Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP210031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss und Urteil vom 19. August 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch B._____,
gegen
C._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. Juli 2021; Proz. FV210022
Rechtsbegehren: (act. 1, sinngemäss) "1. Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 10'980.– zzgl. 5 % Zins, Betreibung Nr. ..., Betreibungs- amt Pfannenstiel, nicht besteht. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
Urteil des Einzelgerichtes: "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte keine Par- teientschädigung verlangt hat. 5. (Mitteilungssatz) 6. (Rechtsmittelbelehrung Berufung)"
Berufungsanträge: Der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 16): "Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 2.7.2021 des Bezirksge- richtes Meilen rechtswidrig erfolgte und einzukassieren ist. Es sei weiterhin festzustellen, dass die Beklagte vorsätzlich eine fal- sche Forderung einfordert, trotz des Wissens, diese falsch aufgelegt zu haben, dies unter strafrechtlicher Würdigung, da es sich hierbei um kein Versehen handelt. E sei festzustellen, dass die Forderung von CHF 10.980 CHF zzgl. 5% Zins seitens der C._____ AG nicht besteht, welche in Betreibung ge- setzt worden ist und es sei die Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Pfannenstiel / Männedorf aufzuheben - unter Kosten - und Entschädigungsfolgen. Wir ersuchen das Gericht dass die Betreibung bis zu seinem Entscheid nicht weiter gezogen wird und stellen den Eil-Antrag, die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel / Männedorf vorläufig einzu- stellen und jeglichen Pfändungsversuch bis zum Urteil zu unterbinden.
Wir ersuchen das Gericht um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtspflege und darin enthalten die Befreiung von der Vorschuss- pflicht." Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) hatte mit Eingabe vom 18. April 2021 (act. 1) eine negative Feststellungsklage bei der Vorinstanz eingereicht. Diese setzte ihr mit Verfügung vom 30. April 2021 eine Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses an und machte sie auf die Mög- lichkeit sowie die Voraussetzungen der Stellung eines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam (act. 4). Die Verfügung konnte der Berufungsklägerin am 11. Mai 2021 zugestellt werden (act. 5/2). Nachdem innert Frist der Kostenvorschuss nicht eingegangen war, wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 25. Mai 2021 eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt, welche ihr aber nicht zugestellt werden konnte (act. 9). 2. Die Vorinstanz trat in der Folge aufgrund der Säumnis der Berufungsklägerin in Bezug auf die Leistung des Kostenvorschusses nicht auf die Klage ein (act. 13). Dabei führte sie aus, dass die Berufungsklägerin Kenntnis vom Verfah- ren gehabt habe und daher bezüglich der von ihr nicht abgeholten Verfügung vom 25. Mai 2021 die Zustellfiktion und diese damit als am 4. Juni 2021 zugestellt gel- te. Damit sei die Berufungsklägerin in Bezug auf die Leistung des Kostenvor- schusses säumig geworden, weshalb androhungsgemäss ein Nichteintreten auf die Klage erfolge (act. 13 S. 2 f.). Die Kosten des Verfahrens wurden der Beru- fungsklägerin auferlegt, Prozessentschädigungen wurden keine zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid, welcher ihr am 6. Juli 2021 zugestellt worden war (act. 14/2), erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 7. Juli 2021 Berufung (act. 16), mit welcher sie die oben zitierten Anträge stellt. Da die Berufung von B._____ im Namen der Berufungsklägerin ohne eine entsprechende Vollmacht eingereicht worden war, wurde ihr mit Verfügung vom 19. Juli 2021 Frist ange- setzt, um dem Gericht eine Originalvollmacht einzureichen (act. 20). Die Beru-
fungsklägerin reichte dem Gericht in der Folge eine entsprechende Vollmacht zu den Akten (act. 23). 4. Das Einholen einer Berufungsantwort erübrigt sich (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Fall ist spruchreif. II. 1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich einzureichen und hat Anträge in der Sache zu enthalten und zwar im Rechtsbegehren selbst und nicht bloss in der Begründung (vgl. statt vieler: Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 20; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3.A. Art. 311 N 34 mit zahlreichen Hinweisen). Da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat, reicht es folglich nicht aus, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu verlangen. Weniger streng sind die Anforderungen an von Laien gestellte Anträge und Begründungen. Dabei lässt es die Praxis genügen, wenn sich aus der gewählten Formulierung mit gu- tem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, und wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid falsch sein soll. Ein Rechtsmittelkläger hat sich sodann in seiner Rechtsmittelschrift mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch war. Es obliegt dem Rechtsmittelkläger, konkrete Beanstandungen vorzubringen und diese zu begründen. Ungenügend ist ein pauschaler Verweis auf die eigene Sachdarstel- lung vor Vorinstanz. Erforderlich ist vielmehr eine sachbezogene Auseinanderset- zung mit dem erstinstanzlichen Entscheid (vgl. wieder statt vieler: Reetz/Theiler, a.a.O. N 36 mit zahlreichen Hinweisen; ebenso Hungerbühler/Bucher, a.a.O. N 30 ff.). Wird eine Berufung nicht oder ungenügend begründet, wird auf diese nicht eingetreten.
wurde von der Vorinstanz infolge des Nichteintretens weder behandelt, noch ent- schieden. Da sich die Berufung nur auf die von der Vorinstanz entschiedenen Punkte beziehen kann, erfolgt vorliegend keine Auseinandersetzung mit diesen (materiellen) Vorbringen der Berufungsklägerin. Es kann indessen festgehalten werden, dass der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die inhaltliche Frage ih- rer negativen Feststellungsklage keine materielle Rechtskraft entfaltet (BSK ZPO - R ÜEGG, Art. 110 N 3 ZPO). Die Klage könnte damit vor Vorinstanz erneut zur materiellen Beurteilung vorgebracht werden, soweit die Voraussetzungen von Art. 85a SchKG erfüllt sind. Sollte sich die Berufungsklägerin dazu entscheiden wollen, erneut eine Klage anhängig zu machen, wird ihr empfohlen, sich vorgän- gig rechtlich beraten zu lassen. Die Berufung gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist damit abzuweisen, soweit infolge mangelhafter Begründung überhaupt darauf einzutre- ten ist. Da das Berufungsverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, ist das Verfahren betreffend den "Eil-Antrag" der Berufungsklägerin um Ein- stellung der Betreibungs-/Pfändungshandlungen abzuschreiben. III. 1. Die Berufungsklägerin stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Dabei obliegt es der gesuchstellenden Person, das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Gesuch insbesondere mittels umfassender Darlegung ihrer Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufungsklägerin muss als von Vornherein aussichts- los bezeichnet werden, hat die Berufungsklägerin doch darin im Wesentlichen le- diglich die bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen wiederholt und in kei- ner Weise dargelegt, in welcher Hinsicht das vorinstanzliche Nichteintreten auf- grund des nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht korrekt wäre. Damit erübrigt
sich die Prüfung der Frage, ob die Berufungsklägerin ihre angeblich ungünstige finanzielle Situation ausreichend belegt und damit glaubhaft gemacht hat. 2. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert im vorliegenden Verfahren be- trägt mindestens Fr. 10'980.–. Ausgehend davon ist die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a sowie 4 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Prozessentschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzu- sprechen. Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, der Berufungsbeklag- ten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Das Verfahren betreffend den "Eil-Antrag" der Berufungsklägerin um Einstel- lung der Betreibungs-/Pfändungshandlungen wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsmittel gemäss nachfolgen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfü- gung der Vorinstanz vom 2. Juli 2021 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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