Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP200003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 14. Mai 2020
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Baugenossenschaft B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Immissionsschutz / Eigentumsfreiheit
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 27. September 2019; Proz. FV190095
Rechtsbegehren: "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die auf seinem Grundstück Grundbuch Blatt-Nr. 1, Kataster-Nr. 2, EGRID-Nr. 3, C., gegen die Grenze zu der klägerischen Parzelle Grundbuch Blatt-Nr. 4, Ka- taster-Nr. 5, EGRID-Nr. 6, C., stehende Fassade vom Dach- first seiner Liegenschaft auf der ganzen Länge des Ortgangs den Sparren entlang bis zur Traufe an der Grundstücksgrenze sowie in der Mitte vom klägerischen Dachfirst bis zum Dachfirst seines Ge- bäudes auf seinem Grundstück innert einer richterlich zu setzenden Frist auf seine Kosten vollständig mit einem Kupferblech abzudecken resp. abdecken zu lassen, so dass diese Fassade undurchlässig ist und inskünftig nicht mehr wasserdurchlässig ist. 2. Es sei die gänzliche und teilweise Missachtung dieses richterlichen Gebotes gemäss Art. 292 StGB mit einer Geldbusse bis zu Fr. 5'000.00 zu bedrohen. 3. Die Klägerin sei im Nichtbefolgungsfall nach unbenutztem Fristablauf dazu zu berechtigen, dem Bezirksgericht direkt zuhanden der Voll- zugsbehörde den Zwangsvollzug (Ersatzvornahme) auf Kosten des Beklagten zu verlangen. 4. Es sei vom Nachklagevorbehalt Vormerk zu nehmen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." (act. 2) Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, innert 20 Tagen ab Rechtskraft des vorlie- genden Urteils die auf seinem Grundstück Grundbuch Blatt-Nr. 1, Kataster- Nr. 2, EGRID-Nr. 3, C., gegen die Grenze zu der klägerischen Parzel- le Grundbuch Blatt-Nr. 4, Kataster-Nr. 5, EGRID-Nr. 6, C., stehende Fassade vom Dachfirst seiner Liegenschaft auf der ganzen Länge des Ort- gangs den Sparren entlang bis zur Traufe an der Grundstücksgrenze sowie in der Mitte vom klägerischen Dachfirst bis zum Dachfirst seines Gebäudes auf seinem Grundstück auf seine Kosten vollständig mit einem Kupferblech abzudecken resp. abdecken zu lassen, so dass diese Fassade undurchläs- sig ist und inskünftig nicht mehr wasserdurchlässig ist.
Berufungsanträge: des Beklagten (act. 30):
"Es sei in Gutheissung der Berufung:
Das Urteil vom 27. September 2019 des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung-Einzelgericht) im Geschäft Nr. FV 190095 aufzuheben und den Streitfall an die 1. Instanz zur Durchführung einer Hauptverhand- lung und zur Fällung eines neuen Entscheides zurückzuweisen;
Im Eventualfall sei das Urteil vom 27. September 2019 des Bezirksge- richts Zürich (10. Abteilung-Einzelgericht) im Geschäft Nr. FV 190095 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 Mehr- wertsteuer) für beide Instanzen zulasten der Berufungsbeklagten."
der Klägerin (act. 39):
"1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. September 2019 sei zu bestätigen.
Erwägungen:
I. Sachverhalt Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, älterer Liegenschaften in C._____. Die Liegenschaft des Beklagten überragt nach Darstellung der Klägerin deren Liegenschaft um ein Geschoss und wird seitlich durch eine verputzte Fas- sade begrenzt. Seit Sommer 2017 soll im obersten Geschoss der klägerischen Liegenschaft Feuchtigkeit aufgetreten sein. Sanierungsbemühungen der Klägerin sollen erfolglos geblieben sein. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die undichte Fassade der beklagtischen Liegenschaft Ursache des Feuchtigkeitseintritts ist. Mit
der am 30. Mai 2019 erhobenen Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Sanierung seiner Fassade (act. 2). II. Verfahren vor Vorinstanz 1. Nach Klageeingang setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist an, um zur Klagebegründung Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde (act. 6). Diese Verfügung wurde am 8. Juni 2019 von dem vom Beklagten bevollmächtigten D.______ entgegen- genommen (act. 7/1). Mit Vorladung vom 27. Juni 2019 wurde den Parteien die Hauptverhandlung auf den 13. September 2019 angezeigt (act. 9/1 und 9/2). Die- se Postsendung nahm am 2. Juli 2019 wiederum D._____ entgegen (act. 9/3). Ob dem Beklagten die ihm mit Kurzbrief vom 19. Juli 2019 zugeschickten Unterlagen (Beilagen zur Klagebegründung, vgl. act. 10) zugegangen sind, geht aus den Ak- ten nicht hervor (act. 11). Zur Hauptverhandlung vom 13. September 2019 er- schien der Beklagte nicht (Prot. VI S. 5). In der Folge lud die Vorinstanz die Par- teien erneut zur Hauptverhandlung auf den 27. September 2019 vor (act. 14). Den Empfang dieser Vorladung quittierte am 19. September 2019 wiederum D., wobei er in der Sendungsinformation als Empfänger persönlich aufgeführt wird, obschon der Beklagte Empfängeradressat war (act. 14/3). Am 25. September 2019 teilte D. der Vorinstanz telefonisch mit, der Beklagte könne nicht zur Hauptverhandlung vom 27. September 2019 erscheinen, da er bereits im Sanato- rium sei wegen einer OP. D._____ stellte sodann ein Arztzeugnis samt Begleit- schreiben in Aussicht (act. 15). Mit Schreiben vom 26. September 2019, bei der Vorinstanz am 27. September 2019 eingegangen, schickte D._____ das ange- kündigte Arztzeugnis (act. 17) und hielt im Begleitschreiben fest, dass sich der Beklagte in der kommenden Woche einer Operation unterziehen müsse (act. 16). 2. Mit Verfügung vom 27. September 2019 wies die Vorinstanz das vom Be- klagten sinngemäss gestellte Verschiebungsgesuch ab. Eine Rechtsmittelbeleh- rung wurde nicht erteilt (act. 19). Mit gleichem Datum, aber separatem Entscheid trat die Vorinstanz zunächst auf den Antrag der Klägerin, es sei von ihrem Nachklagerecht Vormerk zu neh-
men, nicht ein und hiess im Übrigen die Klage gut. Dieser Entscheid wurde vor- erst unbegründet erlassen (act. 20). Diese separaten Entscheide wurden am 14. Oktober 2019 gemäss der Sen- dungsinformation D., Mitbewohner (des Beklagten) ausgehändigt, wobei al- lerdings eine E. den Empfang unterschriftlich bestätigte (act. 22). 3. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 verlangte der vom Beklagten bevoll- mächtigte Rechtsanwalt lic. iur. F._____ die schriftliche Begründung des Urteils (act. 23). Am 12. November 2019 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. F._____ der Vo- rinstanz die Mandatsniederlegung an (act. 24). Der begründete Entscheid wurde daher persönlich an den Beklagten adres- siert (act. 27). Die Sendungsinformation gibt dagegen D._____ als Empfangsper- son und Empfänger persönlich an (act. 27). Wer den Empfang dieser Sendung tatsächlich bestätigte, bleibt unklar. 4. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 lässt der Beklagte durch seinen neu man- datierten Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Berufung erheben und stellt die eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 30). Die Berufungsantwort der Klägerin ging fristgerecht ein (act. 39). III. Berufungsverfahren 1. Der Beklagte wendet sich zunächst gegen die Abweisung seines Verschie- bungsgesuchs. Er macht geltend, er habe sich aufgrund einer dringlichen Zuwei- sung vom Stadtspital Triemli wegen einer schweren Erkrankung in stationärer Be- handlung und unter ärztlich-pflegerischer Überwachung mit Einsatz von seditati- ven Medikamenten vom 6. September bis zum 3. Oktober 2019 im Sanatorium Kilchberg befunden und sei anschliessend ins Stadtspital Triemli zur operativen Weiterbehandlung überwiesen worden. Aufgrund seines körperlichen, seelischen und psychischen Zustandes sei er nicht in der Lage gewesen, das Sanatorium Kilchberg zu verlassen und an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Wegen seiner krankheitsbedingten Verfassung und seiner spitalbedingten Abwesenheit sei er auch nur beschränkt fähig gewesen, seine rechtlichen Interessen zu wah-
ren; insbesondere sei er ausser Stande gewesen, D._____ zu instruieren und ihm die notwendigen Informationen und Anweisungen zu geben. Dieser wäre auch nicht in der Lage gewesen, ihn an der vorinstanzlichen Verhandlung ordnungs- gemäss zu vertreten. Er selber sei nur noch fähig gewesen, D., welcher in seiner Wohnung lebe, zu bitten und zu beauftragen, das Gericht über seine Ab- wesenheit zu informieren und ein Verschiebungsgesuch zu stellen. Diesen Auf- trag habe er D. Tags nach Erhalt der Vorladung erteilt, welcher in der Folge zunächst ein ärztliches Zeugnis besorgt habe. Im Weiteren macht er geltend, die Vorladung für die erste Verhandlung nicht erhalten zu haben bzw. sich jedenfalls nicht daran erinnern zu können. Er sei aber damals wegen seines Umstandes gar nicht in der Lage gewesen, zu handeln. Weiter bringt er vor, unglücklicherweise habe das Sanatorium Kilchberg nur die 100% Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es sei aber weder ihm noch D._____ noch dem Sanatorium Kilchberg die Unter- scheidung zwischen Arbeits- und Prozessunfähigkeit bekannt gewesen; alle In- volvierten seien davon ausgegangen, dass es insoweit keinen Unterschied gebe. Es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass das eingereichte ärztliche Zeugnis für eine Verschiebung nicht ausreiche. Er wirft sodann der Vorinstanz vor, diese hätte ihm eine Nachfrist ansetzen müssen, um ein vollständiges Zeugnis einzureichen; stattdessen habe die Vorinstanz ohne weitere Rückfragen das Verschiebungsge- such abgelehnt, so dass er seine Recht im vor-instanzlichen Verfahren nicht habe wahrnehmen können (act. 30 S. 4 - 6 Ziff. 3a). 2. Die Klägerin schildert in ihrer Berufungsantwort vorab den Sachverhalt, wel- cher ihrer Klage zugrunde liegt (act. 39 S. 3/4 Rz 3 - 9). Im Weiteren führt sie aus, der Beklagte habe mit Generalvollmacht vom 20. September 2019 einen Bevoll- mächtigten bestellt, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser den Berufungs- kläger hätte an der Verhandlung vom 27. September 2019 vertreten dürfen. Der Bevollmächtigte habe für sich kein Verschiebungsgesuch gestellt, so dass die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch zu Recht abgewiesen habe (a.a.O. S. 5/6 Rz 11/12 und Rz 15). Sodann macht die Klägerin geltend, die Vorladungen vom 27. Juni 2019 und 13. September 2019 hätten unter der Rubrik "Wichtige Hinwei- se" in Ziffer 4 festgehalten, dass im Krankheitsfall unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen sei, welches die Verhandlungsunfähigkeit bescheinige. Arbeitsunfä-
higkeit und Verhandlungsunfähigkeit stimmten nicht in jedem Fall überein; die Krankheit müsse derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon ab- gehalten werde, selber innert Frist zu handeln. Das vorgelegte Arztzeugnis spre- che sich nicht darüber aus, aus welchem konkreten Grund der Berufungskläger nicht hätte zur Verhandlung vom 27. September 2019 erscheinen können, viel- mehr sei es von so geringer Aussagekraft, dass damit der Beweis für ein ent- schuldbares Fernbleiben von der Gerichtsverhandlung nicht erbracht sei (a.a.O. S. 6/7 Rz 17 - 20). Da keine entsprechenden Bestätigungen vorlägen, sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger am 27. September 2019 verhandlungsfä- hig gewesen sei (a.a.O. S. 7 Rz 22). Zudem habe der Bevollmächtigte bereits bei der Zustellung der Vorladungen angegeben, Bevollmächtigter zu sein, so dass er den Berufungskläger hätte vertreten können (ebenda Rz 23 und S. 9 Rz 29). Im Weiteren ist die Klägerin der Auffassung, die Vorinstanz wäre nicht verpflichtet gewesen, den Berufungskläger ein zweites Mal vorzuladen, vielmehr hätte sie be- reits am 13. September 2019 aufgrund der Akten entscheiden müssen (a.a.O. S. 8 Rz 25 - 27). Ferner äussert sich die Klägerin zum materiellen Gehalt des vor- instanzlichen Entscheides (a.a.O. S. 9 -11 Rz 31 -39). 3.1. Beim abgelehnten Verschiebungsgesuch handelt es sich um einen prozess- leitenden Entscheid, der nur bei einem drohenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden kann. Die Abweisung des Verschiebungsgesu- ches ist vom Beklagten zusammen mit dem begründeten Endentscheid angefoch- ten. Auf die diesbezüglichen Rügen des Beklagten ist somit einzutreten. 3.2. Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, entweder von Amtes wegen (a) oder wenn es vor dem Termin da- rum ersucht wird (b) (Art. 135 ZPO). Als zureichende Gründe gelten Krankheit, Unfall, Spitalaufenthalt, Militär- oder Zivildienst, Todesfall naher Angehöriger, Ge- schäftsreisen, Ferien, Arbeitsüberlastung, Weitläufigkeit der Sache oder fehlende Unterlagen, Beizug eines Rechtsvertreters (Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 135 N 12; Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 135 N 3 mit Verweis auf Art. 144 N 5). Das Gesuch um Ver- schiebung muss sodann dem Gericht vor dem Verhandlungstermin gestellt wer-
den (Staehlin, a.a.O., Art. 135 N 4). Das Verschiebungsgesuch ist ferner glaub- haft zu begründen und soweit möglich mit entsprechenden Dokumenten zu bele- gen (Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 135 N 9). 4. Die Vorinstanz erwog, das vom Beklagten eingereichte ärztliche Zeugnis bescheinige ihm lediglich Arbeitsunfähigkeit, nicht aber die von ihm geltend ge- machte Verhandlungsunfähigkeit (act. 19 S. 2 E. 3). Worauf sich die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung bezog, der Beklagte habe Verhandlungsunfähigkeit gel- tend gemacht, eine solche aber nicht belegt, ergibt sich aus ihren Erwägungen nicht, aber auch nicht aus den Akten. Danach hat D._____ der Vorinstanz am 25. September 2019 telefonisch mitgeteilt, der Beklagte befinde sich wegen einer OP bereits im Sanatorium (act. 15). Damit hat D._____ der Vorinstanz gegenüber klarerweise zum Ausdruck gebracht, der Beklagte sei hospitalisiert. Ob der von der Vorinstanz und auch der Klägerin offenbar vertretenen Auffassung, ein Arzt- zeugnis müsse die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen, die blosse Arbeitsun- fähigkeit reiche nicht aus, um einen Verhandlungstermin zu verschieben, zu fol- gen ist, kann hier offen gelassen werden. Zwar ist ohne weiteres denkbar, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht in jedem Fall eine Verhandlungsunfähigkeit nach sich zieht. Wer beispielsweise als handwerklich oder künstlerisch tätige Person einen Armbruch erleidet, dürfte ausser Stande sein, ihrer üblichen beruflichen Tä- tigkeit nachzugehen, ohne dass sie gleichzeitig in ihrer Denkweise eingeschränkt wird, was sie daran hindern könnte, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und ihre eigene Sache zu vertreten oder einen Vertreter zu bestimmen. Wer mit Grippe und damit einhergehend Fieber, Glieder- und Kopfschmerzen zu Hause im Bett liegt, dürfte dagegen nicht nur körperlich beeinträchtigt sein, sondern auch in seinen intellektuellen Fähigkeiten wie klar denken und Entscheide treffen, einge- schränkt sein. Bescheinigt ein Psychiater einer hospitalisierten Partei eine Ar- beitsunfähigkeit, ist davon auszugehen, dass diese Person in ihrer psychischen und/oder geistigen Gesundheit derart beeinträchtigt ist, dass sie weder physische noch geistige Arbeit verrichten und entsprechend auch nicht an einer Gerichts- verhandlung teilnehmen und ihren Standpunkt vortragen kann. Wer sich in einer Klinik, einem Spital oder einem Sanatorium aufhält, wird offensichtlich stationär behandelt und ist insoweit grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit einge-
schränkt, was die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung in der Regel aus- schliessen dürfte. Der Beklagte reichte ein Arztzeugnis des Sanatoriums Kilch- berg, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches ihm beschei- nigt, in Behandlung und vom 6. - 29. September 2019 zu 100% arbeitsunfähig zu sein (act. 17). Damit hat er entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 39 S. 6 Rz 19) ausreichend dargetan, nicht in der Lage zu sein, am vorgesehenen Gerichts- termin teilnehmen zu können. Da der Beklagte sich seit dem 6. September 2019 offensichtlich in der Klinik Kilchberg befand, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie dem Be- klagten vorwirft, er hätte sich in Anbetracht des Arztzeugnisses bereits für die ers- te Verhandlung vom 13. September 2019 entschuldigen resp. um eine Vertretung bemühen können (act. 19). Wie oben unter II/1 ausgeführt, nahm D._____ als Be- vollmächtigter die Vorladung für die Verhandlung vom 13. September 2019 am 2. Juli 2019 entgegen (act. 9/3). Dies muss sich der Beklagte entgegenhalten las- sen, auch wenn er nunmehr vorbringt, sich nicht daran erinnern zu können, diese erhalten zu haben (act. 30 S. 6). Zu prüfen ist hingegen, ob die Zeitspanne zwischen dem 19. September 2019, als D._____ die Vorladung für die auf den 27. September 2019 angesetzte Verhandlung in Empfang nahm, und dem 25. September 2019, als D._____ der Vorinstanz vorab telefonisch mitteilte, der Beklagte befinde sich im Sanatorium Kilchberg und könne an der Verhandlung nicht teilnehmen, und ein Arztzeugnis in Aussicht stellte, als zu lang einzustufen ist und das Verschiebungsgesuch von der Vorinstanz zu Recht als verspätet beurteilt und abgewiesen wurde. Tatsächlich hat derjenige, der einen Gerichtstermin verschieben lassen will, ein entsprechen- des Gesuch nach Treu und Glauben umgehend zu stellen, sobald er vom Hinde- rungsgrund Kenntnis erhält. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte, wel- cher im fraglichen Zeitpunkt hospitalisiert war, die Vorladung nicht persönlich ent- gegennehmen konnte und diesbezüglich wie auch für die Gesuchstellung um Terminverschiebung auf die Mitwirkung einer Drittperson angewiesen war. Bei ei- ner derartigen Konstellation darf die erwähnte Zeitdauer noch nicht als zu lang
bezeichnet werden; das Verschiebungsgesuch wurde demnach nicht verspätet gestellt. Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der Klägerin, D._____ hätte als Bevollmächtigter für den Beklagten handeln können und müssen (act. 39 S. 5 Rz 12 und S. 6 Rz 15). Zwar trifft es zu, dass D._____ die Vorladung zum ersten Verhandlungstermin als Bevollmächtigter für den Beklagten entgegengenommen hat, ebenso diejenige für den zweiten Verhandlungstermin (act. 9/3 und act. 14/3). Dabei hat es sich um die Berechtigung gehandelt, eingeschriebene Postsendun- gen entgegenzunehmen. Daraus kann nicht auf eine Vertretungsmacht für ein ge- richtliches Verfahren geschlossen werden; die Klägerin kann hieraus nichts für sich ableiten. Zuzustimmen ist der Klägerin insoweit, als der Beklagte D._____ am 20. September 2019 eine Generalvollmacht ausstellte, welche diesem u.a. die Befugnis einräumte, ihn vor Gerichtsinstanzen zu vertreten (act. 18). Diese Voll- macht wurde aber offenbar zu einem Zeitpunkt ausgestellt, als der Beklagte be- reits im Sanatorium Kilchberg hospitalisiert war und dem Beklagten zuzugestehen ist, arbeitsunfähig gewesen zu sein. Eine wirksame Vertretung ist nur möglich, wenn der Auftraggeber physisch und psychisch in der Lage ist, sachdienliche In- struktionen zu erteilen. Da der Beklagte im fraglichen Zeitpunkt in einer Klinik un- tergebracht war, kann davon nicht ausgegangen werden. Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass die Kritik des Beklagten berechtigt ist. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung und erneuten Durchführung des Verfahrens und neuer Entschei- dung. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge 1. Zu regeln ist die Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfah- ren. Da die Klägerin unterliegt, hat sie die Kosten zu tragen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth