Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP210030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 9. Juli 2021
in Sachen
gegen
C._____ GmbH, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Mai 2021 (FV190062-K)
Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Mai 2021: (Urk. 26 S. 31 f.) 1. Die Beklagten werden in solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin Fr. 22'375.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % und Zins zu 5 % seit dem 24. Mai 2019 zu bezahlen sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 zu ersetzen. In diesem Umfang werden die Rechtsvorschläge in den Betrei- bungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamtes Elgg vom 26. Juli 2019 beseitigt. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'340.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 435.00 Dolmetscherkosten Fr. 3'775.00 Total 3. Die Kosten werden den Beklagten unter solidarischer Haftung auferlegt, je- doch soweit ausreichend aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss bezogen. 4. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'480.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 500.– zu ersetzen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: (Urk. 25 S. 2) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Beklagte [recte: Berufungsbeklagte] zu verpflichten, die geltend gemachte Forderung auf höchstens CHF 9'000.– herab- zusetzen. 3. Es sei das Betreibungsamt Elgg anzuweisen, die Betreibungen mit den Nummern 1 und 2 zu löschen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten [recte: Berufungsbeklagten]."
Erwägungen: 1. a) Am 18. Dezember 2019 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) eine Forderungsklage über Fr. 24'098.-- nebst Zins und Kosten ein (Urk. 1; unter Beilage der Klagebewilligung vom 18. September 2019, Urk. 2). Am 3. März 2020 erstatteten die Beklagten – damals noch anwaltlich ver- treten – die Klageantwort (Urk. 14). Am 10. Juni 2020 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (Vi-Prot. S. 6-26). Mit Urteil vom 12. Mai 2021 hiess die Vorinstanz die Klage praktisch vollumfänglich gut (Urk. 23 = Urk. 26; Entscheid- dispositiv eingangs wiedergegeben). b) Gegen dieses ihnen am 19. Mai 2021 zugestellte (Urk. 24) Urteil erho- ben die Beklagten am 17. Juni 2021 fristgerecht Berufung und stellten die ein- gangs aufgeführten Berufungsanträge (Urk. 1 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Den Beklagten wurde ein Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'200.-- auferlegt (Urk. 29). Sie haben einen solchen von Fr. 4'400.-- geleistet (Urk. 30). Gleichwohl haben sie mit Eingabe vom 3. Juli 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen lassen (Urk. 31). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil als unbestrittenen Sachverhalt zusammengefasst dar, die Parteien hätten am 18. Januar 2018 einen "Liegenschaften-Verkaufsvertrag" unterzeichnet, gemäss welchem die Klägerin als Maklerin mit dem Verkauf des Einfamilienhauses der Beklagten beauftragt worden sei. Dabei sei ein Richtpreis von Fr. 956'000.-- und dessen Anpassung im gegenseitigen Einverständnis vereinbart worden; der gewünschte Übergabeter- min sei auf ca. neun Monate nach der Beurkundung festgesetzt worden. Weiter sei eine Provision von 2.5 % des erzielten Kaufpreises vereinbart worden; diese sei auch geschuldet, wenn die Klägerin einen abschlusswilligen und zahlungsfä- higen Käufer nachweise, die Beklagten aber das Geschäft nicht tätigen wollten. Am 25. Juni 2018 habe die Klägerin dem Sohn der Beklagten mitgeteilt, das Haus
sei nun mit dem neuen Preis aufgeschaltet. Am 21. oder 24. Januar 2019 habe die Klägerin dem Sohn der Beklagten mitgeteilt, ein Kaufinteressent sei bereit, Fr. 895'000.-- zu bezahlen. Am 11. Februar 2019 habe die Klägerin mit dem Kauf- interessenten eine Reservationsvereinbarung mit einem Kaufpreis von Fr. 895'000.-- und einer Eigentumsübertragung per 1. Juli 2019 unterzeichnet. Auch der Kaufvertragsentwurf sei so aufgesetzt worden und der Sohn der Beklag- ten habe sich dafür bedankt. Der Beurkundungstermin sei schliesslich auf den 17. April 2019 festgesetzt worden. Am 14. April 2019 habe der Sohn der Beklag- ten der Klägerin mitgeteilt, dass die Beklagten aus dem Vertrag aussteigen möch- ten, weil sie dem Ganzen nicht trauen würden und weil der Kaufpreis unter dem Marktwert sei. Am 19. April 2019 habe der Kaufinteressent dem Sohn der Beklag- ten mitgeteilt, dass keine Verschiebung angeboten werden könne; er erwarte den definitiven Entscheid bis am nächsten Tag. Darauf habe der Sohn der Beklagten geantwortet, dass die Beklagten eine Frist bis Ende Oktober brauchen würden, um umziehen zu können; es tue ihm leid, dass sie dadurch nicht ins Geschäft kommen könnten. Die Klägerin mache nun geltend, dass die Parteien eine Re- duktion des Kaufpreises auf Fr. 895'000.-- vereinbart hätten, dass sie den Nach- weis eines abschlusswilligen und zahlungsfähigen Interessenten erbracht habe und dass die Beklagten jedoch den Vertragsschluss abgelehnt hätten, weshalb sie Anspruch auf eine Provision von 2.5 % bzw. Fr. 22'375.-- zuzüglich Mehrwert- steuer von Fr. 1'723.-- habe (Urk. 26 S. 4-9). b) Nach allgemeinen Darlegungen zum Mäklervertrag und zur Vertrags- auslegung beurteilte die Vorinstanz sodann die verschiedenen Einwendungen der Beklagten (Urk. 26 S. 12 ff.): b1) Herabsetzung des Richtpreises; Stellung des Sohnes der Beklagten Die Vorinstanz legte dar, die Klägerin behaupte eine Vereinbarung über die Reduktion des Richtpreises von Fr. 956'000.-- auf Fr. 895'000.--. Die Beklagten hätten dazu zuerst ausgeführt, sie hätten einer Preissenkung in den Online- Inseraten zugestimmt, jedoch keine verbindliche Preisreduktion vereinbart, und später hätten sie erklärt, ihr Sohn habe der Klägerin mitgeteilt, dass sie nicht unter Fr. 900'000.-- verkaufen wollten. Der Sohn der Beklagten habe ausgeführt, dass
der Preis sodann herabgesetzt worden sei; er sei aber nur Dolmetscher gewesen. Der Beklagte 2 habe vorgebracht, die Preisreduktion sei hinter seinem Rücken von seinem Sohn vereinbart worden. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentli- chen, für die Gültigkeit einer Vereinbarung der Klägerin mit dem Sohn der Beklag- ten über eine Reduktion des Richtpreises sei daher zu klären, ob der Sohn als Stellvertreter der Beklagten oder als deren Bote zu qualifizieren sei. Dies bestim- me sich nach dem Vertrauensprinzip aus Sicht der Klägerin. Die Behauptung der Klägerin, dass bei der Vertragsunterzeichnung vereinbart worden sei, dass der Sohn der Beklagten in deren Namen und Auftrag die Klägerin instruiere, sei un- bestritten geblieben, und es ergebe sich auch aus der Darstellung der Beklagten selber, dass deren Sohn zumindest als deren Bote gehandelt habe. Aus deren Ausführungen ergebe sich weiter, dass deren Sohn mit der Klägerin über den auszuschreibenden Preis verhandelt habe und sie sich einig geworden seien; der Sohn habe gegenüber der Klägerin das Einverständnis zur Preisreduktion auf Fr. 895'000.-- gegeben. Die Beklagten hätten zwar auch ausgeführt, dass der Be- klagte 2 mit seinem Sohn deswegen geschimpft habe und dass die Preissenkung hinter dem Rücken der Beklagten vereinbart worden sei. Doch sei dies vor März 2019 gegenüber der Klägerin nicht thematisiert worden und die Beklagten hätten nicht behauptet, dass sie der Klägerin irgendwann mitgeteilt hätten, dass die Kommunikation nicht mehr über ihren Sohn laufen solle. Es seien keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass die Klägerin nicht darauf vertraut hätte, dass die Kommu- nikation so korrekt ablaufe. Der Beklagte 2 habe lediglich geltend gemacht, dass er am 28. Februar 2019 direkt mit der Klägerin gesprochen und dabei gesagt ha- be, es werde ständig mit den Preisen hinter seinem Rücken gespielt; von Fehlern sei dabei keine Rede gewesen. Im Übrigen deute die Darstellung des Beklagten 2 darauf hin, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die Erklärungen seines Sohnes für ihn verbindlich seien, sonst hätte er ja nicht "schimpfen" müssen. Zusammen- fassend liege eine gegenseitig vereinbarte Vertragsänderung vor, wonach der Richtpreis auf Fr. 895'000.-- gesenkt worden sei (Urk. 26 S. 12-17). b2) Zahlungsfähigkeit des Kaufinteressenten
Die Vorinstanz legte sodann dar, die Klägerin behaupte, dass ein Kaufinte- ressent bereit gewesen sei, das Verkaufsobjekt zum zuvor reduzierten Richtpreis von Fr. 895'000.-- zu kaufen, worüber die Beklagten am 21. Januar 2019 infor- miert worden seien. Sie habe mit diesem am 11. Februar 2019 eine Reservati- onsvereinbarung geschlossen und am 18. Februar 2019 den Beklagten den Ent- wurf des Kaufvertrages zugestellt. Der Kaufinteressent habe im April 2019 ver- schiedene Zahlungsversprechen beigebracht, wobei unwiderrufliche Zahlungs- versprechen erst bei der Beurkundung beizubringen seien. Die Beklagten würden das Vorliegen eines zahlungskräftigen Kaufinteressenten bestreiten; die Zah- lungsfähigkeit habe bei Abschluss der Reservationsvereinbarung noch nicht fest- gestanden; der Interessent habe erst am 23. April 2019 die Reservationszahlung von Fr. 25'000.-- geleistet. Für das Bestehen der Zahlungsfähigkeit wäre ein un- widerrufliches Zahlungsversprechen der Bank notwendig; nur bei Vorliegen eines solchen wäre ihre eigene Bank bereit gewesen, den Kauf einer Ersatzimmobilie zu finanzieren. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, in den Akten finde sich eine Finanzierungsbestätigung einer Versicherungsgesellschaft vom 8. Februar 2019, in welcher dem Kaufinteressenten die Finanzierung des Kauf- preises von Fr. 895'000.-- unter Vorbehalt des Verkaufs seiner eigenen Liegen- schaft zugesichert werde. Weiter würden unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer Bank und einer Versicherung vom 27. März, 16. April und 17. April 2019 über Fr. 90'000.--, Fr. 718'000.-- und Fr. 62'000.-- vorliegen, mit welchen zusam- men mit der Reservationszahlung von Fr. 25'000.-- der Kaufpreis von Fr. 895'000.-- sichergestellt sei. Damit sei die Zahlungsfähigkeit des Kaufinteres- senten nachgewiesen (Urk. 26 S. 17-19). b3) Nachweis während der Vertragsdauer Die Vorinstanz legte dar, der vorliegend geltend gemachte Honoraranspruch für Nachweismäkelei setze voraus, dass der Nachweis eines abschlusswilligen und zahlungsfähigen Interessenten während der Vertragsdauer erfolgt sei. Der Mäklervertrag 18. Januar 2018 sehe eine Vertragsdauer von 12 Monaten vor, welche sich ohne Kündigung automatisch um einen Monat verlängere. Die Be- klagten hätten vorgebracht, der Vertrag sei am 14. April 2019 aufgelöst worden;
sie hätten gedacht, dass der Vertrag am 18. Januar 2019 ende, aber stillschwei- gend weitergelaufen sei; der Vertrag sei noch gültig gewesen, als der Kaufinte- ressent Interesse bekundet habe. Die Widerrufserklärung am 14. April 2019 habe aber alle vertraglichen Rechte und Pflichten ex nunc aufgehoben, sodass es an einer vertraglichen Grundlage für einen Honoraranspruch fehle. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, vorliegend einzig entscheidend sei, ob der Nach- weis des Kaufinteressenten bereits vor oder, wie die Beklagten behaupten wür- den, erst nach der Erklärung vom 14. April 2019 erfolgt sei. Nach eigener Darstel- lung der Beklagten habe am 18. Januar 2019 ein von der Klägerin initiiertes Tref- fen zwischen dem Kaufinteressenten und den Beklagten stattgefunden und nach einer Woche habe der Kaufinteressent Interesse gezeigt. Im Zeitpunkt dieses Treffens hätte der Vertrag Gültigkeit gehabt und spätestens seit dann hätten die Beklagten aufgrund der Tätigkeit der Klägerin den Kaufinteressenten gekannt, der sich dann als zahlungsfähiger Interessent herausgestellt habe (Urk. 26 S. 19-21). b4) Abschlusswilligkeit des Kaufinteressenten (Übergabetermin) Die Vorinstanz legte dar, die Beklagten würden geltend machen, dass der vermittelte Kaufinteressent nicht bereit gewesen sei, den von ihnen gewünschten Übergabetermin zu akzeptieren; der Übergabetermin sei im Vertrag auf ca. 9 Mo- nate definiert worden. Die Klägerin mache geltend, der Vertrag sei auch diesbe- züglich abgeändert worden, indem die Beklagten mehrfach ihre Zustimmung zum Übergabetermin 1. Juli 2019 erteilt hätten. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesent- lichen, am 18. Februar 2019 sei der entsprechende Kaufvertragsentwurf den Be- klagten zugestellt worden. Diese hätten nicht behauptet, dass sie dazu Ände- rungswünsche angegeben hätten. Auf den Wunsch der Beklagten vom 24. März 2019 nach einer Verschiebung des Beurkundungstermins auf Mitte oder Ende Ap- ril 2019 habe die Klägerin ausdrücklich auf den Übergabetermin 1. Juli 2019 hin- gewiesen. Dass sich die Beklagten dem ihnen bekannten Übergabetermin 1. Juli 2019 ausdrücklich widersetzt hätten, ergebe sich weder aus ihren eigenen (wider- sprüchlichen) Vorbringen noch aus den Akten; vielmehr habe der Sohn der Be- klagten am 3. April 2019 den Beurkundungstermin vom 17. April 2019 bestätigt. Die Vereinbarung eines Beurkundungstermins nach Zustellung eines Vertrags-
entwurfs mit dem Übergabetermin 1. Juli 2019 und nach ausdrücklichem Hinweis auf diesen Übergabetermin könne in guten Treuen nur so verstanden werden, dass die Beklagten mit der Abänderung des im Mäklervertrag vereinbarten Über- gabetermins einverstanden gewesen seien (Urk. 26 S. 21-24). b5) Provisionsanspruch Die Vorinstanz legte dar, im Mäklervertrag vom 18. Januar 2018 sei in Zif- fer 6 Abs. 1 für den Abschluss eines Kaufvertrags über die Liegenschaft eine Er- folgsprovision von 2.5 % vereinbart. In dessen Ziffer 6 Abs. 2 sei sodann verein- bart, dass die Provision auch geschuldet sei, wenn die Klägerin während der Ver- tragsdauer einen abschlusswilligen und zahlungsfähigen Käufer nachweise, die Beklagten aber das Geschäft nicht tätigen wollten. Die Beklagten hätten am 14. April 2019 erklärt, dass sie aus dem Vertrag aussteigen wollten, und um Stor- nierung des Beurkundungstermins vom 17. April 2019 gebeten. Damit stehe auch fest, dass sie das Geschäft nicht (mehr) hätten abschliessen wollen, obwohl die Klägerin während der Vertragsdauer einen abschlusswilligen und zahlungsfähigen Käufer nachgewiesen habe (Urk. 26 S. 24 f.). b6) Provisionsverzicht Die Vorinstanz legte dar, die Beklagten hätten behauptet, dass die Klägerin am 15. April 2019 für den Fall eines Verkaufs auf ihre Provision verzichtet habe. Da die Beklagten diesen Verzicht nur für den Fall eines Verkaufs behauptet hät- ten, die vorliegend verlangte Provision aber ohnehin nicht auf einem Verkauf gründe, würden die Vorbringen ins Leere zielen (Urk. 26 S. 25). b7) Irrtumsanfechtung Die Vorinstanz legte dar, die Beklagten würden geltend machen, sie hätten den Mäklervertrag am 14. April 2019 mittels Irrtumsanfechtung unverbindlich er- klärt, bevor die Klägerin einen abschlusswilligen und zahlungsfähigen Interessen- ten nachgewiesen habe. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, bei einem Grundlagenirrtum müsse die Anfechtungserklärung begründet werden; der An- fechtungsgrund müsse erkennbar sein. Die Beklagten hätten am 14. April 2019
mitgeteilt, dass sie "aus dem Vertrag aussteigen" möchten, weil sie "dem ganzen nicht trauen" würden, weil ausserdem die Aufteilung der Zahlungsversprechen ei- genartig sei und weil der Preis unter dem Marktwert liege. Daraus würden sich aber nur Hinweise ergeben, dass die Beklagten der finanziellen Seite des Kauf- vertrages nicht trauen würden. Die Beklagten hätten zwar auch geltend gemacht, dass sie sich darüber geirrt hätten, dass der Übergabetermin, wie im Mäklerver- trag vereinbart, circa neun Monate nach dem Beurkundungstermin stattfinden werde. Da jedoch der Übergabetermin, wie erwähnt, konkludent abgeändert wor- den sei, könnten sich die Beklagten darüber gar nicht geirrt haben (Urk. 26 S. 26 f.). b8) Verwirkung des Honoraranspruchs infolge Doppelmäkelei Die Vorinstanz legte dar, die Beklagten würden geltend machen, dass die Klägerin einen allfälligen (bestrittenen) Honoraranspruch verwirkt habe, weil sie sich vom Kaufinteressenten in der Reservationsvereinbarung habe Lohn verspre- chen lassen. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, Art. 415 OR schränke die Doppelmäkelei in Konstellationen ein, in denen sie zu einem Interessenkonflikt führen könne. Eine Doppelmäkelei würde das Bestehen eines Mäklervertrages zwischen der Klägerin und dem Kaufinteressenten voraussetzen. Die Reservati- onsvereinbarung sei jedoch kein Mäklervertrag. Aufgrund der darin pauschal ver- einbarten Entschädigung von Fr. 2'000.-- (für den Fall, dass der Kaufinteressent den Kaufvertrag doch nicht abschliessen wolle) sei jedenfalls nicht ersichtlich, in- wiefern die Klägerin zur Wahrung der Interessen des Kaufvertragsinteressenten verpflichtet wäre und damit ein Interessenkonflikt vorliegen würde. Damit über- zeuge auch dieser Einwand nicht (Urk. 26 S. 27 f.). c) Nachdem die Vorinstanz damit alle Einwendungen der Beklagten ver- warf, bejahte sie den Provisionsanspruch der Klägerin in der Höhe von 2.5 % des Richtpreises von Fr. 895'000.--, mithin Fr. 22'375.-- zuzüglich der im Mäklerver- trag aufgeführten Mehrwertsteuer von 7.7 % bzw. Fr. 1'722.90. Die Beklagten würden aufgrund der gemeinsamen Verpflichtung aus dem Mäklervertrag solida- risch haften. Der verlangte Verzugszins sei aufgrund der Rechnung vom 24. April 2019 mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ausgewiesen. Gestützt auf Art. 79
SchKG seien die Rechtsvorschläge in den von der Klägerin angehobenen Betrei- bungen aufzuheben; die Zahlungsbefehlskosten seien unbestritten geblieben. Die Gerichtskosten seien ausgangsgemäss den Beklagten aufzuerlegen (Urk. 26 S. 28 ff.). 3. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Be- gründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten un- richtig sein soll; die Berufung muss sich demgemäss mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Dies bedeutet, dass die Beru- fung einlegende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstü- cke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Blosse pauschale Verweisungen oder eine blosse eigene Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu bzw. Bean- standungen von konkreten vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, auch nicht bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich keine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36). b) Die Berufung der Beklagten erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Be- klagten wiederholen in der Berufungsschrift im Wesentlichen bloss ihre vo- rinstanzlichen Darlegungen der Sach- und Rechtslage (Übergabe neun Monate nach Beurkundung sei essentiell, der Übergabetermin 1. Juli 2019 sei nicht mitge- teilt worden und es sei kein Käufer nachgewiesen worden, welcher das Grund- stück erst neun Monate nach Beurkundung übernommen hätte; es sei keine ver- bindliche Preisreduktion vereinbart worden; der Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Kaufinteressenten sei frühestens am 16. April 2019 erfolgt und dieser Nach- weis sei ungenügend; Irrtumsanfechtung am 14. April 2019, weil sich die Klägerin
nicht an die Bestimmungen des Mäklervertrags gehalten habe; Widerrufserklä- rung am 14. April 2019; der Kaufinteressent habe keinen Vertrag mit Übergabe- termin neun Monate nach Beurkundung abschliessen wollen; Doppelmäkelei; der Sohn der Beklagten sei nicht deren Vertreter gewesen, sondern deren Bote). Sie befassen sich dabei mit entsprechenden Vorbringen der Klägerin [in der Beru- fungsschrift Beklagte genannt], nehmen jedoch an keinem Ort irgendeinen Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, mit welchen ihre entsprechenden Vorbrin- gen verworfen wurden (vgl. oben Erwägung 2.b). Einzig betreffend die Stellung des Sohnes der Beklagten wird sehr vage auf das angefochtene Urteil Bezug ge- nommen ("Seine Rolle wird [...] im Urteil des Bezirksgerichts Winterthur hervorge- hoben"; Urk. 25 S. 9 Ziff. 15), jedoch werden auch hier keinerlei Beanstandungen gegen die entsprechenden konkreten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 26 S. 14- 17; oben Erw. 2.b1) erhoben. c) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beklagten als un- begründet. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 15'098.-- (Fr. 24'098.-- inkl. Mehrwertsteuer ./. Fr. 9'000.--). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 der Gerichtsge- bührenverordnung auf Fr. 2'200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss den Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit eines je- den für die ganzen Kosten (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Sie sind mit dem von den Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO); der Überschuss ist den Beklagten zurückzuerstatten, unter Vorbehalt der Verrechnung mit Forderungen der Gerichtskasse. c) Die Beklagten haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stel- len lassen (Urk. 31). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen
(vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen ist. d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, den Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Mai 2021 wird be- stätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für die ganzen Kos- ten. Die Gerichtskosten werden mit dem von den Beklagten geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Der Überschuss wird den Beklagten zurückerstattet, unter Vorbehalt der Verrechnung mit Forderungen der Gerichtskasse. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 9. Juli 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm