Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP230028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 8. November 2023
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2.,
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 21. Juli 2023; Proz. FV220144
Erwägungen: I. 1. In diesem Verfahren geht es um Retrozessionen, welche die Beklagte im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags mit der C._____ Ltd (nachfolgend Zedentin), welche ihre Ansprüche an die Klägerin zedierte, von der Depotbank D._____ Co. erhalten habe. 2. Am 12. Oktober 2022 reichte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., vom 8. Juni 2022 (act. 6/1) beim Bezirksgericht die folgende Klage ein (act. 6/2 S. 2 f.): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende verein- nahmte geldwerte Vorteile (insbesondere Provisionen, Retrozes- sionen, Bestandespflegekommissionen, Kick-Backs, Finder's Fees, Vertriebsentschädigungen etc.) (nachfolgend "Retrozessio- nen") in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung lautend auf C._____ Ltd. (RE The E._____ Settlement) teilklageweise zu be- zahlen (mit Nachklagevorbehalt): - CHF 1'891.33 zzgl. Zins von 5 % seit 31.12.2012 - CHF 2'796.84 zzgl. Zins von 5 % seit 31.12.2013 - CHF 4'299.70 zzgl. Zins von 5 % seit 31.12.2014 - CHF 6'295.91 zzgl. Zins von 5 % seit 31.12.2015 - CHF 6'156.57 zzgl. Zins von 5 % seit 16.12.2016 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin vollständig Re- chenschaft über die Geschäftsführung, insb. über vereinnahmte geldwerte Vorteile (insb. Provisionen, Retrozessionen, Bestan- despflegekommissionen, Kickbacks, Finder-Fees, Vertriebsent- schädigungen etc.) ( nachfolgend "Retrozessionen") im Zusam- menhang mit der Geschäftsbeziehung lautend auf C._____ Ltd. (RE: The E._____ Settlement) abzulegen bzw. offenzulegen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Kun- denkorrespondenzen und sämtliche Verträge in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung lautend auf C._____ Ltd. (RE: The E._____ Settlement) offenzulegen bzw. herauszugeben. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Auslagen für die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 103.30 sowie die Postgebühren von CHF 2.20 zurückzuerstatten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 7.7 %) zu Lasten der Beklagten.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 stellte die Beklagte den Antrag, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei diese unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen (act. 6/12). Nach Einholung einer Stellungnahme der Klägerin vom 6. Februar 2023 (act. 6/17) wies die Vorinstanz die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten mit Verfügung vom 21. Juli 2023 (act. 6/22 = act. 5) ab. 4. Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2023, welche ihr am 22. Juli 2023 zuge- stellt wurde (act. 6/23/1), erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) mit Eingabe vom 14. September 2023 unter Berücksichtigung der Ge- richtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) rechtzeitig Berufung bei der Kammer mit folgendem Antrag (act. 2 S. 2): Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, evtl. sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (+ MWST) zu Lasten der Klägerin. 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. Die Beru- fungsklägerin leistete einen Vorschuss von CHF 2'000.00 für die Kosten des Be- rufungsverfahrens (act. 7 und act. 9). Eine Berufungsantwort war nicht einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO kann das Gericht einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein En- dentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand ge- spart werden kann. Gestützt auf diese Bestimmung wies die Vorinstanz in einem Zwischenentscheid die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten ab und stellte fest, dass sie sachlich und örtlich zuständig sei und auch die übrigen Prozessvoraus- setzungen gegeben seien und dass demnach auf die Klage einzutreten sei (act. 5 S. 4 und S. 9).
Die Vorinstanz hielt fest, die Klägerin berufe sich in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit auf eine Gerichtsstandsvereinbarung, welche zwischen der Beklag- ten und der Zedentin einerseits im Rahmen einer Vollmachterteilung und anderer- seits durch einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen worden sei. Wäh- rend die Gerichtsstandsklausel im Vollmachtformular von vornherein höchstens im Verhältnis zwischen der Zedentin (bzw. nun der Klägerin) und der Bank von Bedeutung sein könne, enthalte der Vermögensverwaltungsvertrag im letzten Ab- schnitt eine gültige und auf den vorliegenden Fall anwendbare Gerichtsstands- klausel, sofern und soweit der Vermögensverwaltungsvertrag zustande gekom- men sei und bezüglich der Gerichtsstandsklausel kein Formmangel vorliege (act. 5 S. 4 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, wenn - worauf im Lichte der Rechtsprechung zu doppelrelevanten Tatsachen zur Prüfung der Eintretensfrage abgestellt werden könne - die Beklagte der Zedentin einen Vertrag zur Unterzeichnung zusende, die Zedentin den Vertrag dann unterzeichnet zurücksende und anschliessend die Be- klagte ihre Rechte aus dem Vertrag geltend mache, sei offensichtlich ein Vertrag zustande gekommen. Für die Gerichtsstandsklausel im letzten Abschnitt des Vermögensverwaltungsvertrages sei kein Schriftlichkeitsvorbehalt vereinbart wor- den. Somit sei diese Klausel mit dem Abschluss des Vertrages gültig vereinbart worden. Demnach sei die Vorinstanz örtlich zuständig (act. 5 S. 6 f.). Ausgehend davon, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis und der Lehre der Streitwert von Auskunftsbegehren einem Bruchteil zwischen 10% und 40% des vermögenswerten Interesses entspreche, legte die Vorinstanz den Streitwert der beiden Auskunftsbegehren in Ziffer 2 und 3 der Klage auf je einen Achtel des Streitwerts von Ziffer 1 fest. Daraus ermittelte sie einen Streitwert von CHF 26'905.95 und bejahte gestützt darauf die sachliche Zuständigkeit des Einzelge- richts (act. 5 S. 8 f.). 3. Mit der Berufung macht die Beklagte in prozessualer Hinsicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Verzicht der Beklagten auf eine Stellung- nahme zur Eingabe der Klägerin vom 6. Februar 2023 ausgegangen. Aufgrund der praktisch gleichzeitigen Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung auf
den 17. Oktober 2023 sei sie davon ausgegangen, dass auch die Unzuständig- keitseinrede an der Hauptverhandlung thematisiert werde. Sofern nicht andere Gründe zur Gutheissung der Berufung führten, habe deswegen eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen zur Beurteilung der Unzuständigkeitseinrede nach Abschluss des Behauptungsverfahrens im Rahmen der Hauptverhandlung (act. 2 S. 3). Weiter bringt die Beklagte vor, mit der Behauptung in der Stellungnahme zur Kla- ge, sie habe den Vertragsentwurf nicht von Hand ergänzt, bestreite sie implizit, der Klägerin einen vervollständigten Vertrag zugestellt zu haben. Deshalb sei die Annahme der Vorinstanz, dass die Beklagte der Zedentin einen Vertrag zur Un- terzeichnung zugesendet habe, sowohl falsch als auch bestritten. Es könne daher nicht abgeleitet werden, ein Vertrag mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt sei zwischen der Beklagten und der Zedentin zustande gekommen. Damit fehle es an einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung und auch an der örtlichen Zu- ständigkeit (act. 2 S. 4). Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, der in Frage stehende Vertragstext - sofern überhaupt davon ausgegangen werden könne, ein Vertrag sei zustande gekommen - enthalte keinen Schriftlichkeitsvorbehalt in Bezug auf die Gerichts- standsvereinbarung. Klarer als mit der Formulierung "by signing" in Ziffer 12 kön- ne man einen Schriftlichkeitsvorbehalt nicht formulieren. Der letzte Abschnitt folge unmittelbar auf die Ziffer, die einen Schriftlichkeitsvorbehalt enthalte, und werde durch die Formulierung abgeschlossen "... to this effect, the undersigned parties ...". Für die Gerichtsstandsklausel bestehe demnach ein Schriftlichkeitsvorbehalt. Mangels Schriftlichkeit sei kein Gerichtsstand rechtsgültig gewählt worden, wes- halb die Vorinstanz örtlich nicht zuständig sei (act. 2 S. 4 f.). Mit Blick auf den Streitwert macht die Beklagte geltend, beide Auskunftsbegehren seien aufwändig und deshalb im oberen Bereich des vom Bundesgericht genann- ten Rahmens einzustufen. Die in der Stellungnahme zur Klage genannte Höhe von 30% sei deshalb angemessen und es wäre unangemessen, den Durch- schnittswert von 25% zu unterschreiten. Da auch die Annahme eines Werts von
20% immer noch zu einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.00 führe, sei die Vorinstanz sachlich nicht zuständig (act. 2 S. 5). 4. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 hatte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist angesetzt, um zur Unzuständigkeitseinrede der Beklagten Stellung zu neh- men. In der Säumnisandrohung wurde angekündigt, dass über die Unzuständig- keitseinrede gegebenenfalls aufgrund der Akten entschieden würde, während zu allen weiteren Punkten auch erst an der mündlichen Verhandlung erstmals Stel- lung genommen werden könne (act. 6/15 S. 2 Disp.-Ziff. 1). Daraus ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass das Gericht von Anfang an vorsah, vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Unzustän- digkeitseinrede zu entscheiden, was auch aus prozessökonomischer Sicht sinn- voll erscheint (vgl. auch act. 5 S. 4). Im Empfangsschein für die Zustellung der Stellungnahme der Klägerin vom 6. Februar 2023 zur Unzuständigkeitseinrede der Beklagten heisst es ausdrück- lich "zur freigestellten Vernehmlassung gegebenenfalls innert 10 Tagen" (act. 6/21). Das widerspricht dem angeblichen Verständnis der Beklagten, dass sie anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2023 dazu Stellung nehmen könne. Angesichts der ausdrücklichen Aufforderung im Empfangsschein, den die Beklag- te unterzeichnet retournierte, durfte die Vorinstanz vom Verzicht auf eine Stel- lungnahme ausgehen (vgl. act. 5 S. 2). Ein allfälliges Missverständnis hat die Be- klagte sich selbst zuzuschreiben. Demnach besteht kein Anlass, das Verfahren zurückzuweisen, um nach der Hauptverhandlung erneut über die Unzuständig- keitseinrede zu entscheiden. 5. Grundlage des Streits ist ein "Investment Management Mandate" zwischen der Beklagten und der C._____ Ltd., welche ihre Ansprüche an die Klägerin ze- dierte (was nicht Thema des Berufungsverfahrens ist). Die Zedentin, die als Prin- cipal bezeichnet wird, ermächtigt in diesem Vertrag die Beklagte, welche als At-
torney bezeichnet wird, sie gegenüber der Bank D._____ Co. zu vertreten (act. 6/4/5). Wie der vorgedruckte Name im Unterschriftsfeld verdeutlicht, handelt es sich um einen Formularvertrag der Beklagten. Wie die Vorinstanz ausführte, sind dem- nach Unklarheiten zu deren Ungunsten auszulegen (act. 5 S. 7). In Ziffer 12 heisst es, der Auftraggeber anerkenne mit der Unterzeichnung die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Bank und unterziehe sich der Gerichtsbarkeit der Zür- cher Gerichte. Wie der Wortlaut zeigt, bezieht sich diese Bestimmung nur auf den Auftraggeber bzw. auf sein Verhältnis zur Bank und nicht auf die Beklagte, wes- halb sich für die Zuständigkeit für dieses Verfahren nichts daraus ergibt. Der darauf folgende (nicht nummerierte) letzte Absatz vor den Unterschriften ent- hält neben einer Rechtswahl zugunsten des Schweizerischen Rechts eine weitere Gerichtsstandsklausel zugunsten der Zürcher Gerichte (act. 6/4/5). Das ist keine Wiederholung, denn diese Bestimmung betrifft das Verhältnis der Vertragspartei- en und hat damit einen anderen Adressatenkreis als Ziffer 12. Das verdeutlicht die Formulierung "the undersigned parties", die damit - entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 2 S. 4 Ziff. 3.3) - kein weiterer Schriftlichkeitsvorbehalt ist . Wie die Vorinstanz zutreffend annahm, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht auf Ziffer 12 an, sondern auf den letzten Abschnitt des Vermögensverwaltungs- vertrags, für den für keine Seite ein Schriftlichkeitsvorbehalt gilt, sondern genügt, dass der Vertrag zustande gekommen ist, was auch formlos möglich ist. 6. Dass der Vertrag zustande gekommen ist, schloss die Vorinstanz einerseits aus der Zustellung des Vertrags durch die Beklagte und die anschliessende Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars durch die Zedentin sowie ande- rerseits aus der mehrfachen Rechnungsstellung für Vermögensverwaltungsge- bühren zum vertraglich vereinbarten Satz durch die Beklagte (act. 5 S. 6). Die Beklagte betont, sie habe implizit bestritten, dass die Zedentin den Vertrag unterschrieben retournierte (act. 2 S. 3). Darauf entgegnete die Klägerin vor Vor- instanz, dass sich das unterschriebene Vertragsexemplar im Besitz der Beklagten
befinde und im Bestreitungsfall von ihr zu edieren sei (act. 6/17 S. 6). Das ist nicht nötig, da sich aus weiteren Umständen ohnehin ergibt, dass der Vertrag zustande kam. Genau genommen bestreitet die Beklagte nicht die Zustellung dieses Dokuments an die Zedentin, sondern nur, dass sie - die Beklagte - dieses von Hand ergänzt habe (act. 6/12 S. 3). Wie erwähnt handelt es sich um einen Formularvertrag der Beklagten. Die handschriftlichen Ergänzungen betreffen vorab den Namen der Zedentin, die Anlagestrategie und die Referenzwährung (vgl. act. 6/4/5 Ziff. 5). Das sind alles Angaben, welche von der Zedentin als Kundin zu liefern waren, und es erstaunt daher nicht und spricht insbesondere nicht gegen das Zustande- kommen des Vertrages, dass sie und nicht die Beklagte diese Felder ausfüllte. Eine weitere handschriftliche Ergänzung betrifft sodann die Höhe der Vergütung (act. 6/4/5 Ziff. 9). Diese konnte die Zedentin zwar nicht alleine festsetzen. Dass die Beklagte die Vergütung anschliessend in dieser Höhe in Rechnung stellte (vgl. act. 16 S. 17 S. 7 Ziff. 19 m.H. auf act. 19/23 und 19/24), was von ihr auch im Be- rufungsverfahren mit keinem Wort bestritten wird, ist jedoch ein starkes Indiz da- für, dass dieser Vertrag nicht bloss ein unverbindlicher Entwurf war, sondern so abgeschlossen worden war. Die Vorinstanz ging daher zu Recht vom Zustandekommen des Investment Ma- nagement Mandates aus und leitete daraus die Gültigkeit der Gerichtsstandsver- einbarung im letzten Abschnitt des Vertrages ab, aus der sich ihre örtliche Zu- ständigkeit ergibt. 7. Die sachliche Zuständigkeit des vorinstanzlichen Einzelgerichts hängt vom Streitwert ab (Art. 243 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG). Strittig ist der Streitwert der Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3, bei denen es sich um Auskunftsbegehren handelt, die auf den Nachweis von abzuliefernden Retrozessionen zielen und damit ver- mögensrechtlicher Natur sind. Da der Streitwert dieser Auskunftsbegehren zwischen den Parteien umstritten ist, ist er vom Gericht zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dabei handelt es sich um ei-
nen Ermessensentscheid, der nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. KuKo ZPO- Kölz, Art. 91 N 9). a) Grundlage für die Bemessung des Streitwerts eines Auskunftsanspruchs ist das damit verfolgte wirtschaftliche Ziel, d.h. der Hauptanspruch, den die Klägerin damit belegen will. Welcher Aufwand für die Beklagte mit der Erteilung dieser Auskünfte verbunden wäre (act. 2 S. 5 Ziff. 4.2), ist demgegenüber irrelevant. Als Hilfsanspruch erhöht der Auskunftsanspruch den wirtschaftlichen Wert des zugrundeliegenden Hauptanspruchs nicht. Wird ein Auskunftsanspruch im Rah- men einer Stufenklage im gleichen Verfahren eingeklagt wie der Leistungsan- spruch, entspricht der Streitwert daher dem Hauptbegehren. Wird er in einem se- paraten Verfahren eingeklagt, was hier der Fall ist (vgl. unten c), macht er nur ei- nen Bruchteil des Streitwerts des Hauptanspruchs aus (DIKE ZPO-Füllemann, Art. 85 N 5; BSK ZPO-Dorschner, Art. 85 N 17). b) Die beiden Auskunftsansprüche zielen zum einen auf die Erstattung von Re- chenschaft (Ziffer 2) und zum anderen auf die Herausgabe von Korrespondenz und Verträgen (Ziffer 3) im Zusammenhang mit von der Beklagten vereinnahmten Retrozessionen und damit auf unterschiedliche Informationen zum gleichen Hauptanspruch. Mit Bezug auf den Streitwert sind sie deshalb kombiniert zu be- trachten. Indem die Vorinstanz den Auskunftsansprüchen je einen Bruchteil von 12,5% des Hauptanspruchs zumass, gab sie ihnen einen Wert von insgesamt 25%, was sich in der Mitte des im zitierten Bundesgerichtsentscheids genannten Rahmens von 10% bis 40% befindet (vgl. act. 5 S. 8 Ziff. 11). Die Kritik der Beklagten, ein Un- terschreiten des Durchschnittswerts von 25% wäre unangemessen, geht daher an der Sache vorbei (act. 2 S. 5 Ziff. 4.3). c) Die Auskunftsansprüche beziehen sich nicht auf den in Ziffer 1 eingeklagten Leistungsanspruch. Bei diesem handelt es sich um eine Teilklage für die einstwei- len bekannten Retrozessionen aus den Jahren 2012 bis 2016, während mit den
verlangten Auskünften allfällige weitere Ansprüche belegt werden sollen, die da- raufhin Gegenstand einer weiteren Teilklage wären (act. 6/2 S. 5 Rz 8). Der in Ziffer 1 eingeklagte Betrag ist demnach nicht der Hauptanspruch, den die Klägerin mit den Auskunftsansprüchen belegen will, sondern es handelt sich da- bei nur um eine Vergleichsgrösse, und dieser Betrag könnte auch höher sein als die bisherige Teilklage. Davon scheint jedoch zumindest die Beklagte nicht aus- zugehen, wie ihre pauschale Bestreitung zeigt, "auf der von der Klägerin behaup- teten Grundlage je Retrozessionen erhalten zu haben" (act. 12 S. 5 zu E.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass nicht ohne Not in das Ermes- sen der Vorinstanz eingegriffen werden soll, erscheint die Annahme eines Streit- werts von zweimal 12.5% des Streitwerts der bereits offengelegten Retrozessio- nen jedenfalls nicht unangemessen und ist nicht zu korrigieren (vgl. act. 5 S. 8; act. 6/2 S. 5 f. Rz 10). d) Demnach ist die Schätzung des Streitwerts der beiden Auskunftsbegehren durch die Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden, und es vermag nicht zu überzeugen, was die Beklagte dagegen vorbringt. Die Vorinstanz bejahte somit auch ihre sachliche Zuständigkeit zu Recht. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz annehmen durfte, die Beklagte verzichte auf eine Stellungnahme zur Stellungnahme der Klägerin vom 6. Februar 2023, und dass sie die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten sowohl mit Bezug auf die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit zu Recht abwies. Die Berufung ist somit vollumfänglich abzuweisen. III. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Ver- fahrenskosten sind der Beklagten zu auferlegen, weil sie mit ihrer Berufung unter- liegt. Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Beru- fungsverfahren keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juli 2023 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 2 und act. 4/1-3), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Vorentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
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