NP230029•Forderung
Art. 205 Abs. 1 ZPO.
Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens. Vertraulich sind mündliche Aussagen, die anlässlich der Schlichtungsverhandlung gemacht werden. Das Schlichtungsgesuch ist nicht vertraulich, und sein Inhalt darf – grund- sätzlich – im Entscheidverfahren verwendet werden.
Aus den Erwägungen: II./2.4.5 [...] Die Klägerin macht geltend, die Ausführungen im Schlichtungsge- such seien vertraulich und hätten im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden: Das Schlichtungsverfahren dient als Vorstufe des gerichtlichen Verfahrens dazu, zwischen den Parteien zu vermit- teln und die Streitigkeit auf niederschwellige Weise zu lösen (vgl. Art. 201 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist Art. 205 ZPO zur Vertraulichkeit des Verfahrens zu verstehen, welcher in Absatz 1 festschreibt, dass Aussagen der Parteien weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung bezieht sich – wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt – auf Aussa- gen, das heisst mündliche Äusserungen, anlässlich der Schlichtungsverhandlung (vgl. BGE 140 III 70 E. 4.3 S. 72; BSK ZPO-Infanger, Art. 205 N 3 und N 5; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 205 N 1, CR-CPC-Bohnet, Art. 205 N 1). Das Schlichtungsgesuch, mit welchem das Schlichtungsverfahren eingeleitet wird (Art. 202 Abs. 1 ZPO) und dessen Einreichung zur Rechtshängigkeit führt (Art. 62 Abs. 1 ZPO), ist von der in Art. 205 ZPO vorgesehen Vertraulichkeit nicht erfasst (CR-CPC-Bohnet, Art. 205 N 3, mit Ausnahme von darin gemachten Vergleichs- vorschlägen). Wenn eine Partei in ihrem Schlichtungsgesuch freiwillig Ausführun- gen macht, die über den notwendigen Inhalt (Gegenpartei [bzw. Parteien, vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 20 N 12], Rechtsbegehren und Streitgegenstand, Art. 202 Abs. 2 ZPO; vgl. CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 202 N 6; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 202 N 7) hinausgehen, so gelten diese nicht als vertraulich im Sinne von Art. 205 Abs. 1 ZPO.