Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP200024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 25. August 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (2. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 12. Juni 2020; Proz. FV200080
Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag über CHF 10'000.-- je- doch unter CHF 30'000.--, nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens, zu bezahlen."
Verfügung des Einzelgerichtes: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–.
Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5./6. (Mitteilung, Rechtsmittel)
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 10 S. 2):
Die Verfügung sei aufzuheben.
Auf die Klage vom 8. Juni 2020 sei einzutreten.
Eventuell: Für die Einreichung von allenfalls fehlenden Unterlagen betreffend Nennung des Streitgegenstandes sei dem Berufungskläger eine kurze Nach- frist einzuräumen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 30'000.–. Der Hintergrund der Klage ist nicht bekannt. Mit Eingabe vom 22. November 2019 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch ein (act. 1). Nachdem anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 12. Februar 2020 keine Einigung hatte erzielt werden kön- nen, stellte die Friedensrichterin gleichentags die Klagebewilligung aus (act. 1). Am 8. Juni 2020 reichte der Rechtsvertreter des Klägers die Klage im vereinfach- ten Verfahren mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren bei der Vorinstanz ein (act. 2). Diese trat auf die Klage des Klägers mit Verfügung vom 12. Juni 2020 nicht ein (act. 5). 2. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, der dem Rechtsvertre- ter des Klägers am 18. Juni 2020 zugestellt wurde, erhob dieser mit Eingabe vom 10. August 2020 rechtzeitig Berufung. Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Prozess erweist sich als spruchreif. II. Gegenstand der Berufung 1. Der Kläger führt in seiner Berufungsschrift unter Hinweis auf entsprechende Lehrmeinungen aus, der Begriff des Streitgegenstandes sei in der Zivilprozess- ordnung nicht definiert. Seine zentrale Bedeutung liege in der Beurteilung, ob zwei Klagen miteinander identisch seien. Die Identität von Streitgegenständen beurteile sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach den Klage- anträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, das heisse, dem Tatsachen- fundament, auf das sich die Klagebegehren stütze (mit Hinweis auf BGE 142 III 210 E. 2.1 und 139 III 126 E. 3.2.3). In der Literatur werde zutreffend darauf hin- gewiesen, dass zum Lebenssachverhalt im Sinne der genannten Rechtsprechung nicht nur gerade die in der Klage vorgebrachten Tatsachen zählten. Anlässlich der
Schlichtungsverhandlung habe er Kopien diverser E-Mails und eine Kostenauf- stellung als Beweismittel vorgelegt, aus welchen der Streitgegenstand hinlänglich hervorgegangen sei. Mit Ausstellung der Klagebewilligung habe die Friedensrich- terin denn auch implizit die Bezeichnung des Streitgegenstandes als genügend erachtet. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn das Einzelgericht unter diesen Umständen die Klage als nicht definiert betrachtet habe (act. 10 S. 3 f.). 2. Die Vorinstanz trat auf die Klage wegen fehlender Bezeichnung des Streit- gegenstandes nicht ein. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Klage kein einziges Wort zum Streitgegenstand enthalte. Aufgeführt seien lediglich die Parteien, das Rechtsbegehren, formelle Ausführungen betreffend Vollmacht, Zu- ständigkeit, Klagefrist und Klagebewilligung sowie der abschliessende Hinweis, dass "die Begründung und die Nennung von weiteren Beweismitteln" später erfol- ge. Aus den eingereichten Beilagen würden sich nicht die geringsten Angaben zum Streitgegenstand entnehmen lassen (act. 5 S. 2 f.). 3. Gemäss Art. 244 Abs. 1 lit. c ZPO muss die Klage im vereinfachten Verfah- ren die Bezeichnung des Streitgegenstandes enthalten. Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich (Art. 244 Abs. 2 ZPO), aber die klagende Partei hat zu- sätzlich zur Nennung der Parteien und des Rechtsbegehrens (vgl. Art. 244 Abs. 1 lit. a und b ZPO) die für die Individualisierung der Klage zwingend notwendigen Mindestangaben zum Sachverhalt zu machen. Mit anderen Worten: Es muss klar sein, vorüber die Parteien streiten. Ist der Streitgegenstand nicht definierbar, kann nicht geklärt werden, ob zwei Klagen identisch sind. Dies wiederum ist zur Beur- teilung der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft unerlässlich. Die überwiegende Lehre definiert den Streitgegenstand als das Rechtsbegehren in Verbindung mit dem behaupteten Lebenssachverhalt (zum Ganzen: F RAEFEL, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 244 N 8; HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl., Basel 2016, Art. 244 N 6; Berner Kommentar ZPO-KILLIAS, Band II, Bern 2012, Art. 244 N 18; L AZOPOULOS/LEIMGRUBER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 244 N 11). Auch das Bundesge- richt stellt für die Bestimmung des Streitgegenstandes auf das Rechtsbegehren
und den strittigen Lebenssachverhalt ab (vgl. BGE 142 III 210 E. 2.1). Gemäss einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2012, sind für die Konkretisierung des Streitgegenstandes auch die Angaben in der Klagebewil- ligung beizuziehen (ZR 111 [2012] Nr. 31). 4. Die vom Kläger in der Berufungsschrift zitierten Bundesgerichtsentscheide und Lehrmeinungen geben die soeben wiedergegebenen Grundsätze wieder. Mit Blick auf den konkreten Fall bringt der Kläger vor, der Streitgegenstand gehe aus den anlässlich der Schlichtungsverhandlung eingereichten Kopien diverser E-Mails und der Kostenaufstellung hervor. Tatsächlich ist der Klagebewilligung vom 12. Februar 2020 unter dem Titel "vorgelegte Urkunden" zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Klägers anlässlich der Schlichtungsverhandlung entspre- chende Urkunden einreichte (act. 1 S. 2). Allerdings lässt sich aus der Bezeich- nung der Urkunden "Kostenaufstellung" bzw. "E-Mails" nichts im Hinblick auf den Streitgegenstand ableiten. Auch der Kläger bringt in seiner Berufung nicht vor, in- wiefern die genannten Urkunden den Streitgegenstand konkretisieren würden. Zudem wurden die genannten Urkunden zwar anlässlich der Schlichtungsver- handlung eingereicht, sie fanden aber keinen Eingang ins vorinstanzliche Verfah- ren. Insbesondere wurden sie vom Kläger mit seiner Klage vom 8. Juni 2020 nicht erneut als Beilagen ins Recht gelegt. Der Kläger reichte der Vorinstanz lediglich die Klagebewilligung vom 12. Februar 2020 und die Vollmacht vom 15. November 2019 als Beilagen ein (act. 1 und 3). Unter diesen Umständen lassen die im Schlichtungsverfahren eingereichten Beilagen keinerlei Rückschlüsse auf den Streitgegenstand zu. In der Klagebewilligung selbst wird der Streitgegenstand mit "Forderung" bezeichnet (act. 1 S. 1). Auch in der Klageschrift vom 8. Juni 2020 wurde der Begriff "Forderung" als Betreffnis aufgeführt (act. 2 S. 2). Die Formulie- rungen "Forderung" oder "Forderungsklage" genügen den Anforderungen an die Bezeichnung eines Streitgegenstandes jedoch selbstredend nicht, lässt doch ein eingeklagter Forderungsbetrag nicht im geringsten auf den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt schliessen. Es sind unzählige Sachverhalte denkbar, die eine Anspruchsgrundlage für eine Forderung zu begründen vermögen. Schliesslich kann der Kläger auch aus dem Umstand, dass die Friedensrichterin von einer hin- reichenden Bezeichnung des Streitgegenstandes ausging, nichts zu seinen Guns-
ten ableiten. Wie erwähnt ergibt sich auch aus den Angaben in der Klagebewilli- gung nicht, worüber die Parteien streiten. Im Übrigen hat auch ein Schlichtungs- gesuch zwingend ein Rechtsbegehren und Angaben zum behaupteten Lebens- sachverhalt (vorne E. II./3.) zu enthalten. Fehlen Ausführungen oder Angaben da- zu, woraus der Kläger seinen Anspruch gegen die beklagte Partei ableitet, fehlt es an einem zentralen Teil des Schlichtungsgesuchs. Ein überwiegender Teil der Lehre vertritt allerdings die Auffassung, dass der klagenden Partei bei fehlender Angabe des Streitgegenstandes im Schlichtungsgesuch eine Nachfrist zur Ver- besserung anzusetzen sei (G LOOR/UMBRICHT LUKAS, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 202 N 8; BSK ZPO- I NFANGER, Basel 2010, Art. 202 N 8; Berner Kommentar ZPO-ALVAREZ/PETER, Band II, Bern 2012, Art. 202 N 8; M ÖHLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 202 N 5). Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Selbst wenn der Lebenssachverhalt im Schlich- tungsverfahren dargelegt wird, enthebt dies den Kläger nicht davon, im gerichtli- chen Verfahren (nochmals) – wenn auch nur knapp und allenfalls unter Beizug einer entsprechenden Angabe in der Klagebewilligung – darzulegen, aus wel- chem Grund die beklagte Partei ihm was schuldet. Auch ein rechtsgenügendes Schlichtungsverfahren und eine gültige Klagebewilligung vermögen den Mangel des gänzlichen Fehlens von Angaben zum Lebenssachverhalt (und damit zum Streitgegenstand) in der Klagebegründung nicht zu heilen. Ob vorliegend der Streitgegenstand im Schlichtungsverfahren bezeichnet wurde, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Jedenfalls enthält die Klageschrift selbst – auch unter Beizug der Klagebewilligung – keinerlei Angaben dazu. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zurecht zum Schluss gelangt, dass der Streitgegenstand in der Klage vom 8. Juni 2020 nicht angegeben wurde. Die Berufung ist folglich abzu- weisen und der Nichteintretensentscheid zu bestätigen.
III. Kosten und Entschädigung
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Katons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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