Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP230008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 9. Juni 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. Januar 2023; Proz. FV220051
Erwägungen: 1. Am 22. September 2022 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nach- folgend Berufungsbeklagte) gegen den Beklagten und Berufungskläger (nachfol- gend Berufungskläger) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur eine Teil-Forderungsklage ein. Die Klägerin verlangte gestützt auf einen angeblich zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag die Rückzahlung von CHF 20'000.– zzgl. Zins zu 0.25 % seit dem 30. April 2018 und Zins zu 5 % seit 1. Juni 2018 (act. 1 S. 2). 2. Die Vorinstanz holte von der Berufungsbeklagten einen Kostenvorschuss ein und setze dem Berufungskläger Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage an (act. 5). Anstelle einer Stellungnahme reichte dieser am 9. Dezember 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 11; act. 12/1-4). Am 11. Januar 2023 stellte er zudem ein Gesuch um Verschiebung der auf den 20. Januar 2023 angesetzten Hauptverhandlung und wünschte einen vorgängigen Entscheid über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 15). Mit Ver- fügung vom 16. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch ab. In den Erwägungen wies sie daraufhin, dass der Berufungskläger an der Ver- handlung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angehört werde (act. 16). 3. Zur Hauptverhandlung am 20. Januar 2023 erschienen die Parteien persön- lich. Nachdem dem Berufungskläger zu Beginn der Verhandlung das Wort zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden war, warf er dem Richter ein ärztliches Zeugnis betreffend Verhandlungsunfähigkeit hin (act. 18) und verliess anschliessend den Gerichtssaal (Prot. Vi. S. 6). Mit Verfü- gung vom 20. Januar 2023 wies die Vorinstanz das sinngemäss gestellte Ver- schiebungsgesuch sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und fäll- te am gleichen Tag folgendes Urteil (act. 25 = act. 29 = act. 30 [Aktenexemplar): 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 20'000.– zzgl. Zins zu 0.25 % seit 30. April 2018 und Zins zu 5 % seit 1. Juni 2018 zu bezah- len.
In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag des Betreibungsamtes Oberwinterthur in der Betreibung ... (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2022) aufgeboben. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, vorab aber aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang der Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfah- rens in der Höhe von Fr. 450.– zu ersetzen. Der Restbetrag wird der Klägerin zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vor- behalten. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.– zu bezahlen. 6. (Mitteilung). 7. (Rechtsmittel Berufung). 8. (Rechtsmittel Beschwerde). 4. Der Berufungskläger erhob am 3. März 2023 gegen die Verfügung betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verschiebung der Hauptver- handlung bei der Kammer Beschwerde, welche in einem separaten Verfahren be- handelt wird (Geschäfts-Nr. PP230009). Am 30. März 2023 reichte der Beru- fungskläger gegen das Urteil der Vorinstanz Berufung ein, worin er folgende An- träge stellt (act. 28 S. 1): "1. Es sei Ziffer 1 bis 5 aufzuheben. 2. Das Verfahren sei zu sistieren, bis über den Antrag betreffend Vertre- tung gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO entschieden ist (separates Verfah- ren Obergericht Zürich). 3. Es sei dem Beklagten eine Nachfrist zu einer ergänzenden Begrün- dung einzuräumen.
Es sei dem Beklagten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ." Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen aus dem Beschwerde- Verfahren PP230009 beigezogen (act. 1-26). Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 31), welche rechtzeitig erstattet wurde (act. 32 und 33). Darin beantragt die Beru- fungsbeklagte, die Berufung sei abzuweisen, der Berufungskläger sei zur Leis- tung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Umfang von mindestens CHF 3'900.– zu verpflichten und das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über die Sicherheit zu sistieren (act. 33 S. 2). 5. Mit heutigem Urteil hob die Kammer im Beschwerdeverfahren PP230009 den Entscheid über die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es wurde festgestellt, dass ein hinreichendes Arztzeugnis vorliege, welches dem dortigen Beschwerdeführer die Verhandlungsfähigkeit zu- mindest für die Verhandlung vom 20. Januar 2023 abspreche (E. 3.3.2). Entspre- chend können die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Säumnisfolgen nicht greifen, weshalb auch das vorinstanzliche Urteil aufzuheben ist. Die Vo- rinstanz wird auch in der Sache das Verfahren ergänzen und neu entscheiden müssen. 6. Umständehalber ist im Berufungsverfahren auf die Erhebung von Gerichts- kosten zu verzichten. Eine Prozessentschädigung ist nicht zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er nicht anwaltlich vertreten ist und keine Umtriebs- entschädigung verlangt hat, und der Berufungsbeklagten nicht, weil sie mit ihren Anträgen nicht durchdringt. Es wird erkannt 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 20. Januar 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Ergän-
zung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 2. Es werden im Berufungsverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage von act. 33, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber:
i.V. MLaw S. Widmer
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