Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP230022-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 22. September 2023
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 27. Januar 2023 (FV220029-F)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 27. Januar 2023 wurde die Beklagte und Berufungsklä- gerin (fortan Beklagte) verpflichtet, der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) Fr. 8'157.85 nebst Zins zu 5% seit 11. Mai 2022 sowie Fr. 4'948.80 nebst Zins zu 5% seit 17. April 2022 zu bezahlen. Zudem wurde der Rechtsvor- schlag in der gegen die Beklagte angehobenen Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Kanton Basel Stadt (Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2022) beseitigt (Urk. 23 S. 9 = Urk. 27 S. 9). 2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 8. Juni 2023 fristgerecht (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 24/2) Berufung mit dem Antrag, das Urteil sei auf- zuheben (Urk. 26). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde die Beklagte aufge- fordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'100.– zu leisten (Urk. 29). Das mit Eingabe vom 28. Juni 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 30; Urk. 31/4) wurde mit Beschluss vom 28. Juli 2023 abgewiesen und der Beklagten erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 36). Nachdem die Beklagte den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 28. August 2023 eine Nachfrist angesetzt. Die Fristansetzung er- folgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 39). Da der Kosten- vorschuss bis heute nicht eingegangen ist, ist auf die Berufung androhungsge- mäss nicht einzutreten (Urk. 39 Dispositiv Ziff. 1; Art. 98 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 13'106.65 ist die Entscheid- gebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beru- fungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels erheb- licher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'106.65. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
versandt am:
lm