Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP190026-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 1. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend Genugtuung
Berufung gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Zürich vom 27. August 2019; Proz. FV180212
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung - Einzelgericht) wurde der Beklagte und Berufungskläger im Rahmen der Klage auf Zahlung von CHF 10'000.00 verpflichtet, dem Kläger und Berufungsbeklagten eine Genugtu- ung von CHF 4'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 7. April 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Genugtuungsforderung des Klägers abgewiesen (act. 30). Der Entscheid wurde dem Beklagten am 16. September 2019 zugestellt (act. 25). Mit Eingabe vom 24. September 2019 erhob der Beklagte "Einsprache betreffend Genugtuung" (act. 28). Die Eingabe wurde als Berufung gegen den erwähnten Entscheid entgegengenommen. 2. Erstinstanzliche Endentscheide der Bezirksgerichte sind in vermögensrecht- lichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 10'000 Franken mit Be- rufung anfechtbar (Art. 308 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz in- nert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich, mit Anträ- gen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Mit der Berufung kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Beklagte macht in seiner Eingabe geltend, es sei für ihn unmöglich, die CHF 4'000.00 zu bezahlen. Er habe keine feste Arbeitsstelle und arbeite nach Nachfrage und auf Stundenlohnbasis. Überdies müsse er für einen Sohn auf- kommen; deshalb würde dieser Betrag sein Budget sprengen (act. 28). Sinnge- mäss stellt er damit den Antrag, den Betrag wegen fehlender finanziellen Mitteln nicht zahlen zu müssen. Der Beklagte macht damit nicht geltend, der vorinstanzli- che Entscheid sei in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in irgend einer Weise unrichtig, was allein Gegenstand des Berufungsverfahrens sein kann. Sein Ein- wand beschlägt vielmehr die Frage der Vollstreckung, wofür die Berufung nicht zur Verfügung steht. Auf die Berufung kann deshalb nicht eingetreten werden. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beklagte für das Rechtsmit- telverfahren kostenpflichtig. Umständehalber sind indes keine Kosten zu erheben und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird nicht eingetre- ten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Berufungsbeklag- ten unter Beilage eines Doppels von act. 28, sowie an das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung - Einzelgericht), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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