Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP220013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss vom 9. September 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 22. August 2022; Proz. FV220111
Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) reichte am 31. Januar 2022 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., ein Schlichtungsgesuch ein mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflich- ten, ihr den Betrag von EUR 15'000.– zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11 sei aufzuheben, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (act. 1). Nachdem der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) nicht zur Schlichtungs- verhandlung vom 14. März 2022 erschienen war, stellte die Friedensrichterin die Klagebewilligung aus (act. 1). Am 2. August 2022 reichte die Klägerin die Klage- bewilligung vom 14. März 2022 dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein (act. 1). Die Vorinstanz eröffnete ein Verfahren und trat mit Verfügung vom 22. August 2022 auf die Klage nicht ein (act. 4 = act. 11, nachfolgend zitiert als act. 11). 1.2. Die Klägerin richtete sich daraufhin mit einem Schreiben vom 29. August 2022 an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 9, vgl. Couvert im Anhang). Das Verfahren wurde der II. Zivilkammer zugeteilt und dort als Berufungsverfah- ren angelegt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-7). Weiterun- gen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. 2.2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da- bei hat sich die Berufung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzli- chen Entscheides auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie den ange- fochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die vorinstanzlichen Erwägun-
gen, die angefochten werden, im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstü- cke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Bei Laien wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist auf die Berufung jedoch nicht einzutreten. 2.3. Die Vorinstanz hielt in der Begründung der Nichteintretensverfügung fest, dass die Klagebewilligung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO ab deren Eröffnung wäh- rend dreier Monate gültig sei. Sie erlösche, wenn die Klage innert dieser Frist nicht beim Gericht eingereicht werde. Eine gültige Klagebewilligung sei eine Pro- zessvoraussetzung. Fehle es an einer gültigen Klagebewilligung und damit an ei- ner Prozessvoraussetzung, so sei auf die Klage nicht einzutreten. Vorliegend sei die Klagebewilligung der Klägerin am 14. März 2022 übergeben worden. Die dreimonatige Frist sei unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 30. Juni 2022 abgelaufen. Die Klägerin habe die Klagebewilligung jedoch erst am 2. August 2022 der Post übergeben und damit die Klage verspätet eingereicht (act. 11 S. 2). 2.4. Die Klägerin hält in ihrer Eingabe an die Kammer fest, weshalb es zu einer Verspätung gekommen sei. Sie sei naiv gewesen und habe geglaubt, dass sie das Geld vom Beklagten bekommen würde. Sie schildert aus ihrer Sicht, wie es zur Auszahlung des Darlehens gekommen sei und wie der Beklagte seinen Ver- zug ihr gegenüber erklärt habe. Ausserdem sei sie dem Rat der Friedensrichterin gefolgt und habe versucht, mit dem Beklagten aussergerichtlich eine Lösung zu finden. Der Beklagte habe jedoch zunächst den Kontakt mit ihr verweigert und sie anschliessend beschimpft und den Anruf abgebrochen (act. 9). 2.5. Mit diesen Ausführungen geht die Klägerin nicht auf den angefochtenen Entscheid ein und sie macht auch nicht geltend, die Vorinstanz habe ihrem Nicht- eintretensentscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt oder das Recht falsch angewendet. Vielmehr schildert die Klägerin den Sachverhalt aus ihrer Sicht, ergänzt mit Angaben zum vorprozessualen Geschehen. Damit bringt die Klägerin nichts vor, was im Rahmen eines Berufungsverfahrens berücksichtigt werden könnte. Auf die Berufung kann deshalb nicht eingetreten werden.
2.6. Inhaltlich entsprechen die Ausführungen in ihrer Eingabe vom 29. August 2022 der Klägerin einem Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO; sie möchte den Mangel der verspäteten Einreichung der Klagebewilligung heilen. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Ein Gesuch um Wiederherstellung ist bei derjenigen Instanz zu stellen, vor welcher eine Handlung resp. ein Termin versäumt worden ist (vgl. z.B. Merz, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl . 2016, Art. 148 N 37). Grundsätzlich wäre die Vorinstanz somit für die Prüfung eines Wiederherstellungsgesuchs zuständig. Soweit die Eingabe der Klägerin vom 29. August 2022 ein sinngemäss gestelltes Wiederherstellungsge- such darstellt, ist darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.7. Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nicht- eintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zustän- digen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Da- tum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Demnach hätte die Klägerin grundsätzlich gestützt auf Art. 63 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, ihre Eingabe vom 29. August 2022 in unveränderter Form als Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses der Vorinstanz einzureichen (unter Beilage des vorliegenden Beschlusses). Die Klägerin ist an dieser Stelle jedoch auf Folgendes hinzuweisen: eine Wiederherstellung der Frist für die Ein- reichung der Klagebewilligung beim Gericht setzt voraus, dass aufgrund der von ihr in der Eingabe vom 29. August 2022 geschilderten Umstände glaubhaft ist, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis der Frist trifft, wobei eine Ergänzung ihrer Eingabe vom 29. August 2022 bei einem Vorgehen nach Art. 63 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist. Umständehalber ist in Wiederholung des Hinweises der Vorinstanz (act. 11 S. 3) zudem festzuhalten, dass es der Klägerin offensteht, ein erneutes Schlichtungs- gesuch beim zuständigen Friedensrichteramt einzureichen. Nach Eröffnung der Klagebewilligung muss die Klägerin die Klage innert dreier Monate beim zustän-
digen Gericht einreichen. Für eine Klage im vereinfachten Verfahren genügt es nicht, dem zuständigen Gericht lediglich die Klagebewilligung zuzusenden. Viel- mehr ist zusätzlich zur Einreichung der Klagebewilligung in einer separaten, da- tierten und unterzeichneten Eingabe in Papierform gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck zu bringen, dass Klage erhoben wird. Im Übrigen setzt eine Klage gemäss Art. 244 Abs. 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien, das Rechtsbegehren, die Bezeichnung des Streitgegenstandes, die Angabe des Streitwertes, das Da- tum und die Unterschrift voraus, wobei diese Angaben regelmässig aus der Kla- gebewilligung hervorgehen. Obwohl gesetzlich vorgesehen (Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO) fehlt es in der Klagebewilligung indessen häufig an der Bezeichnung des Streitgegenstandes, weshalb in der Klageschrift entsprechende Hinweise zu ma- chen sind. 2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Eingabe vom 29. August 2022 aus den obgenannten Gründen nicht einzutreten ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Dem Beklagten ist mangels eines zu entschädigenden Aufwandes keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Eingabe vom 29. August 2022 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
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