Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP210045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 21. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch B._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgericht Bülach vom 3.11.2021 (FV210060)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 reichten die Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend als Kläger bezeichnet) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach eine Klage mit dem Rechtsbegehren ein, es sei die Beklagte und Beru- fungsklägerin (nachfolgend als Beklagte bezeichnet) zu verpflichten, den Klägern den Betrag von Fr. 30'000.-- zuzgl. Zins zu 5 % seit 26. November 2020 zu be- zahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (act. 1, act. 2, act. 3, act. 4/3-16). Nach Eingang des Kostenvorschusses und nachdem innert Frist keine Stellung- nahme der Beklagten eingegangen war, wurden die Parteien mit Vorladung vom 28. September 2021 zur Hauptverhandlung auf den 14. Oktober 2021 vorgeladen (act. 8). Am 13. Oktober 2021 stellte der Ehemann der Beklagten, B., tele- fonisch ein Verschiebungsgesuch betreffend die Hauptverhandlung in Aussicht (act. 9). Dieses ging unter Beilage der entsprechenden Vertretungsvollmacht am 14. Oktober 2021 beim Gericht ein (act. 10 und act. 11 sowie act. 13 und act. 14). Am 14. Oktober 2021 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt, zu welcher die Beklagte nicht erschien (Prot. S. 4). Am 18. Oktober 2021 ging ein auf den 15. Oktober 2021 datiertes Arztzeugnis betreffend B. beim Gericht ein (act. 16). Mit Verfügung und Urteil vom 3. November 2021 wies das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, sowohl das Verschiebungsgesuch der Beklagten, als auch die Kla- ge unter Kostenfolgen zulasten der Kläger ab (act. 17=act. 21=act. 22; nachfol- gend nur noch als act. 22 bezeichnet). 2. Die Beklagte, vertreten durch ihren Ehemann, B._____, erhob innert Frist Berufung gegen die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts (act. 20). Sie zeigte sich nicht einverstanden mit der Abweisung des Verschiebungsgesuchs, bestritt unentschuldigte Säumnis an der Hauptverhandlung und legte sinngemäss dar, weshalb sie bzw. ihr Ehemann als Vertreter nicht als unentschuldigt abwe- send an der Hauptverhandlung zu gelten habe (act. 20 S. 1 ff.). Die Beklagte liess weiter ausführen, sie hätte gerne ihre Sicht geschildert, weil die Situation sich an- ders verhalte als von den Klägern geschildert (act. 20 S. 2). Sinngemäss kann
damit ein impliziter Antrag auf Wiederholung der Hauptverhandlung und demnach Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides gesehen werden. 3. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässig- keitsvoraussetzungen (sog. Prozessvoraussetzungen) erfüllt sein, wobei die ent- sprechende Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist. Liegt eine Vorausset- zung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine der Rechtsmittelvo- raussetzungen ist, dass die das Rechtsmittel erhebende Person durch den ange- fochtenen Entscheid beschwert ist, mit anderen Worten ein schutzwürdiges Inte- resse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheides hat. Eine sogenannte Beschwer liegt vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung für die betroffene Person tatsächlich ungünstig ausfällt, mit anderen Worten ihn bzw. sie beschwert. 4. Die Klage wurde abgewiesen, und die Gegenseite, also die Kläger, haben die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Damit greift der Entscheid nicht in Rechte der Beklagten ein, und er auferlegt der Beklagten auch keine Pflichten. Die Beklagte ist durch den angefochtenen Entscheid des Einzelgerichts vom 3. November 2021 damit nicht beschwert. Es ist zwar verständlich, dass B._____ (als Vertreter der Beklagten) angesichts seiner jahrelangen Erkrankung, die ihn gerade auch wieder in der Woche der Hauptverhandlung viel Kraft gebraucht hatte, sich mit der Abweisung des Ver- schiebungsgesuchs durch die Vorinstanz nicht einverstanden erklären kann, und er seine Sicht bzw. die Sicht der Beklagten in den Prozess einführen will. Ange- sichts dessen, dass die Klage der Gegenseite vollumfänglich abgewiesen wurde, hat die Abweisung des Verschiebungsgesuch in ihren rechtlichen Wirkungen aber keine nachteiligen Konsequenzen für die Beklagte und verschafft ihr bzw. B._____ als ihrem Vertreter kein Interesse an der Gutheissung des Verschie- bungsgesuchs. Die Kläger haben den Entscheid des Einzelgerichts nicht angefochten. Damit bleibt es bei der kostenfälligen Abweisung der Klage zu Lasten der Kläger. Es gibt kein unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehendes Recht auf Beurtei-
lung des Verschiebungsgesuchs durch die Berufungsinstanz. Vielmehr zählt im Ergebnis, dass die Beklagte durch das Verfahren keine Nachteile erleidet. In die- sem Sinn hat das Einzelgericht zu Recht keine Rechtsmittelmöglichkeit gegen die Verfügung (das heisst gegen die Abweisung des Verschiebungsgesuchs) ange- zeigt (act. 22 S. 9, Dispositiv der Verfügung). 5. Der Beklagten kommt damit kein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung und Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu. Auf die Berufung ist man- gels Beschwer nicht einzutreten. 6. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist der Beklagten zufolge ihres Unterliegens und den Klägern zufolge fehlenden Aufwandes keine zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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