Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP210018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 12. Mai 2021
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 28. Januar 2021; FV200140
Erwägungen: 1. Am 25. Februar 2021 erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen das Ur- teil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 28. Janu- ar 2021 (act. 46). Daraufhin wurde ihr mit Verfügung vom 4. März 2021 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 2'500.– angesetzt (act. 49). Während laufender Frist ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege (act. 51). Dieses Begehren wies die Kammer mit Beschluss vom 15. März 2021 ab und setzte der Berufungsklägerin erneut Frist zur Bezahlung des Vor- schusses an (act. 53). Da sie diese Frist ungenutzt verstreichen liess, wurde ihr eine kurze Nachfrist eingeräumt mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Be- rufung nicht eingetreten werde (act. 55). Auch innert Nachfrist leistete sie den Kostenvorschuss nicht. Der Entscheid betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (act. 53) erwuchs mittlerweile in formelle Rechtskraft. 2. Androhungsgemäss ist damit auf die Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO). 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 15'739.– beträgt die Gerichtsgebühr in Anwendung von §§ 4, 10 und 12 GebV OG CHF 1'200.–. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf CHF 1'200.– festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage von act. 46, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'739.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: