Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP230018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 31. Juli 2023
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,
betreffend Forderung / definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 5. April 2023; Proz. FV220024
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass der Bestand und Umfang des Bau- handwerkerpfandrechtes in der Höhe von CHF 18'410.10 zuguns- ten der Klägerin besteht. 2. Das Grundbuchamt C._____ sei zudem anzuweisen, zulasten des Grundstücks der Beklagten an der D.-str. 1 / 2, E. in F._____, GBBl. 3, Kataster-Nr. 4, das mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon vom 14.06.2022 (ES220014-M/U) vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfand- recht zugunsten der Klägerin für die Pfandsumme von CHF 18'410.10 definitiv einzutragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 25 S. 7 f.) 1. Auf die Feststellungsklage wird nicht eingetreten. 2. Das Begehren um definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird abgewiesen. 3. Das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 14. Juni 2022 zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss des obergerichtli- chen Verfahrens, sofern das Obergericht nichts anderes anordnet, vollum- fänglich zu löschen, auf Liegenschaft Kat. Nr. 4, GBBI. 3, D.-str. 1, 2, E. in F._____, für eine Pfandsumme von Fr. 18'410.10. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00. Allfällige weitere Kos- ten bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird der Klägerin zurückerstattet.
Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 22 S. 2):
Ziffern 1-8 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. April 2023 seien aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass der Bestand und Umfang des Bau- handwerkerpfandrechts in der Höhe von 18'410,10 Fr. zu Guns- ten der Berufungsklägerin besteht.
Das Grundbuchamt C._____ sei zudem anzuweisen, zu Lasten des Grundstücks der Berufungsbeklagten an der D.-str. 1 / 2, E. in F._____, Gbbl. 3, Kataster-Nr. 4, das mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Juni 2022 (Geschäfts-Nr. ES220014-M / U) vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu Gunsten der Berufungsklägerin für die Pfandsumme von 18'410,10 Fr. definitiv einzutragen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwert- steuer z. L. der Berufungsbeklagten.
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist eine in G._____ ZH domizilierte Aktiengesellschaft und bezweckt die Erbringung von Dienstleitungen im Bereich Verwaltung und Unterhalt von Immobilien sowie Arbei- ten im Bauwesen (HRA ZH vom tt.mm.2023). Auch die Beklagte und Berufungs- beklagte (nachfolgend Beklagte) mit Sitz in H._____ ist eine Aktiengesellschaft Schweizerischen Rechts im Immobiliensektor (HRA vom tt.mm.2023). Sie ist Ei- gentümerin des Mehrfamilienhauses (MFH) an der D.-strasse 1/2 in F.. 2. Am 5. April 2022 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Dietikon, Einzel- gericht im summarischen Verfahren, um (super-)provisorische grundbuchamtliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts an der genannten Liegenschaft der Beklagten in F._____ im Betrag von CHF 18'410.10 nebst 5% Zins seit dem 1. Februar 2022. Sie stützte ihr Begehren auf einen Subunternehmer-Vertrag mit der I._____ Schweiz AG, welche als Generalunternehmerin für die Beklagte die Überbauung des Grundstücks an der D.-strasse 1/3 in F. übernom- men hatte. Mit Urteil vom 14. Juni 2022 bestätigte das Einzelgericht im summari- schen Verfahren die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ als vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Forderungsbetrag von CHF 18'410.10 (ohne Zinsen; act. 24/4). 3. Mit Eingabe vom 19. September 2022 erhob die Klägerin beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) Klage auf Feststellung der Pfandforderung und definitive Eintragung des Bauhandwerker- pfandrechts (act. 1 und 3/2-6; vgl. vorstehende Anträge). Nach Eingang des Kos- tenvorschusses und der Stellungnahme der Beklagten zur Klagebegründung fand am 31. März 2023 die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt, anlässlich welcher die Parteien ihren zweiten Vortrag erstatteten (Prot. Vi S. 5 ff. und act. 15). Die
Vorinstanz sah von einem Beweisverfahren ab. Mit Urteil vom 5. April 2023 trat sie auf die Feststellungsklage nicht ein und wies das Begehren um definitive Ein- tragung des Bauhandwerkerpfandrechts ab (act. 19 = act. 24/1 = act. 25 [Akten- exemplar]). 4. Mit Berufung vom 16. Mai 2023 gelangte die Klägerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefoch- tenen Urteils, die Feststellung der Pfandforderung sowie die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (act. 22 S. 2; vgl. vorstehende Berufungsanträ- ge). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-20). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Die Klägerin reichte die mit Anträgen sowie einer Begründung versehene Berufungsschrift innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist ein (act. 20/2 und 22, Art. 311 ZPO). Der Streitwert übersteigt die für die Berufung notwendige Streitwertgrenze von CHF 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Vorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (act. 30). Auf die Berufung ist vorbehältlich nachfolgender Erwägungen einzutre- ten. 2. 2.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er- messens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat sub- stantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrich- tig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-S PÜHLER, 3. Auflage, Art. 312 N 15; ZK
ZPO-R EETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). 2.2. Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Partei- en noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhe- bende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstan- dungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt. 3. 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch um definitive Eintragung des Bauhandwer- kerpfandrechts mit der Begründung ab, die Klägerin habe es versäumt, sich zur Einhaltung der gesetzlichen Frist von vier Monaten gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB zu äussern. Sie habe die Voraussetzungen für die Eintragung des Bauhandwer- kerpfandrechts lediglich pauschal behauptet und weder zum Zeitpunkt noch zur Art ihrer zuletzt verrichteten Arbeiten konkrete Behauptungen vorgebracht. Damit seien die Voraussetzungen zur definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfand- rechts, namentlich die Einhaltung der viermonatigen Klagefrist, unsubstantiiert geblieben und nicht glaubhaft gemacht (act. 25 S. 4). 3.2. Die Klägerin hält diese Begründung für unhaltbar. Sie rügt, die Vorinstanz habe die Regeln der Behauptungs- und Beweislast sowie die Ansprüche auf Be- weis und rechtliches Gehör verletzt. Sie (die Klägerin) habe bereits in der Klage- schrift ausdrücklich auf die gesetzliche Klagefrist, einschliesslich die Bestimmung von Art. 839 ZGB, hingewiesen und behauptet die gesetzlichen Voraussetzungen
für die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts seien erfüllt. Zum Beweis habe sie insbesondere die Arbeitsrapporte eingereicht und die Einver- nahme diverser Zeugen offeriert. Ihre Behauptungen hätten gar nicht anders ver- standen werden können, als dass sie geltend machen wolle, die Voraussetzungen von Art. 839 ZGB, insbesondere die Einhaltung der Klagefrist, seien erfüllt (act. 22 S. 3 ff.). 3.3. Mit ihren Einwänden scheint die Klägerin zu übersehen, dass die Vorinstanz ihr nicht vorwarf, die Voraussetzungen des Bauhandwerkerpfandrechts (über- haupt) nicht behauptet zu haben. Sie vertrat aber die Auffassung, die Klägerin habe die Grundlagen ihres Anspruchs auf definitive Eintragung des Bauhandwer- kerpfandrechts nicht hinreichend detailliert dargelegt, und erwog, es obliege der Klägerin, die anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. das Fundament des defini- tiv einzutragenden Bauhandwerkerpfandrechts zu behaupten und zu beweisen (act. 25 S. 3). Die Klägerin geht im Grundsatz von derselben Verteilung der Be- hauptungs- und Beweislast aus (act. 22 S. 4), weshalb darauf nicht weiter einzu- gehen ist. Die Klägerin nimmt jedoch im Weitern (und zu Unrecht) an, ihre pro- zessualen Obliegenheiten erfüllt zu haben. Die Behauptungs- und Substantiie- rungslast ist daher näher zu erläutern. Nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) hat die klagende Partei alle Tatbestandselemente der anzuwendenden materiell-rechtlichen Normen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentli- chen Zügen oder Umrissen zu behaupten, so dass die Tatsachenbehauptungen von der Gegenseite konkret bestritten werden können. Bestreitet der Prozess- gegner den schlüssigen Tatsachenvortrag, greift eine weitergehende Substantiie- rungslast und hat die klagende Partei die Tatsachen so zergliedert darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 4.3, BGer 4A_401/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.2). Der Klägerin oblag demnach, die Anspruchsgrund- lagen für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 OR und Art. 839 ZGB, namentlich die sicherzustellende Forderung (Pfand- summe) und die Einhaltung der viermonatigen Klagefrist, in den wesentlichen Zü- gen schlüssig zu behaupten. Zur Darlegung der Pfandsumme waren der Ab-
schluss und der Inhalt des Werkvertrags mit der I._____ Schweiz AG sowie die vertragskonform geleisteten Arbeiten auf dem Grundstück der Beklagten zu um- reissen. Bezüglich der Einhaltung der viermonatigen Klagefrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB war zu schildern, welche Arbeiten die Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten zuletzt verrichtete und wann sie diese abschloss. 3.4. Die Klägerin führte in der Klageschrift aus, sie habe sich gegenüber der I._____ Schweiz AG zu Mess-, Spitz- und Grabarbeiten verpflichtet, um die Vor- aussetzungen für die Verlegung eines neuen Kanalisationssystems sowie eine Erdsonde zu schaffen. Sie habe grösstenteils mit schwerem Baugerät (einem 3,5t-Bagger mit Hydraulikhammer, Kran etc.) tonnenweise Felsmaterial heraus- geschlagen und dieses zusammen mit Schlamm und Wasser aus der Baugrube entfernt. Gesamthaft seien 251 Arbeitsstunden geleistet worden; der Stundenan- satz habe CHF 68.– betragen (act. 1 S. 4). Ob die Klägerin mit diesen Vorbringen ihrer (primären) Behauptungslast hinrei- chend nachkam und das Tatsachenfundament für die definitive Eintragung des Pfandrechts in gewohnter Weise in den Grundzügen umriss, scheint nicht offen- sichtlich und wäre näher zu klären. Die Frage kann jedoch offen bleiben, nach- dem die Beklagte in der Klageantwort sowohl das Zustandekommen eines gülti- gen Werkvertrags zwischen der Klägerin und der I._____ Schweiz AG als auch allfällige pfandberechtigte Arbeiten sowie die Pfandsumme hinreichend substanti- iert bestritten hat (act. 15, vgl. Prot.Vi S. 5). Als Folge der Bestreitungen kam die weitergehende Substantiierungslast zum Tragen, weshalb es der Klägerin in der Replik oblag, in Einzelheiten zergliedert den Abschluss und den Inhalt des Werk- vertrags mit der mittlerweile in Konkurs geratenen I._____ Schweiz AG, die von ihr verrichteten Arbeiten, die Zusammensetzung der Pfandsumme sowie die Ein- haltung der Klagefrist so zu detaillieren, dass darüber Beweis geführt und der Ge- genbeweis angetreten werden kann. Die Klägerin macht in der Berufung nicht gel- tend, der weitergehenden Substantiierungslast nachgekommen zu sein, und sol- ches lässt sich aus den Akten auch nicht ersehen. Obwohl die Beklagte in der Klageantwort wiederholt auf die mangelnde Substantiierung des Anspruchs hin- gewiesen hatte (act. 15 u.a. Rz 9, 12 und 22), blieben die Ausführungen der an-
waltlich vertretenen Klägerin in der Replik in den oben dargestellten, relevanten Punkten äusserst pauschal und unspezifiziert (act. 18; Prot. Vi S. 6 ff.). 3.5. Die Klägerin wies in der Klageschrift, welche sie zum integrierten Bestandteil der Berufung erklärt (act. 22 Rz 5), auf die edierten Beilagen (Subunternehmer- Vertrag, Arbeitsrapporte, Rechnung; act. 1 S. 4 f.) hin. Diesbezüglich ist anzufü- gen, dass der Behauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist . Allerdings kann der Verweis auf Beilagen ausnahmsweise zulässig sein, wenn für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen wird, aus der die nötigen Informationen sogleich eindeutig und vollständig ent- nommen werden können, ohne dass das Gericht oder die Gegenpartei diese zu- sammensuchen muss. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Bei- lage selbsterklärend ist und die Informationen nicht interpretiert werden müssen (BGer 4A_401/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.3.1 f.). Der pauschale Verweis auf verschiedene Beilagen, ohne darzulegen, welche ge- nau bezeichnete Passage einer Beilage bestimmte Vorbringen in der Rechts- schrift näher ausführen soll, erweist sich im Lichte der genannten Rechtsprechung als ungenügend. Mit dem Verweis werden zudem weder bestimmte Behauptun- gen in den Vorträgen der Klägerin erkennbar konkretisiert noch können die oben dargestellten anspruchsrelevanten Informationen den Beilagen ohne weiteres entnommen werden. Die Konsultation ergibt rasch, dass aus dem (nicht gegenge- zeichneten) Subunternehmer-Vertrag mit der I._____ Schweiz AG weder die von der Klägerin geschuldeten werkvertraglichen Leistungen noch der vereinbarte Werklohn hervorgehen (act. 3/3). Aus den Kopien der (von der I._____ Schweiz AG als Generalunternehmerin nicht unterzeichneten) Regierapporte sind Datum und Anzahl geleisteter Arbeitsstunden von Mitarbeitern der Klägerin zu entneh- men. Die Arbeiten werden darin jedoch nur grob beschrieben und ihre Vertrags- konformität ist mangels dargelegten Vertragsinhalts nicht ersichtlich. Die Rapporte bieten somit weiten Interpretationsspielraum (act. 3/4). Der Verweis ist deshalb unzulässig und kann die mangelnde Substantiierung nicht wettmachen. 3.6. Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, die I._____ Schweiz AG habe Bestand und Umfang der pfandberechtigten Forderung nie in Frage gestellt (act. 1
S. 4 unten), enthob sie nicht von ihrer prozessualen Substantiierungslast im or- dentlichen Verfahren gegen die Beklagte. Eine allfällige (konkludente) Anerken- nung durch die I._____ Schweiz AG (vgl. auch act. 3/6) kö nnte der Beklagten im Übrigen weder materiell noch prozessual zugerechnet werden. Bei der I._____ Schweiz AG (in Konkurs) handelt es sich um eine Drittperson; sie ist weder mit der Beklagten identisch noch beklagte Partei im vorliegenden Verfahren. Die Ein- tragung des Pfandrechts gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB setzt ausdrücklich die An- erkennung der Pfandsumme durch die Eigentümerin (des Grundstücks), mithin der Beklagten, und nicht die Anerkennung durch die Vertragspartnerin bzw. der I._____ Schweiz AG voraus. 3.7. Das Begehren um Eintragung des definitiven Pfandrechts scheitert bereits an der unzureichenden Substantiierung des Anspruchs, so dass sich die Vorwür- fe, die Vorinstanz habe die angebotenen Beweise zu Unrecht nicht abgenommen und dadurch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, sogleich als unbegründet erweisen. 3.8. Soweit sich die Klägerin im Berufungsverfahren weitere Ausführungen, Be- weismittel und Anträge vorbehält (act. 22 S. 5 unten), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Berufung erhebende Partei sämtliche Einwände und Beweise mit der Be- rufungsschrift vorzubringen und Beweismittel soweit möglich einzureichen hat (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 f.). Vorliegend sind denn auch keine Gründe für ei- nen zweiten Schriftenwechsel eingebracht worden oder ersichtlich. 3.9. Zusammenfassend ist die Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen, die Klä- gerin habe ihr Begehren um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht hinreichend substantiiert. Sie wies das Begehren deshalb zu Recht ab (act. 25 Dispositiv-Ziff. 2). 4. Die Vorinstanz trat auf die Klage betreffend Feststellung der Pfandforderung nicht ein, weil es der Klägerin nach Abweisung des Anspruchs auf Eintragung des Pfandrechts am notwendigen schützenswerten Interesse an der Behandlung der Feststellungsklage mangle (act. 25 Dispositiv-Ziff. 1 und S. 5). Die Klägerin äus- sert sich zu diesem Punkt in der Berufung nicht näher und setzt sich mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Es fehlt diesbezüglich an einer hin-
reichenden Begründung des Rechtsmittels (vgl. vorne E. II/2.1). Soweit sich die Berufung gegen Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids richtet (Beru- fungsanträge 1 und 2), ist darauf nicht eintreten. Demnach ist die Berufung abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streit- wert im Berufungsverfahren von CHF 36'820.20 (2 x CHF 18'410.10.–: 1 x Fest- stellungsklage und 1 x Eintragung Pfandrecht; Art. 93 Abs. 1 ZPO zum Streitwert bei objektiver Klagenhäufung). Gestützt auf §§ 4 und 12 GebV OG sowie in Anbe- tracht des geringen Zeitaufwands und Schwierigkeit der Sache ist die Gerichtsge- bühr auf CHF 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil die Klägerin unterliegt und der Beklagten keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 5. April 2023 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.– verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 22, 24/1 f., 24/4-8), je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 36'820.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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