Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP230001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 15. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. Juli 2022; Proz. FV210044
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger CHF 10'000.00 zzgl. 7.7% MwSt. zu bezahlen; 2. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass es sich beim vorstehen- den Antrag um eine Teilklage handelt und sich der Kläger vorbe- hält, von den Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Ent- schädigung zu fordern; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zulasten der Beklagten." Urteil des Einzelgerichtes: (act. 36) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'740.00 festgesetzt. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren beträgt Fr. 420.00. Verzichten die Parteien auf die Begründung dieses Entscheids, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG). 3. Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Pauschale für das Schlichtungs- verfahren) werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Ein Fehlbetrag wird vom Kläger nachgefordert. Ein nicht beanspruchter Teil des Vorschusses wird ihm zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrech- nungsrecht des Staates. 4. Den Beklagten wird mangels Antrags keine Parteientschädigung zugespro- chen. 5./6. [Mitteilungen / Rechtsmittel]
Berufungsanträge: (act. 33 S. 2) "1. Das Urteil vom 18. Juli 2022 des Bezirksgerichts Winterthur sei aufzuheben und die Berufungsbeklagten seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beklagten zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 10'000.– zzgl. 7.7 % MwSt. zu bezahlen, wobei Vormerk zu nehmen sei, dass es sich bei diesem Antrag um eine Teilklage handelt und sich der Beru- fungskläger vorbehält, von den Berufungsbeklagten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Entschädigung zu fordern; 2. Eventualiter sei das Urteil vom 18. Juli 2022 des Bezirksgerichts Winterthur aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Be- weisverfahrens und anschliessenden Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: 1. 1.1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) machte mit Eingabe von 22. November 2021 eine Klage mit obengenannten Rechtsbegehren beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur (nach- folgend: Vorinstanz) hängig. Am 18. Juli 2022 erliess die Vorinstanz ein unbe- gründetes Urteil, mit welchem sie die Klage abwies (act. 24). Das begründete Ur- teil (act. 30 = act. 35/2 = act. 36 [Aktenexemplar]) wurde den Parteien am 17. No- vember 2022 verschickt (act. 31). 1.2. Dagegen erhob der Kläger am 3. Januar 2023 rechtzeitig Berufung (act. 33). Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 37). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht mit Valuta vom 24. Januar 2023 bezahlt (act. 39). Nachdem den Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagten) mit Verfügung vom 21. September 2023 Frist zur Berufungsantwort angesetzt worden war (act. 40), reichten sie die- se mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 ein (act. 42). In der Folge wurden die Par- teien zur Verhandlung (Replikrecht sowie Vergleichsverhandlung) am
Dezember 2023 vorgeladen (act. 43). Anlässlich dieser Verhandlung schlos- sen die Parteien den folgenden Vergleich (Prot. S. 7; act. 45): "1. Der Kläger reduziert die Klage auf Fr. 3'000.–, und die Beklagten anerkennen sie in diesem Umfang. Die Be- klagten verpflichten sich, diesen Betrag bis spätestens 31. Dezember 2023 zu bezahlen. 2. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens je zur Hälfte und verzichten gegen- seitig auf Parteientschädigung. 3. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche gegenseitig auseinan- dergesetzt." 2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens. Die Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Kosten für das Schlichtungsverfahren) ist vom Vergleich nicht erfasst. 3. Grundlage der Gebührenfestsetzung im Rechtsmittelverfahren bilden der Streit- wert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichtes und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Die zweitinstanzliche Gerichtsge- bühr ist unter Berücksichtigung des Streitwertes von Fr. 10'000.– in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1–3 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 870.– festzusetzen. Vereinbarungsgemäss ist die Entscheidgebühr des zweit- instanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Auf eine Parteientschädigung verzichten die Parteien gegenseitig (vgl. act. 45 Ziff. 2). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 870.– festgesetzt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvor- schuss bezogen. Der Überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. Die Berufungsbe- klagten werden verpflichtet, dem Berufungskläger Fr. 435.– zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangs- schein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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