Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP230017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 29. Juni 2023
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 20. März 2023 (FV220078-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 und 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Schuldnerin bzw. der Kläge- rin CHF 12'632.70 nebst 5 % Zins seit 09.02.2021 zurückzuerstat- ten, der ihm in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich, Kreis 2, zu Unrecht bezahlt wurde. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten. Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2023: (Urk. 34 S. 5) 1. Die Gesuche der Klägerin vom 15. März 2023 um Fristwiederherstellung und Fristerstreckung werden abgewiesen. 2. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 4. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vor- schuss verrechnet. Der restliche Vorschuss wird der Klägerin zurückerstat- tet, vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: (Urk. 33 S. 1) "1 – Die Verfügung vom 20. März 2023 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zurückzuweisen für neue Beurteilung. 2 – Dispositiv 1 der Verfügung vom 20. Mörz 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die Gesuch um Wiederher- stellung der Frist gutzuheißen. 3 – Die Entscheidgebühr sei von CHF1500 auf CHF500 zu reduzieren. 4 – Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, zu einer Verhandlung vorzuladen. 5 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."
Erwägungen: 1. a) Am 25. Mai 2022 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 2; unter Beilage der Klagebewilligung vom 16. Februar 2022, Urk. 1). Die Klägerin leistete den ihr auferlegten Gerichtskos- tenvorschuss von Fr. 2'000.-- nach Abweisung der von ihr dagegen erhobenen Beschwerden (Urk. 5, 6, 17 und 17A; Beschwerdeverfahren PP220029, PP220032). Ebenso erfolglos blieben Beschwerden gegen das Nichteintreten auf die von der Klägerin gestellten Ausstandsgesuche (Urk. 7, 9, 10, 12, 19 und 20; Beschwerdeverfahren PP220041, PP220036). Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine einmalige Frist zur Stellungnahme zur Zuständigkeit an (Urk. 22). Am 6. März 2023 (Eingang am 9. März 2023) er- suchte die Klägerin hierzu um eine Erstreckung als Notfrist von 5 Tagen (Urk. 24), was ihr mit Verfügung vom 9. März 2023 gewährt wurde (Urk. 24). Am 15. März 2023 stellte die Klägerin Gesuche um Fristwiederherstellung und Fristerstreckung (Urk. 26). Mit Verfügung vom 20. März 2023 wies die Vorinstanz die Gesuche vom 15. März ab und trat auf die Klage nicht ein (Urk. 29 = Urk. 34; Entscheiddis- positiv eingangs wiedergegeben). b) Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin am 15. Mai 2023 fristge- recht (vgl. Urk. 30: Zustellung am 29. März 2023) Berufung und stellte die ein- gangs aufgeführten Berufungsanträge (Urk. 33). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-32). Den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'100.-- leistete die Klägerin innert Nachfrist (Urk. 35-37). Da sich die Berufung der Klägerin sodann sogleich als of- fensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb
der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich daher mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Ein- zelnen auseinandersetzen. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortset- zung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des an- gefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstan- dungen. Das Obergericht hat die geltend gemachten Punkte frei und unbe- schränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, solange diese nicht geradezu ins Auge springen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Kommentar, Art. 311 N 36). 3. a) Zu den Gesuchen um Fristwiederherstellung und -erstreckung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Klägerin habe es sich selber zuzu- schreiben, dass sie die ihr per Einschreiben gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO zuge- stellte Verfügung vom 9. März 2023 (Gewährung der Notfrist bis 13. März 2023) erst gegen Ende der postalischen Abholfrist und damit nach Ablauf der Notfrist abgeholt habe. Soweit sie geltend mache, sie sei davon ausgegangen, dass die Fristerstreckung ab Zustellung des bewilligten Gesuchs laufe, habe die prozesser- fahrene Klägerin diesen Irrtum sich selber zuzuschreiben. Die nach eigenen An- gaben bis zum 13. März 2023 gesunde Klägerin hätte genügend Zeit gehabt, eine fristgerechte Stellungnahme einzureichen, habe diese Frist aber verstreichen las- sen. Da sich die Klägerin nach dem Ausgeführten weder auf kein noch auf ein nur leichtes Verschulden gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO berufen könne, sei ihr Frist- wiederherstellungsgesuch abzuweisen. Infolgedessen könne die bereits abgelau- fene Frist nicht mehr erstreckt werden (Urk. 34 Erwägung 2). b) Die Klägerin macht hierzu in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, sie erhalte Bewilligungen von Fristerstreckungsgesuchen vom Bezirksgericht Zü- rich regelmässig per A-Post Plus oder sogar per A-Post. Es sei willkürlich, vorlie- gend die Bewilligung für eine so kurze Notfrist per Gerichtsurkunde zuzustellen, insbesondere, da es gerichtsnotorisch sei, dass sie Gerichtsurkunden fast immer am letzten Tag der Frist abhole (Urk. 33 S. 2).
c) Die Bewilligung eines Fristerstreckungsgesuchs ist eine gerichtliche Verfügung. Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO werden solche durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt. In- dem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 9. März 2023 (Gewährung des Gesuchs um eine Notfrist von 5 Tagen) genau so zugestellt hat (Urk. 25), liegt offenkundig keine unrichtige Rechtsanwendung vor. Dass die Klägerin in ihrem Gesuch um Mitteilung per A-Post Plus ersucht hatte (vgl. Urk. 24), ändert nichts daran, dass die Vorinstanz gesetzeskonform gehandelt hat; von Willkür kann keine Rede sein. Wenn die Klägerin um eine Notfrist von 5 Tagen ersucht, liegt es an ihr, eine nachfolgende gerichtliche Sendung zeitnah abzuholen; tut sie dies nicht, gereicht ihr dies zum Verschulden. Die entscheidrelevante vorinstanzliche Erwägung, dass die Klägerin genügend Zeit gehabt hätte, eine fristgerechte Stellungnahme einzu- reichen, wird sodann in der Berufung nicht beanstandet. 4. a) Zum Nichteintreten auf die Klage erwog die Vorinstanz zusam- mengefasst, nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts und herr- schender Lehre sei Art. 86 SchKG direkt nur auf Zahlungen anwendbar, welche aufgrund eines privatrechtlichen Verhältnisses vorgenommen worden seien; öf- fentlich-rechtliche Rückforderungsansprüche könnten somit nicht auf dem Weg der direkten Anwendung von Art. 86 SchKG der Kognition der Zivilgerichte unter- worfen werden. Die von der Klägerin behauptete nicht bestehende Schuld betreffe eine Steuerforderung bzw. allenfalls eine Steuerstrafe. Die Klägerin mache damit einen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch geltend, wofür die Vo- rinstanz als Zivilgericht nicht zuständig sei. Damit sei auf die Klage nicht einzutre- ten (Urk. 34 Erw. 3). b) Die Klägerin macht hierzu in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz behaupte bloss, dass öffentlich-rechtliche Rückforderungsansprü- che nicht auf dem Weg der direkten Anwendung von Art. 86 SchKG der Kognition der Zivilgerichte unterworfen werden könnten. Allerdings werde auf keine Art und Weise erklärt, wie man sonst die Rückforderung der gegen ihren Willen bezahlten Forderung und auch die Löschung der Betreibung erreichen könne. Dies sei eine Verletzung der Begründungspflicht (Urk. 33 S. 2).
c) Ein angerufenes Gericht prüft von Amtes wegen (unter anderem) seine eigene sachliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Die Vor- instanz hat genau dies getan und ihre Zuständigkeit aufgrund der öffentlich- rechtlichen Natur des Rückforderungsanspruchs verneint (was berufungsweise nicht beanstandet wird). Ein Gericht ist jedoch nicht gehalten, die Zuständigkeit anderer Gerichte oder Behörden zu prüfen und die Parteien zu beraten, wo und wie sie eine Klage einreichen könnten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Es ist ohne weiteres erkennbar, welche Gründe zum Nichteintreten auf die Klage geführt haben. 5. a) Zu den Kostenfolgen erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Klägerin werde ausgangsgemäss kostenpflichtig. Gestützt auf den Streitwert von Fr. 12'632.70 betrage die ordentliche Entscheidgebühr Fr. 2'119.--. Aufgrund der Erledigung ohne Anspruchsprüfung könnten die Kosten auf die Hälfte reduziert werden. Da das Verfahren durch die Ausstandsgesuche und das Fristwiederher- stellungsgesuch erheblichen Zeitaufwand verursacht habe, erscheine eine Reduk- tion auf Fr. 1'500.-- als angemessen (Urk. 34 Erw. 4). b) Die Klägerin macht hierzu in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, dies sei zu hoch für einen sechsseitigen unbegründeten Entscheid; angemessen wären höchstens Fr. 500.--. Sie habe bereits einen Nichteintretensentscheid er- halten, weil kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei; daher sei dies- mal ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden (Urk. 33 S. 3). c) Mit diesen Vorbringen werden die dargelegten entscheidrelevanten vo- rinstanzlichen Erwägungen (Berechnung der vollen Entscheidgebühr, nur teilwei- se Reduktion aufgrund zusätzlichen Aufwands wegen der von der Klägerin ge- stellten Gesuche betreffend Ausstand und Fristwiederherstellung) nicht bean- standet, womit es dabei bleibt. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als offensichtlich unbe- gründet. Sie ist demgemäss abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'632.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: st