreibungsamt Horgen sei anzuweisen, den Registereintrag zu löschen resp. diesen keinem Dritten mitzuteilen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten." Urteil des Einzelgerichtes: 1.Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'230.00. 3.Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von diesem geleiste- ten Kostenvorschuss bezogen. 4.Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen. 5.(Mitteilung) 6.(Rechtsmittel)
Berufungsanträge des Klägers und Berufungsklägers: (act. 45 S. 2) "1.Es seien das Urteil FV230003 des Bezirksgericht Horgen vom 13. Juli 2023 vollumfänglich aufzuheben (Dispositivziffer 1). 2. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 13. Juli 2023 in Bezug auf FV230003 sei aufzuheben und die Gerichtsgebühr von CHF 2'230 sei der Beklagten aufzuerlegen und der Kostenvorschluss vom CHF 2'230 sei dem Kläger zurückzuerstatten. 3. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils FV230003 des Bezirksgerichts Hor- gen 13. Juli 2023 sei aufzuheben und die Parteientschädigung der Beklagten aufzuerlegen, insbesondere die Anwaltskosten des Klägers, und Auslagen. 4. Die Betreibung 1 (Pfandungsankundigung) sowie Betreibung 2 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und sowie festzustellen, dass das Betreibungsverfahren ungerechtfertigterweise eingelei- tet worden ist. 5. Das Betreibungsamt Horgen sei gerichtlich anzuweisen, Betrei- bung 1 im Betreibungsregister zu löschen und diesen keinem Drit- ten mitzuteilen. 6. Das Betreibungsamt Uster sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 2 im Betreibungsregister zu löschen und diesen keinem Dritten mitzuteilen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten zuzüglich MWST" Erwägungen: I. 1.Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) wurde von der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte) für eine Forderung von Fr. 13'384.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. April 2022 betrieben. Als Forderungsgrund wurden die bevorschussten Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ ge- mäss Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Juli 2020 betreffend Eheschutz für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 30. April 2022 angegeben (Betreibung Nr. 2, Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Uster vom 3. April 2022; act. 2/1). Der Klä- ger erhob Rechtvorschlag. Mit Entscheid vom 12. August 2022 gewährte das Be- zirksgericht Uster definitive Rechtsöffnung (act. 23/2). Eine hiergegen erhobene
Beschwerde des Klägers wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Februar 2023 abgewiesen (act. 23/3). 2.Mit Eingabe vom 16. November 2022 reichte der Kläger beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Uster (Vorinstanz) eine Klage be- treffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG ein (act. 1). Die Vorinstanz holte beim Kläger einen Kostenvorschuss ein (act. 4 und 6). Die Beklagte erstattete – nach einer von den Parteien beantragten Sistierung (vgl. act. 13 ff.) – am 8. Mai 2023 ihre Stellungnahme (act. 22). Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 stellte der Kläger einen Antrag auf superprovisorischen Erlass vor- sorglicher Massnahmen (act. 24), der mit Verfügung vom 23. Mai 2023 abgewie- sen wurde. Der Beklagten wurde gleichzeitig Frist zur Stellungnahme zu den An- trägen auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen angesetzt (act. 26). Es folgten die Stellungnahme der Beklagten vom 14. Juni 2023 (act. 32) sowie die Hauptver- handlung und die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 29. Juni 2023 (Prot. S. S. 7 ff.). Am 13. Juli 2023 erging das vorinstanzliche Urteil, zu- nächst in unbegründeter und hernach in begründeter Fassung (act. 38; act. 41 = act. 47). Im Einzelnen kann zur Prozessgeschichte auf den vorinstanzlichen Ent- scheid verwiesen werden (act. 47 S. 3 f.). 3.Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 13. Juli 2023 erhob der Kläger mit Ein- gabe vom 25. September 2023 Berufung (act. 45 S. 2). Gleichzeitig verlangte er die vorläufige Einstellung des Betreibungs- und Pfändungsverfahrens sowie die Anweisung an das Betreibungsamt, jegliche Betreibungs- und Pfändungshand- lung in dieser Betreibung und die Mitteilung an Dritte betreffend die Betreibung zu unterlassen, wobei die Massnahmen superprovisorisch anzuordnen seien (act. 45 S. 3). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 wurde auf das Gesuch des Klägers auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen nicht eingetreten und dem Kläger die Bezahlung eines Kostenvorschusses auferlegt (act. 48). Der Kläger leistete den Kostenvorschuss innert Frist (act. 50). Am 16. Oktober 2023 reichte der Klä- ger eine Eingabe ein mit einer Begründung des Massnahmebegehrens (act. 51). Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
II. 1.Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 ZPO), der Kläger ist beschwert und der Kostenvorschuss wurde bezahlt. Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit grundsätzlich nichts entge- gen (s. betreffend vorsorgliche Massnahmen allerdings E. IV hiernach). 2.Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Geltend gemacht wer- den kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Beru- fungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausfüh- rungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ih- nen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Akten- stücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu wie- derholen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kriti- sieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Neue Behauptungen sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. III. 1.Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann die betriebene Person jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes festhalten lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Der betriebenen Person soll damit ermöglicht werden, sich gegen eine Betreibung für eine in Tat und Wahrheit nicht bestehen- de oder nicht fällige Forderung zu wehren (BRÖNNIMANN, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996 S. 1394 ff., 1394). Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführun-
gen zu den Voraussetzungen der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG sowie zu Beweismass und Beweislast gemacht (act. 47 S. 5 f.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. 2. Der vorliegenden negativen Feststellungsklage liegt im Kern Folgendes zu Grunde: Der Kläger wurde mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Juli 2020 unter anderem zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für seinen Sohn C._____ (geb. tt.mm.2014) und seine Tochter D._____ (geb. tt.mm.2015) ver- pflichtet. Die Unterhaltsbeiträge wurden in der Folge teilweise durch die Beklagte (als zuständiges Gemeinwesen zur Inkassohilfe und Bevorschussung von Kinder- alimenten) bevorschusst. Die Beklagte macht geltend, für den Zeitraum von Okto- ber 2020 bis April 2022 seien durch sie insgesamt Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 32'436.00 bevorschusst worden, in welchem Umfang der Anspruch auf sie übergegangen sei. Auf diesen Betrag seien Zahlungen des Klägers von insge- samt Fr. 19'052.00 angerechnet worden. Noch offen sei der in Betreibung gesetz- te Betrag von Fr. 13'384.00. Der Kläger hält demgegenüber im Wesentlichen da- für, diese Forderung getilgt zu haben (vgl. ausführlich zu den Standpunkten der Parteien act. 47 S. 6 ff.). 3. 3.1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Die Vorinstanz legt die Wirkungen dieser Legalzession dar (act. 47 S. 13 f. E. 2.1.1); hierauf kann verwiesen werden. Hervorzuheben ist mit der Vorinstanz, dass der Schuldner aufgrund des Übergangs des Anspruchs auf das Gemeinwesen grundsätzlich nur an dieses mit befreiender Wirkung leisten kann (act. 47 S. 14 m.H.). 3.2 Zur Höhe des auf die Beklagte übergegangenen Anspruchs führt die Vorin- stanz aus, der Kläger habe in der Klagebegründung vom 19. Mai 2023 ausdrück- lich anerkannt, dass die Beklagte im Zeitraum von Oktober 2020 bis April 2022
Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 32'436.00 bevorschusst habe (act. 47 S. 14 m.H.a. act. 24 Rz. 3 ff.). Auch der anlässlich der Hauptverhandlung vom (damals anwaltlich vertretenen) Kläger erhobene Einwand, dass die Beklagte keine hinrei- chenden Belege dafür vorgelegt habe, könne nicht so verstanden werden, dass der Kläger die Bevorschussung bestreite (act. 47 S. 14 m.H.a. act. 35 Rz. 4). Da nur über rechtserhebliche, streitige Tatsachen Beweis zu erheben sei, sei eine Wahrheitsprüfung mittels Beweisabnahme durch das Gericht damit nicht erforder- lich (act. 47 S. 14). 3.3 Der Kläger stellt die Ausführungen der Vorinstanz zur Behauptungs- und Be- streitungslage nicht in Frage, bemängelt aber weiterhin, dass die Vorinstanz "kei- nen strikten Urkundenbeweis der Beklagten" verlangt habe (act. 45 S. 6 f.). Die Rüge des Klägers ist unbegründet: Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewie- sen, dass nur über streitige Tatsachen Beweis zu erheben ist (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Eine hinreichend substantiierte Bestreitung des damals anwaltlich vertrete- nen Klägers fehlt. 3.4 Auszugehen ist damit mit der Vorinstanz davon, dass die Beklagte Unter- haltsbeiträge in Höhe von Fr. 32'436.00 bevorschusst hat und die Ansprüche ge- genüber dem Kläger in diesem Umfang auf sie übergegangen sind. 4. 4.1 Die Vorinstanz zeigt alsdann ausführlich auf, in welchem Umfang und für welche Zeitperioden der Kläger die auf die Beklagte übergegangenen Forderun- gen getilgt bzw. noch nicht getilgt habe (act. 47 S. 15 ff.). 4.2 Für den Zeitraum Oktober 2020 bis Mai 2021 sei davon auszugehen, dass die von der Beklagten bevorschussten Unterhaltsbeiträge durch entsprechende Zahlungen des Klägers getilgt seien (act. 47 S. 17). Dem schliesst sich der Kläger an (act. 45 S. 8). 4.3.1 Für den Zeitraum Juni 2021 bis September 2021 verweist die Vorinstanz vorab auf die übereinstimmenden Vorbringen der Parteien, wonach der Kläger am 22. September 2021 eine Zahlung an die Vertreterin der Beklagten in Höhe von
Fr. 33'201.00 getätigt habe. Die Beklagte gehe alsdann davon aus, dass von die- ser Zahlung nach Abzug der Betreibungskosten insgesamt Fr. 7'648.00 an die be- vorschussten Unterhaltsbeiträge angerechnet und im Restbetrag an die nicht be- vorschussten, bereits fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge angerechnet und der Ehefrau überwiesen worden seien (act. 47 S. 10 f. und 17). Demgegenüber stelle sich der Kläger auf den Standpunkt, die Beklagte habe fälschlicherweise nicht die gesamten Fr. 33'201.00 an die offenen, nicht bevorschussten Kinder- und Ehegat- tenalimente aus der Zeit von April 2020 bis September 2021 angerechnet (act. 47 S. 8 und 17). Gleichzeitig mache der Kläger geltend, mit der Zahlung vom 22. September 2021 Unterhaltsbeiträge "bevorschusst", d.h. künftige Unterhalts- beiträge beglichen zu haben. Letzterem sei zu entgegnen, dass der Kläger nicht substantiiert darlege, bei der von ihm getätigten Zahlung einen Zahlungszweck angegeben zu haben, aus dem hervorgehen würde, dass er mit seiner Zahlung künftige Unterhaltsbeiträge habe tilgen wollen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger vorliegend auch nicht weitergeholfen hätte, wenn er die An- gabe eines Zahlungszwecks substantiiert vorgebracht hätte. Wie aus den Akten ersichtlich sei (act. 23/16), habe der Kläger bei seiner Zahlung an das Amt für Ju- gend und Berufsberatung des Kantons Zürich als Zusatzinformation "Unterhalt Bevorschussung C., D., E._____" angegeben. Aus einer solchen For- mulierung lasse sich nicht ableiten, dass eine Vorauszahlung für künftige Unter- haltsbeiträge bezweckt werde, insbesondere nicht, wenn eine solche Zahlung an die für das Inkasso von Ausständen von bevorschusstem und nicht bevorschuss- tem Unterhalt zuständige Stelle erfolge. Für die konkrete Anrechnung der klägeri- schen Zahlung an die Forderung der Beklagten sei vielmehr die Kaskadenord- nung gemäss § 37 i.V.m. § 9 der Verordnung über die Alimentenhilfe des Kantons Zürich (AlimV, LS 852.13) massgebend. Gemäss § 37 AlimV würden Zahlungen des Unterhaltsschuldners, die gemäss § 9 AlimV auf das Kind entfallen, in erster Linie für die bevorschussten Unterhaltsbeiträge des laufenden Monats, in zweiter Linie für den nicht bevorschussten Anteil der Unterhaltsbeiträge des laufenden Monats, in dritter Linie für die Rückstände der bevorschussten Unterhaltsbeiträge und in vierter Linie für die nicht bevorschussten Rückstände der Unterhaltsbei- träge verwendet. Dies führe vorliegend zu folgendem Ergebnis: Zunächst einmal
seien Fr. 1'912.00 (Fr. 956.002) an den bevorschussten Unterhalt für den laufen- den Monat September 2021 anzurechnen. In einem zweiten Schritt seien Fr. 2'831.00 (Fr. 2'105.00 für C._____ + Fr. 2'083.00 für D._____ + Fr. 555.00 für die Ehefrau des Klägers – Fr. 1'912.00) an den nicht bevorschussten Anteil der Unterhaltsbeiträge des laufenden Monats September 2021 anzurechnen. Sodann würden Fr. 5'736.00 (Fr. 1'912.003) für die Rückstände der bevorschussten Un- terhaltsbeiträge, also für die Monate Juni, Juli und August 2021, verwendet. Für den besagten Zeitraum Juni 2021 bis September 2021 seien damit insgesamt Fr. 7'648.00 an die bevorschussten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Die Restbe- träge seien richtigerweise für die nicht bevorschussten, rückständigen Unterhalts- beiträge zu verwenden. Nicht zu überzeugen vermöge daher das Vorbringen des Klägers, wonach die Beklagte den gesamten Betrag von Fr. 33'201.00 an die nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge hätte anrechnen müssen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass dem Kläger weder der Einwand, dass seine Zahlung als Vorauszahlung zu verstehen sei, noch derjenige, dass Fr. 33'210.00 an die nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien, vorliegend weiterhelfen würde, da diese Einwände – selbst wenn sie berücksichtigt würden – materiell keine Reduzierung der Forderung der Beklagten bewirkten. Festzuhalten sei, dass die bevorschussten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum Juni 2021 bis Sep- tember 2021 durch die Zahlung des Klägers vollständig getilgt seien (act. 47 S. 18). 4.3.2 Der Kläger ist zwar einverstanden mit der Feststellung, dass die Unterhalts- beiträge für den Zeitraum Juni 2021 bis September 2021 bezahlt seien (act. 45 S. 10), nicht aber mit der erfolgten Anrechnung seiner Zahlung von Fr. 33'201.00. Allerdings setzt er sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er beruft sich einzig auf eine Erwägung des Obergerichts des Kantons Zürich in einem Verfahren betreffend Schuldneranweisung, in der zur Zahlung des Klägers von Fr. 33'201.00 aufgrund der Angabe "Unterhalt Bevorschussung" davon aus- zugehen sei, dass die vom Kläger getätigte Zahlung eine (Voraus-)Zahlung derje- nigen Unterhaltsbeiträge darstelle, für welche die Schuldneranweisung verlangt worden sei, und nicht eine (teilweise) Tilgung ausstehender Unterhaltsbeiträge (act. 45 S. 10 m.H.a. act. 46/2). Dies genügt nicht. Der Erwägung kommt keine
Rechtskraftwirkung zu (vgl. dazu z.B. Droese, Res iudicata ius facit, Bern 2015, S. 192 ff.) und sie erging aufgrund der Behauptungs- und Aktenlage im dortigen Verfahren betreffend Schuldneranweisung. Die Frage, an welche Schulden die Zahlung des Klägers anzurechnen ist, ist damit vorliegend unabhängig vom ober- gerichtlichen Entscheid im Verfahren betreffend Schuldneranweisung zu beant- worten. 4.3.3 Im vorinstanzlichen Verfahren wollte der Kläger seine Zahlung von Fr. 33'201.– insgesamt an die nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021 anrechnen (siehe Aufstellung in act. 35 Rz. 13), also für rückständige (nicht bevorschusste) Unterhaltsbeiträge. Gleichzeitig berief er sich im Widerspruch hierzu auf das Urteil des Obergerichts betreffend Schuldneranweisung, in welchem festgehalten worden sei, dass er die- se Zahlung für künftigen Unterhalt getätigt habe (act. 35 Rz. 17). Wie dieser Wi- derspruch aufgelöst werden soll, tat er nicht dar und ist nicht zu sehen. Die Vorin- stanz hat aber richtig ausgeführt, dass ohnehin keinem dieser Standpunkte zu fol- gen ist (sogleich E. 4.3.4). 4.3.4.1 In der Berufungsschrift beruft sich der Kläger auf Art. 86 OR (act. 45 S. 9, 12). Danach ist der Schuldner, der mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen hat, berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Abs. 1). Mangels einer solchen Erklärung wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Abs. 2). Die Anrechnungser- klärung gemäss Art. 86 Abs. 1 OR ist eine einseitige empfangsbedürftige Willens- erklärung. Ihr Erklärungsgehalt ist nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen. Sie ist so auszulegen, wie der Empfänger sie unter den gegebenen Umständen in gu- ten Treuen verstehen durfte und musste (BGer 2C_239/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.4). 4.3.4.2 Wie die Vorinstanz festgehalten hat, hat der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren keine substantiierten Ausführungen zum Vorliegen einer Anrechnungs- erklärung gemacht. Bei den Akten liegt einzig der Zahlungsbeleg, gemäss wel- chem der Kläger am 22. September 2021 der Beklagten Fr. 33'201.00 überwiesen
hat mit der Mitteilung "Unterhalt Bevorschussung C., D., E." (act. 23/16). Mangels Angabe einer Zeitperiode bzw. eines Hinweises, dass es sich um die Bezahlung künftig entstehender Unterhaltsbeiträge handelt, musste die Beklagte nicht von einer entsprechenden Anrechnungserklärung ausgehen, sondern durfte sie annehmen, dass die Zahlung an offene, fällige Forderungen anzurechnen sei. Die Beklagte hat in der Folge dem Kläger gegenüber seine Zah- lung bestätigt und aufgezeigt, wie sie den Betrag anrechnet (act. 23/17; act. 22 S. 5; s.a. act. 45 S. 12 f.). Der Kläger behauptet nicht, hiergegen Widerspruch er- hoben zu haben (vgl. Art. 86 Abs. 2 OR). Nichts zu ändern vermag der pauschale Verweis des Klägers auf das erwähnte Urteil des Obergerichts im Verfahren be- treffend Schuldneranweisung, welches er im Übrigen erst im Rahmen der Beru- fung und damit verspätet einreichte (vgl. act. 45 S. 9 und act. 46/2). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass die Beklagte die An- rechnung gemäss § 37 i.V.m. § 9 AlimV vornehmen durfte. Dass dies nicht korrekt erfolgt ist, tut der Kläger mit der Berufung nicht konkret dar. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt weiter aus, übrig blieben damit noch von der Beklagten bevorschusste Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von Oktober 2021 bis und mit April 2022 in Höhe von Fr. 13'384.00 (monatliche Bevorschussung von Fr. 1'912.00 x 7; act. 47 S. 19 ff.). Soweit der Kläger Zahlungen, die er an Dritte (F., Auto- und Krankenversicherung, Hypothekarbank etc.) oder direkt an seine Ehefrau getätigt habe, anrechnen wolle, beträfen diese (mit Ausnahme ei- ner geltend gemachten Zahlung vom 14. Oktober 2022 an seine Ehefrau in Höhe von Fr. 28'148.77) eine frühere Zeitperiode und könnten sie in materieller Hinsicht keine Tilgung der Forderung der Beklagten bewirken, da der Schuldner aufgrund der Legalzession an die Beklagte als nunmehrige Gläubigerin zu leisten habe. Mit Zahlungen an Dritte bzw. seine Ehefrau könne er sich nicht gültig befreien. Man- gels Gutgläubigkeit könne sich der Kläger auch nicht auf Art. 167 OR berufen (act. 47 S. 20). Dies gelte auch für die Zahlung des Klägers von Fr. 28'148.77 vom 14. Oktober 2022 an seine Ehefrau. Die von der Beklagten ins Recht geleg- ten Schreiben vom 12. November 2020, 11. Dezember 2020 und 25. Januar 2021, mit denen der Kläger über das Inkassomandat und die Bevorschussung in-
formiert worden sei (act. 23/10-12), sowie die schriftlichen Aufforderungen der Be- klagten zur Angabe eines Zahlungszwecks (act. 23/21-22) belegten hinreichend, dass der Kläger frühzeitig über die Zession und deren Folgen informiert worden sei, insbesondere darüber, dass er seine Zahlungen fortan an die Beklagte zu leisten habe, und dass er zur Angabe eines Zahlungszwecks aufgefordert worden sei. Damit sei rechtsgenügend aufgezeigt, dass der Kläger Kenntnis von der Ab- tretung der Unterhaltsforderungen an die Beklagte gehabt habe und deshalb nicht gutgläubig habe sein können. Eine Tilgung infolge Zahlung an die ehemalige Gläubigerin gestützt auf Art. 167 OR sei vorliegend demnach nicht möglich. Die Forderung der Beklagten in Höhe von Fr. 13'384.00 bleibe damit bestehen (act. 47 S. 21 f.). 5.2 Auf diese Ausführungen geht der Kläger nicht konkret ein. Er belässt es da- bei, aufgrund seines Standpunkts zur Anrechnung der Zahlung vom 22. Septem- ber 2021 an zukünftige Unterhaltsbeiträge (vorne E. 4.3) pauschal davon auszu- gehen, dass auch für die Periode von Oktober 2021 bis April 2022 keine Forde- rungen mehr offen seien (act. 45 S. 10, 12). Dies genügt nicht. 6.Nicht einzugehen braucht schliesslich mangels konkreter Begründung auf die allgemeinen Rügen, wonach die Vorinstanz trotz der Pflicht zur Anwendung des Rechts von Amtes wegen weder § 15 ALIMV, § 27 Abs. 2 KJHG noch Art. 86 Abs. 1 OR angewendet habe sowie die Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO, die Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO und den Grund- satz des strikten Beweises verletzt habe (vgl. act. 45 S. 6 f.). 7.Nach dem Ausgeführten ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzli- che Entscheid zu bestätigen. IV. Der Kläger beantragte gleichzeitig mit der Erhebung der Berufung die vorläufige Einstellung des Betreibungs- und Pfändungsverfahrens sowie die Anweisung an das Betreibungsamt, jegliche Betreibungs- und Pfändungshandlung in dieser Be- treibung und die Mitteilung an Dritte betreffend die Betreibung zu unterlassen
(act. 45 S. 3). Eine vorläufige Einstellung der Betreibung wäre unter den Voraus- setzungen von Art. 85a Abs. 2 SchKG möglich. Der Kläger begründete das Mass- nahmebegehren (bei dem es sich der Sache nach um ein Rechtsmittel gegen den abschlägigen vorinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen handelt) allerdings nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Verspätet und un- beachtlich ist die mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 nachgereichte Begründung (act. 51). Wäre auf das Begehren einzutreten gewesen, hätte es im Übrigen nach dem Ausgeführten abgewiesen werden müssen. V. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'225.– festgesetzt (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.v.m. § 4 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger nicht, da er unterliegt, der Beklag- ten nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wä- ren. Es wird beschlossen: 1.Auf den Antrag des Berufungsklägers auf Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen (vorläufige Einstellung der Betreibung und Anweisung an Betrei- bungsamt, Betreibungs- und Pfändungshandlungen zu unterlassen) wird nicht eingetreten. 2.Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom 13. Juli 2023 wird bestätigt. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'225.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss bezogen.
3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage von Doppeln von act. 45 und act. 51, sowie an das Bezirksgericht Hor- gen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'384.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: