Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP210015-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Urteil vom 25. März 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 18. Dezember 2020; Proz. FV200206
Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) hatte mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren eingereicht (act. 2) und diesem sowohl eine Klagebewilligung als auch Unterlagen betreffend seine finan- ziellen Verhältnisse beigelegt (act. 1 sowie act. 3/1-3). Gemäss einer bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Telefonnotiz teilte Rechtsanwalt X._____, der Rechtsvertreter des Klägers, der Geschäftskontrolle des Gerichtes am 1. Dezember 2020 telefonisch mit, dass er mit seiner Eingabe zwei Geschäfte wünsche, nämlich einen Forderungsprozess gemäss Klagebewil- ligung und ein Verfahren betreffend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 4). In der Folge wurde der vorliegend in Frage stehende Forderungsprozess (FV200206) angelegt. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 (act. 14) trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte dem Kläger die Kosten. 2. Gegen diesen Entscheid, welcher ihm am 7. Januar 2021 zugestellt worden war (act. 7), erhob der Kläger am 8. Februar 2021 rechtzeitig Berufung (act. 11 - 13/2-6) und beantragte was folgt: "1. Die Verfügung vom 18.12.2020 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts- Nr. FV200206-L/U) sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich MWST) zu Lasten des Staates." Der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) wurde mit Verfü- gung vom 12. Februar 2021 Frist zur Berufungsantwort angesetzt, auf welche sie mit Eingabe vom 17. März 2021 verzichtete (act. 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. 1. Der Kläger macht geltend, im Dezember 2020 in der Angelegenheit, die der Klagebewilligung vom 19. November 2020 entspreche, ausdrücklich (noch) keine Klage eingereicht zu haben (act. 11 S. 3 N 7f.). Gegenüber der Vorinstanz habe er telefonisch bestätigt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus- schliesslich die Schlichtungsverhandlung vom 19. November 2020 betreffe und eben nicht das anschliessende Klageverfahren (act. 11 S. 3 N 6). Es sei für ihn schlichtweg unerklärlich, weshalb die Vorinstanz nun einen Nichteintretensent- scheid fälle, wenn doch noch gar keine entsprechende Forderungsklage bei ihr eingereicht worden sei. 2. Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass ein Missver- ständnis im Rahmen eines Telefonates zwischen dem Rechtsvertreter des Klä- gers und dem Mitarbeiter der Geschäftskontrolle der Vorinstanz (act. 4) dazu ge- führt hat, dass fälschlicherweise ein Forderungsprozess angelegt wurde. Der Klä- ger führt nachvollziehbar aus, dass es im damaligen Zeitpunkt, mithin am 30. No- vember 2020, explizit (noch) nicht seine Absicht gewesen sei, vor Vorinstanz ein Forderungsverfahren anhängig zu machen. Aus den bei den Akten liegenden Un- terlagen ergibt sich sodann, dass die Eingabe des Klägers den Titel "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" trägt (act. 2) und - ausser der erwähnten Telefonnotiz - keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er mit seiner Eingabe vom 30. November 2020 zwei Verfahren anhängig machen wollte. Auch die Vorinstanz selbst hält in ihrer Verfügung fest, dass es gänzlich an einer Klage, mithin an jeglicher diesbezüglichen Willenskundgabe fehle (act. 6 S. 3). Unter Würdigung der Aktenlage sowie den Vorbringen des Klägers ist damit da- von auszugehen, dass die Vorinstanz aufgrund eines Irrtums fälschlicherweise von der Anhängigmachung einer Forderungsklage ausging und ein Verfahren an- legte. Aus der Telefonnotiz lässt sich sodann nicht entnehmen, dass der Kläger das Missverständnis verursacht hat. Mangels anderer Hinweise ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass ihm dieses nicht anzulasten ist.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
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