Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP200001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer
Urteil vom 12. Juni 2020
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 10. September 2019 (FV190082-L)
Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 2 S. 2) 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 13'737.50 nebst Zins von 5% seit dem 21. Dezember 2018 sowie CHF 103.30 Betreibungskosten und die Kosten des Schlich- tungsverfahrens in der Höhe von CHF 560.00 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Embrachertal sei zu beseitigen und es sei dem Kläger defini- tive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten. Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 10. September 2019: (Urk. 29 S. 11 f.) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu bezahlen: ˗ Fr. 13'737.50 nebst 5 % Zins seit 21. Dezember 2018 ˗ Fr. 103.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Embrachertal Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Em- brachertal (Zahlungsbefehl vom 26. März 2019) ist aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'275.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem vom Klä- ger geleisteten Vorschuss verrechnet. Ein allfälliger nicht beanspruchter Teil des Vorschusses wird dem Kläger zurückerstattet. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.– (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsverfah- rens) zu bezahlen. Zudem wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Prozesskostenvor- schuss im Umfang der Inanspruchnahme für die Deckung der gerichtlichen Entscheidgebühr zu ersetzen. 5. [Schriftliche Mitteilung]. 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung; Frist 30 Tage].
Berufungsanträge: (Urk. 28 S. 1, sinngemäss) 1. Die Forderung im Betrag von CHF 13'737.50 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2018 sei aufzuheben. 2. Die Betreibungskosten im Betrag von CHF 103.30 seien dem Kläger aufzuerlegen. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 2'275.00 sei dem Kläger aufzuer- legen. 4. Die Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. 7,7 % MWSt) sei dem Kläger aufzuerlegen. Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beklagte ist Inhaber der Einzelfirma "C._____" (Urk. 4/5). Der Kläger wohnte in der selben Wohngenossenschaft wie der Beklagte, woher sich die Par- teien kannten (Prot. I S. 11). Im Rahmen ihrer Bekanntschaft ersuchte der Beklag- te den Kläger um einen "kurzfristigen Überbrückungskredit" in der Höhe von Fr. 35'000.– für den Kauf eines Taxifahrzeuges. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien am 8. April 2008 einen Darlehensvertrag (Urk. 4/1). Nachdem es in der Folge zu Zahlungsschwierigkeiten seitens des Beklagten gekommen war, schlos- sen die Parteien am 1. September 2009 eine weitere Vereinbarung, in welcher der aufgelaufene Saldo festgehalten und die zukünftige Amortisierung des Darle- hens festgelegt wurden (Urk. 4/2). Da auch diese festgelegten Modalitäten durch den Beklagten nicht vertragsgemäss erfüllt wurden, setzten die Parteien am 17. Januar 2012 eine dritte Vereinbarung auf. Darin wurde wiederum der aktuelle Restbetrag des Kredites festgehalten sowie die Zahlungsmodalitäten festgelegt, um das gewährte Darlehen bis Ende 2014 zurückzubezahlen (Urk. 4/3). Da es er- neut nicht zu einer vereinbarungsgemässen Rückzahlung des Darlehens gekom- men war, betrieb der Kläger den Beklagten im März 2019, woraufhin dieser Rechtsvorschlag erhob (Urk. 4/7).
1.2. Am 9. Mai 2019 reichte der Kläger unter Beilage der entsprechenden Kla- gebewilligung vom 14. Februar 2019 beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) die vorliegende Klage ein (Urk. 1 und Urk. 2). Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 6. September 2019 erliess die Vorinstanz am 10. September 2019 – vorab in unbegründeter Form – das eingangs aufgeführte Urteil (Urk. 20). Auf Antrag des Beklagten (Urk. 23) liess die Vorinstanz den Parteien die begründete Ausfertigung des Urteils am 19. November 2019 zukommen (Urk. 24 = Urk. 29; Urk. 25 f.). Da- gegen erhob der Beklagte am 6. Januar 2020 fristgerecht Berufung und stellte die vorstehend aufgeführten Berufungsanträge (Urk. 28 S. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-27). Da sich die Be- rufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Besonderheiten des Berufungsverfahrens 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsob- liegenheit gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorin- stanz im Einzelnen auseinandersetzen. Wiederholungen des bereits vor der ers- ten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid. Das Oberge- richt hat sodann die geltend gemachten Rügen frei und unbeschränkt zu überprü- fen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weite- re Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden klar zutage treten. Das Berufungsverfahren ist damit nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36).
2.2. Neue Vorbringen (Noven) sind im Berufungsverfahren nur noch in be- schränktem Rahmen zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Be- weismittel nur dann, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Auch neue Ein- reden gelten als Noven (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31; Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 317 N 2); sie sind nur dann zulässig, wenn sie auf zulässigen neuen Tatsachen beruhen (BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 13). 3. Erwägungen der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz hielt vorab fest, es sei unbestritten, dass zwischen den Par- teien am 8. April 2008 ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei, mit wel- chem der Kläger dem Beklagten ein verzinsliches Darlehen von Fr. 35'000.– zu- züglich Spesen und Auslagen gewährt habe. Auch die bisherigen Amortisations- zahlungen sowie die Zinsberechnung seien unbestritten geblieben. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beklagte sogar ausdrücklich anerkannt, dass die klä- gerische Forderung im Betrag von Fr. 13'737.50 rechnerisch richtig sei. In diesem Umfang sei somit der Bestand der Forderung ausgewiesen. Der Beklagte behaup- te allerdings, die streitgegenständliche Vereinbarung lediglich unterschrieben zu haben, weil der Kläger ihm gedroht habe, seinen Konkurs auf dem Platz Zürich, insbesondere in der Taxibranche, zu verbreiten. Der Beklagte sei anlässlich der Hauptverhandlung jedoch nicht ansatzweise imstande gewesen, die näheren Um- stände der geltend gemachten Drohung darzutun – so die Vorinstanz weiter. Sei- ne Behauptungen seien unsubstantiiert geblieben und neben der Befragung der Eheleute B._____ habe er keine weiteren Beweismittel offeriert. Sein Einwand er- weise sich bei näherer Betrachtung als blosse Schutzbehauptung, um seiner Zah- lungspflicht zu entgehen. Überdies gelte es zu betonen, dass selbst dann, wenn die "Drohung" so wie vom Beklagten vorgebracht, ausgesprochen worden wäre, diese nicht geeignet gewesen wäre, eine gegründete Furcht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 OR zu begründen. Vielmehr sei die Tatsache, dass über die Einzelunter- nehmung "C._____" mit Wirkung ab dem tt.mm.2010 der Konkurs eröffnet worden sei, für jedermann im Handelsregister und Amtsblatt des Kantons Zürich ersicht- lich gewesen (Urk. 29 S. 4-6).
3.2. Zu der vom Beklagten vorgebrachten Verrechnungseinrede erwog der Vor- derrichter, der Beklagte räume selbst ein, dass er seine geltend gemachte Gegen- forderung weder qualifizieren noch quantifizieren könne. Dem Beklagten sei es nicht gelungen, darzutun, inwiefern die rechtlich nicht zu beanstandenden Bemü- hungen seitens des Klägers, seine Forderung durchzusetzen, einen Schaden ver- ursacht hätten. Ferner sei nicht ersichtlich, auf welche Anspruchsgrundlage der Beklagte seinen behaupteten Schadenersatz stützen wollte. Es möge zwar durch- aus zutreffen, dass der Beklagte aufgrund der eingeleiteten Betreibungen nicht mehr gleich kreditwürdig gewesen sei wie zuvor. Das Vorgehen des Klägers sei jedoch nicht zu beanstanden und Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Han- deln zur Durchsetzung seiner Forderung seien nicht ersichtlich. Zusammengefasst sei eine Verrechnungsforderung im Zusammenhang mit den gegen den Beklagten eingeleiteten Betreibungen nicht ausgewiesen. Der Beklagte berufe sich schliess- lich darauf, dass er in den Jahren 2008 bis 2010 dem Sohn des Klägers diverse Male Nachhilfeunterricht erteilt habe. Diese aufgelaufenen Stunden seien eben- falls mit der Forderung des Klägers zu verrechnen. Der Beklagte habe jedoch we- der die Zahl und Daten der geleisteten Nachhilfestunden, noch deren Inhalt und Anhaltspunkte für die Bemessung der Höhe eines vereinbarten Honorars darzutun vermocht. Vielmehr räume er gar selbst ein, dass diesbezüglich keine Vereinba- rung zwischen ihm und dem Kläger getroffen worden sei. Der Beklagte habe auch nie Rechnungen oder Mahnungen für die Nachhilfestunden ausgestellt. Mangels einer hinreichend dargelegten vertraglichen Grundlage sei eine der Verrechnung zugängliche Forderung des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht ausgewiesen. Die Einrede der Verrechnung in Bezug auf geleistete Nachhilfestunden falle daher ausser Betracht und sei abzuweisen (Urk. 29 S. 7-10). 4. Berufung 4.1. Der Beklagte bringt vor Obergericht zusammengefasst vor, er halte nach wie vor daran fest, dass er die Vereinbarung vom 17. Januar 2012 nur unter sehr grossem und fast nicht aushaltbarem Druck seitens des Klägers unterschrieben habe. Im Zusammenhang mit der angeblichen Drohung offeriert der Beklagte so- dann die Einvernahme von zwei weiteren Zeugen (D._____ und E.). Eine dieser Personen, nämlich D., habe mit dem Beklagten persönlich Kontakt
aufgenommen und ihn "dringend aufgefordert", die Vereinbarung mit dem Kläger zu unterzeichnen. Der Kläger habe also seine Position des "Stärkeren" mit allen Mitteln ausgenutzt, da ihm bewusst gewesen sei, dass er seine Forderung auf dem offiziellen Rechtsweg nicht mehr hätte einfordern können (Urk. 28 Rz. 1). Wie einleitend bereits ausgeführt, sind neue Tatsachenvorbringen und neue Beweismittel im Berufungsverfahren nur dann zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beklagte erklärt in seiner Berufungsschrift nicht, weshalb er die beiden neuen Zeugeneinvernahmen erst(mals) vor Obergericht beantragt bzw. weshalb er die entsprechenden Behauptungen nicht bereits im erstinstanzli- chen Verfahren vorgebracht hat. Angeblich wurde der Beklagte bereits vor der Unterzeichnung der Vereinbarung im Jahr 2012 von einem der beiden Zeugen kontaktiert und unter Druck gesetzt. Somit wäre es ihm durchaus möglich gewe- sen, die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Überdies wäre die behauptete Kontaktaufnahme durch den Zeugen D._____ nicht als Furchterregung im Sinne von Art. 29 f. OR zu qua- lifizieren. Durch die "dringende Aufforderung", den Vertrag zu unterschreiben, musste der Beklagte nicht annehmen, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person "an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erhebli- chen Gefahr bedroht" sei (vgl. Art. 30 Abs. 1 OR). Diesbezüglich behauptet der Beklagte nicht einmal, dass der Zeuge D._____ ihm überhaupt einen Nachteil in Aussicht gestellt hat, falls er die Vereinbarung nicht unterschreiben sollte. Nach dem Gesagten sind die beiden im Rahmen der Berufungsschrift neu offerierten Zeugeneinvernahmen sowie die damit zusammenhängenden Tatsachenbehaup- tungen aufgrund des verspäteten Vorbringens unbeachtlich. Auch wenn der Be- klagte die erwähnten Vorbringen rechtzeitig in das Verfahren eingebracht hätte, würde es sich bei der (behaupteten) Kontaktaufnahme durch den Zeugen D._____ nicht um eine Furchterregung im Sinne von Art. 29 f. OR handeln. Und selbst wenn eine Furchterregung zu bejahen wäre und sich die dritte Vereinba- rung als unverbindlich erwiese, so änderte sich am Anspruch des Klägers nichts, zumal mit der dritten Vereinbarung einzig die Zahlungsmodalitäten zu Gunsten des Beklagten angepasst wurden, unter Festhaltung des geschuldeten Restsal- dos (vgl. Urk. 29 S. 6).
4.2. In Bezug auf die Verrechnungsforderung betreffend die Nachhilfestunden führt der Beklagte berufungsweise aus, es sei leider äusserst schwierig diesbe- züglich Beweise vorzulegen. Jedoch müsste die Ehefrau des Klägers bestätigen können, dass der Beklagte "diverse Male" bei ihnen in Embrach gewesen sei und dem Sohn im Bereich Rechnungswesen viele Nachhilfestunden gegeben habe. Es sei deshalb zwingend, die bereits in der Klageantwort genannten Zeugen vor- zuladen. Es sei sein Recht, "aus deren Munde zu hören", wie viele Nachhilfestun- den geleistet worden seien (Urk. 28 Rz. 2). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Kläger mangels einer vertrag- lichen Grundlage unter den gegebenen Umständen von einer Gefälligkeit seitens des Beklagten habe ausgehen dürfen. Der Beklagte räume selbst ein, dass keine Vereinbarung zwischen ihm und dem Kläger getroffen worden sei (Urk. 29 S. 9 f.). Mit diesen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz betreffend die fehlende vertragliche Grundlage sowie die Qualifikation als (unentgeltliche) Gefälligkeit setzt sich der Beklagte im Rahmen seiner Berufung überhaupt nicht auseinander. Damit ist er seiner Begründungsobliegenheit nicht nachgekommen (vgl. vorste- hend E. 2.1), weshalb bereits aus diesem Grund auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten wäre. Überdies sind Beweismittel nur dann abzunehmen, wenn zuvor substantiierte Tatsachenbehauptungen von der beweisbelasteten Partei aufgestellt wurden. Die Vorinstanz hat zu Recht kritisiert, dass der Beklagte in Be- zug auf seine Verrechnungsforderung nicht rechtsgenügend dargelegt hat, wann und vor allem wie viele Nachhilfestunden überhaupt geleistet wurden (Urk. 29 S. 9). Entsprechend hat der Beklagte seine Forderung auch nicht beziffert, was al- lerdings für die Geltendmachung eines finanziellen Anspruchs zwingend notwen- dig wäre (ausgenommen sind hier nicht einschlägige Ausnahmen zur Beziffe- rungspflicht). Somit liegt in casu im Zusammenhang mit dem behaupteten Nachhil- feunterricht überhaupt kein Tatsachenfundament vor, über welches Beweis abge- nommen werden könnte. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behaup- tungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1). Da vorliegend bereits die notwendigen Tatsachenbehauptungen fehlen, hat die Vorinstanz zu Recht auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet.
4.3. Schliesslich hält der Beklagte auch vor Obergericht an seiner "Gegenkla- ge" fest. Es sei ihm durch die mehrfachen Betreibungen resp. kreditschädigenden Schreiben der F._____ AG ein Schaden entstanden. Er könne diesen allerdings weder qualifizieren noch quantifizieren. Wie hoch der Schaden effektiv sei, lasse sich nicht mathematisch erstellen. Es sollte aber auch dem Gericht klar sein, dass durch dieses Vorgehen seitens des Klägers dem Beklagten zusätzlicher Schaden entstanden sei (Urk. 28 Rz. 3). Bereits im Zusammenhang mit den Nachhilfestunden wurde vorstehend da- rauf hingewiesen, dass ein finanzieller Anspruch zwingend beziffert werden muss. Der Beklagte hält allerdings selbst fest, dass er den geltend gemachten Schaden- ersatz weder qualifizieren noch quantifizieren könne. Bereits die Vorinstanz erwog diesbezüglich korrekt, dass der Beklagte seinen Schaden zu beweisen und die Grundlagen für dessen Berechnung substantiiert und nachvollziehbar darzutun gehabt hätte. Diesen prozessualen Pflichten ist der Beklagte nicht nachgekom- men. Er wiederholt in seiner Berufungsschrift lediglich seine Behauptungen, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte, ohne aufzuzeigen, wo die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben soll. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Schreiben einer Inkassofirma zu einem finanziellen Schaden führen könnte. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der Kläger den Beklagten in rechtsmissbräuchlicher Weise betrieben hätte, weshalb auch diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz offensichtlich kein Schadenersatzanspruch entstanden ist. 4.4. Nach dem Gesagten bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen, wel- che zur Klagegutheissung geführt haben. Damit bleibt es auch bei der gesetzes- konformen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Berufung des Beklagten erweist sich somit als rechtlich unbegründet. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und ist das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'737.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Kirchheimer
versandt am: sf