Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP220010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 5. Juli 2022
in Sachen
gegen
B._____ Versicherungen AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 24. Mai 2022; Proz. FV210026
Rechtsbegehren (act. 8/2): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der klagenden Parteien zu bezahlen: CHF 20'000 (Umtriebsentschädigung: falsche Rechnungsstellung, kein gülti- ger Vertrag, sinnloses aufputschen der Rechnungen und Betreibungen mit Mahnspesen, unberechtigte Betreibungen etc.) Wie auch die weiteren Kos- ten/Betreibungen/Pfändungen und Verlustscheine die B._____ weiterhin aufpuschte sogar nach der Betreibung gegen B._____ etc.
CHF 103.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Dübendorf sei von B._____ zurückzuerstatten, wie auch die Schlich- tungskosten von Fr. 525.-Fr.
Die Beklagte sei zu verpflichten alle Betreibungen, Verlustscheine und Pfän- dungen gegen Familie A'., bei den Betreibungsämtern C. SG und D._____ SG zu löschen
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten,
Bestätigung durch Gericht ZH bzw. Nichtigkeitserklärung durch Gericht ZH Uster Bezirksgericht aller Rechnungen bezüglich B._____ an Fam. A'._____."
Verfügung des Bezirksgerichtes: 1. Das Gesuch der Kläger um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Kläger um vorsorgliche Beweisführung wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Massnahmeverfahren wird auf Fr. 900.– fest- gesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Mitteilungssatz. 7. Rechtsmittelbelehrung.
Weitere Verfügung des Bezirksgerichts: 1. Den Klägern wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten bei der Be- zirksgerichtskasse Uster (Postkonto 80-4944-0, lautend auf Bezirksgerichts- kanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr.: FV210026-I", IBAN: CH60 0900 0000 8000 4944 0) einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 900.– zu leisten. Sofern für die Einzahlung des Kostenvorschusses nicht der beiliegende Ein- zahlungsschein verwendet wird, ist als Zahlungszweck zwingend die "Ge- schäfts-Nr.: FV210026-I" anzugeben. 2. Den Klägern werden die Fristen gemäss den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 29. April 2022 vorletztmals bis zum 7. Juni 2022 erstreckt. 3. Mitteilungssatz. 4. Rechtsmittelbelehrung. Berufungsanträge: der Klägerin 1 und Berufungsklägerin (act. 2 sinngemäss):
Es seien die Verfügungen des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 24. Mai 2022 aufzuheben.
Erwägungen: I. 1. Im vorliegenden Verfahren führen die Kläger Klage gegen die Beklagte, eine Krankenversicherung, weil sie im Zusammenhang mit angeblich ungerechtfertig- ten Rechnungen und Betreibungen unter anderem eine Entschädigung von ins- gesamt Fr. 20'628.30 (Fr. 20'000.– Umtriebsentschädigung, Fr. 103.30 Betrei- bungskosten, Fr. 525.– Schlichtungskosten) von der Beklagten fordern.
Die Beklagte machte in der von der Vorinstanz gestützt auf Art. 245 Abs. 2 ZPO eingeholten Stellungnahme vom 13. Januar 2022 geltend, dass auf die Klage nicht einzutreten sei. Zur Begründung führte sie an, das Einzelgericht sei örtlich und sachlich unzuständig und zudem sei die Sache bereits rechtskräftig von der zuständigen Behörde erledigt worden (act. 8/11 S. 3 f.). In der Folge setzte das Einzelgericht den Klägern mit Verfügung vom 29. April 2022 zwei Fristen an. Zum einen wurden die Kläger aufgefordert, den Streitgegenstand genügend zu um- schreiben, damit beurteilt werden könne, ob eine zivilrechtliche Streitigkeit vor- liegt. Zum anderen wurde den Klägern Frist angesetzt, um zur Stellungnahme der Beklagten vom 13. Januar 2022 ihrerseits Stellung zu nehmen (act. 8/15). Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 nahmen die Kläger Stellung und stellten sich auf den Standpunkt, sie hätten mit der (seit dem 1. Januar 2022 mit der E._____ Ver- sicherungen AG fusionierten) B._____ Versicherungen nie einen Vertrag gehabt, weshalb sich B._____ unberechtigt bereichert habe (act. 8/17). Die Kläger forder- ten u.a. was folgt: " superprovisorisch alle absichtlich falschen Rechnungstellungen, Pfän- dungen etc. von E./B. auf Eiszulegen bzw. alle RG im Na- men B./E. aller Familienmitglieder A'._____ zu sistieren (Schreiben vom Gericht bitte umgehend an die betroffenen wie auch Betreibungsamt ZH wie auch C._____ SG Betreibungsamt etc.) umge- hend bzw. sofort sendet und informieren seitens Gericht ZH, bezüglich Sistierung aber spätestens bis 1. Juni 2022) Betreibungsämter ZH und C._____ SG etc." Weiter forderten die Kläger: " sofort eine korrekte Auflistung von B./E. wo genau ersicht- lich ist was B./E. alles erhalten hat von Fam. A'._____ inkl. Prämienverbilligung aller 8 Personene der Fam. A'._____ bzw. auch die Detailauflistung, korrekte Steuerbescheinigungen 2016-2022 be- züglich abgezwickte Lohnpfändungsgelder (Herr A'._____ wie auch A._____ die B./E. von den Betreibungsämtern abzwickte etc. und abzwicken wollten seit 1.1.2016- Heute Mai 2022." 2. Das Einzelgericht wies mit der vorne im Wortlaut wiedergegebenen (ersten) Verfügung vom 24. Mai 2022 die Gesuche der Kläger um Erlass vorsorglicher Massnahmen und um vorsorgliche Beweisführung ab und auferlegte die Ent- scheidgebühr von Fr. 900.-- den Klägern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte
(act. 8/18 = act. 3 S. 7, Dispositiv-Ziffern 2. - 4.). Sodann erstreckte die Vorinstanz (in der zweiten vorne wiedergegebenen Verfügung vom 24. Mai 2022) den Klä- gern die Frist zur Umschreibung des Streitgegenstandes und zur Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 13. Januar 2022. Schliesslich setzte das Einzel- gericht in der (zweiten) Verfügung vom 24. Mai 2022 den Klägern Frist an, um ei- nen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu leisten (act. 8/18 = act. 3 S. 8, Dispositiv-Ziffer 2). Mit Eingabe vom 2. Juni 2022, am 4. Juni 2022 zur Post gebracht (act. 2), erhob die Klägerin 1 und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) rechtzeitig innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist Berufung bei der Kammer gegen die Abweisung der prozessualen Anträge durch das Einzelgericht. Die Klägerin wehrt sich vor der Kammer auch gegen die Einholung eines weiteren Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 900.--; es wurde gestützt auf diese Bean- standung unter der Geschäfts-Nr. PP220019 ein Beschwerdeverfahren angelegt, und die Einwände gegen die Einholung eines weiteren Kostenvorschusses wer- den in jenem Verfahren behandelt (vgl. Entscheid von heute im Verfahren Ge- schäfts-Nr. PP220019). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6, act. 8/1-23). Auf die Einho- lung einer Berufungsantwort der Gegenpartei kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Einleitend ist festzuhalten, dass heute nicht abschliessend über die im Hauptprozess zur Anwendung gelangenden Anspruchsgrundlage zu entscheiden ist. Die Kammer als Rechtsmittelinstanz hat (lediglich) den Entscheid der Vorin- stanz zu überprüfen. Der angefochtene Entscheid vom 24. Mai 2022, mit dem die vorsorgliche "Einstel- lung" der Betreibungen bzw. der Rechnungsstellungen abgewiesen worden ist, ist ein Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 261
ff. ZPO und als solchen auch von der Kammer entgegen zu nehmen und zu beur- teilen. Etwas anderes kann die Kammer nicht beurteilen. 2. Die Berufung gegen Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides, das heisst gegen die Abweisung der vorsorglichen "Einstellung" der Betreibungen bzw. der Rechnungsstellung, genügt den (bei Laien herabgesetzten) formellen Anforderungen an eine Berufungsschrift. Die Klägerin will, dass die Beklagte wäh- rend der Dauer des Prozesses keine Rechnungen an sie mehr verschickt und keine Betreibungen mehr gegen sie und ihre Familie erhebt (vgl. E. 3.1. - 3.5. nachstehend). Es ist auf die Berufung gegen Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung einzutreten (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin setzt sich aber nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, soweit der Einzelrichter das Gesuch der Kläger um vorsorgliche Beweisführung abwies (Dispositivziffer 2 der angefochtenen "ersten" Verfügung vom 24. Mai 2022). Die Klägerin ersucht zwar um Edition "aller Unterlagen/Dokumente beim Bezirksgericht Uster" (act. 2 S. 2 [Mitte], S. 3 unten). Sie erwähnt ihr Anliegen auf Herausgabe von Unterlagen aber lediglich im Zusammenhang mit dem Antrag auf "sofortige Einstellung der Betreibungen" und begründet selbst nicht in einer auch nur rudimentären Weise, weshalb bereits im jetzigen Zeitpunkt und entgegen den Ausführungen des Einzelgerichts die Beklagte zur Herausgabe von Unterlagen zu verpflichten sei. Ist nicht einmal der Spur nach erkennbar, an welchen Überlegun- gen sich die Partei stösst, gibt die Berufung führende Partei der Rechtsmittelin- stanz kein Prüfungsschema vor, anhand welchem die Kammer den vorinstanzli- chen Entscheid überprüfen kann. Auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist nicht einzutreten. 3. Die Kläger verlangen (unter anderem) vor dem Einzelgericht aus entstande- nen Umtrieben wegen falscher Rechnungsstellung etc. von der Beklagten Fr. 20'000.-- (act. 8/2) und stellten erfolglos den Antrag, auf vorsorgliche "Einstel- lung" bzw. "Stopp aller Handlungen durch die Betreibungsämter C._____ SG und Zürich Betreibungsamt Kreis 11".
Die Klägerin beantragt vor der Kammer erneut, dass die Beklagte während der Dauer des Prozesses keine Rechnungen mehr an sie verschickt und keine Be- treibungen mehr gegen sie und ihre Familie erhebt ("superprovisorischer Stopp al- ler Handlungen..."; act. 2 S. 2 oben). Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe mit der Beklagten gar keinen (Krankenversicherungs-)Vertrag. 4.1. Der Einzelrichter führt aus, dass sich die Kläger weder zur Hauptsachen- noch zur Nachteilsprognose äussern und ebenso wenig erklären, weshalb eine entsprechende Anordnung (besonders) dringend sein soll (act. 3 S. 3 E. 4.2.). Die Anspruchsgrundlage geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Aus (derzeitiger) Sicht der Vorinstanz stützen die Kläger die Klage weder auf Art. 85 SchKG (Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung) noch auf Art. 85a SchKG (Klage auf Feststellung, dass die Schuld nicht mehr besteht), und auch nicht auf Art. 86 SchKG (Rückforderungsklage). Der Einzelrichter nahm die Klage vermutungsweise als Leistungsklage oder als Unterlassungsklage ("negative Leistungsklage") im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZPO entgegen. Er hat seinen Entscheid vom 24. Mai 2022 als Abweisung einer vor- sorglichen Massnahme im Sinne von Art. 261 ff. ZPO bezeichnet und die Parteien in Erwägung Ziff. 4.2. des Entscheides ausdrücklich darauf hingewiesen. In seiner Begründung führt er aus, es gelinge den Klägern nicht, auch nur eine einzige Vo- raussetzung zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen glaubhaft zu ma- chen, weshalb das Massnahmebegehren (nicht bloss das Superprovisorium) oh- ne Weiterungen abzuweisen sei (act. 3 S. 3). Diesen Ausführungen setzt die Klä- gerin in der Berufung keine überzeugenden Einwände entgegen. Im Einzelnen gilt was folgt: 4.2. Die Klägerschaft klagt gemäss Antrag Ziffer 1 im Rechtsbegehren (act. 8/2 S. 1) auf Leistung, nämlich auf Bezahlung einer Geldsumme. Zunächst ist in grundsätzlicher und allgemeiner Weise darauf hinzuweisen, dass es bei Leistungsklagen nur in Ausnahmefällen eine vorläufige Vollstreckung von Leistungen gibt (eine Ausnahme sind z.B. vorläufige Vollstreckung von Unter-
haltszahlungen). Die Hauptforderung der Kläger hat einen Leistungsanspruch zum Inhalt (Zahlung von Fr. 20'000.--). Vorsorgliche Massnahmen dienen dem vorläufigen Rechtsschutz. Es geht darum, einen Anspruch bereits vor dem Abschluss des Prozesses (einstweilen) zu schüt- zen. Die vorläufige Massnahme (als vorläufigen Rechtsschutz) dient der Siche- rung oder der Regelung des Streitgegenstandes (das heisst der Hauptforderung) während des Prozesses (z.B. Regelung des Wohnverhältnisses während eines mietrechtlichen Verfahrens [Art. 270e lit. b OR]). Damit ist gesagt, dass es einen Zusammenhang braucht zwischen der Hauptforderung und dem Erlass vorsorgli- cher Massnahmen. Das Gesuch der Kläger um Erlass einer vorsorglichen Mass- nahme, sofort Betreibungen bei den genannten Betreibungsämtern bzw. Rech- nungsstellung zu stoppen, ist nicht geeignet, für die Dauer des Prozesses die Hauptforderung, nämlich die Geldforderung (Fr. 20'000.--) sicherzustellen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu sagen, dass die Sicherstellung einer Geldforderung durch das Schuld-, Betreibungs- und Konkursrecht (SchKG) erfolgt. Im Rahmen der Regelung der vorsorglichen Massnahmen in der ZPO (Art. 261-269 ZPO) werden die Bestimmungen des SchKG über sichernde Mass- nahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen vorbehalten (Art. 269 lit. a ZPO). Das SchKG regelt abschliessend die Sicherung von Geldforderungen (Si- cherstellung durch Arrest, Art. 271 ff. SchKG). Die Klägerin hätte daher zur Siche- rung der Geldforderung ein Arrestbegehren gegen die Beklagte zu stellen. 4.3. Die Klägerschaft verlangt gemäss Antrag Ziffer 3 im Rechtsbegehren (act. 8/3 S. 1), es sei die Beklagte zu verpflichten, alle Betreibungen, Verlustschei- ne und Pfändungen gegen die Familie A'._____ bei den besagten Betreibungs- ämter zu löschen. Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, die Beklagte betreibe sie gestützt auf einen Vertrag, den es gar nicht gebe. Damit machen sie sinngemäss geltend, die Beklagte würden gegen Treu und Glauben und damit rechtsmissbräuchlich han- deln. Ein Gläubiger verhält sich rechtsmissbräuchlich, und es wären in einer sol- chen Konstellation allfällige Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu prüfen, wenn
der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Ge- ringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Es bietet eine Klage auf Unter- lassung von weiteren Betreibungen die Grundlage für einen vorsorglichen Mass- nahmenentscheid, nämlich dem Gläubiger - bei einer positiven Hauptsachen- prognose - bereits während der Dauer des Verfahrens zu verbieten, weitere Be- treibungen zu erheben. Die Klägerin führt ihr en pauschalen Einwand, es bestehe kein Vertragsver- hältnis zur Beklagten, nicht näher aus und lässt insbesondere offen, weshalb sie ansonsten über Jahre Prämien bezahlt hätte. Die Beklagte wies zudem darauf hin, dass ein Übertritt in eine andere Krankenkasse nicht möglich ist, solange Zahlungsausstände bestehen (act. 4/1). Es ist daher anzunehmen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen auf dem Krankenversicherungsvertrag mit der Klägerin basieren. Im Umkehrschluss gelingt es dieser nicht, einen Rechtsan- spruch für das Verbot (Rechtsmissbrauch) glaubhaft zu machen. Die Klägerin kann nicht glaubhaft machen, dass sie der Beklagten keine Prämien bezahlen muss. 5. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Entscheid, welcher dem Gesuch der Kläger auf vorsorgliche "Einstellung" der Betreibungen und Rechnungsstellung kein Erfolg beschied (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides vom 24. Mai 2022). Das führt zur Bestätigung von Dispositivziffern 1 und 2 der ange- fochtenen Verfügung und zur Abweisung der Berufung, soweit auf die Berufung überhaupt einzutreten ist. 6. Die Klägerin verlangt sodann Fristverlängerung zur Stellungnahme zur Ein- gabe der Beklagten vom 13. Januar 2022 und zur Umschreibung des Streitge- genstandes gemäss Verfügung des Einzelrichters vom 29. April 2022 (act. 8/15; act. 2 S. 4). Die Fristerstreckung betrifft das Hauptverfahren. Die Vorinstanz wird den Klägern daher die (vorletztmals erstreckte) Frist zur Stellungnahme neu (letztmals) zu erstrecken haben. III.
Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens der Klägerschaft aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung der Höhe der Entscheidgebühr durch das Einzelgericht wird in der Berufung nicht beanstandet. Das Kostendispositiv des angefochtenen Entscheides (Dispositivziffern 3 und 4) ist deshalb zu bestätigen. Das führt zur gesamthaften Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 - 2 i.V.m. §§ 8 und 12 Abs. 1 - 2 GebV OG festzusetzen, verbunden mit dem Bemerken, dass die Sache wenig aufwändig war. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanz- liche Verfahren keine zuzusprechen, der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wä- ren. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfü- gung vom 24. Mai 2022 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster auf Ab- weisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. Beweis- führung wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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