Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP200005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 24. Juni 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Januar 2020; Proz. FV180083
Rechtsbegehren: (act. 2/2/2 i.V.m. Prot. S. 5 in Geschäfts-Nr. FV150065-C) "1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, dem Kläger Fr. 21'816.92 zu bezahlen, nebst Zins zu 5% ab 24. Mai 2014. Für den Fall, dass das Gericht auf die Nettoschadensberechnung abstellt und zur Erkenntnis gelangt, dass zur Zeit kein Direktscha- den resultiert: Es sei festzustellen, dass die beiden Beklagten für die finanziellen Folgen des Unfalls grundsätzlich haften. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass diese Klage auf einen Teil des Lohnausfalls (durch die SUVA nicht gedeckter Verdienst- ausfall ab Unfalltag bis Ende März 2015) beschränkt ist und eine weitergehende Forderung ausdrücklich vorbehalten bleibt. 3. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, dem Kläger die Friedensrichterkosten im Betrag von Fr. 525.00 zu ersetzen. 4. Unter solidarischer Kostenfolge zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 25) 1 Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'350.30 zuzüglich 5% Zins seit 24. Mai 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 1 des Klägers ab- gewiesen. 2. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 des Klägers wird nicht eingetre- ten. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'300.– ; die Barauslagen betragen:
Fr. 450.– Dolmetscherkosten;
Fr. 6'600.– zweitinstanzliche Entscheidgebühren.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 95% und den Beklag- ten unter solidarischer Haftung zu 5% auferlegt und mit den ge- leisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 6'250.– wird im Umfang von Fr. 6'132.50 vom Kläger und
im Umfang von Fr. 117.50 unter solidarischer Haftung von den Beklagten nachgefordert. 5. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 26.25 an die Kosten des Schlich- tungsverfahrens zu bezahlen. 6. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 8'450.– (ohne Mehrwertsteuer) zu bezah- len. [7./8. Mitteilungen/Rechtsmittel]
Berufungsanträge: (act. 23 S. 2) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Januar 2020 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 2. Eventuell: Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Januar 2020 sei aufzuheben und die Berufungsinstanz habe im Sinne der vor der Vorinstanz gestellten Anträge wie folgt neu zu entschei- den: 2.1. Die Berufungsbeklagten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, dem Berufungskläger Fr. 9'400.572 zu bezahlen, nebst Zins zu 5% ab 24. Mai 2014. 2.2. Die Berufungsbeklagten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, dem Berufungskläger die Friedensrichterkosten in Betrag von Fr. 525.00 zu ersetzen. 3. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten."
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. A._____ (Kläger und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) ist bei der Gerüstbauunternehmung "D._____ GmbH" tätig, deren Mitinhaber er ist. Die Beklagte 1 ist ein Bauunternehmen und der Beklagte 2 ist bei ihr angestellt (Be- klagte 1 und Beklagter 2 nachfolgend Berufungsbeklagte). Am 12. August 2013
wurden auf einer Baustelle in E._____ [Ortschaft] vom Lastwagen eines Dritten mit einem Kran Gerüstelemente abgeladen. Der Kran wurde vom Berufungsbe- klagten 2 bedient. Beim Anheben einer Last löste sich diese bzw. ein Teil davon. Der Berufungskläger, der sich beim Anschlagen der Last auf der Ladefläche be- funden hatte, sprang von der Ladefläche und brach sich dabei sein rechtes Sprunggelenk, was zu längerer Erwerbsunfähigkeit führte. Der Berufungskläger machte vor Vorinstanz erstmals mit Klage vom 22. Juni 2015 geltend, er sei seit dem Unfall infolge des Sprunggelenkbruchs zu 100% arbeitsunfähig und lebe von den Unfalltaggeldern und klagte für den Zeitraum vom 13. August 2013 bis zum 31. März 2015 den nicht durch das Taggeld gedeckten Erwerbsausfall ein (act. 25 S. 15 unter Hinweis auf act. 2/2/2 Rz 28). Die Berufungsbeklagten anerkannten, dass der Kläger infolge des Unfalls in besagter Zeit zu 100% arbeitsunfähig war (a.a.O.). Uneinig waren sich die Parteien vor Vorinstanz demgegenüber u.a. über die Berechnungsweise des Erwerbsausfallschadens. Mit der vorliegenden Beru- fung wird ausschliesslich die Festsetzung der Schadenshöhe durch die Vorin- stanz angefochten. 2. Das vorliegende Verfahren hat eine längere Prozessgeschichte, für deren Einzelheiten auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden kann (act. 25 S. 2 ff. ). In einem ersten Verfahren (FV150065-C), in welchem das Beweisverfah- ren auf die Frage der grundsätzlichen Haftung der Berufungsbeklagten be- schränkt worden war, wurde das die Klage abweisende Urteil von der Kammer mit Urteil vom 7. April 2017 aufgehoben und die Sache (erstmals) zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 2/1). In einem zweiten Verfah- ren vor Vorinstanz (FV170042-C), welches ohne Durchführung eines (erneuten) Beweisverfahrens ebenfalls in eine Klageabweisung mündete, erfolgte die Aufhe- bung und Rückweisung zur neuen Entscheidung mit Urteil der Kammer vom 24. Juli 2018 (act. 1). Im zweiten Rückweisungsverfahren (FV180083-C) erliess die Vorinstanz am 24. Juni 2019 eine Beweis- und Editionsverfügung zur Scha- denshöhe (act. 3). Nach Eingang der entsprechenden Beweismittel wurden die Parteien mit Verfügung vom 26. September 2019 aufgefordert zu erklären, ob sie einen Schlussvortrag halten wollten und ob sie mit dessen schriftlicher Erstattung einverstanden wären, unter Androhung des Verzichts im Säumnisfall (act. 10).
Der Berufungskläger liess sich nicht vernehmen, die Berufungsbeklagten erstatte- ten nach entsprechender Fristsetzung am 9. Dezember 2019 (Datum Poststem- pel) ihren Schlussvortrag (act. 16). Nachdem der Berufungskläger zum beklagti- schen Schlussvortrag mit Eingabe vom 6. Januar 2020 Stellung genommen hatte (act. 19), erging am 9. Januar 2020 das vorinstanzliche Urteil (act. 20 = act. 24 = act. 25 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 25). Am 31. Januar 2020 (Datum Poststempel) erhob der Berufungskläger recht- zeitig Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Auf die einzelnen Vor- bringen des Berufungsklägers wird im Folgenden – soweit erforderlich – näher einzugehen sein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Den Berufungsbeklagten wird mit dem Ent- scheid ein Doppel der Berufungsschrift zuzustellen sein. II. Formelles 1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Die für die Berufung erforderliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der mit Verfügung vom 13. Februar 2020 auferleg- te Prozesskostenvorschuss (act. 28) wurde fristgerecht geleistet (act. 30). Dem Eintreten steht nichts entgegen. 2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-R EETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorge-
tragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanz- lichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorin- stanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Entsprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vorinstanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss diese Begrün- dung – um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu erwirken – aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine un- richtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen
will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No- vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom 17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). III. Materielles 1. Der Berufungskläger wendet sich, wie einleitend bereits erwähnt, aus- schliesslich gegen die Festsetzung der Schadenshöhe durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz hatte den Erwerbsausfallschaden als Differenz zwischen dem Validen- einkommen (das Einkommen, das der Verletzte ohne den Unfall erzielen würde) und dem Invalideneinkommen (vorliegend die erhaltenen Unfalltaggelder) des Verletzten berechnet. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens hat sie dabei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf das Bruttoeinkommen, sondern auf das Nettoeinkommen abgestellt und also die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen sowie an die zweite Säule abgezogen, ebenso die (in ihrer Höhe unbestrittenen) Gewinnungskosten (act. 25 E. IV.1.). Dies alles wird vom Berufungskläger, der seiner Schadensberechnung im vorinstanzlichen Hauptverfahren entgegen der bundesgerichtlichen Praxis noch das Bruttoeinkom- men anstatt das Nettoeinkommen zu Grunde gelegt hatte, zu Recht nicht in Frage gestellt. Der Berufungskläger rügt das vorinstanzliche Urteil indes in drei Punkten: Erstens sei die Vorinstanz bei der Bestimmung des Valideneinkommens von ei- nem zu tiefen Bruttojahreseinkommen ausgegangen (act. 23 Rz 5 ff.), zweitens seien zu hohe BVG-Beiträge abgezogen worden (act. 23 Rz 8) und drittens sei ihm wegen der Karenz bei der Ausrichtung des Unfalltaggelds – dieses wird ge- mäss Art. 16 Abs. 2 UVG ab dem dritten Tag nach dem Unfall ausgerichtet – ein höherer Schaden entstanden, als die Vorinstanz es errechnet habe (act. 23 Rz 9).
Insgesamt belaufe sich der Schaden für den eingeklagten Zeitraum auf Fr. 9'400.572 (act. 23 Rz 11). 2.1 Die Vorinstanz hat das Bruttojahreseinkommen des Berufungsklägers mit Fr. 60'900.– beziffert und sich dabei sowohl auf die Akten als auch auf die Aus- führungen der Parteien gestützt (act. 25 E. IV.1.3. unter Verweis auf act. 2/2/4/13 sowie act. 2/2/2 Rz 27 und act. 2/2/11 Rz II.26). Der Berufungskläger ist der An- sicht, dies sei zu tief, denn aus der Klagebeilage 14 (act. 2/2/4/14) ergebe sich, dass die SUVA von einem versicherten Taggeld von Fr. 144.70 ausgegangen sei. Da gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG das vom Unfallversicherer ausgerichtete Taggeld 80% des versicherten Verdienstes entspreche, sei richtigerweise von einem Brut- tojahreseinkommen von rund Fr. 66'000 ([[Fr. 144.70 : 80] x 100] x 365 Tage) auszugehen (act. 23 Rz 6). Klagebeilage 14, auf welche sich der Berufungskläger bezieht, ist die Mo- natsabrechnung der für den März 2014 ausgerichteten Unfalltaggelder durch die SUVA Wetzikon, aus welcher sich ergibt, dass in jenem Monat von einem An- spruch von 31 Tagen zu Fr. 144.70 ausgegangen wurde, wobei sich in dieser Mo- natsabrechnung kein Hinweis darauf findet, wie sich die Fr. 144.70 berechnen (act. 2/2/4/14). Als Klagebeilage 13 liegt demgegenüber die vom Unfallversicherer (SUVA Wetzikon) vorgenommene "Berechnung des versicherten Verdienstes nach Art. 24 Abs. 1 UVV" bei den Akten (act. 2/2/4/13). Aus dieser ist in nachvoll- ziehbarer Weise ersichtlich, von welchem massgeblichen Einkommen des Beru- fungsklägers im Jahre vor dem Unfall – vom 12. August 2012 bis zum 11. August 2013 – ausgegangen wird. Das Total der taggenauen Abrechnung beträgt Fr. 60'899.25, gerundet Fr. 60'900.00. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz diese Berechnung des versicherten Verdienstes (d.h. des massgeblichen Bruttojahreslohnes) zur Grundlage genommen hat. Weshalb dem Berufungsklä- ger im März 2014 umgerechnet mehr als 80% des versicherten Verdienstes aus- bezahlt wurden – nämlich 86.725% (144.7 x 100 / [60'900 : 365]), worauf schon die Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht hingewiesen ha- ben (act. 2/2/11 Rz 26 sowie Prot. Vi [FV150065] S. 9) – und ob diese Auszah- lung in einem der Folgemonate korrigiert wurde ist zwar nicht ersichtlich, aber
auch nicht weiter von Belang. Dass in einem (einzelnen) Monat aus welchen Gründen auch immer mehr als 80% des versicherten Verdienstes als Taggeld ausgerichtet worden sind, vermag die Massgeblichkeit der Berechnung des versi- cherten Verdienstes im Sinne des Bruttojahreslohn durch den Unfallversicherer nicht in Frage zu stellen. Und dass diese Berechnung des Unfallversicherers nicht korrekt wäre oder er in der massgeblichen Zeit über einen entsprechend höheren Bruttojahreslohn verfügt habe, macht der Berufungsbeklagte denn auch nicht gel- tend. Es hat damit sein Bewenden. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht für die massgebliche Zeit von einem Bruttojahreslohn des Berufungsklägers von Fr. 60'900.– ausgegangen. 2.2 Der Berufungskläger bringt sodann vor, die Vorinstanz habe vom Bruttojah- reseinkommen einen BVG-Arbeitnehmerbeitrag von Fr. 2'950.– abgezogen, wo- bei seiner Ansicht nach korrekterweise nur Fr. 2'890.25 abzuziehen gewesen wä- ren, was einen Abzug pro Tag von Fr. 7.919 (Fr. 2'890.25 : 365) ergäbe (act. 23 Rz 8). Wird von einem BVG-Arbeitnehmerbeitrag von Fr. 2'950.– ausgegangen, wie das die Vorinstanz tat, so entspricht das einen Abzug pro Tag von Fr. 8.055 (Fr. 2'950 : 365). Hochgerechnet auf 594 Tage (die eingeklagte Zeitspanne vom 13. August 2013 bis zum 31. März 2015, vgl. oben, Ziff. I.1.) ergibt sich daher un- ter diesem Titel im Resultat aus den Berechnungen des Berufungsklägers und der Vorinstanz eine Differenz von Fr. 80.78 (594 x Fr. 8.055 abzügl. 594 x Fr. 7.919). Wie es sich damit verhält, kann angesichts der soeben folgenden Ausführungen offen bleiben. 2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, das Unfalltaggeld werde von Gesetzes wegen ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag ausgerichtet (Art. 16 Abs. 2 UVG), vorlie- gend ab dem 15. August 2013. Dem Kläger stünden daher für den 13. und 14. August 2013 je Schadenersatz in der Höhe von einem Dreihundertfünfund- sechzigstel des von ihr errechneten jährlichen Nettoeinkommens von Fr. 53'465.60, mithin 2 x Fr. 146.48, zu (act. 25 E. IV.1.3.). Der Berufungskläger bringt dagegen vor, da das Unfalltaggeld ab dem dritten Tag nach dem Unfall ausgerichtet werde, habe er für den Unfalltag (12. August 2013) und die zwei auf
den Unfall folgenden Tage (13. und 14. August 2013) kein Taggeld erhalten und nicht nur zwei Tage, wie die Vorinstanz geltend mache (act. 23 Rz 9). Wie bereits erwähnt (oben, Ziff. II.2.) gibt die Berufungsschrift durch die aus- reichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfprogramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstan- dungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklägers noch an je- ne der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Es ist daher im Zusammenhang mit der Karenzzeit bei der Auszah- lung der Unfalltaggelder festzustellen, dass der Vorinstanz eine fehlerhafte Rechtsanwendung unterlaufen ist, wenn sie dem Kläger für den 13. und 14. Au- gust 2013 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 292.96 (2 x Fr. 146.48) zugespro- chen hat: Die Vorinstanz ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der An- spruch auf Taggeld am dritten Tag nach dem Unfalltag entsteht (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 UVG). Sie hat indes die Bestimmung von Art. 324b OR übersehen. Nach Abs. 1 dieser Norm entfällt die in Art. 324a OR als Grundsatz statuierte Lohnzah- lungspflicht des Arbeitgebers, sobald der Arbeitnehmer aus einer obligatorischen Erwerbsausfallversicherung – und damit insbesondere aus der Unfallversicherung – Versicherungsleistungen von mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes erhält. Werden indes die Versicherungsleistungen erst nach einer Warte- zeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten (Art. 324b Abs. 3 OR). Der Berufungskläger hat daher wäh- rend der Karenzzeit bis zum dritten Tag nach dem Unfalltag einen Anspruch ge- gen seinen Arbeitgeber auf mindestens 80% des (Netto-)Lohnes. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger damit unter diesem Titel infolge einer fehlerhaften Rechtsanwendung Fr. 292.96 zu viel zugesprochen, fehlt es doch diesbezüglich an einem Schaden. Selbst wenn dem Berufungskläger insgesamt Fr. 80.78 unter dem Titel BVG-Abzüge zu wenig zugesprochen worden sein sollten, so hat ihm die Vorin- stanz, indem sie Art. 324b OR übersehen hat, unter dem Titel Karenzzeit der Un- falltaggelder Fr. 292.96 zu viel zugesprochen. Wie gesehen ist die Berufungsin- stanz weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Bean-
standungen vorbringen, noch an diejenigen der Vorinstanz gebunden und kann die Berufung infolge der freien Kognition in Tat- und Rechtsfragen mit einer ab- weichenden Argumentation abweisen (oben, Ziff. II.2.). Die Berufung ist daher ab- zuweisen. Da die Berufungsbeklagten indes das vorinstanzliche Urteil nicht ange- fochten haben, bleibt es beim vorinstanzlichen Erkenntnis, auch wenn dem Beru- fungskläger mindestens Fr. 212.18 (Fr. 292.96, gegebenenfalls abzügl. Fr. 80.78) zu viel zugesprochen worden sind. 3. Zusammenfassend ist die Berufung damit vollumfänglich abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Prozesskosten sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens entspre- chend zu verlegen. Der Berufungskläger unterliegt mit der Berufung vollumfäng- lich. Das führt zur entsprechenden Kostenauflage an ihn (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die bezirksgerichtliche Festsetzung der Gerichts- und Parteikosten im ange- fochtenen Urteil wurde im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Es ist des- halb das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 3-6) zu bestätigen. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist – ausgehend vom Streitwert – gestützt auf § 12 Abs. 1-2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beru- fungsverfahren keine zuzusprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er unter- liegt, den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen im Rechtsmittelverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirks- gerichtes Bülach vom 9. Januar 2020 wird vollumfänglich bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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