Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP210040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 22. Dezember 2021
in Sachen
A._____ Garage AG, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. August 2021 (FV200052-C)
Rechtsbegehren der Klage: (Urk. 2 S. 2) " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 11'592.70 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 4. März 2019 und die Betreibungskosten à Fr. 103.30 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamt Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 14. November 2019) im Umfang der Gutheissung der Klage auf- zuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Schlich- tungskosten à Fr. 500.–, zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Widerklage: (Urk. 18 S. 2) 1. (...) 2. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin Fr. 1'992.45 zzgl. Zinsen von 5 % seit dem 13. September 2018 und die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 73.30 zu bezahlen. 3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betrei- bungsamts Embrachertal über Fr. 1'992.45 zu beseitigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich 7,7 % MwSt., zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten.
Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 19. August 2021: (Urk. 29 S. 8) 1. Die Hauptklage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Wider- klägerin Fr. 1'992.45 nebst Zins zu 5 % seit 13. September 2018 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird die Widerklage abgewiesen. 3. Auf das Widerklage-Rechtsbegehren Ziffer 3 wird nicht eingetreten.
Berufungsanträge der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsklägerin: (Urk. 28 S. 2) "1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1, 2 Absatz 1, 4, 5 und 6 des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 19. August 2021 (FV200052) vollumfänglich aufzuheben und wie folgt abzuändern: a. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin den Betrag vom Fr. 11'592.70 zuzüglich Zins von 5% seit dem 4. März 2019 und die Betreibungskosten à Fr. 103.30 zu bezahlen. b. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 14. November 2019) im Umfang der Gutheissung der Klage aufzuheben. c. Die Widerklage der Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuwei- sen. 2 Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhaltes und zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beider Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten."
Erwägungen: 1. Streitgegenstand Die A._____ Garage AG (fortan Klägerin) bezweckt im Wesentlichen .... Die B._____ GmbH (fortan Beklagte) hat den Betrieb einer ... zum Zweck. Ein Kunde der Klägerin hatte im August 2018 an seinem Fahrzeug einen Motorenschaden.
Die Klägerin betraute die Beklagte daraufhin damit, die alte Nockenwelle und die alten Ventile in einen zu bestellenden, neuen Zylinderkopf einzupassen. Die Klä- gerin montierte danach den ihr von der Beklagten gelieferten und provisorisch zu- sammengesetzten Zylinderkopf, der zu diesem Zwecke zunächst wieder zu öffnen war. Anlässlich der Inbetriebnahme des Dieselmotors blockierte die Nockenwelle, was zu erheblichen Schäden führte. Die Klägerin ersucht im vorliegenden Verfah- ren um Ersatz dieses Schadens einschliesslich der Kosten für in diesem Zusam- menhang erstellte Privatgutachten, da es die Beklagte pflichtwidrig versäumt ha- be, den Zylinderkopf zu reinigen und sich aufgrund deren Arbeiten Fremdpartikel in einem Ölkanal befunden hätten, die für das Blockieren ursächlich gewesen sei- en. Die Beklagte bestreitet dies und möchte ihrerseits ihre vertragliche Leistung entschädigt wissen. 2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Klage vom 21. September 2020 machte die Klägerin das Verfahren bei der Vorinstanz unter Beilage der erforderlichen Klagebewilligung anhängig (Urk. 1 f.). Die Vorinstanz forderte die Beklagte zur schriftlichen Stellungnahme auf und führte am 4. Mai 2021 die Hauptverhandlung durch (Urk. 10; Prot. I S. 4 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 26 = 29 S. 2 f.), welches am 19. August 2021 erlassen wurde. 2.2. Mit Schreiben vom 20. September 2021 erhob die Klägerin Berufung ge- gen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (Urk. 28 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-27). Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 1'980.– zu leisten (Urk. 32). Der Vor- schuss ist fristgerecht eingegangen (Urk. 33). 2.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Von der Einholung einer Beru- fungsantwort ist abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mit dem vor- liegenden Urteil das Doppel der Berufungsschrift zuzustellen (Urk. 28).
auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Die Rechtsmittelinstanz kann die Beru- fung aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 3.3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Bewei- se benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Ge- genbeweis offen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.Hinw.). 4. Pflicht zur Reinigung des Zylinderkopfs 4.1. Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Er-
satz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 97 Abs. 1 OR). 4.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin davon ausgehe, die Beklagte hät- te darum besorgt sein müssen, den bearbeiteten Zylinderkopf von Fremdmaterial zu reinigen, insbesondere von der angeblich verwendeten Einschleifpaste; dieser Pflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Die Beklagte bestreite, zur Reini- gung des Zylinderkopfs verpflichtet gewesen zu sein. Die Klägerin habe zu ihrer Behauptung keine Beweismittel genannt. Es hätte ihr oblegen, Beweismittel ge- nau einer Behauptung zuzuordnen. Dem Gericht und der Gegenpartei müsse klar sein, welche Behauptung mit welchem Beweismittel untermauert werde. Hinsicht- lich der strittigen Pflicht zur Reinigung des Zylinderkopfs liege die Beweislast bei der Klägerin. Sie habe dazu keine Beweismittel formgerecht angeboten. Es bleibe unbewiesen, ob ein gereinigter Zylinderkopf Vertragsgegenstand gewesen sei. Der Umstand, dass die Beklagte nach eigenem Dafürhalten eine professionelle Reinigung vorgenommen habe, stelle lediglich ein Indiz für eine diesbezügliche vertragliche Verpflichtung dar. Mangels einer Pflicht zur Reinigung könne die Be- klagte den Vertrag nicht verletzt haben; eine Schadenersatzpflicht entfalle, wes- halb die Hauptklage abzuweisen sei. Da im Übrigen die fehlende Reinigung der einzig substantiiert geltend gemachte Mangel seitens der Klägerin sei, könne im vorliegenden Verfahren davon ausgegangen werden, dass die Beklagte vertrags- gemäss geleistet habe; die Widerklage über den Betrag von Fr. 1'992.45 zuzüg- lich Zinsen zu 5 % sei gutzuheissen (Urk. 29 S. 4 ff.). 4.3. Die Klägerin führt in der Berufungsschrift aus, es sei übliche Praxis unter Garagen und Händlern, dass der neue Zylinderkopf in gereinigtem Zustand über- geben werde (Urk. 28 N 4.3.). Weiter erklärt sie, ein übergebener Zylinderkopf müsse stets in gereinigtem Zustand dem Kunden fixfertig für den sofortigen Ein- bau übergeben werden, was auch der Gutachter bestätigt hätte (Urk. 28 N 4.4., 7.1.8. und 8.4.); anders gehe es gar nicht (Urk. 28 N 7.1.1.). Sodann macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe die Pflicht zur Reinigung selber aufgeführt und in Rechnung gestellt (Urk. 28 N 6.5. und N 7.1.5.). Sie selber hätte sonst die Ventile wieder herausmontieren müssen, um den Zylinderkopf reinigen zu können
(Urk. 28 N 7.1.2.). Ein Garagist habe gar keine Möglichkeit, die Verunreinigung selbst zu reinigen (Urk. 28 N 7.1.4., 7.1.15. und 9.3.). Der an dieser Stelle offerier- te Gutachter sei nicht angehört worden (Urk. 28 N 7.1.6.). Der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Rechnung "Ventile schleifen und umbauen." angeführt habe, sei bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung gänzlich ungeprüft geblieben (Urk. 28 N 9.3.). Weder ist dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin diese Behauptungen vor Vorinstanz schon vorgetragen hätte und sie im Rahmen einer unrichtigen Sach- verhaltserstellung unberücksichtigt geblieben wären. Die Klägerin führt auch nicht aus, inwiefern die Behauptungen als Noven im Berufungsverfahren zulässig wä- ren. Unter Hinweis auf Erwägung 3.3 erscheinen sie daher ohne weiteres als un- zulässig und es ist darauf nicht abzustellen. Wenn die Klägerin sodann unter Hin- weis auf ihre erstinstanzliche Darstellung ergänzt, sie habe liquide behauptet und substantiiert, dass sie bei der Montage des Motors keine Chance mehr gehabt habe, allfällige Rückstände (Einschleifpaste) hinter den Ventilen zu sich- ten/entdecken; die Beklagte hätte die Pflicht zur Reinigung des Zylinderkopfs ge- habt (Urk. 28 N 7.1.3.), so steht dies in keinem erkennbar relevanten Zusammen- hang zum von der Vorinstanz als wesentlich erachteten Aspekt des fehlenden Nachweises der Pflicht zur Reinigung des Zylinderkopfs. Insbesondere behaupte- te die Klägerin wie soeben erwogen vorinstanzlich noch nicht, ihr sei es nicht möglich gewesen, die Verunreinigung selbst zu reinigen, und sie ordnete dieser Tatsache auch kein Gutachten als Beweismittel zu. Es ist unzulässig, erst in der Berufung die erforderlichen Beweismittel zu umstrittenen Tatsachenbehauptun- gen anzuführen. Mit der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung, dass Beweis- mittel der jeweiligen Behauptung genau zuzuordnen seien, befasst sich die Kläge- rin erst gar nicht (vgl. Urk. 29 S. 5). 4.4. Die Beklagte reichte vor Vorinstanz mit der Klageantwort ihre Rechnung vom 24. August 2018 zu den Akten (Urk. 19/3). Im Zusammenhang mit dieser Rechnung stellt die Klägerin in der Berufung diverse neue Behauptungen auf, weshalb die Beklagte zur Reinigung des Zylinderkopfs verpflichtet gewesen sei (vgl. Urk. 28 N 4.3., 6.3. f., 7.1.5.-7.1.14., 8.3. f. und 9.3.), lässt aber unbegründet, warum sie die Behauptungen nicht bereits in der Replik anlässlich der vorinstanz-
lichen Hauptverhandlung einführte; sie sind unzulässig (vgl. E. 3.3). Es trifft zwar zu, dass die Klägerin mit der Klagebegründung die Edition der Rechnung vom 24. August 2018 beantragte; die Beweisofferte stand aber in keinem Bezug zu den umstrittenen Vertragspflichten der Beklagten, sondern war der Behauptung zugeordnet, dass die Beklagte ihre Betreibung zurückzuziehen habe (Urk. 2 N 8.3.). Die Klägerin hält ferner dafür, die Vorinstanz hätte im Rahmen des verein- fachten Verfahrens von sich aus in Ausübung der richterlichen Fragepflicht ge- mäss Art. 56 ZPO und in Anwendung der gebotenen Fairness nach Art. 6 EMRK darauf hinwirken müssen, dass das einverlangte Beweismittel nicht gänzlich und willkürlich unberücksichtigt gelassen werde (Urk. 28 N 7.1.10). Selbst unter der hier nicht zur Anwendung gelangenden sozialen Untersuchungsmaxime (vgl. da- zu Art. 247 ZPO) soll und muss sich das Gericht im vereinfachten Verfahren aber hinsichtlich seiner Fragepflicht Zurückhaltung auferlegen wie im ordentlichen Pro- zess, wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind (BGE 141 III 569 E. 2.3). Eine Verletzung von Art. 56 ZPO oder Art. 6 EMRK ist angesichts der an- waltschaftlichen Vertretung der Klägerin unbegründet. 4.5. Im Übrigen setzt sich die Klägerin nicht erkennbar mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern beanstandet beispielsweise die Verletzung von Grundrechten und Verfahrensgrundsätzen (Urk. 28 N 4.5.), erklärt pauschal, die liquiden Beweismittel seien angerufen und offeriert worden sowie in den Akten (Urk. 28 N 7.1.11.) und stellt unter Anrufung diverser Beweismittel fest, eigentlich hätten ihre Anträge gutgeheissen und die der Beklagten gänzlich abgewiesen werden müssen (Urk. 28 N 8.6.). Eine Prüfung dieser Ausführungen kann unter- bleiben (vgl. E. 3.2). Die Vorinstanz berücksichtigte als Indiz für eine vertragliche Pflicht der Beklagten die unbestrittene Tatsache, dass letztere vor der Ablieferung des Zylinderkopfs dessen professionelle Reinigung vollzogen haben will (Urk. 29 S. 5; unzutreffend daher die Klägerin in Urk. 28 N 6.5.). In diesem Zusammen- hang wurden keine relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Umstände dargetan, die dem vorinstanzlichen Ergebnis – mangels nachweisbarer Vertragsverletzung entfalle eine Schadenersatzpflicht gleichwohl – entgegenständen. Wenn die Klä- gerin schliesslich mit Blick auf die Widerklage als einziges zusätzliches Argument anführt, es fehle an der definitiven Ablieferung des schadhaften Zylinderkopfs zur
Durchsetzung des Anspruchs der Beklagten, so erfolgt auch hier weder eine Aus- einandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 29 S. 5 f.) noch mit dem vorinstanzlich Vorgetragenen. Im Übrigen kamen die Parteien vor Vorinstanz überein, dass der Zylinderkopf einstweilen bei der Beklagten verbleibe (vgl. Prot. I S. 28). Der klägerische Einwand ist demzufolge nicht stichhaltig. 4.6. Bei diesem Ergebnis ist die Berufung sowohl im Haupt- als auch im Even- tualantrag abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolge 5.1. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterlie- gens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist die Klägerin vor Berufungsinstanz als unterliegende Par- tei zu erachten und dementsprechend kosten- und entschädigungspflichtig. 5.2. Die Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen be- messen (§ 12 Abs. 1 GebV OG; vgl. Urk. 29 S. 7). Die vorinstanzlich verlegte Ent- scheidgebühr von Fr. 1'980.– erscheint auch für das Rechtsmittelverfahren als angemessen. Sie ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 5.3. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beklagte für das Beru- fungsverfahren entfällt, da sie keine Berufungsantwort einzureichen hatte und ihr keine wesentlichen Umtriebe erwuchsen. Es wird erkannt: 1. In Abweisung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. August 2021 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'980.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
Zürich, 22. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. C. Faoro
versandt am: ya