NP210016•Auskunftsbegehren / Datenschutz
NP210016Obergericht Zürich / II. Zivilkammer19.05.2021
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP210016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 19. Mai 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Auskunftsbegehren / Datenschutz
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 15. Dezember 2020; Proz. FV190045
Erwägungen: Mit Schreiben vom 17. Mai 2021, beim Obergericht eingegangen am 18. Mai 2021, zieht der Kläger die Berufung zurück (act. 72). Das Verfahren ist entspre- chend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Kläger aufzuerlegen, wie er das auch selber bean- tragt. Die Beklagte verzichtet für das Rechtsmittelverfahren auf eine Parteient- schädigung (act. 71). Es wird beschlossen:
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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