Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP220011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss vom 30. Juni 2022
in Sachen
Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
A._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 2. Juni 2020 (FV190182-L)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2022 (vormaliges Ver- fahren: NP200020-O)
Erwägungen: 1. Der Kläger beantragte mit Teilklage vom 7. Oktober 2019, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm wegen einer bei einer Kollision mit einem Tram der Ver- kehrsbetriebe der Stadt Zürich erlittenen Körperverletzung Fr. 30'000.– zu bezah- len (Urk. 1 und 2). Die Vorinstanz erklärte die Beklagte mit Teilurteil vom 2. Juni 2020 gegenüber dem Kläger aus dem Unfall vom 20. Februar 2019 dem Grund- satz nach für haftbar (Urk. 38). Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkam- mer, wies mit Urteil vom 9. Februar 2021 die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil ab und bestätigte dieses (Urk. 53). Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts mit Urteil vom 20. Mai 2022 auf, wies die Klage ab und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das hiesige Gericht zurück (Urk. 57). An diesem Beschluss wirkt Oberrichter lic. iur. A. Huizinga anstelle der ab- wesenden bzw. per Ende Juni 2022 zurücktretenden Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider mit. 2. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ihrem Endentscheid vorbehalten. Der Entscheid über die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist der Vorinstanz zu überlassen. Der Kläger wird für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungs- pflichtig. Er hat für das Berufungsverfahren kein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gestellt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist auf Fr. 4'000.– (§ 12 Abs. 1 GebV OG), die Parteient- schädigung auf Fr. 2'500.– (§ 13 Abs. 2 AnwGebV) festzusetzen. Ein Mehrwert- steuerzuschlag wurde nicht verlangt. Es wird beschlossen: 1. Die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wird der Vorinstanz überlassen.
Zürich, 30. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: ya